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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.03.1952, Az.: V BLw 28/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.03.1952
Aktenzeichen
V BLw 28/51
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1952, 12157
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Schleswig - 06.03.1951

Prozessführer

der Witwe Elli B. in F.-W., Hof "J.", vertreten durch Rechtsanwälte Dr. ... und Dr. ... in F.,

Prozessgegner

die Bundesrepublik Deutschland als Trägerin des früheren Reichsvermögens, vertreten durch den Schleswig-Holsteinischen Landesminister für Finanzen, dieser vertreten durch die Oberfinanzdirektion, diese wiederum vertreten durch den Vorsteher des Finanzamts F., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in F.,

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 11. März 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Tasche und Dr. Oechßler sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Ditges und Weldmann

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats (Senats für Landwirtschaftssachen) des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 6. März 1951 wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß festgestellt wird, daß zwischen dem am 26. Juli 1948 verstorbenen Landwirt Ferdinand Bahnsen und dem Deutschen Reich ein Pachtverhältnis über den Hof "J." nicht zustandegekommen ist.

Die der Antragsgegnerin ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

1

I.

Der 47,1934 ha große Hof "J." in F. gehörte früher der Witwe Catherine W., einer Jüdin. Er wurde im Zuge der gegen Juden von der nationalsozialistischen Regierung ergriffenen Maßnahmen im Jahre 1939 an die Schleswig-Holsteinische Landgesellschaft übergehen und später von dieser an das Deutsche Reich verkauft, das einen Teil des Grundbesitzes zur Anlage eines Flugplatzes benutzte. Im Jahre 1946 wurde der Flugplatz von der Militärregierung freigegeben und in die Verwaltung des Oberfinanzpräsidenten überführt. Soweit es sich um Judenvermögen handelte, blieb eine Kontrollbefugnis des Property Control Officer (PCO) Flensburg bestehen. Inzwischen hatte der Rechtsnachfolger der seinerzeit nach dem Osten verschleppten und seitdem verschollenen Witwe W. Wiedergutmachungsansprüche gestellt. Ober diese Ansprüche hat die Wiedergutmachungskammer in Kiel zugunsten des Rechtsnachfolgers eine Teilentscheidung getroffen, die rechtskräftig geworden ist. Am 1. Juli 1947 wurde der Hof dem Landwirt Ferdinand B. zur Bewirtschaftung überlassen. Mit diesem hatte der Vorsteher des Finanzamts F. als Vertreter des Oberfinanzpräsidenten Schleswig-Holstein am 20. Juni 1947 einen Pachtvertrag abgeschlossen, nach dessen § 2 die Pacht am 1. Juli 1947 beginnen und auf unbestimmte Zeit laufen sollte. Im § 3 dieses Vertrags war die Möglichkeit der Kündigung geregelt. Der Property Control Officer Flensburg beanstandete diese Bestimmung. Darauf wurde am 24. Juli 1947 ein neuer Vertrag geschlossen, in dem entsprechend dem Verlangen des Kontrolloffiziers die §§ 2 und 3 folgende Fassung erhielten:

"§ 2. Die Pacht läuft vom 1. Juli 1947 bis 31. Oktober 1949.

§ 3. Wünscht eine der Vertragsparteien oder die Militärregierung keine Verlängerung des Pachtvertrags über den 31. Oktober 1949 hinaus, so hat sie dies vor dem 1. Oktober 1949 der anderen Vertragspartei mitzuteilen. Andernfalls lauft der Pachtvertrag vom 1. November 1945 an auf unbestimmte Seit mit der Maßgabe weiter, daß jede Vertragspartei oder die Militärregierung mit Jahresfrist zum 31. Oktober des folgenden Jahres ihn kündigen kann."

2

Der Vorsteher des Finanzamts legte den Vertrag mit Bericht vom 23. August 1947 dem Oberfinanzpräsidenten mit dem Anfügen vor, der englische Kontrolloffizier habe den Vertrag in dieser Fassung genehmigt. Der Oberfinanzpräsident gab unter dem 16. Oktober 1947 den Vertrag ohne Genehmigung zurück und verlangte Umarbeitung unter Beachtung einer von ihm erlassenen Rundverfügung. Es wurde darauf am 9. und 10. Februar 1948 ein dritter Vertrag geschlossen, in dessen § 15 bestimmt war:

"Der Vertrag erhält erst durch die schriftliche Genehmigung des Oberfinanzpräsidenten Schleswig-Holstein in Kiel Gültigkeit."

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Auch dieser Vertrag wurde vom Oberfinanzpräsidenten nicht genehmigt. Am 26. Juli 1948 ist Ferdinand B. gestorben. Er wurde von seiner Ehefrau, der Antragstellerin, und drei Töchtern beerbt. Die Antragstellerin übernahm im Einverständnis der drei Töchter die Bewirtschaftung des Hofes für sich selbst. Mit ihr wurden die Vertragsverhandlungen fortgesetzt, die daran scheiterten, daß die Antragstellerin den nunmehr geforderten Pachtzins nicht bewilligen wollte. Mit Schreiben vom 27. August 1949 kündigte das Finanzamt F. der Antragstellerin den Pachtvertrag vom 10. Februar 1948 zum 30. September 1949. Am 14. Januar 1950 forderte das Finanzamt die Antragstellerin unter Hinweis auf § 8 des Vertrags vom 24. Juli 1947 zur Bezahlung näher bezeichneter öffentlicher Abgaben auf. Mit Schreiben vom 7. Februar 1950 verlangte das Finanzamt von der Antragstellerin die Rückgabe des Hofs zum 31. März 1950 und kündigte die öffentliche Ausschreibung des Hofs zur Verpachtung ab 1. April 1950 an. Am 8. Februar 1950 erklärte die Antragstellerin, sie erkenne die Kündigung zum 31. März 1950 nicht an, sei aber bereit, unter den von ihr vorgeschlagenen Bedingungen einen neuen Pachtvertrag abzuschliessen. Am 28. Februar 1950 wurde der Hof im Flensburger Tageblatt zur Verpachtung ausgeschrieben. Am 1. März 1950 stellte die Antragstellerin unter Vorlage des Vertrags vom 24. Juli 1947 beim Amtsgericht Flensburg den Antrag, festzustellen, daß die von den Verpächter ausgesprochene Kündigung erst zum 31. Oktober 1951 wirksam ist.

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Auf alle Fälle beantragte sie, gemäß § 3 Abs. 1 Ziff 3 RPO den obengenannten Vertrag auf angemessene Zeit zu verlängern.

5

Inzwischen hatte die Antragsgegnerin mit einer am 27. Februar 1950 beim Amtsgericht Flensburg eingenommenen Klage gegen die Antragstellerin und ihren Schwiegersohn Hans J. den Antrag gestellt,

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die Beklagten zu verurteilen, den von ihnen genutzten Hof "J." an den Kläger zum 31. März 1950 herauszugeben.

7

Dieser Rechtsstreit (7 C 184/50) wurde durch Beschluß des Amtsgerichts vom 6. April 1950 an das Höfegericht in Flensburg verwiesen.

8

Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 1950 nahm die Antragstellerin den Antrag auf Unwirksamerklärung der Kündigung und den Hilfsantrag auf Verlängerung des Pachtverhältnisses zurück. In der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 1950 stellte die Antragsgegnerin den Antrag,

"unter Abweisung des Verlängerungsantrags der Antragstellerin festzustellen, daß zwischen dem verstorbenen Landwirt Ferdinand B. und dem Oberfinanzpräsidenten Schleswig-Holstein in Kiel ein Pachtverhältnis über den Hof "J." nicht besteht."

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Die Antragstellerin hielt lediglich den Antrag aufrecht, den Feststellungsantrag der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

10

Es erging der Beschluß des Landwirtschaftsgerichts Flensburg vom 28. Oktober 1950:

"Nach Erledigung des Feststellungsantrags und des Hilfsantrags der Antragstellerin vom 1. März 1950 durch Rücknahme wird der Antrag des Antragsgegners vom 19. August 1950 auf Feststellung, daß zwischen dem verstorbenen Landwirt Ferdinand B. und dem Oberfinanzpräsidenten Schleswig-Holstein in Kiel ein Pachtverhältnis über den Hof "J." nicht besteht, zurückgewiesen."

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Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wurde durch Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Schleswig von 6. März 1951 der angefochtene Beschluß dahin abgeändert:

"Es wird festgestellt, daß zwischen dem am 26. Juli 1948 verstorbenen Landwirt Ferdinand D. und dem Lande Schleswig-Holstein ein Pachtverhältnis über den Hof "J." nicht besteht."

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Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Antragstellerin die Zurückweisung des Antrags auf Feststellung des Nichtbestehens eines Pachtverhältnisses über den Hof, die Antragsgegnerin beantragt Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

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II.

1.)

Zunächst ist die Frage zu klären, wer auf der Seite des Antragsgegners Träger des Vermögens ist, zu dem das strittige Pachtverhältnis gehört. Kein Zweifel ist, daß der Hof nach seiner Freigabe und auch jetzt noch zu den Vermögen des früheren Deutschen Reichs gehörte.

14

Die Bezeichnung des Inhabers dieser Vermögensnasse hat in vorliegenden Fall mehrfach gewechselt: In den verschiedenen Pachtverträgen wird der Oberfinanzpräsident Schleswig-Holstein in Kiel als Verpächter genannt. Die Klage bei dem Amtsgericht Flensburg wurde erhoben von der "Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten Schleswig-Holstein, Kiel."

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In dem Beschluß des Beschwerdegerichts wird auf Grund der Darlegungen in der Beschwerdebegründung (Bl. 98) das Land Schleswig-Holstein als Antragsgegner bezeichnet.

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Nach dem neuen Vortrag des Rechtsbeschwerdegegners soll nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Kiel vom 6.3.1951 folgende Bezeichnung anzuwenden sein:

"Das Deutsche Reich, vertreten durch den Schleswig-holsteinischen Landesminister für Finanzen, dieser vertreten durch die Oberfinanzdirektion Kiel, diese wiederum vertreten durch den Vorsteher des Finanzamts Flensburg."

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Inzwischen hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 3, 308 [309 ff]) sich auf den Standpunkt gestellt, daß das in der Britischen Zone gelegene Aktivvermögen des Deutschen Reichs bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grundgesetzes auf die "Bundesrepublik Deutschland" übergegangen ist. Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an. Die richtige Bezeichnung der Antragsgegnerin ist also "Bundesrepublik Deutschland", wobei aber der Deutlichkeit halber darauf hingewiesen sein mag, daß die Bundesrepublik im vorliegenden Fall als Träger des früheren Reichsvermögens tätig wird.

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2.)

Nachdem die Antragstellerin ihren Antrag auf Feststellung, daß die Kündigung erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werde, und den Hilfsantrag auf Verlängerung des nach ihrer Behauptung bestehenden Pachtvertrags zurückgenommen hatte, entschied das Landwirtschaftsgericht über den Antrag der Antragsgegnerin auf Feststellung, daß ein Pachtverhältnis nicht bestehe. Dazu war das Landwirtschaftsgericht zuständig, denn durch § 1 e und f LVO sind alle Pachtschutzsachen und alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten aus Landpachtverträgen den Landwirtschaftsgerichten zur Behandlung nach der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen übertragen worden (vgl. Abschnitt VIII der Amtl. Begr. zur LVO in ZJBl 1948, 32), also auch die Entscheidung über die Frage, ob ein Pachtverhältnis besteht.

19

3.)

Die Rechtsbeschwerde wendet ein, die Voraussetzungen für einen Feststellungsanspruch seien nicht gegeben, da die Antragsgegnerin ihre Ansprüche im Wege der Leistungsklage hätte geltend machen können. Die Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen sieht in § 37 ein besonderes Feststellungsverfahren vor, das hier nicht in Betracht kommt. Es können aber vor den Landwirtschaftsgerichten auch sonstige Feststellungsanträge gestellt werden, deren Zulässigkeit sich nach den Bestimmungen im Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit (§ 256 ZPO) beurteilt und die im Gegensatz zu den Feststellungen in Sinne des § 37 LVO nur Rechtskraft zwischen den Parteien machen (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 20. November 1951, V BLw 65/50; OLG Celle in RdL 1951, 137; OLG Hamm in JMBl MW 1951, 14). Die Rechtsbeschwerde leugnet ein rechtliches Interesse der Antragsgegnerin an einer Feststellung. Das Beschwerdegericht sagt selbst, der Oberfinanzpräsident betreibe die Herausgabe des Hofs, und bejaht ein rechtliches Interesse schon deshalb, weil das demgegenüber geltend gemachte Pachtschutzbegehren das Bestehen eines wirksamen Pachtvertrags voraussetze. Das Pachtschutzbegehren ist aber im vorliegenden Fall durch Zurücknahme des Antrags weggefallen, bevor die Feststellung getroffen wurde. Es handelt sich also nicht um einen Zwischenfeststellungsantrag, ein besonderes Rechtsschutzinteresse gemäß § 256 ZPO ist daher notwendig. Das Beschwerdegericht hat sich darüber nicht näher ausgesprochen, denn wenn es feststellt, daß der Oberfinanzpräsident die Herausgabe des Hofes betreibe, so würde dies eher darauf hinweisen, daß die Antragsgegnerin eine Leistungsklage erheben könnte, wie sie dies ja ursprünglich auch getan hatte. Der Übergang zum Feststellungsantrag erfolgte, wie die Antragsgegnerin im ersten Rechtszug vorgetragen hat (Bl. 74), weil sie, allerdings irrtümlich, der Meinung war, für den Räumungsanspruch sei das Landwirtschaftsgericht nicht zuständig, und weil sie weiter die Antragstellerin zwar für einen Feststellungsantrag für passivlegitimiert, aber nicht für berechtigt hielt, einen Verlängerungsantrag zu stellen. Die Antragsgegnerin ist auch zu der Auffassung gekommen, ihre Kündigung vom 27. August 1949 sei unwirksam, da sie nicht an alle Miterben des verstorbenen Ferdinand B. gerichtet gewesen sei. In der Tat war die Antragsgegnerin in einer eigenartigen Lage. Wenn ein Pachtverhältnis nicht bestand, so konnte sie gegen die Antragstellerin, die den Pachthof im Alleinbesitz hatte, auf Herausgabe klagen. Sie brauchte also zunächst die übrigen Miterben nicht in Anspruch zu nehmen, setzte sich vielmehr einer teilweisen Abweisung ihrer Klage aus, wenn sie auch gegen diese klagte und diese das Bestehen eines Pachtverhältnisses nicht geltend wachten. Sie mußte aber andererseits bei einer Leistungsklage gegen die Antragstellerin allein mit dem Einwand rechnen, der Pachtvertrag sei wirksam und die Leistungsklage, mit der sie übrigens eine Rückgabe des Pachthofs erst zu einem viel späteren Zeitpunkt hätte erreichen können, sei gegen den falschen Beklagten gerichtet. Unter diesen Umständen muß ein rechtliches Interesse der Antragsgegnerin an der Feststellung zugestanden werden, zumal die Antragstellerin sich des Rechts aus dem Pachtvertrag berühmt hatte. Denn die Frage, ob ein rechtliches Interesse an einer Feststellung besteht, ist weit und frei auszulegen, um Rechtsnachteile abzuwenden, die bei formalistischer Anwendung drohen (vgl. RGZ 86, 374 [377]; 109, 353; 129, 33).

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4.)

Die Einwendung der Rechtsbeschwerde, der Antrag auf Feststellung habe nicht allein gegen die Antragstellerin erhoben werden dürfen, sondern hätte gegen alle Erben gerichtet werden müssen, kann keinen Erfolg haben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, daß auch Rechtsverhältnisse zwischen einer der Prozeßparteien und einem Dritten zum Gegenstand einer Feststellung gemacht werden können, vorausgesetzt, daß der Antragsteller ein rechtliches Interesse an alsbaldiger gerichtlicher Klarstellung dieses Rechtsverhältnisses gerade dem Gegner gegenüber hat (vgl. RGZ 128, 92 [94]; 142, 223 [226]; 156, 193 [200]). Das ist hier der Fall. Nur gegenüber der Antragstellerin bestand ein rechtliches Interesse auf Feststellung, da sie sich dessen berühmt hatte, daß ein Pachtverhältnis bestehe. Ein Feststellungsantrag gegen die übrigen Erben war nicht nötig und hätte unter Umständen der Antragstellerin nur Kosten verursacht, da die übrigen Erben keinen Anlaß zu einem solchen Antrag gegeben hatten. Daß die von einem Gericht gegen die Antragstellerin getroffene Feststellung gegenüber den übrigen Miterben keine Wirkung hat, ist belanglos.

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5.)

Zu der Frage der Gültigkeit des Vertrags vom 24. Juli 1947 führt das Beschwerdegericht aus: Nachdem der gesamte Flugplatz, von dem der jetzige Hof "J." einen Teil bildete, im Juni 1946 freigegeben worden sei, habe der Oberfinanzpräsident die alleinige Verfügung darüber gehabt. Zur Verpachtung des ehemaligen Wehrmachtsvermögens habe es einer Mitwirkung der Militärregierung nicht mehr bedurft. Dadurch, daß dem Property Control Officer in Flensburg hinsichtlich des ehemaligen Judenvermögens noch eine Kontrollbefugnis zugestanden habe, sei die allgemeine Zuständigkeit des Oberfinanzpräsidenten nicht beeinflußt worden. Der Oberfinanzpräsident habe sich bei seiner Verfügung nur der besonderen Zustimmung dieser Stelle versichern und deren Weisung beachten müssen. Es komme nicht darauf an, ob der Abschluß vom 24. Juli 1947 der Weisung des Kontrolloffiziers entsprochen habe, sondern darauf, ob mit dem Abschluß durch den Vorsteher des Finanzamts in F. der Vertrag bereits perfekt geworden sei oder ob es noch einer Zustimmung des Oberfinanzpräsidenten bedurft habe. Das Beschwerdegericht führt dann weiter aus, nach den Weisungen des Oberfinanzpräsidenten und nach der ständigen Verwaltungspraxis, die auch dem vorgesehenen Pächter nicht unbekannt gewesen sei, sei das Finanzamt nur zur Vorbereitung des Vertrags ermächtigt gewesen, habe aber diesen dem Oberfinanzpräsidenten zur Genehmigung vorlegen müssen, und dies sei auch geschehen.

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Der Einwand der Rechtsbeschwerde, damit habe das Beschwerdegericht die Bedeutung der Genehmigung des Property Control Officer verkannt, ist unbegründet. Der Kontrolloffizier hat den Vertrag nicht selbst, etwa durch Vermittlung des Finanzamts abgeschlossen, er hat auch keine Weisungen zum Abschluß des Vertrags gegeben. Darüber, ob der Vertrag abgeschlossen wurde, hatte die deutsche Stelle zu befinden, der die Verwaltung des in Betracht kommenden Vermögensstücks von der Militärregierung übertragen war. Sie bedurfte dazu nur der Genehmigung des Kontrolloffiziers. Diese wurde erst von Bedeutung, wenn ein wirksamer. Vertrag abgeschlossen war. Daß sie schon zum voraus ausgesprochen war, ist ohne Belang. Mit der Einholung der Genehmigung des Kontrolloffiziers hätte auch zugewartet werden können, bis der Vertrag gültig abgeschlossen war. Daß aber ein gültiger Vertrag nicht zustande kam, hat das Beschwerdegericht in von der Rechtsbeschwerde nicht angreifbarer Weise festgestellt.

23

6.)

Das Beschwerdegericht stellt endlich fest, für eine außerhalb der Akten des Finanzamts erteilte Genehmigung des Vertrags vom 24. Juli 1947 sei kein Anhaltspunkt gegeben. Es bringt damit zum Ausdruck, daß es, entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde, in der Tatsache der Hofübergabe und der Annahme der Pachtzahlungen und, wie beigefügt werden kann, in dem Schreiben vom 14. Januar 1950 keine Genehmigung des Vertrags vom 24. Juli 1947 sieht. Diese Feststellung ist dem Angriff der Rechtsbeschwerde entzogen. Diese bringt auch nur vor, das Beschwerdegericht habe außer Betracht gelassen, daß zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis bestehe. Wesentlich ist aber, ob gerade ein Pachtverhältnis besteht, und diese Frage ist ohne Rechtsverstoß verneint worden. Welcher Art die durch die tatsächliche Überlassung herbeigeführte Rechtsbeziehung zwischen der Antragsgegnerin und den Erben des Landwirts Ferdinand B. war, brauchte das Beschwerdegericht nicht zu prüfen.

24

7.)

Das Beschwerdegericht hat festgestellt, daß zwischen dem am 26. Juli 1948 verstorbenen Landwirt Ferdinand B. und dem Land Schleswig-Holstein ein Pachtverhältnis über den Hof "J." nicht besteht. Diese Feststellung ist insofern zu beanstanden, als mit einem Verstorbenen ein Rechtsverhältnis nicht bestehen kann. Die Feststellung ist daher dahin zu treffen, daß zwischen dem deutschen Reich und Ferdinand B. ein Pachtverhältnis nicht zustandegekommen ist. Damit ist zugleich zum Ausdruck gebracht, daß zwischen den Erben des Ferdinand B. und dem jetzigen Träger des früheren Reichsvermögens kein Pachtverhältnis besteht. Mit dieser Maßgabe war daher die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

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III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 10 LVR in Verbindung mit §§ 42, 43 und 50 LVO. Ein Anlaß, auf Grund von § 51 LVO die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen, bestand nicht.

Dr. Pritsch Dr. Tasche Dr. Oechßler