Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.03.1952, Az.: III ZR 235/51
Schadensersatzpflicht des Vermieters (Halters) eines Kfz bei einem Verkehrsunfall; Vertragswidriger Gebrauch des Kfz durch den Mieter (Fahrer)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.03.1952
- Aktenzeichen
- III ZR 235/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10092
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 28.06.1951
- LG Koblenz
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 1 KrfzG
- § 7 Abs. 3 S. 1 KrfzG
- § 7 Abs. 3 S. 2 KrfzG
Fundstellen
- BGHZ 5, 269 - 275
- NJW 1952, 581-582 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Autovermieter Ernst M. in K., V. str. 415
Prozessgegner
Fuhrunternehmer Adam M. in E., M. 32
Amtlicher Leitsatz
Unter Überlassung des Fahrzeugs durch den Halter an den Benutzer i.S. des § 7 Abs. 3 Satz 2 KrfzG ist die Einräumung der tatsächlichen Benutzungsmöglichkeit durch den Halter an denjenigen, dem er den Wagen anvertrauen will, zu verstehen. Dem Mieter eines Kraftwagens ist selbst dann, wenn der Vermieter zu erkennen gegeben hat, dass er die Führung des Wagens nur durch einen vom Mieter gestellten Dritten gutheissen wolle, der Wagen anvertraut und zur tatsächlichen Benutzung überlassen.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1952
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Riese und
der Bundesrichter Dr. Delbrück, Prof. Dr. Meiss, Dr. Kleinewefers und Dr. Gelhaar
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 28. Juni 1951 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegte.
Tatbestand
Der Beklagte, der in Köln-Ehrenfeld ein Autoverleihgeschäft betreibt, hat auf Grund eines schriftlichen Vertrages vom 16. September 1949 dem im ersten Rechtszuge mitverklagten Karl Heinz T. als Selbstfahrer einen Opel Olympia Personenkraftwagen zum Preise von 35,- DM pro Tag (12 Stunden) und 100 km sowie für jeden weiteren km 0,25 DM zuzüglich Versicherung in Höhe von 5,- DM vermietet. Als Fahrziel ist im Vertrage sowohl Adenau als auch Adenau-Koblenz angegeben. T. ist stark körperbehindert, nämlich links unterarmamputiert, an der rechten Hand verkrüppelt und gelähmt und auf dem linken Auge ohne Sehvermögen. Er besitzt keinen Führerschein. Daher wurde der von T. herbeigeholte Rolf K. als Fahrer des Wagens in Aussicht genommen, der auch den Mietvertrag mitunterzeichnet hat. Der Beklagte liess durch Rolf K., der einen Führerschein besass, eine Probefahrt ausführen, war aber mit dessen Fahrweise nicht einverstanden und verweigerte die Herausgabe des Wagens an den Mieter T. Darauf holte T. als neuen Fahrer den Ludwig S. herbei, der im Besitze eines Führerscheins war und dessen Probefahrt dem Beklagten genügte, so dass dieser den Wagen freigab. Die Fahrt sollte am. Abend des nächsten Tages beendet sein, da der Beklagte den Wagen am übernächsten Tag anderweitig benutzen wollte.
Kurz nach Beginn der Fahrt noch in Köln setzte der Beklagte den Ludwig S. ab, übernahm selbst die Steuerung des Wagens und fuhr sodann rheinaufwärts weiter. Im Verlaufe dieser ausgedehnten Fahrt kam es zwei Tage später, am 18. September 1949 vormittags gegen 11 Uhr, zwischen Kapellen-Stolzenfels und Koblenz zu einem Verkehrsunfall. Auf der Reichsstrasse 9 überholte der von Kapellen-Stolzenfels kommende vollbesetzte Omnibus des Klägers am Fernfahrerlokal "Siechhaustal" den gerade anfahrenden Personenkraftwagen des Beklagten T. Dieser erhöhte daraufhin seine Geschwindigkeit und setzte seinerseits zur Überholung des Omnibusses an. Dabei schnitt er dessen Fahrbahn und streifte mit seinem hinteren rechten Kotflügel den vorderen linken Kotflügel des auf der rechten Strassenseite in gleichmässiger Geschwindigkeit fahrenden Omnibusses. Als der Wagen des Beklagten nun noch scharf nach rechts einschlug und sich dann um 180º drehte, geriet er zwischen Bahngeländer und Omnibus, wobei das Geländer zum Bahnkörper hinausgedrückt wurde. Die rechte Seitenwand des Omnibusses wurde eingedrückt; der Wagen des Beklagten wurde vollständig beschädigt. T. erlitt einen Schädel- und Beckenbruch, 2 Oberschenkel- und mehrere Rippenbrüche.
Durch Urteil des Amtsgerichts in Koblenz vom 5. April 1950 - 4 Ds 552/49 - ist der Beklagte T. wegen Vergehens gegen die §§ 2, 24 Ziff 1 KrfzG und wegen Übertretung des §§ 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 StVZO und des § 1 StVO zu einer Gesamtgeldstrafe von 200,- DM. rechtskräftig verurteilt worden.
Der Kläger nimmt wegen des ihm durch den Unfall entstandenen Sachschadens und Verdienstausfalls den Beklagten als Kraftfahrzeughalter auf Schadensersatz in Anspruch. Mit der Klage verlangt er einen Teilbetrag von 2.200,- DM. Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er ist der Auffassung, dass er zur Zeit des Unfalls nicht Halter des Kraftfahrzeuges gewesen sei. Er habe den Wagen dem S. und nicht dem T. überlassen. S., von dessen zufriedenstellender und zuverlässiger Fahrweise er sich durch die Probefahrt überzeugt hätte, habe ohne sein Wissen und gegen seinen Willen die Führung des Wagens dem T. übergeben, der somit eine Schwarzfahrt unternommen habe. Der Fahrer des Wagens des Klägers habe auch den Schaden vorwiegend verursacht, da er, anstatt dem Beklagten die Überholung zu erleichtern, mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren sei, obwohl er schon vor dem Überholen durch T. dessen unsichere Fahrweise und äusserst knapp bemessenes Ansetzen zum Überholen bemerkt habe.
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung des Beklagten ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat das Oberlandesgericht die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
1.)
Beide Vorinstanzen haben den Beklagten, obwohl er den Personenkraftwagen an T. vermietet hatte, als Halter des Wagens i.S. des § 7 Abs. 1 KrfzG angesehen. Die vorübergehende Überlassung des Wagens an T. habe die Verfügungsgewalt des Beklagten nicht beendete Dieser ziehe durch die Vermietung im Gebrauch für eigene Rechnung die Nutzungen eines Kraftfahrzeuges, die auch mittelbare sein könnten. Solange der Mieter, wie im vorliegenden Falle T. nur eine feste Gebühr zuzüglich Versicherung zahle, ohne ausser dem Treibstoff die gesamten Kosten des Betriebes zu tragen, werde er nicht Fahrzeughalter. Die Haltereigenschaft sei nicht nach rechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten zu beurteilen.
Diese Überlegungen, welche sich im Einklang mit dein in der Rechtsprechung und im Schrifttum entwickelten Begriffsbestimmung des Kraftfahrzeughalters befinden, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Revisionsbegründung zieht die Haltereigenschaft des Beklagten auch nicht mehr in Zweifel. Es bedarf somit keines weiteren Eingehens auf die zusätzliche, vom Oberlandesgericht unter Berufung auf RGZ 138, 320, gegebene Begründung, dass als Halter nach § 7 Abs. 3 Satz 2 KrfzG, dessen Gegebenheit im vorliegenden Falle im angefochtenen Urteil an dieser Stelle ohne weiteres unterstellt wird, nicht diejenige Person anzusehen sei, die zur Zeit des Unfalls die Haltereigenschaft besitze, sondern diejenige, welche die Haltereigenschaft zu der Zeit besessen habe, als die Benutzung des Fahrzeuges ermöglicht worden sei.
Die Haftung des Beklagten als Kraftfahrzeughalter ist daher gemäss § 7 Abs. 1 KrfzG grundsätzlich zu bejahen.
2.)
Der Beklagte will seine Haftpflicht als Kraftfahrzeughalter unter Berufung auf § 7 Abs. 3 Satz 1 KrfzG verneinen, weil T. ihm vermieteten Wagen ohne sein Wissen und gegen seinen Willen selbst gefahren habe. Während das Landgericht das Vorliegen einer Schwarzfahrt durch T. i.S. des § 7 Abs. 3 KrfzG dahingestellt gelassen hat, nimmt das Oberlandesgericht eine solche an, weil der Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Führung des Wagens durch T. nicht einverstanden gewesen sei, sondern den Wagen nur von einem Dritten habe fahren lassen wollen, der nicht nur im Besitze eines ordnungsmässigen Führerscheins gewesen sei, sondern auch zuverlässig und sicher hätte fahren können, T. aber unter diesen Umständen ohne Wissen und gegen den Willen des Beklagten die Steuerung des Wagens übernommen habe und überdies rheinaufwärts weitergefahren sei, ohne sich an das vertraglich vorgesehene Fahrziel und die Fahrdauer zu halten.
Trotzdem der Berufungsrichter mit dem Beklagten das Vorliegen einer Schwarzfahrt durch T. bejaht hat, gelangt er doch dazu, den Haftungsausschluss des Beklagten als Fahrzeughalter zu verneinen, weil der Beklagte selbst dem, T. das Fahrzeug überlassen habe (§ 7 Abs. 3 Satz 2 KrfzG). Wenn auch feststehe, dass der Beklagte die Führung des Wagens nur einer Person habe anvertrauen wollen, die im Besitze eines Führerscheins gewesen sei und auch tatsächlich habe fahren können, und dass der Beklagte mit der Steuerung des Wagens durch T. nicht einverstanden gewesen sei, so könnten diese Umstände die Annahme einer Überlassung des Wagens an den Fahrer S. nicht begründen. Vielmehr hätte T. als Mieter des Wagens nach dem ausdrücklichen Vertragswillen der Parteien die tatsächliche Herrschaft über den Wagen ausüben und auch die Fahrweise bestimmen sollen. Er sei Herr der Fahrt gewesen und habe vor allem auch das Ziel bestimmt, während S. seinen Weisungen Folge zu leisten gehabt hätte. Der Beklagte habe seine eigene Verfügungsgewalt zu Gunsten des T. zeitweise aufgegeben und T. habe den Gebrauch des Wagens in eigener Verantwortung übernommen. Bei der gesetzlich angeordneten ausnahmsweisen Haftung des Kraftfahrzeughalters auch bei Schwarzfahrten (§ 7 Abs. 3 Satz 2 KrfzG) habe der Gesetzgeber sich von der Erwägung leiten lassen, dass der Halter das Fahrzeug mit seinem Willen seiner eigenen Kontrolle entziehe, indem er es durch einen Dritten in den Verkehr bringe, weshalb an die Sorgfaltspflicht des Halters zur Verhütung von Schwarzfahrten die strengsten Anforderungen gestellt werden müssten. Für die Auswahl der Personen, denen er sein Vertrauen schenke, sei der Halter verantwortlich. Missbrauchten sie sein Vertrauen, so müsse er den Schaden tragen. Mit dem Gedanken des Kraftfahrzeuggesetzes über die Haftung des Halters wäre es unvereinbar, wenn dieser sich durch die Gebrauchsüberlassung, an einen anderen, möglicherweise an eine wirtschaftlich schwache Person, die etwaige Schadensersatzansprüche nicht erfüllen könne, von der gesetzlichen Haftung befreien könnte.
Die Revision rügt demgegenüber die Verletzung des § 7 Abs. 3 Satz 2 KrfzG. Sie sieht die entscheidende Stütze der Ansicht des Berufungsgerichts für den Begriff der Überlassung in dem Abschluss des Mietvertrages zwischen dem Beklagten und T. Diese Auffassung sei aber mit der allgemein üblichen Auslegung des Begriffs "Überlassung" nicht zu vereinbaren. Unter Hinweis auf M., Strassenverkehrsrecht, 17. Aufl. (KrfzG § 7 Abs. 3 Anm. C I b 2 S. 228) führt die Revision aus, die Überlassung des Fahrzeugs an einen Dritten sei die Einräumung einer tatsächlichen Beziehung zum Fahrzeug durch den Halter, die die Voraussetzung zu einer Benutzung des Fahrzeugs zu seinem bestimmungsgemässen Gebrauch, der Fortbewegung, unter eigener Verantwortung bilde. Bei Anwendung des § 7 Abs. 3 Satz 2 KrfzG sei mit M. auf die Einräumung einer tatsächlichen, also nicht rechtlichen Beziehung zum Fahrzeug abzuheben. Da der Beklagte sein Fahrzeug nicht dem T., sondern nur dem fahrkundigen S. zur Führung habe anvertrauen wollen, habe das Berufungsgericht zu Unrecht die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 3 Satz 2 KrfzG bejaht. Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte sein Fahrzeug dem T. überlassen habe, beruhe unzweifelhaft auf einer Verletzung der Denkgesetze. Eine eigentliche Prüfung, ob eine "Überlassung" im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 KrfzG vorliege, habe das Berufungsgericht gar nicht vorgenommen. Es komme aus reinen Zweckmässigkeitserwägungen zu der Feststellung, dass der Beklagte sein Fahrzeug dem T. überlassen habe.
Diese Ausführungen der Revision werden der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung dafür, dass der Beklagte sein Fahrzeug dem T. i.S. des § 7 Abs. 3 Satz 2 KrfzG überlassen hat, aber auch der Entstehungsgeschichte und der Bedeutung dieser Vorschrift nicht gerecht. Vielmehr ist mit dem Berufungsgericht in jedem Falle eine Überlassung des Fahrzeugs an T. anzunehmen. Es kann deshalb auch dahin gestellt bleiben, ob T. das Fahrzeug zu einer Schwarzfahrt benutzt hat, wie das Berufungsgericht meint.
Die Einschränkung des Wegfalls der Schadensersatzpflicht des Kraftfahrzeughalters bei Schwarzfahrten durch § 7 Abs. 3 Satz 2 KrfzG ist durch das Änderungsgesetz vom 7. November 1939 (RGBl I, 2223) erfolgt. Nunmehr findet nach dem neu eingefügten Satz 2 des § 7 Abs. 3 KrfzG der die Haftung bei Schwarzfahrten regelnde. Satz 1 keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Fahrzeug vom Halter überlassen worden ist. In der Begründung des Änderungsgesetzes (M. a.a.O. S 227) ist gesagt, dass § 7 Abs. 3 des Gesetzes in seiner bisherigen Fassung zu Unbilligkeiten geführt habe. Dieser habe bei der Haftung für Unfälle auf Schwarzfahrten keinen Unterschied darin gemacht, ob der Schwarzfahrer sich eigenmächtig in den Besitz des Fahrzeugs gesetzt habe oder ob ihm der Halter den Wagen zu einem bestimmten Zweck anvertraut habe und der Schwarzfahrer die Schwarzfahrt erst bei oder nach Erledigung dieser Zweckbestimmung ausgeführt habe, ferner ob der Schwarzfahrer eine völlig fremde dritte Person sei oder ein Vertrauensmann des Halters, etwa dessen Wagenlenker. Dieser bisherige gesetzliche Zustand solle nur insoweit belassen werden, als der Halter zwar für Unfälle auf solchen Schwarzfahrten nicht hafte, die ein Dritter, der sich eigenmächtig ohne Verschulden des Halters in den Besitz des Wagens gesetzt habe, verursache. Hier würde in der Inanspruchnahme des Halters eine nicht zu rechtfertigende Härte liegen, und die Haftung für derartige Unfälle würde den Besitz eines Kraftwagens zu einer ständigen Gefahrenquelle machen. Dagegen entspreche es unzweifelhaft dem Rechtsempfinden des Volkes, dass der Halter für die Schwarzfahrten solcher Personen, denen er die Führung des Wagens ermöglicht habe, hafte, denn er sei für die Auswahl der Personen, denen er sein Vertrauen schenke, verantwortlich. Missbrauchten sie dies Vertrauen, so müsse er den Schaden tragen, nicht aber der bei dem Unfall verletzte. Volksgenosse, der nach bisherigem Recht nur einen Anspruch gegen den regelmässig vermögenslosen Schwarzfahrer habe.
Danach ergibt sich, dass der gesetzgeberische Gedanke für diese Erweiterung der Haftung des Kraftwagenhalters bei Schwarzfahrten der ist, dass dem Schwarzfahrer durch das Vertrauen des Halters objektiv die Benutzung des Wagens und damit eine Gefährdung Dritter ermöglicht worden ist. Unter Überlassung des Fahrzeugs durch den Halter an den Benutzer i.S. des § 7 Abs. 3 Satz 2 KrfzG ist daher die Einräumung der tatsächlichen Benutzungsmöglichkeit durch den Halter an denjenigen, dem er den Wagen anvertrauen will, zu verstehen (vgl. M. a.a.O. S 228). Dies hat auch der Berufungsrichter nicht verkannt, wenn er den Mieter T. als denjenigen ansieht, dem der Beklagte den Wagen überlassen hat. Er weist zwar auf den Mietvertrag hin, sieht aber entgegen der Meinung der Revision den Mietvertrag als solchen nicht als entscheidend für den Begriff der Überlassung an. Denn er hebt weiter hervor, dass T. nach dem Vertrage die tatsächliche Herrschaft über den Wagen ausüben sollte und diese auch ausgeübt hat, wobei seine Verpflichtung, den Wagen selbst nicht zu fahren und die Steuerung des Wagens nur dem Stauss zu überlassen, ausschliesslich schuldrechtlicher Natur sei. T., der den Wagen auf eigene Gefahr gemietet und sich auch verpflichtet habe, das Fahrzeug in dem gleichen Zustand wieder abzuliefern und für ganz bestimmte Schäden am Fahrzeug persönlich einzustehen und dieses nicht anderen Personen zu verleihen, habe die eigene Verfügungsgewalt an dem Wagen erlangt.
Der Umstand, dass der Beklagte sein Fahrzeug nur dem fahrkundigen S. zur Führung anvertrauen wollte, kann die Überlassung des Wagens an T. nicht in Frage stellen. Es trifft nicht zu, dass die Überlassung eines Fahrzeuges i.S. des § 7 Abs. 3 Satz 2 KrfzG nur in dem Sinne zu verstehen sei, dass die Überlassung ein Anvertrauen des Fahrzeuges zur Lenkung sei, wie die Revision meint. Für eine derartige Einschränkung ergibt die Entstehungsgeschichte und der Zweck der neu eingefügten Bestimmung des Satz 2 nicht den geringsten Anhalt. Vielmehr soll gerade der Halter für die von ihm ermöglichte, wenn auch unbefugte Inbetriebsetzung durch eine von ihm ausgewählte Person und die dadurch herbeigeführte Gefährdung einstehen. Wenn die Revision sich für ihre Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 2 KrfzG auf den Zusammenhang mit anderen Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes berufen möchte und dabei auf M. (a.a.O. § 16 Am B IV a, § 18 Am A I, § 24 Anm. B I) hinweist, so ist dies irreführend. Aus derartigen Bestimmungen kann für die Frage der Überlassung i.S. des § 7 Abs. 3 Satz 2 KrfzG nichts entnommen werden. Nur für den Führerbegriff kommt es allein auf die Tatsache an, wer ein Fahrzeug lenkt, nicht aber für den Begriff der Überlassung i.S. des § 7 Abs. 3 Satz 2 KrfzG. Ebensowenig kann das Urteil des Oberlandesgerichts Königsberg vom 4. Dezember 1941 (DAR 1942, 29 = HRR 1942 Nr. 306) hier dafür angezogen werden, dass der Beklagte den Wagen dem S. und nicht dem T. überlassen habe. In jenem Falle war ein Personenkraftwagen einer Kraftwagenreparaturwerksteile zur Instandsetzung übergeben und von einem Schlosserlehrling, dem der Besitzer der Werkstelle die Ausbesserungsarbeiten übertragen hatte, zu einer Schwarzfahrt verwendet worden. Das Oberlandesgericht hat die gegen den Halter gerichtete Schadensersatzklage abgewiesen, weil der Halter den Wagen wohl dem Besitzer der Werkstatt, nicht aber dessen Lehrling, der den Wagen nach Absicht des Halters gar nicht benutzen sollte, überlassen habe. Dort hatte der Halter den Wagen also nicht wie hier dem Mieter anvertraut, es fehlte an jeder Beziehung rechtlicher und tatsächlicher Art zwischen dem Halter und dem Schwarzfahrer. Dem Mieter eines Kraftwagens ist dagegen selbst dann, wenn der Vermieter zu erkennen gegeben hat, dass er die Führung des Wagens nur durch, einen vom Mieter gestellten Dritten gutheissen wolle, der Wagen anvertraut und zur tatsächlichen Benutzung überlassen. Damit entfällt aber eine Berufung des Halters auf den Haftungsausschluss für Schwarzfahrten. Der Hinweis des Beklagten, dass so den Autoverleihgeschäften ihre Existenz genommen würde, vermag nicht zu überzeugen. Mit Recht ist schon in der Begründung zu dem Änderungsgesetz vom 7. November 1939 bemerkt, dass in der neuen Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 2 KrfzG umso weniger eine unbillige Härte für den Halter liege, als er für diese Unfälle Versicherungsschutz geniesse. Im Mietvertrag zwischen dem Beklagten heisst es, dass das Fahrzeug gegen Haftpflicht und Kasko versichert sei. T. hat auch nach dem Mietvertrag eine Versicherungsgebühr von 5,- DM entrichtet.
3.)
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der Vorderrichter mit Recht nicht mehr in eine Prüfung der weiteren Frage eingetreten, ob die Benutzung des Fahrzeuges durch ein Verschulden des Halters ermöglicht worden ist (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KrfzG), da bereits die Überlassung des Fahrzeuges durch den Halter an T. gemäss § 7 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 die Schadensersatzverpflichtung des Beklagten ergibt. Eines Eingehens auf die Darlegungen der Revision zu diesem Punkte bedarf es daher nicht. Immerhin sei bemerkt, dass, wenn es auf die Frage ankäme, es einer besonderen Auseinandersetzung damit bedürfen würde, ob nicht gerade hier, wo es sich um die Vermietung an einen schwer körperbehinderten 21-jährigen jungen Mann handelt, der nacheinander zwei verschiedene Personen als Fahrer vorgeschoben hatte, die Beobachtung einer ganz besonderen Sorgfaltspflicht von dem Beklagten, und ein ausdrückliches Verbot der Überlassung des Steuers an T. gefordert werden müsste (vgl. RGZ 135, 149 [153, 155]; DAR 1932, Nr. 194).
4.)
Das Berufungsgericht hat eine Ausgleichspflicht des Klägers nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KrfzG um deswillen verneint, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zweifelsfrei feststehe, dass der infolge des Unfalls eingetretene Schaden ausschliesslich durch die unsachgemässe und leichtsinnige Fahrweise des unter erheblichem Alkoholeinfluss stehenden T. verursacht und verschuldet worden sei. T. habe rücksichtslos und aus Verärgerung darüber, dass der Omnibus ihn vorher überholt hatte, diesen zum Langsamfahren zwingen wollen und sei dabei, ohne genügenden Abstand vom Omnibus einzuhalten, durch sein plötzliches Einbiegen nach rechts in dessen Fahrbahn geraten. Demgegenüber falle dem Fahrer des Omnibusses keine Schuld an dem Unfalle zur Last.
Die Revision rügt, dass das Berufungsgericht in der Frage des Verschuldens sich eine Rechtsansicht der vernommenen. Zeugen zu eigen gemacht habe, die übereinstimmend bekundet hätten, dass den T. die alleinige volle Schuld an dem Unfall treffe. Diese Rüge ist nicht stichhaltig. Das Berufungsgericht hat sich nicht mit der Anführung dieser Auffassung der Zeugen über die Schuldfrage begnügt, sondern im einzelnen auch unter Anführung der tatsächlichen Bekundungen der Zeugen diese Tatsachen gewertet und ist danach selbständig zur Annahme ausschliesslicher Verursachung und Verschuldens des Unfalls durch T. gelangt. Es ist auch nicht richtig, dass der Berufungsreichter für die Beurteilung der Schuldfrage den Inhalt der Strafakten nicht gewürdigt habe. Im angefochtenen Urteil ist hervorgehoben, dass im Strafverfahren festgestellt worden sei, dass der erheblich körperbehinderte T. dessen Blut im Zeitpunkt des Unfalles eine Alkoholkonzentration von 1,04 % auf gewiesen habe, unsicher in der Führung eines Kraftfahrzeuges gewesen sei. Wenn die Revision eine Berücksichtigung der richterlichen Aussage des als Zeugen im Strafverfahren vernommenen Omnibusfahrers Tr. vermisst, dass der Fahrer T. etwas unsicher gefahren und von links nach rechts geschlenkert sei, so ist dies ohne Bedeutung. Der Berufungsrichter hat auf die Feststellung der unsicheren Führung des Kraftfahrzeuges durch T. ausdrücklich hingewiesen, so dass es einer zusätzlichen Auseinandersetzung mit der ebenfalls dahingehenden Aussage des Zeugen Tr. nicht bedurfte.
Die Revision rügt weiter, und zwar an sich nicht mit Unrecht, dass das Berufungsgericht bei Prüfung der Ausgleichspflicht die von dem Kraftwagen des Klägers ausgehende Betriebsgefahr nicht beachtet habe, was im Rahmen des § 17 Abs. 1 Satz 2 KrfzG erforderlich gewesen wäre. Aber auch dieser Umstand vermag der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn es fehlt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an einer Verpflichtung zum Schadensersatz auf Seiten des Klägers, was eine notwendige Voraussetzung der Ausgleichspflicht ist, da § 17 KrfzG nicht eine selbständige Verpflichtung zum Schadensersatz festsetzt, sondern eine schon gegebene gesetzliche Schadensersatzverpflichtung voraussetzt. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich nun, dass eine Haftung des Klägers nach § 7 KrfzG nicht gegeben ist, weil der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist. Der Berufungsrichter führt den Unfall lediglich auf das Verhalten des Thul zurück und stellt einwandfrei fest, dass der Fahrer des Omnibusses jede nach den Umständen des T. gebotene Sorgfalt beobachtet hat (§ 7 Abs. 2 KrfzG).
5.)
Der Kläger hat im Revisionsrechtszuge noch darauf hingewiesen, dass die Klage auch wegen Verstosses des Beklagten gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB begründet sei, nämlich des § 2 der Verordnung der Stadt Köln vom 30. Januar 1950 über die Kraftfahrzeugvermietung an Selbstfahrer, wonach Kraftfahrzeuge nur an Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet hätten und im Besitze eines Führerscheins seien, der zur Führung des gemieteten Fahrzeuges berechtigte, vermietet werden dürften. Es braucht nicht untersucht zu werden, ob diese Verordnung hier zu berücksichtigen ist und auf den Fall Anwendung findet, da die Klage bereits aus § 7 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 KrfzG begründet ist.
Die Revision des Beklagten war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Riese und die Bundesrichter Dr. Delbrück und Dr. Gelhaar sind durch Beurlaubung an der Unterschrift verhindert. Meiß
Dr. Kleinewefers