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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.03.1952, Az.: 4 StR 994/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.03.1952
Aktenzeichen
4 StR 994/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 10630
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bielefeld - 11.10.1951

Verfahrensgegenstand

fahrlässiger Falscheid

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung von 13. März 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Hülle
Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld von 11. Oktober 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Der wegen Meineids verfolgte Angeklagte ist wegen fahrlässigen Falscheides verurteilt worden, ohne - wie erforderlich (RGSt 6, 349;  65, 363)- auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und zu den neuen Vorwurf gehört worden zu sein. Dass sein Verteidiger auch Freisprechung wegen fahrlässigen Falscheides beantragt hat, vermochte den vorgeschriebenen, das Verfahren bestimmenden Hinweis seitens des Gerichts nicht zu ersetzen (RGSt 20, 33). Da des angefochtene Urteil auf diesen Verstoss gegen § 265 StPO beruhen kann, war es schon auf die Verfahrensrüge des eingeklagten hin aufzuheben.

2

Auch seine Sachbeschwerde ist begründet.

3

Nach Feststellung der Strafkammer, deren Beweiswürdigung in Revisionswege nicht angegriffen werden kann, entsprach die eidliche Zeugenaussage des Angeklagten insofern nicht der Wahrheit, als bei Abschluss des Mietvertrages überhaupt nicht über die den Kaufmann G. erwachsenen Unkosten und Verpflichtungen aus den Instandsetzungsarbeiten sowie über die Berechnung der Miete erst von Einzug ab als Ausgleich für die Kostenübernahme gesprochen worden ist. Dem Angeklagten ist nicht nachzuweisen, dass er seine unrichtige Aussage - sei es auch nur bedingt - vorsätzlich gemacht hätte; möglicherweise war der wahre Hergang seiner Erinnerung entschwunden.

4

Die Strafkammer macht ihn aber einen Vorwurf daraus, dass er sein im übrigen durchaus gutes Gedächtnis nicht angespannt sowie leichtfertig die ihm im Zeitpunkt der Aussage zahlreich zu Gebote stehenden und bekannten äusseren Anhaltspunkte aus der Entwicklung der Streitigkeiten sowie die Vorhalte bei seiner Zeugenvernehmung unbeachtet gelassen habe, durch die er sich von der Unrichtigkeit seines Erinnerungsbildes hätte überzeugen können.

5

Dabei ist zunächst verkannt, dass ein der Erinnerung entschwundener Hergang durch blosse Anspannung des Gedächtnisses nicht zurückgerufen worden kann, weil ein entsprechender Eindruck in Geiste oben nicht mehr vorhanden ist (vgl. RGSt 57, 234;  63, 370). Die Vorhalte bei der Vernehmung sind von Angeklagten beantwortet worden; er hat sich also mit ihnen beschäftigt und gleichwohl haben sie, wie die Strafkammer selbst annimmt, Zweifel bei ihn nicht erregt. Es ist daher nicht ersichtlich, worin hier ein leichtfertiges Hinweggehen liegen soll. Der aus den zahlreichen äusseren Anhaltspunkten hergeleitete Schuldvorwurf ist viel zu allgemein gehalten, als dass das Revisionsgericht die rechtsirrtumsfreie Anwendung des Begriffs der Fahrlässigkeit nachprüfen könnte. Die Strafkammer hätte in eins einen dartun müssen, welche dem Angeklagten bekannte Tatsache dazu geeignet war, Zweifel an der Treue seines Erinnerungsbildes hervorzurufen, warum ihr diese Eignung innewohnte, und aus welchen Gründen der Angeklagte bei seiner Vernehmung die Besinnung auf gerade diese Tatsache als geeignetes Mittel zur Auffrischung seines Gedächtnisses hinsichtlich des Beweisthemas hätte erkennen können und müssen.

Groß
Dr. Peetz
Engels
Dr. Hülle
Dr. Augustin