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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.03.1952, Az.: V BLw 32/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.03.1952
Aktenzeichen
V BLw 32/51
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1952, 12275
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 10.04.1951
Amtsgerichts in Meldorf - 15.02.1951

Verfahrensgegenstand

Erteilung eines Erbscheins

Prozessführer

des minderjährigen Volker E. in G., gesetzlich vertreten durch seine Mutter, die Witwe Minna E. geb. W., ebendort, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in M.,

Prozessgegner

1) die Ehefrau Luise K. geb. E. in G.,

2) die Ehefrau Frieda V. geb. E. in B.,

Amtlicher Leitsatz

Ist ein Erbfall vor dem 24. April 1947 eingetreten, so wird er nicht schon dadurch zu einem ungeregelten, dass die Beteiligten, beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht wussten, ob der vermisste nächstberufene Anerbe den Erbfall erlebt hatte.

Die Frage, ab die Erbfolge beim Inkrafttreten der Höfeordnung feststand, kann erst entschieden werden, wenn alle für die Hofnachfolge bedeutsamen Tatsachen feststehen. Bei der Entscheidung ist rückschauend der gesamte im Zeitpunkt der Entscheidung feststehende Sachverhalt der Beurteilung des Falles zugrunde zu legen.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 11. März 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Feldmann und Ditges

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 10. April 1951 aufgehoben. Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerinnen gegen den Beschluss des Amtsgerichts in Meldorf vom 15. Februar 1951 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens werden den Antragsgegnerinnen auferlegt. Eine Erstattung der ausserhalb des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten findet nicht statt.

Gründe:

1

Der Bauer Heinrich E. war Eigentümer des in G. gelegenen, im Grundbuch von S.-M. G., Blatt ..., eingetragenen Erbhofs von rund 52 ha mit einem Einheitswert von 39.200,- RM. Er war verheiratet. Aus seiner Ehe sind ein Sohn namens Paul und zwei Töchter, die Antragsgegnerinnen, hervorgegangen. Der Ehe des Sohnes Paul sind zwei Kinder, der Antragsteller und eine Tochter, entsprungen. Paul E. gehörte der Wehrmacht an und war seit dem Jahre 1944 vermisst. Er ist durch Beschluss des Amtsgerichts in Meldorf vom 27. August 1949 für tot erklärt worden. Als Zeitpunkt seines Todes wurde der 18. Februar 1945 festgestellt.

2

Der Bauer Heinrich E. ist am 24. Januar 1946 gestorben. Auf Antrag seiner Witwe erteilte das Nachlassgericht am 4. Juni 1946 einen gemeinschaftlichen Erbschein, in dem Paul Elsner als Anerbe des Hofes bezeichnet wurde. Nachdem die Todeserklärung seines Vaters erfolgt war, beantragte der Antragsteller die Einziehung dieses Erbscheins und die Erteilung eines neuen Erbscheins des Inhalts, dass er und seine Schwester Miterben nach seinem Grossvater zu je 1/8 und er Anerbe des Hofes geworden seien. Das Nachlassgericht stellte daraufhin einen neuen gemeinschaftlichen Erbschein aus und bezeichnete in ihm den Antragsteller als "Hofnachfolger", da noch nicht feststehe, ob er Anerbe oder Hoferbe geworden sei. Diese Fassung des Erbscheins wurde sowohl von dem Antragsteller als auch von den Antragsgegnerinnen beanstandet. Das Nachlassgericht erteilte daraufhin am 24. Juli 1950 einen neuen Erbschein, in dem der Antragsteller als Anerbe des Hofes bezeichnet wurde. Dieser Erbschein wurde eingezogen, nachdem auf Beschwerde und weitere Beschwerde die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts aufgehoben worden waren, weil zur Entscheidung über den Erbscheinsantrag nicht das Nachlassgericht, sondern das Landwirtschaftsgericht zuständig sei.

3

Dieses hat durch Beschluss vom 15. Februar 1951 die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins beschlossen, der den Antragsteller als Anerben des Hofes ausweist, weil der Erbfall beim Inkrafttreten der Höfeordnung geregelt gewesen sei und die Hofnachfolge sich daher nach Reichserbhofrecht bestimme.

4

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen, die einen ungeregelten Nachlass annehmen, die Höfeordnung angewandt wissen und Abfindungsansprüche aus § 12 HöfeO geltend machen wollen, hat das Oberlandesgericht in Schleswig durch Beschluss vom 10. April 1951 die Einziehung des Erbscheins vom 24. Juli 1950 beschlossen und die weiteren Massnahmen dem Amtsgericht überlassen.

5

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, der die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückweisung der sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerinnen gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 15. Februar 1951 erstrebt. Die Antragsgegner bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.

6

Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

7

Das Oberlandesgericht hat den von dem Amtsgericht in Aussicht genommenen Erbschein als unrichtig angesehen, weil der Anerbe beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht festgestanden habe, da der gesetzlich zur Anerbenfolge berufene Sohn des Erblassers damals vermisst gewesen sei und für ihn keine Lebensvermutung bestanden habe. Das Beschwerdegericht hat weiter ausgeführt: Es habe somit nicht festgestanden, ob Paul E. den Erbfall erlebt habe und damit Anerbe geworden sei. Ebensowenig habe sein Sohn Volker mit Bestimmtheit als Anerbe angesprochen werden können, da eine solche Feststellung den Nachweis des Todes seines Vaters vorausgesetzt hätte. Eine Bestimmung des Anerben wäre nur möglich gewesen, wenn entweder nachgewiesen gewesen wäre, dass Paul Elsner den Erbfall erlebt habe, oder festgestanden hätte, dass er vor dem Erblasser verstorben sei. Da der Anerbe also bei dem Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht endgültig festgestanden habe, sei die Erbfolge ungeregelt gewesen und infolgedessen die Höfeordnung anzuwenden. Dann sei der Antragsteller aber nicht Anerbe, sondern Hoferbe geworden. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass in der Todeserklärung als Zeitpunkt des Todes des Sohnes Paul der 18. Februar 1945 festgesetzt worden sei und nunmehr die Erbfolge des Antragstellers als Anerbe nach seinem Grossvater feststehe, denn zu dem massgeblichen Zeitpunkt sei diese Feststellung mit Bestimmtheit nicht möglich gewesen. Um die Anwendung des Höferechts auszuschliessen, hätte eine bestimmte Person als Anerbe feststehen müssen; die damals allein mögliche Feststellung, dass der Stamm des Sohnes Paul zur Anerbenfolge berufen sei, reiche nicht aus, um einen geregelten Erbfall anzunehmen.

8

Das Beschwerdegericht hat eingeräumt, dass durch die Rückwirkung der Höfeordnung einem kriegsvermissten Sohn und seinem Stamm ein schwerer Rechtsverlust erwachsen könne, meint indessen, es sei nicht Aufgabe der Rechtsprechung, der eindeutigen Bestimmung des Gesetzes im Falle der Beteiligung eines Kriegsvermissten einen ihr sonst nicht zukommenden Sinn zu unterlegen, sondern Sache des Gesetzgebers, Schutzvorschriften für Kriegsvermisste und ihre Angehörigen zu erlassen. Das Oberlandesgericht sieht es im vorliegenden Falle auch nicht als einen ungerechtfertigten Rechtsnachteil des Antragstellers an, dass er den weichenden Erben nunmehr die Rechte einräumen muss, die das Höferecht allen weichenden Erben als billigen Ausgleich für ihre Ausschliessung von der Hoferbfolge gewährt.

9

Die Rechtsbeschwerde rügt Verletzung des § 58 LVO und meint, die Auffassung des Beschwerdegerichts entspreche nicht dem Sinn des Gesetzes, denn dieses wolle aus der Zeit vor dem 24. April 1947 nur solche. Fälle der Höfeordnung unterstellen, in denen es damals noch zweifelhaft gewesen sei, ob der eine oder der andere Teil einen Anspruch nach dem Reichserbhofrecht habe. Ungeregelt sei danach ein Nachlass nur dann, wenn am 24. April 1947 Ungewissheit darüber bestanden habe, wem nach Gesetz oder Verfolgung von Todes wegen ein Anspruch bei Anwendung des Reichserbhofgesetzes zugestanden habe. Hier sei ein solcher Fall nicht gegeben. Zwar sei bis zur Todeserklärung noch nicht bekannt gewesen, ob Paul E. oder der Antragsteller Hofnachfolger geworden sei. Diese Ungewissheit habe lediglich darauf beruht, dass der Beschluss betreffend die Todeserklärung noch nicht erlassen gewesen sei. Dagegen hätten die Tatsachen, auf denen dieser Beschluss beruhe, bereits vorgelegen.

10

Der Rechtsbeschwerde war der Erfolg nicht zu versagen.

11

Das Oberlandesgericht hat durch die angefochtene Entscheidung die Einziehung des Erbscheins vom 24. Juli 1950 angeordnet, obwohl das bereits durch den Beschluss des 2. Zivilsenats vom 15. November 1950 wegen der Unzuständigkeit des Nachlassgerichts zur Erteilung dieses Erbscheins geschehen war. Die Fassung des entscheidenden Teils des angefochtenen Beschlusses beruht danach offensichtlich auf einem Versehen, denn im Rubrum dieser Entscheidung ist zutreffend von der Beschwerde der Antragsgegnerinnen gegen den Beschluss des Amtsgerichts in Meldorf vom 15. Februar 1951 die Rede, in dem der Antragsteller ebenso wie in dem Erbschein vom 24. Juli 1950 als "Anerbe" des Hofes bezeichnet worden ist. Das Beschwerdegericht hat danach tatsächlich über die Beschwerde der Antragsgegnerinnen gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 15. Februar 1951 entscheiden wollen und auch entschieden. Dabei wollte es nach den Gründen seiner Entscheidung den erstinstanzlichen Beschluss aufheben und die Sache an das Amtsgericht zurückverweisen. Aus der irrtümlichen Fassung des Tenors ergab sich die Notwendigkeit der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses noch nicht. Dagegen musste die Beurteilung, die die hier zur Entscheidung stehende Rechtsfrage durch das Beschwerdegericht gefunden hat, zur Aufhebung seiner Entscheidung führen.

12

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller Anerbe oder Hoferbe nach seinem Grossvater geworden ist. Während der Antragsteller die Erbfolge im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Höfeordnung für geregelt hält und deshalb Erbhofrecht angewendet wissen will, sehen die Antragsgegnerinnen den Erbfall als ungeregelt an und leiten daraus her, dass der Antragsteller Hoferbe nach Höferecht geworden ist. Da der Erblasser im Jahre 1946, also unter der Geltung des Reichserbhofrechts, verstorben ist und auf Erbfälle, die vor dem 24. April 1947 eingetreten sind, grundsätzlich nach § 58 Abs. 1 LVO die bisher geltenden Bestimmungen zur Anwendung kommen, setzt die Rechtsauffassung der Antragsgegner innen voraus, dass einer der Ausnahmefälle des § 58 Abs. 2 LVO vorliegt. Das ist indessen entgegen ihrer Ansicht nicht der Fall.

13

§ 58 Abs. 2 Buchst. b LVO scheidet aus, weil bei dem Inkrafttreten der Höfeordnung kein Verfahren anhängig war, in dem die Erbfolge unmittelbar oder mittelbar streitig war. Ebensowenig ist ein Fall des § 58 Abs. 2 Buchst. c LVO gegeben, denn das vorliegende Verfahren ist nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Tode des Erblassers anhängig gemacht worden, und in ihm wird auch nicht in Frage gestellt, dass der Antragsteller, wenn Erbhofrecht anzuwenden ist, Anerbe geworden ist.

14

Das Beschwerdegericht glaubt in Übereinstimmung mit den Antragsgegnerinnen, der Tatbestand des § 58 Abs. 2 Buchst. a LVO sei im vorliegenden Falle erfüllt, weil der Anerbe beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht oder doch noch nicht endgültig festgestanden habe. Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden. Wie der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone bereits wiederholt ausgesprochen hat, kommt es für die Frage, ob der Anerbe am 24. April 1947 feststand oder nicht, auf die objektive Sach- und Rechtslage und nicht darauf an, wie die Beteiligten, ein Gericht oder ein sonstiger objektiver Beobachter sie beurteilt haben (vgl. die Beschlüsse des erkennenden Senats vom 20. Februar 1951 = V BLw 61/49; 24. April 1951 = V BLw 107/49 und V BLw 14/50 sowie vom 12. Juni 1951 = V BLw 43/50). Das Beschwerdegericht hat das offenbar nicht verkannt, denn es hat seine Entscheidung darauf abgestellt, dass beim Inkrafttreten der Höfeordnung nicht festgestanden habe, ob Paul E. als gesetzlich berufener Anerbe den Erbfall erlebt habe und damit Anerbe geworden oder ob der Antragsteller an seiner Stelle zur Hofnachfolge gelangt sei. Diese Erwägung stellt letzten Endes zwar nicht auf die subjektive Einstellung der Beteiligten, aber doch auf ihre Kenntnis von der wirklich gegebenen Sachlage ab. Darauf kommt es indessen nicht an. Mit Recht hat von Werner (RechtdLandw. 1951 Seite 312) darauf hingewiesen, dass nicht einzusehen sei, warum als feststehend nur das angenommen werden soll, was beim Inkrafttreten der Höfeordnung in der Heimat des Vermissten bekannt war oder von einem Gericht oder einem objektiven Beobachter festgestellt werden konnte. In dem oben angeführten Beschluss vom 24. April 1951 (V BLw 107/49) hat der erkennende Senat bereits ausgeführt, dass die Kenntnis oder Unkenntnis der Beteiligten den Erbfall als solchen nicht berühre und dass der Anfall der Erbschaft stets mit dem Tode des Erblassers eintrete. In jener Entscheidung handelte es sich ebenfalls um die Frage, ob die Erbfolge am 24. April 1947 geregelt war oder nicht; dort war jedoch zu diesem Zeitpunkt der Eintritt des Erbfalls den Beteiligten noch unbekannt, während sie im vorliegenden Falle von dem Erbfall Kenntnis erlangt haben, hingegen nicht wussten, ob der in erster Linie berufene Anerbe den Erbfall erlebt hatte. Ebenso wie dort ist auch in dem hier zur Erörterung stehenden Falle der Anfall der Erbschaft kraft Gesetzes an den nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen berufenen Anerben erfolgt, ohne dass es auf die Kenntnis der Beteiligten ankam. Stichtag für die Frage, ob die Erbfolge feststand oder nicht, ist zwar der Tag des Inkrafttretens der Höfeordnung. Die Rechtslage kann indessen nicht nach den zu diesem Zeitpunkt den Beteiligten bekannten Tatsachen, sondern erst dann richtig beurteilt werden, wenn alle für die Erbfolge bedeutsamen Tatsachen feststehen. Ist das - wie hier - erst zu einem nach dem 24. April 1947 liegenden Zeitpunkt der Fall, so kann nunmehr erst geprüft werden, wie die Rechtslage am Stichtag gewesen ist. Dabei ist ebenso wie bei jeder anderen gerichtlichen Entscheidung der gesamte im Zeitpunkt der Entscheidung feststehende Sachverhalt der Beurteilung des Falles zugrunde zu legen und zu prüfen, ob danach die Erbfolge am 24. April 1947 bereits objektiv feststand. Ist das der Fall, so findet auf den Erbfall das Reichserbhofrecht Anwendung. Die Kenntnis der Beteiligten von der wirklich gegebenen Sachlage ist danach für die Frage, ob die Erbfolge feststand, ohne Bedeutung und lediglich Voraussetzung für die Geltendmachung der aus dem Erbfall hergeleiteten Ansprüche, nicht aber ein Umstand, der diese Frage selbst betrifft. Wollte man in Fällen der vorliegenden Art auf die Kenntnis der Beteiligten abstellen, so könnte dies, wie Lange-Wulff (Höfeordnung 3. Aufl. Seite 334) mit Recht ausführen, in zahlreichen Fällen zu unerträglichen Ergebnissen für Kriegsvermisste führen, die als berufene Anerben den Erbfall erlebt haben, ohne dass dies den Beteiligten bis zum Inkrafttreten der Höfeordnung bekannt geworden ist. Gerade diese Fälle zeigen, dass die Frage der Regelung der Erbfolge nach objektiven Gesichtspunkten beurteilt werden muss. Lange-Wulff (a.a.O. Seite 335) weisen mit Recht darauf hin, dass auch bei Nichtverschollenheit (für die Beteiligten) keineswegs immer unumstösslich feststehe, ob der als Anerbe Berufene den Erbfall erlebt habe, und dass trotzdem in einem solchen Falle wohl kaum die Ansicht vertreten werden könne, der Anerbe stehe noch nicht fest.

15

Die zur Zeit des Ertfalls tatsächlich gegebene Sachlage stand für die Beteiligten erst mit der Rechtskraft des Beschlusses fest, durch den Paul E. für tot erklärt worden ist. Erst in diesem Zeitpunkt erhielten sie von der wirklichen Sachlage sichere Kenntnis. Das hatte aber nur zur Folge, dass jeder Beteiligte nunmehr in die Lage versetzt wurde, die sich für ihn aus dem Erbfall ergebenden Rechte geltend zu machen, änderte aber nichts an der mit dem Erbfall kraft Gesetzes eingetretenen Rechtslage. Die Todeserklärung begründete allerdings nur die Vermutung, dass Paul E. am 18. Februar 1945 gestorben ist. Solange diese Vermutung nicht widerlegt ist, muss indessen davon ausgegangen werden, dass der für tot Erklärte in dem als Zeitpunkt des Todes festgestellten Zeitpunkt verstorben ist. Dementsprechend werden die meisten Rechtsverhältnisse und unter ihnen auch die erbrechtlichen so behandelt, als ob der Tod des für tot Erklärten feststehe. Rückschauend ergibt sich damit, für den vorliegenden Fall, dass Paul E. den Erbfall nicht erlebt hat und infolgedessen auch als gesetzlich nächstberufener Hofnachfolger nicht Anerbe geworden ist. An seiner Stelle war nach dem damals geltenden Reichserbhofrecht gemäss § 20 Ziff 1 REG sein Sohn zum Anerben berufen. Dass dieser Sohn noch minderjährig war, bildete nach § 15 Abs. 1 REG allein keinen Hinderungsgrund; irgendwelche sonstigen Gründe, die der Hofnachfolge des Antragstellers hindernd hätten im Wege stehen können, sind von den Antragsgegnerinnen nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich. Insbesondere bedurfte die Hofnachfolge des Antragstellers nicht der anerbengerichtlichen Zustimmung. Die Rechtslage war danach zur Zeit des Erbfalls, objektiv betrachtet, klar und eindeutig. Daran hat sich bis zum Inkrafttreten der Höfeordnung nichts geändert. Bei objektiver Betrachtung der Sach- und Rechtslage konnte es danach nicht zweifelhaft sein, dass der Antragsteller Anerbe geworden war. Da es nach dem oben Gesagten nicht darauf ankommt, wann die Beteiligten von den zur Zeit des Erbfalls tatsächlich bestehenden Verhältnissen Kenntnis erlangt haben, war die Erbfolge beim Inkrafttreten der Höfeordnung geregelt. Mit Recht hat der Antragsteller daher für sich in Anspruch genommen, Anerbe geworden zu sein. Die Entscheidung des Amtsgerichts vom 15. Februar 1951 entspricht also hinsichtlich der Hofnachfolge der bestehenden Rechtslage und ist im übrigen nicht angegriffen worden.

16

Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerinnen gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 15. Februar 1951 waren daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zurückzuweisen.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 10 LVR, 42, 43, 50 LVO. Zu einer Anordnung auf Grund des § 51 LVO bestand kein Anlass.

Dr. Pritsch Dr. Hückinghaus Dr. Tasche