Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.04.1952, Az.: 3 StR 1155/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.04.1952
- Aktenzeichen
- 3 StR 1155/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 11729
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts in Wuppertal - 16.07.1951
Verfahrensgegenstand
schwerer Freiheitsberaubung
Prozessgegner
den Schausteller Hans T. aus W.-E., geboren am ... 1906 in P.,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 17. April 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung, Landgerichtsrat ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 16. Juli 1951
- a)
im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen schwerer Freiheitsberaubung in einem Falle verurteilt ist,
- b)
im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der Angeklagte ist wegen schwerer Freiheitsberaubung in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. In einen weiteren Falle der Anklage wurde er freigesprochen.
Der Angeklagte war als Antifa-Obmann und Ältester des Kriegsgefangenenlagers Jadwiga in Polen eingesetzt. Mit zwei Kriegsgefangenen, den Zeugen H. und Sch., geriet er in Streit, zog aber bei Erörterung der Streitfragen in einer Lagerversammlung den kürzeren. Daraufhin setzte er zusammen mit anderen Aktivisten ein Schreiben an die polnische Verwaltung auf, in dem die Versetzung der beiden genannten Zeugen wegen faschistischer Umtriebe gefordert wurde. Alle an der Anfertigung des Schreibens beteiligten Personen unterzeichneten dasselbe. Die Absendung übernahm der Angeklagte, H. und Sch. wurden zunächst zusammen mit anderen Gefangenen in das Lager der Grube Ludwig versetzt, aber nach wenigen Tagen dort abgeholt und nach dem Lager Milowice verbracht. Die Strafkammer stellt fest, dass nur die letzte Versetzung auf das genannte Schreiben zurückzuführen sei. Bei der Versetzung zum Lager der Grube Ludwig handle es sich um eine allgemeine Verwaltungsmassnahme, auf die der Angeklagte keinen Einfluss gehabt habe. Im Lager Milowice waren die Arbeits- und Lebensbedingungen erheblich schlechter als im ersten Lager Jadwiga und im Lager der Grube Ludwig. Insbesondere betrug dort die Arbeitszeit zehn Stunden statt bisher acht Stunden; während die Insassen der beiden anderen Lager im Jahre 1949 entlassen wurden, mussten Keublein und Schneider bis zum Mai 1950 in der Kriegsgefangenschaft verbleiben.
Die Revision nacht in erster Linie Verletzung des Verfahrensrechts geltend, erhebt aber auch die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel ist in wesentlichen unbegründet.
1.)
Zu den Verfahrensrügen:
a)
Die Revision rügt, dass in der Hauptverhandlung nacheinander zwei Urkundsbeamte tätig geworden seien, von denen der erste den von ihm gefertigten Teil des Protokolle nicht durch seine Unterschrift abgeschlossen habe. Diese Behauptung trifft an sich zu; es handelt sich aber um eine reine Protokollrüge, die deshalb wirkungslos ist, weil das Urteil auf dem Fehler nicht beruhen kann. Denn die Grundlage des Urteils ist nicht das Protokoll, sondern der Gesamtvorgang der Hauptverhandlung. Ein entsprechender Mangel der Hauptverhandlung aber wird von der Revision nicht gerügt.
Um eine reine Protokollrüge handelt es sich auch insofern, als die Revision beanstandet, dass ein vom Verteidiger in Schlussvortrag gestellter Beweisantrag in Protokoll fälschlich als Eventualantrag bezeichnet worden sei. In Wirklichkeit sei der Beweisantrag als Hauptantrag gestellt worden und habe deshalb in der Hauptverhandlung durch verkündeten Gerichtsbeschluss beschieden werden müssen (§ 244 Abs. 6 StPO). Gegen über den Inhalt des Protokolls ist jedoch nach § 274 StPO nur der Nachweis der Fälschung zulässig. Eine dahingehende Behauptung stellt die Revision nicht auf. Die Beweiskraft des Protokolls könnte nur in Frage gestellt sein, wenn dieses in sich widerspruchsvoll wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Schon die Tatsache, dass der Verteidiger in erster Linie Freispruch beantragt und erst anschliessend den Beweisantrag gestellt hat, kennzeichnet seinen Charakter als Hilfsantrag. Dann aber war die Bescheidung des Antrags in den Urteilsgründen zulässig.
b)
Hilfsweise rügt die Revision, dass der betreffende Beweisantrag mit unzulässiger Begründung in den Urteilsgründen abgelehnt worden sei. Dieser Antrag betraf die Vernehmung des früheren Leiters der deutschen Lagerselbstverwaltung in Polen, namens B., darüber, dass der Zeuge nicht den Gefangenen Sch. erklärt habe die Zurückhaltung der Zeugen M. und Sch. sei auf eine Einwirkung des Angeklagten zurückzuführen, und dass es zur fraglichen Zeit keine Straflager in Polen gegeben habe. Zu den ersten Beweisthema nehmen die Urteilgründe nicht Stellung. Auf dieser Übergehung kann jedoch das Urteil nicht beruhen; denn eine gegenteilige Behauptung, dass B. die fragliche Äusserung getan habe, ist im Urteil überhaupt nicht enthalten. Insbesondere wurde eine dahingehende Feststellung nicht getroffen. Auf der Nichtbescheidung kann also das Urteil nicht beruhen. Denn Inhalt des zweiten Beweisthemas bezeichnen die Urteilsgründe als unerheblich weil es nicht darauf ankomme, ob ein Lager amtlich als Straflager bezeichnet worden sei oder nicht. Die Ablehnung dieses Teils des Beweisantrages greift die Revision nicht ausdrücklich an.
c)
Schliesslich rügt die Revision die grundlose Ablehnung des Antrags auf Vernehmung der Zeugen Dr. W. und K. Der Beweisantrag war in der Hauptverhandlung gestellt und durch verkündeten Gerichtsbeschluss abgelehnt worden, mit der Begründung, dass der Inhalt des Beweisthemas als wahr unterstellt werde. Diese Ablehnung ist durch § 244 Abs. 3 StPO gedeckt. Einen Verstoss gegen die Wahrunterstellung enthalten die Urteilesgründe nicht.
2.)
Zur Sachbeschwerde:
Auch die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts ist in wesentlichen unbegründet.
a)
Die Revision meint, die Zeugen H. und Sch. seien bereits Kriegsgefangene gewesen und dies trotz der von Tatrichter festgestellten Tätigkeit des Angeklagten geblieben. Dass sie später erhebliche Nachteile infolge der Versetzung erlitten hätten, sei nicht festgestellt. Verpflegung und Arbeitsdauer seien im allgemeinen dieselben gewesen. Für Mißstände in anderen Lagern sei der Angeklagte nicht verantwortlich. Er habe auch nicht wissen können, dass die Behandlung in anderen Lagern ungünstiger gewesen sei als im Lager Jadwiga. Diese Ausführungen stehen in wesentlichen Punkten in Widerspruch zu den Feststellungen des Urteils und sind daher unbeachtlich. Die Strafkammer ist zu den Ergebnis gekommen, dass die Arbeits- und Lebensbedingungen in Lager Milowice erheblich schlechter waren als in Jadwiga und im Lager Ludwig. Nicht nur die Arbeitszeit sei länger gewesen, sondern auch die Arbeit selbst erheblich schwerer. Darin liege eine weitere Beschränkung der an sich den Kriegsgefangenen nach den Umständen noch verbliebenen Freiheit. Im übrigen habe die Versetzung nach Milowice zur Folge gehabt, dass Sch. und H. auf Grund des vom eingeklagten verfassten Schreibens erst sehr viel später aus der Gefangenschaft entlassen worden seien als ihre Kameraden aus den anderen Lagern. Der Angeklagte habe die weitere Freiheitsentziehung auch bewusst herbeigeführt, sie jedenfalls als mögliche Folge des Schreibens angesehen und in Kauf genommen. Das gleiche gelte hinsichtlich der verspäteten Entlassung. Ein Rechtsfehler tritt in diesen Ausführungen nicht zutage. Der Tatbestand der schweren Freiheitsberaubung ist zur äusseren und inneren Tatseite einwandfrei dargetan. Insbesondere entspricht es der Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass auch ein Kriegsgefangener noch der Freiheit beraubt werden kann, indem die ihn in dieser Eigenschaft belassene Bewegungsfreiheit noch weiter eingeengt wird (Urt. v. 6. Dezember 1951 - 3 StR 131/51). Das ist im vorliegenden Fall durch Unterwerfung unter schwerere Arbeitsbedingungen und längere Arbeitsdauer geschehen, eine Folge, mit der der Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer zum mindesten billigend gerechnet hat. Sein Vorsatz erstreckte sich aber nach diesen Feststellungen auch auf die mögliche Verlängerung der Kriegsgefangenschaft.
b)
Die Revision rügt ferner Nichtanwendung des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949. Ihre Ausführungen gehen auch insoweit fehl. Die Freiheitsberaubung ist eine sogenannte Dauerstraftat, also ein Delikt, bei andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen wird. Das hat zur Folge, dass eine Freiheitsberaubung erst mit der Wiederherstellung der Freiheit zum Abschluss gelangt, also solange begangen wird, wie der vom Täter herbeigeführte rechtswidrige Zustand andauert. Die Rechtsprechung des Reichsgerichts hat demgemäss mehrfach anerkannt, dass die Verjährung erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes beginnt (vgl. RGSt 25, 149; 37, 78; RG HRR 1940 Nr. 461). Derselbe Gesichtspunkt muss Platz greifen, wenn sich der rechtswidrige Zustand über den Stichtag eines Straffreiheitsgesetzes hinaus erstreckt. Unerheblich ist auch der von der Revision in diesen Zusammenhang erhobene Einwand, dass der Angeklagte nach Absendung des Schreibens keine Möglichkeit mehr gehabt habe, die von ihn veranlasste Freiheitsentziehung wieder aufzuheben. Offenbar soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass der Angeklagte für die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes von einem bestimmten, jedenfalls vor den Stichtag liegenden Zeitpunkt ab nicht mehr verantwortlich gemacht werden könne. Das kann nicht anerkannt werden. Der Angeklagte hat durch sein die Freiheitsberaubung auslösendes Schreiben bewusst Kräfte der Aussenwelt in Bewegung gesetzt, auf die er nach Lage der Umstände weiterhin keinen Einfluss mehr hatte. Er muss sich deshalb auch zurechnen lassen, was durch das Wirken dieser Kräfte geschehen ist. Eine etwaige Sinnesänderung allein kann seine Verantwortlichkeit nicht aufheben. Die wäre nur dann beachtlich, wenn der Angeklagte sie mit Erfolg in die Tat umgesetzt hätte.
Das Straffreiheitsgesetz ist daher mit Recht nicht angewendet worden. Damit werden zugleich die Ausführungen der Revision zu § 9 des Straffreiheitsgesetzes hinfällig.
c)
Im übrigen erschöpft sich die Revision in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils. Dieses enthält nur insofern einen Rechtsfehler, als der Angeklagte wegen der Absendung des Briefes, der die Versetzung der beiden Kriegsgefangenen Sch. und H. zur Folge hatte, der schweren Freiheitsberaubung in zwei Fällen für schuldig befunden wurde, da die Freiheit ein höchstpersönliches Rechtgut sei. Dieser höchstpersönliche Charakter des verletzten Rechtsguts kann nur für die Frage von Bedeutung werden, ob zwei an sich selbständige natürliche Handlungen zu einer rechtlichen Einheit (z.B. zu einer fortgesetzten Straftat) zusammengefasst werden dürfen. Ist aber die Freiheitsberaubung mehrerer Personen durch eine natürliche Handlung - hier die Absendung des Briefes - herbeigeführt worden, dann führt der höchstpersönliche Charakter des Rechtsguts nicht zur Anwendung des § 74 StGB, weil es nicht möglich ist, eine natürliche Handlung in zwei selbständige Handlungen zu zerlegen. In solchen Fällen liegt gleichartige Idealkonkurrenz vor, die nach § 73 StGB zu beurteilen ist (vgl. RGSt 72, 339).
Der Schuldspruch kann durch das Revisionsgericht richtig gestellt werden. Der Strafausspruch war zum Zwecke der Neufestsetzung gemäss § 73 StGB aufzuheben.