Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.03.1952, Az.: 2 StR 625/51
Voraussetzungen für die Annahme einer Verleitung von Kindern zur Verübung unzüchtiger Handlungen; Unzüchtigkeit einer nach aussen geschlechtlich beziehungslosen Handlung eines Kindes; Relevanz der Einsichtsfähigkeit der Kinder in die Bedeutung ihres Tuns
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.03.1952
- Aktenzeichen
- 2 StR 625/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10928
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bremen - 03.07.1951
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 2, 212 - 213
- MDR 1952, 375 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1952, 712-713 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
Verfahrensgegenstand
Sittlichkeitsverbrechen
Amtlicher Leitsatz
Nimmt eine Person unter 14 Jahren infolge der Einwirkung des Verleitenden eine Handlung vor, die unzüchtig sein kann, so ist die Handlung des Kindes mit Rücksicht auf die wollüstige Absicht des Täters, der das Tun des Kindes dienen soll, möglicherweise unzüchtig. Eine nach aussen geschlechtlich beziehungslose Handlung des Kindes wird nicht dadurch unzüchtig, dass sie dem Verleitenden zur Erregung oder Befriedigung der Geschlechtslust dient.
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 14. März 1952,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter
Dr. Ludwig als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Jugendkammer als Jugendschutzkammer des Landgerichts in Bremen vom 3. Juli 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der - leicht schwachsinnige - Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in sechs Fällen und wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in einem Falle zu der Gesamtstrafe von elf Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung der Amtsaufklärungspflicht und des sachlichen Rechts geltend macht, kann keinen Erfolg haben.
I.)
Zur Begründung der Verfahrensrüge trägt die Revision vor: Der ärztliche Sachverständige habe in der Hauptverhandlung auf Frage des Verteidigers erklärt, es sei durchaus möglich, dass die Geständnisse, die der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung abgelegt hatte, in ihn damals "hineingefragt" worden seien; das Landgericht habe deshalb von Amts wegen zur Aufklärung des Sachverhalts die im Vorverfahren tätig gewesenen Polizeibeamten als Zeugen über das Zustandekommen der Geständnisse hören müssen. Die Rüge ist unbegründet.
Das Landgericht hat seine tatsächlichen Feststellungen über die einzelnen Vorfälle nicht auf die Angaben gestützt, die der Angeklagte im Ermittlungsverfahren gemacht hat, sondern auf sein in der Hauptverhandlung abgelegtes umfassendes Geständnis. Dieses Geständnis hat das Landgericht nicht unbesehen als wahr hingenommen, sondern auf seine Glaubwürdigkeit sorgfältig geprüft. Es ist nicht ersichtlich, dass sich dem Landgericht hierbei die Notwendigkeit aufdrängte, über das Zustandekommen der früheren Aussagen des Angeklagten die damaligen Verhörsbeamten zu vernehmen, der Tatrichter also in Verkennung seiner gesetzlichen Pflicht zur Erforschung der Wahrheit diesen Beweis zu erheben unterlassen hat.
II.)
Auch die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler gezeigt.
1.)
Insbesondere unterliegt die Verurteilung nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in den Fällen 3, 4 und 8 keinen rechtlichen Bedenken. Nach den Urteilsfeststellungen hat sich der Angeklagte jeweils mit entblösstem Geschlechtsteil dicht vor die, wie er wusste, noch nicht 14 Jahre alten Mädchen hingestellt und sie dadurch bewusst zur geflissentlichen Betrachtung seines Geschlechtsteils veranlasst, die Kinder also zur Verübung einer unzüchtigen Handlung verleitet.
2.)
In den Fällen 5 und 6 hat der Angeklagte an zwei verschiedenen Tagen jeweils mehrere in der Nähe der Schule in Gr. spielende Mädchen unter 14 Jahren veranlasst, Kopfstände zu machen; beim Anblick der Schlüpfer und der Unterkörper der Mädchen hat er sich dann, wie von vornherein beabsichtigt, geschlechtlich erregt. In diesem Verhalten des Angeklagten hat das Landgericht ebenfalls die Verleitung von Kindern unter 14 Jahren zur Verübung unzüchtiger Handlungen gefunden. Dem ist im Ergebnis beizutreten.
Allerdings konnte das Landgericht den Verleitungstatbestand nicht aus dem Grunde bejahen, weil ein Beobachter von den Handlungen des Angeklagten den Eindruck der Unzucht gewonnen hätte; zur zweiten Begehungsform des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB - der Verleitung von Personen unter 14 Jahren zur Verübung einer unzüchtigen Handlung - gehört, dass das Kind eine nach dem äusseren Tatbestande unzüchtige Handlung verübt. Bei der Beurteilung des Tuns der Kinder durfte und musste das Landgericht dagegen berücksichtigen, dass die Kopfstände, die die Mädchen auf Geheiss und in Gegenwart des Angeklagten machten, es ihm ermöglichten, ihre Schlüpfer und Unterkörper zu besehen, und dass es der Angeklagte auf diesen Anblick zur Erregung seiner Sinneslust abgesehen hatte. Zwar ist eine Handlung, die ein Kind infolge der Einwirkung des Verleitenden vornimmt, nicht schon deshalb unzüchtig, weil sie dem Verleitenden nach dessen Absicht zur Erregung oder Befriedigung der Geschlechtslust dient; Handlungen des Kindes, die nach dem äusseren Erscheinungsbild geschlechtlich völlig beziehungslos sind, also nicht unzüchtig sein können, scheiden aus. Ob von einem Kind vorgenommene Handlungen, die überhaupt unzüchtig sein können, im Einzelfall als unzüchtig anzusehen sind, ist jedoch nach den jeweiligen näheren Umständen zu beurteilen (BGHSt 1, 168, 174 [BGH 18.05.1951 - 1 StR 156/51]; RGSt 30, 378, 380). Hierbei darf und muss auch die wollüstige Absicht des Verleitenden, der das Tun des Kindes dienen soll, berücksichtigt werden.
In den vorliegenden Fällen war das Tun der Kinder geschlechtlich nicht völlig beziehungslos; weil die Mädchen die Kopfstände machten, liessen sie ihre Schlüpfer und Unterkörper sehen. Diesen Anblick wollte sich der Angeklagte zur Erregung seiner Sinnenlust verschaffen; er hat sich auch alsbald geschlechtlich erregt. Mit Rücksicht auf diese Umstände konnte daher das Landgericht ohne Rechtsirrtum die unter anderen Umständen harmlose oder allenfalls unanständige Handlungsweise der Mädchen als unzüchtig im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB beurteilen (vgl. RG LZ 1926 Sp 341).
Dass die Kinder ihren Körper nicht ganz entblössten, ist unerheblich (RGSt 33, 429). Ebensowenig kommt es nach dem Schutzgedanken des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB auf die Einsichtsfähigkeit der Kinder in die Bedeutung ihres Tuns an, Es ist daher gleichgültig, wie alt die Mädchen waren, ob sie bewusst ihre Schlüpfer und Unterkörper den Blicken des Angeklagten preisgaben und ob sie sich der Unzüchtigkeit ihres Tuns bewusst gewesen sind.
3.)
Auch in den Fällen 1 und 7 lässt die Verurteilung keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Dr. Dotterweich
Werner
Dr. Sauer
Dr. Ludwig