Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.04.1952, Az.: 4 StR 210/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.04.1952
- Aktenzeichen
- 4 StR 210/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 11065
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Schwurgericht Dortmund - 27.11.1950
Verfahrensgegenstand
Verbrechen gegen die Menschlichkeit
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 17. April 1952.
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Gross als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hülle, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der. Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Dortmund vom 27. November 1950 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte unter Freisprechung im übrigen nur wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in sieben Fällen verurteilt ist, und im Strafausspruch sowie im Kostenpunkt aufgehoben. Soweit Aufhebung erfolgt, wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an die Strafkammer des Landgerichts in Bochum zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Während der Vernehmung des Zeugen S. wurde auf Anordnung des Vorsitzenden der einzige Zugang zu dem teilweise besetzten Zuhörerraum geschlossen, weil die Verhandlung durch fortwährendes Hinausgehen der Zuhörer gestört wurde; nachdem der Zeuge S. vernommen worden war und der Verteidiger einen Beweisantrag gestellt hatte, wurde die Tür zum Zuhörerraum wieder geöffnet. Durch, diesen Vorgang sind die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens nicht verletzt worden. Eine ungestörte Durchführung der Verhandlung ist ebenso wesentlich, wie die Kontrolle des Verfahrensgangs durch die Allgemeinheit. Führt daher der Verkehr im Zuhörerraum zu Störungen der Verhandlung, so ist der gemäss § 176 GVG für die Aufrechterhaltung der Ordnung verantwortliche Vorsitzende verpflichtet, Massnahmen zu ergreifen, die sowohl eine störungsfreie Verhandlung als auch ihre Kontrolle durch die Öffentlichkeit ermöglichen. Das zur Vermeidung weiterer Störungen erlassene Verbot, den Zuhörerraum während eines eng begrenzten Verfahrensabschnitts zu betreten oder zu verlassen, hielt sich im Rahmen der dem Vorsitzenden zustehenden Massnahmen zur Aufrechterhaltung der Sitzungsordnung und war keine, unzulässige Beschränkung der Öffentlichkeit, zumal beliebige Vertreter der Allgemeinheit anwesend blieben. Ob die Tür zum Zuhörerraum auch während einer Beratungspause verschlossen war, ist unerheblich, weil die Beratung keinen Bestandteil der öffentlichen Verhandlung bildet (§ 193 GVG; vgl OGHSt 3, 122).
Auch die Ablehnung des von der Verteidigung gestellten Antrags, den Zeugen Ernst P. von einem Nervenarzt auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen, da der Verdacht einer geistigen Erkrankung bestehe, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil es sich um einen Beweisermittlungsantrag handelte; denn die Verteidigung hat in Bezug auf den Geisteszustand des Zeugen nur einer Vermutung Ausdruck gegeben, indem sie hoffte, Nachforschungen hierüber könnten vielleicht zu Gunsten des Angeklagten verwertbare Tatsachen zutage fördern. Der Antrag, einer solchen unbestimmten Möglichkeit nachzugehen, bedeutete aber nicht mehr als eine Anregung an das Gericht, auf Grund der richterlichen Aufklärungspflicht weitere Ermittlungen anzustellen (vgl BGH 2 StR 84/51 v 6. April 1951). Das Schwurgericht wäre nach § 244 Abs. 2 StPO nur dann verpflichtet gewesen, auf die Anregung einzugehen, wenn es selbst Zweifel an der geistigen Gesundheit des Zeugen gehabt hätte. Solche Zweifel hat das Gericht indessen, wie die Urteilsgründe ergeben, deshalb nicht gehegt, weil der erfahrene Arzt des Zeugen ihn für geistig normal und zurechnungsfähig erklärte und die Heil- und Pflegeanstalt in E. seine Aufnahme von vornherein abgelehnt hätte.
Die Verfahrensrügen des Angeklagten sind somit unbegründet.
Da die Verordnung Nr. 47 der Militärregierung durch Verordnung Nr. 234 des Britischen Hohen Kommissars vom 31. August 1951 (ABl Nr. 65 S 1138) aufgehoben worden ist, kann des KRG 10 - wie auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen ist - auf den festgestellten Sachverhalt nicht mehr angewandt werden. Die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit kann daher nicht bestehen bleiben; damit entfällt euch die Zusammenfassung der verschiedenen Straftaten zu einer Verbrechenseinheit sowie der Strafausspruch. Der Sachverhalt ist jetzt ausschliesslich nach deutschem Strafrecht zu beurteilen.
Insoweit lässt das angefochtene Urteil keinen zum Nachteil des Angeklagten ausschlagenden Rechtsfehler erkennen. Die in dieser Hinsicht vorgetragenen Revisionsrügen erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, die weder in sich widersprüchlich ist, noch auf Denkfehlern oder einer Ausserachtlassung allgemeiner Erfahrungssätze beruht. Die der Beurteilung allein zugrunde zu legenden Urteilsfeststellungen ergeben einwandfrei, dass der Angeklagte in sieben Fällen mit Täterwillen und im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit ursächliche Tatbeiträge zu einer mit Freiheitsberaubung verbundenen gefährlichen Körperverletzung geleistet hat. Dass diese Straftaten trotz Ablaufs der Verjährungsfristen noch verfolgt werden können, nimmt das angefochtene. Urteil zutreffend entgegen die Fortgeltung von §§ 1, 3 der Verordnung des Zentraljustizamts zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 (VOBl BZ 65) bestehen nach der Rechtsprechung des Senats keine Bedenken, weil durch sie nicht die Strafbarkeit neu begründet, sondern nur ein der Durchsetzung des fortbestehenden Strafanspruchs entgegenstehendes Hindernis beseitigt wird (4 StR 9 /50 v 20. Dezember 1951 in Übereinstimmung mit RGSt 76, 159 u 327).
Der Schuldspruch konnte somit von hier aus geändert werden. In den ihn seitens der Staatsanwaltschaft zum Vorwurf gemachten, aber vom Schwurgericht nicht für erwiesen erachteten weiteren Fällen war der Angeklagte zwecks Erschöpfung der Anklage nunmehr freizusprechen.
Die gemäss § 74 GVG n.F. jetzt zuständige Strafkammer wird für jede Straftat eine Einzelstrafe festzusetzen und sodann gemäss § 74 StGB unter Beachtung von § 358 Abs. 2 StPO eine Gesamtstrafe zu bilden haben.
Krumme
Engels
Dr. Hülle
Dr. Augustin