Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.03.1952, Az.: 5 StR 248/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.03.1952
- Aktenzeichen
- 5 StR 248/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 11038
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stade - 30.10.1951
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Anstiftung zur Falschaussage
Amtlicher Leitsatz
Die Revision kann in der Regel nicht auf die Frage beschränkt werden, ob die Strafverfolgung verjährt ist.
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 27. März 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt
Bundesrichter Dr. Waschow
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade, ergangen am 30. Oktober 1951 in Langen, nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Dem Angeklagten K. war zur Last gelegt worden, die frühere Mitangeklagte T. zum Meineide angestiftet zu haben. Das Landgericht hat einen Vorsatz des K., daß die T. ihre Aussage beschwören werde, als nicht erwiesen angesehen. Es hat ihn wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage zu einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des § 67 StGB. Sie führt aus, die Strafverfolgung wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage sei verjährt; das Verfahren hätte daher eingestellt werden müssen.
Die Revision des Angeklagten rügt außerdem die Übergehung eines Beweisantrages, die Nichtanwendung des § 157 StGB und Fehler bei der Beweiswürdigung.
Beide Revisionen führen zur Aufhebung des Urteils.
I.
Die Frage, ob die Strafverfolgung verjährt ist, kann in der Regel nicht geprüft werden, ohne auf die sachlichrechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts einzugehen. Denn § 67 StGB macht die Länge der Verjährungsfristen davon abhängig, mit welcher Strafe die Tat bedroht ist. Das aber läßt sich erst beantworten, wenn die Tat rechtlich zutreffend eingeordnet ist. Aus diesem Grunde kann die Revision nicht auf die Frage der Verjährung allein beschränkt werden. Vielmehr ergreift das Rechtsmittel dann auch die sachlichrechtliche Grundlage, auf der die Frage der Verjährung zu entscheiden ist.
Allerdings würde die Strafverfolgung verjährt sein, wenn dem Angeklagten nur Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage zur Last fiele. Denn dieses Vergehen ist, da die Strafkammer einen schweren Fall ohne Rechtsirrtum verneint hat, mit einer Höchststrafe von fünf Jahren Gefängnis bedroht. Die Strafverfolgung verjährt also nach § 67 Abs. 2 StGB in fünf Jahren. Die Tat ist spätestens am 27. Mai 1944 begangen. Das gegenwärtige Verfahren ist aber erst 1951 eingeleitet worden.
Indessen behandelt das angefochtene Urteil die Frage, ob nicht statt einer Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage eine Anstiftung zum Meineid vorliegt, nicht frei von rechtlichen Bedenken.
Die T. hat ihre falsche Aussage, zu der sie vom Angeklagten angestiftet worden war, im Vernehmungstermin beschworen. Das Landgericht führt aus, das habe sie "auch" deshalb getan, um nicht selbst wegen Ehebruchs bestraft zu werden. Das schließt aber nicht aus, daß ein weiterer Beweggrund für sie in den schriftlichen und mündlichen Erklärungen lag, die ihr der Angeklagte gegeben hatte. Die Strafkammer scheint denn auch keinen Zweifel zu haben, daß der äußere Tatbestand einer Anstiftung zum Meineid vorliegt.
Sie glaubt insoweit nur den Vorsatz des Angeklagten nicht feststellen zu können, weil in dem Brief des Angeklagten an die Thode vom 18. Dezember 1943 weder vom "Schwören" noch vom "Eid" die Rede ist.
Diese knappe Begründung läßt nicht mit hinreichender Sicherheit erkennen, ob der Begriff des Vorsatzes hier zutreffend angewendet worden ist.
Wer den anderen geflissentlich zum Meineide anstiften will, und gerade er, wird es gern vermeiden, schon vorher vom Eid und vom Schwören zu sprechen, um den anderen nicht von vornherein bedenklich zu machen. Gerade beim Meineid wird der Anstifter oft ganz bewußt nur von der falschen Aussage sprechen, und wird das übrige von der Überraschung im Schwurtermin und von der Hemmung des Zeugen erwarten, eine soeben erst gemachte Aussage bei der Beeidigung zu widerrufen.
Andererseits erfordert der Vorsatz ein so geflissentliches Vorgehen nicht. Bedingter Vorsatz genügt. Gerade beim Meineid spielt er eine besondere Rolle, weil der Anstifter oft nicht vorher wissen kann, ob das Gericht die Beeidigung anordnen wird. Um so weniger Veranlassung hat er, ausdrücklich vom Eid und vom Schwören zu sprechen. Die Strafkammer wird aber erwägen müssen, ob nicht der Angeklagte bei der großen Bedeutung, die der falschen Aussage für den Ausgang des Scheidungsverfahrens zukam mit der Möglichkeit rechnen mußte und gerechnet hat, daß die T. beeidigt werden wurde, und ob er nicht auch für diesen Fall gewünscht, mindestens aber für möglich gehalten und gebilligt hat, daß sie bei der falschen Aussage bleiben würde. Auch in diesem Falle würde Anstiftung zum Meineid gegeben sein. Diese ist mit einer Höchststrafe von fünfzehn Jahren Zuchthaus bedroht; die Verfolgung verjährt daher nach § 67 Abs. 1 StGB erst in fünfzehn Jahren.
Es sei darauf hingewiesen, daß die Revision der Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten eingelegt worden ist, und daß deshalb das Urteil zwar im Schuldausspruch, nicht aber nach Art und Höhe der Strafe zum Nachteil des Angeklagten geändert werden darf (§ 358 Abs. 2 StPO).
Sollte die erneute Hauptverhandlung wiederum ergeben, daß der Angeklagte der Anstiftung zum Meineid nicht überführt werden kann, so ist er von dieser Anklage freizusprechen. Eine besondere Einstellung wegen anderer, verjährter Straftaten ist daneben nicht angebracht.
II.
Die übrigen Revisionsrügen der Verteidigung sind unbegründet.
1.
Ein Beweisantrag darüber, daß der Angeklagte zurechnungsunfähig oder doch vermindert zurechnungsfähig sei, ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht gestellt worden. Im übrigen würde es nicht darauf ankommen, ob der Angeklagte jetzt zurechnungsfähig ist, sondern ob er es zur Zeit der Tat war. Schon deshalb würde das von der Verteidigung eingereichte ärztliche Zeugnis die Strafkammer selbst dann nicht zu weiterer Aufklärung verpflichtet haben, wenn es ihr vorgelegen hätte. Im übrigen spricht dieses Zeugnis von "Affekthandlungen"; darum handelt es sich hier offensichtlich nicht.
2.
Mit Recht hat die Strafkammer es abgelehnt, auf das Verhalten des Angeklagten den § 157 StGB anzuwenden. Diese Vorschrift gilt für den Anstifter niemals, weil er nicht vor der Wahl steht, sich entweder selbst belasten oder falsch aussagen zu müssen. Er kann, anders als der Zeuge, schlechthin untätig bleiben.
3.
Die übrigen Rügen beschränken sich auf Angriffe gegen die Beweiswürdigung und sind deshalb unbeachtlich.
Die Entscheidung entspricht den Anträgen des Oberbundesanwalts.
Sarstedt
Dr. Waschow
Dr. Koffka
Schmidt