Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.03.1952, Az.: IV ZR 75/51
Gesamtschuldnerische Haftung des Staates und des Kreises aufgrund eines Leihvertrages ; Schadensersatzanspruch bei Unmöglichkeit der Rückgabe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.03.1952
- Aktenzeichen
- IV ZR 75/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10097
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 27.02.1951
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 5, 279 - 281
- NJW 1952, 658 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
Kreis A., Kreiskommunalverband,
vertreten durch den Landrat des Kreises A.,
Prozessgegner
Oberinspektor i.R. Heinrich G. in A., P.strasse ...,
Amtlicher Leitsatz
Für die Frage, ob aus Verträgen, die ein preussischer Landrat abgeschlossen hat, der Staat oder der Kreis verpflichtet wird, kommt es in den Fällen, in denen bei Vertragsschluss nicht klar zutage getreten ist, in welcher seiner beiden amtlichen Eigenschaften der Landrat tätig werden wollte, darauf an, in welcher dieser Eigenschaften er tatsächlich tätig geworden ist, welchem der beiden amtlichen Tätigkeitsbereiche des Landrats also der Vertrag zuzurechnen ist.
In dem Rechtsstreit
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1952
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Lersch,
Dr. Hartz,
Dr. Kregel,
Dr. v. Werner und Scheffler
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 27. Februar 1951 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger war Oberinspektor des beklagten Kreises und Eigentümer eines Hanomag-PKW, den er im Jahre 1939 neu gekauft hatte. Am 21. März 1945 - 6 Tage vor dem Einzug der Amerikaner in A. - stellte er dem stellvertretenden Landrat des beklagten Kreises, Regierungsrat H., auf dessen Bitten diesen Wagen für eine Dienstfahrt zur Verfügung. Regierungsrat H. erklärte ihm dabei, er werde, dafür Sorge tragen, dass der Kläger seinen Wagen im fahrbereiten Zustand zurückerhalte. Regierungsrat H. führte seine Dienstfahrt aus. Der Wagen gelangte aber nicht an den Kläger zurück. Er wurde vielmehr auf Anordnung des Bevollmächtigten für den Nahverkehr bei dem Regierungspräsidenten in K. zur Verlegung des Meldekopfes der Fahrbereitschaft des Kreises von I. nach Freusburg benutzt und anschliessend in Freusburg belassen. Beim Herannahen der kämpfenden Truppen verbrachte der stellvertretende Fahrbereitschaftsleiter Al. den Wagen in ein Seitental des Giebelwaldes und liess ihn dort getarnt stehen. Dort wurde er durch Kriegseinwirkungen zerstört.
Der Kläger macht geltend, Regierungsrat H. habe die Zerstörung des Wagens verschuldet, weil er ihn entgegen seinem Versprechen nicht nach Beendigung seiner Dienstfahrt zurückgegeben habe. Für sein Verschulden hafte der beklagte Kreis, weil Regierungsrat H. bei Abschluss des Leihvertrages als Vertreter des Kreises gehandelt habe. Der Kläger verlangt mit der Klage Ersatz des ihm entstandenen Schadens, den er auf 5.000,00 DM beziffert. Der beklagte Kreis hat um Klagabweisung gebeten. Er hat seine Passivlegitimation bestritten, auch in Abrede genommen, dass Regierungsrat H. ein Verschulden treffe und weiter geltend gemacht, dass eine Haftung des Kreises schon deshalb entfalle, weil der Wagen durch den Bevollmächtigten für den Nahverkehr in Anspruch genommen worden sei.
Das Landgericht Koblenz hat der Klage stattgegeben. Die Berufung ist zurückgewiesen worden. Dagegen richtet sich die Revision, mit der Klagabweisung beantragt wird. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass Regierungsrat H. als stellvertretender Landrat die Rechtsstellung eines Landrats hatte und damit sowohl verfassungsmässig bestellter Vertreter des beklagten Kreises als auch, soweit er Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung zu führen hatte, Organ des Staates war. Soweit es sich um verträgliche Verpflichtungen handelt, die der Landrat in seiner amtlichen Eigenschaft begründet, kommt es darauf an, ob er diese Verpflichtung für den Kreis oder den Staat eingegangen ist. Wenn im Einzelfall nicht klar zutage tritt, für welches der beiden von ihm vertretenen Gemeinwesen er den Vertrag geschlossen hat, ist entscheidend, welchem der beiden Tätigkeitsbereiche des Landrats der Vertragsinhalt zuzurechnen ist. Mit Recht hat das Berufungsgericht dabei auf die ständige. Rechtsprechung des Reichsgerichts zur Frage der Amtshaftung für Handlungen des Landrats verwiesen. Im Hinblick auf die Doppelstellung des preussischen Landrats hat das Reichsgericht darauf abgestellt, in welcher seiner beiden amtlichen Eigenschaften der Landrat im Einzelfall tätig geworden ist (RGZ 140, 126).
Das Berufungsgericht hat angenommen, dass Regierungsrat H. durch den Leihvertrag sowohl den beklagten Kreis als auch den Staat verpflichtet habe. Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht dafür keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat. Zwar kommt es, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, in erster Linie darauf an, ob der erkennbar zutage getretene Parteiwille darauf gerichtet war, auch den Kreis zu verpflichten. Das Berufungsgericht hat das bejaht. Es hat dies aber nur aus der negativen Tatsache geschlossen, dass Regierungsrat Hansen dem Kläger nicht ausdrücklich erklärt hat, in seiner Eigenschaft als Staatsbeamter handeln zu wollen. Das Berufungsgericht meint, es sei davon auszugehen, dass ein Wagen, den ein Landrat entleiht, ohne erkennbar zu machen, für welches Dienstgeschäft er, ihn benötigt, sowohl für kommunale als auch für staatliche Dienstfahrten benutzt werden könne und dass der Vertrag demgemäss sowohl für den Kommunalverband als auch für den Staat abgeschlossen werde.
Dieser Satz würdigt nur die Tatsache, dass über die Frage, in welcher seiner beiden amtlichen Tätigkeiten der Landrat tätig werden will, bei Abschluss des Vertrages nichts gesagt worden ist. Sie steht aber im Widerspruch zu dem vom Berufungsgericht selbst in Anlehnung an die Rechtsprechung des Reichsgerichts aufgestellten, zutreffenden Satz, dass es in den Fällen, in denen bei Vertragsabschluss nicht klar zutage getreten ist, in welcher seiner beiden amtlichen Eigenschaften der Landrat tätig werden wollte, darauf ankommt, in welcher dieser Eigenschaften er tatsächlich tätig geworden ist. Für den vorliegenden Fall ist daher entscheidend, welchem der beiden amtlichen Tätigkeitsbereiche des Landrats die Dienstfahrt, für die er den Wagen entlieh, zuzurechnen war, oder ob sie etwa beide Bereiche umfasste.
Nach dieser Richtung hat das Berufungsgericht aber den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt oder möglicher weise auch nicht hinreichend aufgeklärt. Allerdings rügt die Revision zu Unrecht, das Berufungsgericht habe übersehen, dass H. nach seiner Aussage den dienstlichen Zweck der Fahrt mit dem Kläger erörtert und ihm gesagt habe, dass es sich um eine Fahrt zum Regierungspräsidenten nach Friesenhagen und um ein Dienstgeschäft im Bereich der staatlichen Punktion des Landrats gehandelt habe. Die protokollierte Aussage des Zeugen H. ergibt vielmehr nur, dass er vor Antritt der Fahrt "selbst mit dem Kläger gesprochen" habe, ihn wegen seiner Bedenken beruhigt und ihm gesagt habe, der Wagen werde lediglich für den Nachmittag gebraucht. Ob aber der Zeuge den Kläger auch über den dienstlichen Zweck der Fahrt unterrichtet hat, ist aus dieser Niederschrift nicht zu entnehmen. Auch bei seiner zweiten Vernehmung vor dem Berufungsgericht hat H. ausweislich des Protokolls nicht gesagt, dass er den Kläger über den Zweck der Fahrt unterrichtet habe. Der Tatbestand des Berufungsurteils enthält darüber nur als Behauptung des Klägers, dass Regierungsrat Hansen ihm bei den Vertragsverhandlungen erklärt habe, in Kreisangelegenheiten nach dem Oberkreis zu müssen.
Das Berufungsgericht hätte aber prüfen müssen, ob sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere auf Grund der Aussage des Zeugen H. vor dem Berufungsgericht Feststellungen darüber treffen liessen, ob H. die Dienstfahrt tatsächlich in staatlichen oder kommunalen Angelegenheiten unternommen hat. Wenn das Berufungsgericht dies - mit Rücksicht auf die entgegenstehende Behauptung des Klägers - nicht schon aus der Aussage des Zeugen H., dass er sich "in der damaligen Zeit als Kreiskommunalbeamter praktisch nicht mehr betätigt" habe, entnehmen will, wird es den Sachverhalt gemäss der unter Beweis gestellten Behauptung des beklagten Kreises, dass H. den Wagen nur für staatliche Aufgaben übernommen und benutzt habe (Schriftsatz vom 15. Dezember 1950), weiter aufklären müssen. Der beklagte Kreis hat insoweit mit Recht Verletzung des § 286 ZPO gerügt. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
II.
Sollte das Berufungsgericht auf Grund der erneuten Verhandlung wieder zu dem Ergebnis kommen, dass eine gesamtschuldnerische Haftung von Kreis und Staat begründet worden ist, so würde die Haftung des Kreises nicht, wie die Revision meint, deshalb entfallen, weil das den Schaden letztlich herbeiführende Ereignis sich im staatlichen Bereich zugetragen hat. Die Revision vertritt die Auffassung, dass, wenn der Wagen auf einer Dienstfahrt des stellvertretenden Fahrbereitschaftsleiters Al. in Verlust geraten sei, für ein Verschulden der dabei beteiligten Staatsbeamten gemäss § 425 Abs. 2 BGB der Staat allein hafte. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Schadensersatzanspruch des Klägers stützt sich auf § 325 BGB. Er ergibt sich daraus, dass dem Regierungsrat H. die Verpflichtung zur Rückgabe des Wagens oblag, und dass die Rückgabe infolge eines Umstandes, den er zu vertreten hat, unmöglich geworden ist. Das Berufungsgericht hat das Verschulden des Regierungsrats H. mit Recht darin gesehen, dass er nicht entsprechend seiner Zusage die schnelle Rückgabe des Wagens nach Beendigung seiner Dienstfahrt Sorge getragen hat, wodurch verhindert worden wäre, dass der Wagen überhaupt noch von anderen Personen benutzt werden konnte. Dieses Verschulden würde dem Regierungsrat H. sowohl in seiner Eigenschaft als Vertreter des Kreises als auch in seiner Stellung als Staatsbeamter zur Last fallen. Die Schadensersatzpflicht aus § 325 BGB würde daher sowohl den Kreis auch den Staat treffen, je nachdem die Dienstfahrt H. für den Staat oder für den Kreis ausgeführt worden ist. Dafür ist es unerheblich, ob der Wagen im weiteren Verlauf der Ereignisse, auf die der Regierungsrat H. keinen Einfluss mehr hatte, auf einer Dienstfahrt für den Kreis oder einer solchen für den Staat oder überhaupt nicht bei einer dienstlichen, sondern bei einer privaten Benutzung verloren gegangen ist.
III.
Das Berufungsgericht hat angenommen, dass zwischen dem Kläger und Regierungsrat H. neben dem Leihvertrag noch ein besonderer Garantievertrag abgeschlossen worden sei. Es entnimmt das aus dem Versprechen des Regierungsrat H., dem Kläger den Wagen nach Beendigung der Dienstfahrt in fahrbereitem Zustand zurückzugeben, und daraus, dass die Benutzung eines Wagens unter den damaligen besonderen Verhältnissen wegen der ständigen Tieffliegergefahr und der durch das Herannahen des Feindes und die zurückflutenden Kampftruppen herrschenden allgemeinen Unordnung eine besondere Gefährdung für den Wagen bedeutet hätte. Es geht davon aus, dass der Kläger den Wagen nicht hergegeben haben würde, wenn Regierungsrat H. nicht für diese besondere Gefährdung habe einstehen wollen. Die Revision greift dies mit dem Hinweis an, dass das Versprechen, den Wagen in fahrbereitem Zustand zurückzugeben, nur der normalen Rückgabepflicht des Entleihers entspreche. Das Berufungsgericht hat die Übernahme der Garantie jedoch in erster Linie aus den besonderen Umständen geschlossen, unter denen der Leihvertrag zustande gekommen ist, und stellt fest, dass der Kläger den Wagen ohne ein solches Garantieversprechen nicht hergegeben hätte. Gegen solche in erster Linie dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung der vertraglichen Vereinbarungen bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
Aber auch abgesehen von einer besonderen Garantievereinbarung würde der Schadensersatzanspruch gerechtfertigt sein. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum ausgeführt, dass Regierungsrat H. mit Rücksicht auf die besonderen Zeitumstände eine erhöhte Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Rückgabe des Wagens hatte, und dass er dieser nicht genügte, wenn er einen Fahrer mit der Rückgabe des Wagens beauftragte, ohne sich von der Ausführung dieser Anordnung Gewissheit zu verschaffen. Wenn dies Verschulden des Regierungsrats H. dazu führte, dass der Wagen nicht zurückgegeben, sondern weiterbenutzt wurde und dann verloren ging, so würde sich ergeben, dass Regierungsrat H. die Unmöglichkeit der Rückgabe zu vertreten hätte. Der Schadensersatzanspruch des Klägers würde dann unmittelbar aus § 325 BGB begründet sein, ohne dass es darauf, ob eine positive Vertragsverletzung vorliegt, wie das Berufungsgericht angenommen hat, noch ankommt.
Die Revision macht noch geltend, die Haftung des beklagten Kreises müsse entfallen, weil der Bevollmächtigte für den Nahverkehr über den Wagen verfügt und ihn damit der Verfügungsmacht des Regierungsrats H. durch hoheitlichen Eingriff entzogen habe. Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, dass die Richtigkeit dieser Schutzbehauptung durch die Beweisaufnahme nicht habe geklärt werden können. Inwiefern das Berufungsgericht dabei das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme nicht abschließend sollte gewürdigt haben, ist nicht ersichtlich. Abgesehen von dem Umstand, dass diese Rüge erst von Bedeutung werden kann, wenn dieser hoheitliche Eingriff nicht erst durch die von H. verschuldete Verzögerung der Rückgabe des Wagens ermöglicht worden ist, bedarf es einer Würdigung der Rüge hier noch nicht, weil die Zurückverweisung an das Berufungsgericht dem beklagten Kreis Gelegenheit gibt, auch hierzu erneut Stellung zu nehmen. Das gilt auch von der nach Auffassung der Revision vom Berufungsgericht übergangenen, vom Kläger bestrittenen Behauptung, der Wagen sei schon vor Abschluss des Leihvertrages von der Wehrersatzinspektion beschlagnahmt gewesen.
Dr. Harts
Kregel
v. Werner
Scheffler