Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.04.1952, Az.: IV ZB 28/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.04.1952
- Aktenzeichen
- IV ZB 28/52
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1952, 12595
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 17.03.1952
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Ehescheidung
Prozessführer
der Ehefrau Anna W., N., S.str. ..., vertreten durch Rechtsanwalt ...
Prozessgegner
ihren Ehemann Simon W., N., S.str. ..., vertreten durch Rechtsanwalt ...
Amtlicher Leitsatz
Hat das Berufungsgericht erst nach Ablauf der Berufungsfrist über das Armenrecht entschieden, dann ist der armen Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch dann zu erteilen, wenn sie an sich gewillt war, unabhängig von dem Ausgang des Armenrechtsverfahrens Berufung einzulegen, von diesem Vorhaben jedoch infolge eines von ihr verschuldeten Rechtsirrtums abgesehen hat.
Liegen die Akten dem Berufungsgericht bereits vor, dann genügt es, wenn das Armenrechtsgesuch am vierten Tage vor Ablauf der Frist zu Protokoll der Rechtsantragstelle des Berufungsgerichts erklärt wird.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. April 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Ascher, Raske, Dr. Hartz und Johannsen
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 17. März 1952 aufgehoben.
Der Klägerin wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem Oberlandesgericht vorbehalten.
Gründe:
Durch das der Klägerin am 14. Januar 1952 zugestellte Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Nürnberg-Fürth vom 10. Januar 1952 ist die Ehe der Parteien auf die Klage und Widerklage geschieden und beide Parteien sind für gleich schuldig erklärt worden. Nachdem die Akten laut Verfügung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Februar 1952 der Rechtsantragstelle des Oberlandesgerichts übersandt worden waren, hat die Klägerin am 11. Februar 1952 zu Protokoll der Rechtsantragstelle des Oberlandesgerichts um die Bewilligung des Armenrechts für die von ihr beabsichtigte Berufung gegen das Urteil nachgesucht. Durch Beschluß vom 14. Februar 1952, der der Klägerin am 19. Februar 1952 zugestellt worden ist, ist ihr das Armenrecht versagt worden, weil das Oberlandesgericht die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht für hinreichend aussichtsvoll hielt. Darauf hat die Klägerin am 27. Februar 1952 formgerecht Berufung eingelegt und zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Dieser Antrag ist durch den angefochtenen Beschluß abgelehnt worden.
Die von der Klägerin gegen diesen Beschluß frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig und auch begründet. Die Klägerin ist arm. Der Rechtsstreit ist von ihr bereits im ersten Rechtszug im Armenrecht geführt worden. Infolge ihrer Armut war sie gehindert, einen am Oberlandesgericht zugelassenen Anwalt zu beauftragen, rechtzeitig Berufung einzulegen. Dieser Umstand ist ein unabwendbarer Zufall im Sinne des §233 ZPO.
Das Oberlandesgericht hat der Klägerin zu Unrecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Es hat aus den Vorbringen der Klägerin entnommen, daß sie gewillt war, trotz ihrer Armut und ohne Rücksicht auf eine vorhergehende Entscheidung über ihr Armenrechtsgesuch Berufung einzulegen, wenn sie nicht der irrigen Meinung gewesen wäre, schon mit ihrer Erklärung vor der Rechtsantragstelle Berufung eingelegt zu haben. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß die Klägerin diesen Irrtum verschuldet habe, da sie es als rechtsunkundige Person unterlassen habe, wegen der prozessualen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Berufung Rat und Auskunft einzuholen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Klägerin ein solches Verschulden überhaupt vorgeworfen werden kann, da sie sich an die Rechtsantragstelle des Oberlandesgerichts gewandt hatte und es vielleicht Aufgabe des Beamten der Rechtsantragstelle gewesen wäre, sie auch ohne nähere Befragung eingehend zu belehren. Auf keinen Fall kann das Unterlassen der Klägerin dazu führen, ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu versagen. Wenn die Klägerin ohne Rücksicht auf ihre Armut und auf den Ausgang des Armenrechtsverfahrens Mittel und Wege gefunden hätte, das Rechtsmittel fristgerecht einzulegen, dann hätte sie mehr getan, als das Gesetz von ihr verlangt. Sieht die Partei von diesem Vorhaben infolge eines unentschuldbaren Rechtsirrtums ab, dann kann ihr darum doch die Wiedereinsetzung nicht versagt werden, da eine Pflicht, dieses Vorhaben durchzuführen, für sie überhaupt nicht gegeben ist. Entscheidend ist allein, ob die Partei die Maßnahmen ergriffen hat, die das Gesetz von ihr fordert, und ob es für sie auf einem unabwendbaren Zufall beruht, daß diese Maßnahmen nicht dazu geführt haben, die Berufungsfrist einzuhalten.
Die Wiedereinsetzung könnte der Klägerin nur dann versagt werden, wenn sie nicht zeitgerecht in gehöriger Form um die Bewilligung des Armenrechts nachgesucht hätte, um so das in ihrer Armut bestehende Hindernis zu beheben. Diesen an sie zu stellenden Anforderungen hat die Klägerin genügt, indem sie am 11. Februar 1952 um das Armenrecht nachsuchte. Sie konnte von ihrem Standpunkt aus erwarten, daß ihr auf Grund dieses Gesuchs das Armenrecht unter Beiordnung eines Rechtsanwalts so zeitig bewilligt würde, daß sie die Berufungsfrist einhalten könnte. Zwar kann ein Armenrechtsgesuch, das erst am vierten Tage vor Ablauf der Frist eingereicht wird, verspätet sein, wenn das Berufungsgericht genötigt ist, vor der Entscheidung über das Gesuch noch erst die Akten von Landgericht anzufordern. In dem hier zur Entscheidung stehenden Falle lagen aber die Akten am 11. Februar 1952, als die Klägerin ihr Gesuch anbrachte, dem Berufungsgericht bereits vor. Da auch die Entscheidung über das Armenrechtsgesuch keine besonderen Schwierigkeiten bereitete, wäre eine Bearbeitung am 12. Februar 1952 durchaus möglich gewesen. Die Klägerin konnte weiter auch deswegen überzeugt sein, alle von ihr zu verlangende Sorgfalt aufgewandt zu haben, da ihr der Beamte der Rechtsantragstelle, wie sie an Eides statt versichert hat, nur erklärte, daß die Sache damit erledigt sei, und daß er sie sogleich weitergeben werde.
Das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis bestand mindestens solange, bis der Klägerin die Entscheidung des Oberlandesgerichts über ihr Armenrechtsgesuch bekanntgemacht war. Frühestens in diesem Zeitpunkt begann die Frist des §234 ZPO zu laufen. Sie war daher noch nicht verstrichen, als die Klägerin am 27. Februar 1952 Berufung einlegte und um die Erteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachsuchte.