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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.03.1952, Az.: IV ZR 80/51

Beteiligung an einer Maschinenfabrik durch Erbschaft; Gesetzliche Vertretung eines verschollenen Erben durch einen Abwesenheitspfleger; Anforderungen an den Nachweis der Vertretungsmacht; Widerspruchsvolles und völlig unbestimmtes Urteil; Vorbringen eines Restitutionsgrundes in der Revisionsinstanz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.03.1952
Aktenzeichen
IV ZR 80/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 10081
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht München - 20.01.1951

Fundstellen

  • BGHZ 5, 240 - 251
  • NJW 1952, 818-819 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Ehefrau Elsa G. in M.,

Prozessgegner

1) der Kaufmann Theodor M. in M.,
2) der Kaufmann Josef M., unbekannten Aufenthalts,
vertreten durch den Kläger zu 1) als Abwesenheitspfleger,

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Macht ein Abwesenheitspfleger Ansprüche eines Verschollenen geltend, die nach den tatsächlichen Behauptungen aus einem Erwerb von Todes wegen herrühren, wobei der Erbfall in einer Zeit eingetreten ist, als die Lebensvermutung nicht mehr galt, dann ist die Beziehung dieser Ansprüche zu der Person des Verschollenen weder selbstverständlich noch zu vermuten. Es ist dann noch nicht dargetan, dass der Pfleger in einer Vermögensangelegenheit des Verschollenen tätig wird.

  2. 2.

    Um diesen Nachweis und damit den Nachweis seiner Vertretungsmacht zu führen, muss der Pfleger beweisen, dass der Verschollene den Erbfall, aus dem diese Beziehung hergeleitet wird, erlebt hat. Wird der Beweis nicht geführt, dann muss die Klage, die sich auf solche Ansprüche erstreckt, als unzulässig und nicht als unbegründet abgewiesen werden.

In dem Rechtsstreitverfahren hat
der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung
vom 6. März 1952
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Lersch, Ascher, Raske, Johannsen und Scheffler

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das unter dem 5. Januar 1951 erlassene, den Parteien am 20. Januar 1951 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München aufgehoben.

Die Klage des Klägers zu 2) und die gegen ihn gerichtete Widerklage werden als unzulässig abgewiesen. Im übrigen wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über ihre Beteiligung an der Maschinenfabrik A. Mi. GmbH. in M.. Das Unternehmen ist von dem 1904 verstorbenen Kaufmann Arthur M. als Einzelhandelsfirma gegründet worden. Arthur M. wurde von seiner Ehefrau Frieda M. zu 10/16 und von seinen Töchtern Theodora und Elsa (der jetzigen Beklagten) zu je 3/16 beerbt. Hinsichtlich des Erbteils ihrer Mutter waren die Töchter zugleich zu Nacherben eingesetzt. Die Erbengemeinschaft führte das Unternehmen fort. Nachdem Theodora im Jahre 1910 Gustav Ma. geheiratet hatte, wurde die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt. Frieda Mi. übernahm die Firma als Alleininhaberin. Am gleichen Tage, an dem dieser Auseinandersetzungsvertrag geschlossen wurde, gründete Frieda Mi. zusammen mit ihrem Schwiegersohn Gustav Ma. eine offene Handelsgesellschaft, die das Unternehmen weiterführte, 1929 wurde die offene Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt. Gustav Ma. blieb persönlich haftender Gesellschaft, während Frieda Mi. mit einer Einlage von 137.000 DM Kommanditistin wurde.

2

Frieda Mi., ihr verstorbener Mann und Gustav Ma. waren Juden. Das Unternehmen wurde daher im Jahre 1938 "arisiert". Im Zuge dieser Maßnahme wurde es an eine zu diesem Zweck gegründete GmbH veräußert. Die Kommanditgesellschaft wurde aufgelöst und die Auflösung ins Handelsregister eingetragen.

3

Die Beklagte wanderte 1940 nach Amerika aus und erwarb dort später die amerikanische Staatsangehörigkeit.

4

Die Eheleute Ma., die gleichfalls auswandern wollten, suchten 1941 gemeinsam den Freitod. Gustav Ma. starb am 18. Dezember 1941, seine Ehefrau Theodora am 19. Dezember 1941. Sie hinterließen ein gemeinschaftliches Testament vom 15. Dezember 1941, in dem sie Frieda Mi. zum Zwecke ihrer eigenen Auswanderung Devisenbeträge zuwandten, die sie bereits für ihre beabsichtigte Auswanderung ins Ausland transferiert hatten. Der Rest des ihnen noch verbliebenen Vermögens sollte einer Schwester des Gustav Ma., Elsa M., zufallen. Für den Fall ihres Ablebens sollten an deren Stelle ihre Nichten und Stieftöchter - der verstorbene Ehemann der Elsa M. war in erster Ehe mit ihrer Schwester verheiratet - Lotte und Klara M. treten. Die Beklagte hat dieses Testament 1948 gemäß Art. 79 REG und §§ 2078 ff BGB angefochten. Die Kläger halten die Anfechtung für unwirksam. Mit Schriftsatz vom 1. August 1949 hat die Beklagte die Anfechtung zurückgenommen.

5

Weitere letztwillige Verfügungen hatten die Eheleute Ma. unter dem 10. Oktober 1939 und 1. Dezember 1931 errichtet.

6

Elsa M. schlug die Erbschaft nach den Eheleuten Ma. am 24. Februar 1942 aus. Lotte und Klara M. kamen in Auschwitz um. Sie wurden mit Wirkung auf den 31. Dezember 1942 für tot erklärt. Elsa M. kam in Theresienstadt um. Der Zeitpunkt ihres Todes wurde auf den 31. Dezember 1944 festgestellte Auch Frieda M. fand am 6. August 1942 den Tod in Theresienstadt.

7

Die Kläger gründen die von ihnen in Anspruch genommenen und im Rückerstattungsverfahren geltend gemachten flechte an dem Unternehmen auf die Behauptung, sie seien die alleinigen gesetzlichen Erben von Lotte und Klara M.. Diese wiederum hätten die Rechte als Erben des Gustav Ma. erworben.

8

Der Kläger zu 2) ist ein vollbürtiger Bruder von Lotte und Klara M.. Er ist nach Argentinien ausgewandert und dort in Jahre 1937 verschollen. Als sein Vertreter tritt in diesem Rechtsstreit der Kläger zu 1) auf, der für ihn für alle Vermögensangelegenheiten zum Abwesenheitspfleger bestellt worden ist. Der Kläger zu 1) ist ein Halbbruder der Lotte, Klara M. und des Klägers zu 2). Er entstammt der Ehe ihres Vaters mit Elsa M.. Beim Tode von Lotte und Klara lebte auch noch ihre vollbürtige Schwester Erna verwitwete T.. Diese kam gleichfalls in Auschwitz ums Leben. Sie wurde für tot erklärt und der Zeitpunkt ihres Todes auf den 18. März 1943 festgestellt. Von wem sie beerbt worden ist, ist noch nicht erwiesen.

9

In dem von den Klägern und der Beklagten betriebenen Rückerstattungsverfahren kam ein Vergleich dahin zustande, daß die Gesellschafter der Maschinenfabrik Arthur Mi. GmbH ihre Geschäftsanteile zu Gunsten der Rückerstattungsberechtigten gegen Zahlung von 27.500 DM auf den Testamentsvollstrecker für den Nachlaß Mi. und auf den Testamentsvollstrecker für den Nachlaß Ma. je zur Hälfte übertrugen. Die Aufteilung der Anteile unter den Rückerstattungsberechtigten sollte deren Vereinbarung oder gerichtlicher Entscheidung vorbehalten bleiben.

10

Mit ihrer Klage begehren die Kläger, die ursprünglich ihren Antrag anders gefaßt hatten, die Feststellung, daß ihnen die Hälfte des Stammkapitals der Firma Maschinenfabrik Arthur Mi. GmbH gemeinschaftlich als Miterben zustehe. Sie haben behauptet, Gustav Ma. und Frieda Mi. seien an dem Unternehmen zu gleichen Teilen beteiligt gewesen. Der Anteil des Gustav Ma. sei im Wege der Erbfolge auf sie übergegangen.

11

Die Beklagte hat Widerklage erhoben, mit der sie, die gleichfalls ursprünglich anders gefaßte Anträge gestellt hatte, im Berufungsrechtszuge die Feststellung beantragt hat, daß sie alleinige Inhaberin des Stammkapitals der Firma A. Mi. GmbH sei, hilfsweise, daß der Ma. Geschäftsanteil an der Firma eingebrachtes Gut der Theodora Ma. gewesen sei, daß das gemeinschaftliche Testament keine Erbeinsetzung hinsichtlich dieses Anteils enthalten habe und daß Theodora Ma. insoweit von ihrer Mutter Frieda Mi. allein beerbt worden sei. Ganz hilfsweise hat sie beantragt, die Kläger zur Zahlung von 250.000 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 8. Januar 1949 zu verurteilen.

12

Sie hat behauptet, Gustav Ma. sei nur nach außen an dem Unternehmen als Gesellschafter beteiligt gewesen. Im Verhältnis der Ehegatten zueinander habe die Beteiligung der Ehefrau Theodora Ma. als ihre Mitgift und ihr eingebrachtes Gut zugestanden. Beide Ehegatten hätten bei der Errichtung ihrer letztwilligen Verfügungen aus den Jahren 1939 und 1941 nicht daran gedacht, daß sie Ansprüche auf Rückerstattung des Unternehmens hätten, oder daß solche Ansprüche später für sie entstehen könnten. Sie hätten daher über die Beteiligung an diesem Unternehmen nicht letztwillig verfügt. Den ganz hilfsweise gestellten Zahlungsantrag hat die Beklagte als Pflichtteilsanspruch näher begründet.

13

Diesen auf Zahlung gerichteten Hilfsantrag hat das Berufungsgericht durch Beschluß vom 16. Juni 1950 wegen Fehlens der Einwilligung der Kläger und mangelnder Sachdienlichkeit gemäß §§ 264, 529 ZPO, § 3 Ziff 4 RMG nicht zugelassen.

14

Auf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München 1, durch welches dem ursprünglich gestellten Klagantrag entsprochen und die Widerklage in ihrer früheren Passung abgewiesen worden war, hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und in der Sache wie folgt erkannt:

"Es wird festgestellt, daß der Kläger zu 1) am Stammkapital der Firma Maschinenfabrik A. Mi. GmbH in M. zumindest zu 1/12 beteiligt ist.

Im übrigen wird die Klage abgewiesene.

Im übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Ihre Widerklage wird abgewiesen."

15

Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Revision verfolgt die Beklagte weiter ihre Anträge auf Abweisung der Klage und ihre im Berufungsrechtszug gestellten Anträge zur Widerklage. Der Kläger hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

16

Die an sich zulässige, frist- und formgerecht eingelegte Revision mußte Erfolg haben.

17

Der Kläger zu 1) handelt als Abwesenheitspfleger für seinen seit dem Jahre 1937 verschollenen Bruder, den Kläger zu 2). Für ihn wird die Feststellung erbeten, daß er als Miterbe an dem Stammkapital der Firma A. Mi. GmbH in M. beteiligt sei. Diesen Anspruch leitet er daraus her, daß er seine vor ihm berechtigt gewesenen, am 31. Dezember 1942 verstorbenen Schwestern Lotte und Klara M. und seine am 18. März 1943 verstorbene Schwester Erna T. geb. M., beerbt habe. Das Berufungsgericht hat diese Klage abgewiesen, weil der Kläger zu 2) nicht bewiesen habe, daß er den Erbfall erlebt habe.

18

Auch ohne daß der Kläger zu 2) Revision eingelegt hat und ohne daß die Beklagte eine dahingehende Rüge erhoben hat, hat das Revisionsgericht nach §§ 557, 56 ZPO von Amts wegen zu prüfen, ob der Kläger zu 2) für den hier geltend gemachten Anspruch durch den Kläger zu 1) als Abwesenheitspfleger gesetzlich vertreten wird. Der Abwesenheitspfleger ist gesetzlicher Vertreter des Abwesenden, soweit als seine Vertretungsmacht reicht. Der Kläger zu 1) ist durch Beschluß des Amtsgerichts Nördlingen vom 22. Januar 1947 zum Abwesenheitspfleger bestellt. Diese Bestellung beruht auf einem staatlichen Hoheitsakt. Die Gerichte können daher nicht nachprüfen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Abwesenheitspflegers nach § 1911 BGB vorgelegen haben. Sie müssen vielmehr die Vertretungsmacht in dem Umfang, in dem sie angeordnet ist, gelben lassen.

19

Die Vertretungsmacht wird durch die Vorlage der Bestallungsurkunde nachgewiesen. Zu prüfen ist dann, ob der Pfleger im Rahmen dieser Vertretungsmacht tätig wird. Den Beweis dafür hat der Pfleger zu führen. Wird er nicht erbracht, dann muß die Klage mangels Nachweises der Vertretungsmacht als unzulässig abgewiesen werden. Ist der Pfleger für die Verwaltung einzelner bestimmter Vermögensangelegenheiten des Erblassers bestellt worden, dann muß er, um seine Vertretungsmacht nachzuweisen, beweisen, daß er gerade in einer dieser Angelegenheiten tätig wird. Aber auch wenn der Pfleger wie hier für die gesamten Vermögensangelegenheiten des Erblassers bestellt worden ist, werden weitere Beweise nicht in jedem Falle entbehrlich. Der Pfleger kann kraft der ihm erteilten Vollmacht nicht schlechthin in Vermögensangelegenheiten für den Abwesenden tätig werden, sondern nur in Vermögensangelegenheiten des Abwesenden. § 1911 BGB lautet insoweit "ein abwesender Volljähriger erhält für seine Vermögensangelegenheiten ...". Wie das Possessivpronomen zum Ausdruck bringt, erstreckt sich die Vollmacht des Pflegers nur auf die Wahrnehmung solcher Vermögensangelegenheiten, die in einer dem entsprechenden Beziehung zu der Person des Abwesenden stehen. Für diese Beziehung bedarf es zwar in der Regel keines weiteren Nachweises. Denn sie ergibt sich nicht erst daraus, daß der geltend gemachte Anspruch tatsächlich zum Vermögen des Abwesenden gehört. Ein substantiiert behaupteter Anspruch ist schon dann eine Vermögensangelegenheit des Abwesenden, wenn er überhaupt an die Person des Abwesenden anknüpfen kann. Schon die bloße Möglichkeit dieser Verknüpfung mit der Person des Abwesenden begründet die erforderliche Beziehung. Daß diese Beziehung zu der Vermögensangelegenheit, in der der Abwesenheitspfleger tätig wird, und der Person des Abwesenden besteht, muß allerdings dargetan sein, damit erwiesen ist, daß der Pfleger im Rahmen der ihm erteilten Vertretungsmacht tätig wird. Irgendein besonderer Beweis für diese Beziehung ist nicht erforderlich, wenn es sich bei den Abwesenden um eine Person handelt, von der bekannt ist, daß sie noch lebt oder deren Leben zu vermuten ist. Soweit der Abwesenheitspfleger in Vermögensangelegenheiten für solche Personen tätig wird, ist die geforderte Beziehung in dem oben dargelegten Sinne ohne weiteres gegeben. Ergibt sich in einem Rechtsstreit, in dem in dieser Weise die Vertretungsmacht des Abwesenheitspflegers dargetan ist, daß der geltend gemachte Anspruch tatsächlich nicht dem Abwesenden zusteht, dann muß die Klage als unbegründet und nicht als unzulässig abgewiesen werden.

20

Wird der Pfleger dagegen für eine verschollene Person tätig, für die die Lebensvermutung der §§ 9, 10 VerschG nicht mehr gilt, dann ist die erwähnte Beziehung zwischen einem behaupteten Anspruch vermögensrechtlicher Art und der Person des Verschollenen nicht immer selbstverständlich. Für angebliche Ansprüche, die nach den substantiierten Behauptungen für den Verschollenen in einer Zeit entstanden sein können, als für ihn die Lebensvermutung noch galt, bedarf es gleichfalls keines weiteren Nachweises, um darzutun, daß der Pfleger in einer Vermögensangelegenheit des Verschollenen tätig wird.

21

Dasselbe gilt, soweit es sich um Vermögensangelegenheiten handelt, die nach den substantiierten Behauptungen aus der Tätigkeit eines Vertreters für den Verschollenen herrühren können, sofern die Vertretungsmacht über den Tod des Verschollenen fortwirken kann. Ein solcher Vertreter ist auch mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 1921 BGB der Abwesenheitspfleger selbst. Die erforderliche Beziehung wird in diesen Fällen schon dadurch begründet, daß die über den Tod hinauswirkende Vertretungsmacht des Handelnden an die Person des Verschollenen anknüpft.

22

Macht der Pfleger dagegen Ansprüche geltend, die nach den tatsächlichen Behauptungen aus einem Erwerb des Verschollenen von Todes wegen herrühren, wobei der Erbfall in einer Zeit eingetreten ist, als die Lebensvermutung nicht mehr galt, dann ist die Beziehung dieser Ansprüche zu der Person des Verschollenen weder selbstverständlich noch zu vermuten. Es ist dann noch nicht dargetan, daß der Pfleger in einer Vermögensangelegenheit des Verschollenen tätig wird. Um diesen Nachweis und damit den Nachweis seiner Vertretungsmacht zu führen, muß der Pfleger beweisen, daß der Verschollene den Erbfall, aus dem diese Beziehung hergeleitet wird, erlebt hat. Wird der Beweis nicht geführt, dann muß die Klage, die sich auf solche Ansprüche erstreckt, als unzulässig und nicht als unbegründet abgewiesen werden. Das Gegenteil kann auch nicht aus § 1921 BGB gefolgert werden. Aus dieser Vorschrift folgt zwar, daß der Pfleger unter bestimmten Voraussetzungen auch die Erben des Abwesenden vertreten kann. Diese Folgerungen sind aber nicht deshalb ausgesprochen, weil nach dem Willen des Gesetzgebers jedes Tätigwerden des Pflegers in Vermögensangelegenheiten schon dann eine Vermögensangelegenheit des Abwesenden ist, wenn nur der Pfleger den Willen hat, in dieser Sache für den Abwesenden tätig zu werden, § 1921 BGB hat seinen Grund nur in reinen Zweckmäßigkeitserwägungen. Auch nach § 1921 BGB kann der Pfleger die Erben grundsätzlich nur bezüglich solcher Angelegenheiten vertreten, von denen erwiesen ist, daß sie einmal Vermögensangelegenheiten des Erblassers in dem oben dargelegten Sinne gewesen sind. Allein die hier vertretene Auffassung gibt dem Verschollenen den erforderlichen Schutz. Sie verhindert, daß er durch voreiliges Handeln seines Pflegers oder dadurch, daß gegen seinen Pfleger negatorische Feststellungsklagen erhoben werden, infolge der Rechtskraft eines Sachurteils Schaden erleidet.

23

Nach den Behauptungen des Klägers zu 2) macht er, vertreten durch seinen Abwesenheitspfleger Vermögensangelegenheiten geltend, die er nur deswegen als seine Vermögensangelegenheiten in Anspruch nimmt, weil sie ihm als Erben nach seinen mit Wirkung vom 31. Dezember 1942 für tot erklärten Schwestern Klara und Lotte M. und seiner am 18. März 1943 verstorbenen Schwester Erna T. zugefallen seien. Frei von Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Nachweis, der Kläger zu 2) habe den Erbfall nach seinen 1942 und 1943 verstorbenen Schwestern erlebt, nicht geführt sei. Für diesen Zeitpunkt galt für den verschollenen Kläger zu 2) die Lebensvermutung nach §§ 9, 10 VerschG nicht/mehr. Demzufolge ist nicht erwiesen, daß der Kläger zu 1.) mit der hier angestrengten Klage eine Vermögensangelegenheit des Klägers zu 2) wahrnimmt. Der Nachweis, daß der Kläger zu 1) in diesem Prozeß für den Kläger zu 2) im Rahmen der ihm erteilten Vertretungsmacht tätig wird, ist nicht geführt. Das Berufungsgericht konnte daher überhaupt nicht in der Sache über den von den Kläger zu 2) mit der Klage geltend gemachten Anspruch entscheiden. Die Klage des Klägers zu 2) mußte vielmehr als unzulässig abgewiesen werden.

24

Aus demselben Grunde konnte auch über den von der Beklagten gegen den Kläger zu 2) erhobenen Widerklageantrag nicht sachlich entschieden werden. Die Widerklage bezieht sich in der Sache auf denselben Streitgegenstand, die Beteiligung an dem Stammkapital der Firma Maschinenfabrik A. Mi. GmbH. Hinsichtlich dieses Streitgegenstandes ist aber, wie ausgeführt, nicht erwiesen, daß er eine Vermögensangelegenheit des Klägers zu 2) betrifft. Die diesen Streitgegenstand betreffende Widerklage konnte daher nicht gegen den Kläger zu 2), vertreten durch den Kläger zu 1), gerichtet werden. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob im übrigen das nach § 256 ZPO zu fordernde Rechtsschutzinteresse für die Widerklage gegen den Kläger zu 2) besteht.

25

Hinsichtlich der Entscheidung über den von dem Kläger zu 1) für sich selbst geltend gemachten Anspruch mußte das angefochtene Urteil gleichfalls aufgehoben werden. Denn diese Entscheidung kann, da sie entweder in sich widerspruchsvoll, oder völlig unbestimmt ist, keine Rechtswirkungen erzeugen. Der Kläger zu 1) hatte beantragt, festzustellen, daß ihm zusammen mit dem Kläger zu 2) die Hälfte des Stammkapitals der Firma Maschinenfabrik A. Mi. GmbH als Miterben zustehe. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts war in dem Zeitpunkt, als das, Unternehmen "arisiert" wurde, an dieser Fabrik, die früher in der Rechtsform einer oHG und dann einer KG betrieben wurde, Gustav Ma. neben Frieda Mi., als deren alleinige Rechtsnachfolgerin die Beklagte auftritt, je zur Hälfte beteiligt. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, daß die für den Gesellschafter Gustav Ma. entstandenen Rückerstattungsansprüche im Wege der Erbfolge auf seine 1942 verstorbenen Schwestern Lotte und Klara M. übergegangen seien. Zu deren Erben gehöre ihre 1943 verstorbene Schwester Erna T. geb. M., der Kläger zu 2), falls er damals noch gelebt habe, und der Kläger zu 1) als Halbbruder. Unter Berücksichtigung dieser Erbfolge hat das Berufungsgericht errechnet und erkannt, daß der Kläger zu 1) an dem Stammkapital der Maschinenfabrik zumindest zu 1/12 beteiligt sei. Da noch nicht feststehe, ob der Kläger zu 2) den Erbfall nach Lotte und Klara M. erlebt habe und von wem die 1943 verstorbene Erna T. beerbt sei, könnten bezüglich der noch verbleibenden 5/12 des Stammkapitals und bezüglich einer Beteiligung des Klägers zu 2) Feststellungen zunächst nicht getroffen werden. Dennoch hat das Berufungsgericht im Urteilstenor auch die Klage des Klägers zu 1) "im übrigen" abgewiesen.

26

Dieses Urteil ist widerspruchsvoll und läßt nicht erkennen, welche Beteiligung des Klägers zu 1) festgestellt ist und inwieweit der Kläger zu 1) mit seiner Klage abgewiesen ist. Wenn zunächst festgestellt wird, daß der Kläger zu 1) zumindest zu 1/12 beteiligt sei, dann geht daraus hervor, daß das Berufungsgericht danach die Möglichkeit einer höheren Beteiligung des Klägers zu 1) nicht ausschließen wollte. Indem das Berufungsgericht die Klage, mit der der Kläger die Feststellung einer höheren Beteiligung beantragt hatte, im übrigen abgewiesen hat, ergibt sich ein unlösbarer Widerspruch des Urteils, wenn man den Tenor dahin auslegt, daß das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat, soweit die Feststellung einer höheren Beteiligung als 1/12 beantragt war. Ist aber der Tenor so zu verstehen, daß die Klage nur insoweit abgewiesen ist, als nicht später noch eine höhere Beteiligung als 1/12 bewiesen werden kann, dann wäre der Urteilsausspruch unbestimmt, denn es würde überhaupt nicht feststellbar sein, mit welchem Antrag der Kläger zu 1) abgewiesen ist, zumal der Nachweis, daß der Kläger zu 1) in dem von ihm behaupteten Umfang an dem Stammkapital der GmbH beteiligt ist, möglicherweise geführt werden kann. Das Urteil kann auch nicht dahin aufgefaßt werden, daß das Berufungsgericht nur ein Teilurteil erlassen hat, durch welches zunächst nur eine Beteiligung des Klägers zu 1) in Höhe von 1/12 festgestellt worden und daß der Rechtsstreit, soweit über eine höhere Beteiligung zu entscheiden ist, noch beim Berufungsgericht anhängig ist. Der Urteilstenor, in dem auch abschließend über die Kosten entschieden worden ist, und die Urteilsgründe ergeben eindeutig, daß das Berufungsgericht über den ganzen Prozeßstoff entscheiden wollte und entschieden hat. Wegen des hiernach festzustellenden unlösbaren Widerspruchs im Urteilstenor oder wegen der Unbestimmtheit des Tenors, die auch im Wege der Auslegung nicht behoben werden können, ist das Urteil von vornherein unwirksam (Stein-Jonas-Schönke vor § 578 Anm. I, 2). Diese Unwirksamkeit ist im Rechtsmittelverfahren, auch ohne daß sie von einer Partei gerügt wird, von Amts wegen zu beachten. Sie muß dazu führen, das angefochtene Urteil, soweit es an diesem Fehler leidet, aufzuheben.

27

Auch insoweit als die gegen den Kläger zu 1) gerichtete Widerklage abgewiesen ist, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Zur Begründung ihrer Widerklage hat die Beklagte behauptet, daß Gustav Ma. nur nach außen Gesellschafter der oHG und späteren KG gewesen sei. Tatsächlich habe die Beteiligung seiner Ehefrau zugestanden. Der Anteil sei ihre Mitgift gewesen und habe zu ihrem eingebrachten Gut gehört. Gustav Ma. habe die Gesellschafterstellung nur treuhänderisch für seine Ehefrau bekleidet. Das Berufungsgericht hat dazu im einzelnen ausgeführt, für eine solche Regelung spreche keine Wahrscheinlichkeit. Für eine Parteivernehmung der Beklagten nach § 448 ZPO sei angesichts der gegen ihr Vorbringen sprechenden Umstände kein Raum. Das Berufungsgericht ist daher davon ausgegangen, daß allein Gustav Mannheimer an der Gesellschaft beteiligt gewesen sei und daß es nur darauf ankomme, von wem er beerbt worden sei.

28

Die Beklagte hat mit ihrer Revision Abschriften einer Anzahl von Urkunden vorgelegt, die im Zusammenhang mit der zwischen ihrer Mutter, ihrer Schwester Theodora und ihr stattgefundenen Erbauseinandersetzung errichtet worden sind, den am 12. April 1910 errichteten Erbvertrag zwischen Theodora Mi. und Gustav Ma. und den Gesellschaftsvertrag vom 29. Juli 1910. Sie hat eidesstattlich versichert, daß sie trotz aller Bemühungen und sorgfältiger Nachforschungen nicht in der Lage gewesen sei, diese Urkunden früher zu beschaffen. Sie seien erst jetzt in den Akten des Vormundschafts- und Nachlaßgerichts ermittelt worden. Sie hat behauptet, daß diese Urkunden den Beweis erbrächten, daß die Beteiligung an dem Unternehmen tatsächlich ihrer Schwester Theodora zugestanden habe. Die Beklagte ist der Ansicht, daß das Auffinden dieser Urkunden einen Restitutionsgrund gemäß § 580 Ziff 7 b darstelle und daß sie diesen Grund im anhängigen Rechtsstreit im Revisionsverfahren geltend machen könne.

29

Der Ansicht der Kläger, daß die Beklagte mit diesem Vorbringen in der Revisionsinstanz gemäß § 561 ZPO nicht gehört werden könne, kann in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall nicht beigetreten werden. Das Reichsgericht hat in seinem Urteil vom 29. März 1944 (DR 44, 498) unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren gegenteiligen Auffassung (RGZ 11, 36) entschieden, daß das Vorbringen eines Restitutionsgrundes in der Revisionsinstanz zulässig sei, auch soweit es sich dabei um Tatsachen handelt, die noch nicht Gegenstand des Berufungsurteils sein konnten und deshalb nach § 561 ZPO an sich der Beurteilung des Revisionsgerichts entzogen sind. Diese Annahme hat das Reichsgericht mit der Erwägung gerechtfertigt, daß es im Sinne einer vernünftigen Prozeß-Ökonomie liege, Wiederaufnahmegründe noch in einem anhängigen Rechtsstreit zu erledigen, anstatt die Partei, die sie geltend macht, damit auf ein nach rechtskräftigem Abschluß des anhängigen Rechtsstreits einzuleitendes Wiederaufnahmeverfahren zu verweisen.

30

Der erkennende Senat ist in seinem Urteil vom 9. Juli 1951 (BGHZ 3, 65 [BGH 09.07.1951 - IV ZR 3/50]) der Entscheidung des Reichsgerichte beigetreten, soweit einer der in § 580 Nr. 1 bis 7 a ZPO angeführten Restitutionsgründe geltend gemacht wird und soweit dieser auf einer strafbaren Handlung beruht (§ 580 Nr. 1-5 ZPO) und deswegen eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist (§ 581 Abs. 1 ZPO). Der erkennende Senat hat seine Entscheidung nicht so sehr auf den Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit gegründet, sondern darauf, daß in den erwähnten Fällen das in der Revisionsinstanz ohne Berücksichtigung des neuen Vorbringens ergehende Urteil sich unter Umständen mit dem Inhalt eines bereits vorliegenden rechtskräftigen Erkenntnisses eines anderen Gerichts in Widerspruch setzen oder doch dieses Erkenntnis unbeachtet lassen würde. Daraus würden sich für die Einheitlichkeit und für das Ansehen der Rechtsprechung in hohem Maße abträgliche Folgen ergeben. Die Berücksichtigung der aufgeführten Restitutionsgründe in der Revisionsinstanz hat der erkennende Senat in den Fällen ausgeschlossen, in denen nach der Überzeugung des Revisionsgerichts ein Zusammenhang des Geschehens, das den Gegenstand des neuen Vorbringens und des neu vorgebrachten rechtskräftigen Urteils bildet, mit dem Berufungsurteil des anhängigen Verfahrens nicht bestehen kann. Diese Einschränkung hat der erkennende Senat gemacht, um die mit der Zulassung des neuen Vorbringens in der Revisionsinstanz an sich verbundene Gefahr einer mißbräuchlichen Hemmung des Eintritts der Rechtskraft oder der Vollstreckung eines in der Berufungsinstanz ergangenen Urteils auf ein Mindestmaß zu begrenzen, das im Interesse der Prozeßwirtschaftlichkeit, der Einheitlichkeit und des Ansehens der Rechtsprechung in Kauf genommen werden kann und muß. Dieser notwendigen Begrenzung würde es widersprechen, wenn jedes neue, einen Restitutionsgrund enthaltende Vorbringen in der Revisionsinstanz ohne Einschränkung zugelassen würde. Beruft sich der Revisionskläger in der Revisionsinstanz auf einen Tatbestand des § 580 Ziff 7 b ZPO, dann hängt es zunächst von der jeweiligen verfahrensrechtlichen Lage des anhängigen Rechtsstreits ab, ob die aufgezeigten Gefahren in Kauf genommen und das neue tatsächliche Vorbringen zugelassen werden kann.

31

Im vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich um eine Klage und Widerklage. Der Umstand, daß das Urteil über die Klage aufgehoben werden muß, hat hier an sich noch nicht ohne weiteres zur Folge, daß auch die Entscheidung über die Widerklage aufgehoben werden müßte.

32

Da Klage und Widerklage an denselben Vermögensgegenstand anknüpfen, die Beteiligung an der Maschinenfabrik A. Mi. GmbH, besteht hier aber zwischen beiden ein solcher rechtlicher Zusammenhang, daß die Entscheidung über die Widerklage kraft ihrer Rechtskraftwirkung die Entscheidung über die Klage in weitem Umfange vorwegnimmt. Beide Parteien nehmen die umstrittene Beteiligung an der Maschinenfabrik auf Grund der jeweils von ihnen behaupteten Erbfolge für sich allein in Anspruch, Würde die Widerklage abgewiesen bleiben, dann würde mindestens rechtskräftig feststehen, daß die Beklagte keinesfalls alleinige Inhaberin des Stammkapitals der Firma A. Mi. GmbH ist, daß der umstrittene Anteil nicht ihrer Schwester Theodora, die sie beerbt haben will, gehört habe. Danach könnte die Beklagte mit den wesentlichsten Teil ihrer bisher erhobenen Einwände gegen die Klage in dem neuen Verfahren keinen Erfolg mehr haben. Das Urteil über die Widerklage hätte bereits in erheblichen Umfang die Entscheidung über die Klage vorweggenommen. In einen solchen Fall wäre es in hohem Grade prozeßunwirtschaftlich, allein das Urteil über die Klage aufzuheben und das den Restitutionsgrund nach § 580 Ziff 7 b ZPO enthaltende Vorbringen gegen die Entscheidung über die Widerklage unberücksichtigt zu lassen.

33

Dadurch würde möglicherweise nicht allein ein sachlich falsches Urteil von dem Revisionsgericht bestätigt, sondern das Revisionsgericht schüfe weiter die Voraussetzung dafür, daß möglicherweise noch ein weiteres sachlich unrichtiges Urteil in demselben Verfahren ergehen muß. Beide Urteile könnten erst in einem neuen Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben werden. Ein solches Verfahren wäre nicht nur prozeßunwirtschaftlich, sondern würde auch so sehr dem Ansehen der Rechtspflege widersprechen, daß es grundsätzlich geböten ist, in diesem besonderen Falle auch die einen Restitutionsgrund nach. § 580 Ziff 7 b enthaltenden neuen Tatsachen in der Revisionsinstanz für die Widerklage zuzulassen. Wenn dadurch auch die Rechtskraft der Entscheidung über die Widerklage hinausgezögert wird, so ist diese Beeinträchtigung, die der Kläger dadurch erfährt, geringer anzuschlagen, als das beiden Parteien gemeinsame Interesse an einer endgültigen Erledigung des gesamten Streitstoffs in einem einheitlichen Verfahren.

34

Soweit das einen Restitutionsgrund enthaltende neue tatsächliche Vorbringen in der Revisionsinstanz berücksichtigt werden kann, kann dort grundsätzlich nur geprüft werden, ob dieses Vorbringen an sich einen Restitutionsgrund bildet, also die Zulässigkeit der Restitutionsklage begründen würde. Die Prüfung und Entscheidung der weiteren Frage, ob auch die tatsächlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, daß die Beklagte und Restitutionsklägerin mit dem von ihr geltend gemachten Restitutionsgrund endgültig durchzudringen vermag, muß grundsätzlich der Tatsacheninstanz vorbehalten bleiben. Um aber die Zulässigkeit des neuen tatsächlichen Vorbringens in der Revisionsinstanz nicht über Gebühr auszudehnen, kann und naß in der Revisionsinstanz auch geprüft werden, ob durch die neu vorgelegten Urkunden eine der Beklagten günstigere Entscheidung überhaupt herbeigeführt werden könnte, und ob in dem besonderen Fall die Möglichkeit besteht, daß die Partei mit dem neuen Vorbringen den Eintritt der Rechtskraft oder der Vollstreckbarkeit des Urteils in rechtsmißbräuchlicher Weise hemmen will. Ergibt sich zweifelsfrei, daß die neu vorgelegten Urkunden sich überhaupt nicht auf für den Rechtsstreit erhebliche Tatsachen beziehen und daß sie auch selbst keine neuen rechtserheblichen Tatsachen enthalten, so muß das Revisionsgericht an dem Grundsatz des § 561 ZPO festhalten und das neue Vorbringen unberücksichtigt lassen. Das gleiche gilt, wenn das Revisionsgericht auf Grund seiner nach § 286 ZPO zu gewinnenden Überzeugung feststellen kann, daß es der Partei garnicht daran gelegen ist mit dem neuen tatsächlichen Vorbringen eine andere, sachlich gerechte Entscheidung herbeizuführen, sondern daß sie das neue Vorbringen nur benutzt, um in rechtsmißbräuchlicher Weise den Eintritt der Rechtskraft zu hemmen.

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Die von dem Revisionsgericht zunächst zu entscheidende Frage geht dahin, ob ein gesetzlich zugelassener Restitutionsgrund von der Beklagten behauptet ist. Diese Frage ist zweifelsfrei zu bejahen. Es besteht weiter auch die Möglichkeit, daß die vorgelegten Urkunden zu einer der Beklagten günstigeren Entscheidung führen können. Die Urkunden könnten, wenn auch vielleicht erst im Zusammenhang mit anderen Beweismitteln, den Beweis dafür erbringen, daß der Ma. Geschäftanteil an der Firma Mi. eingebrachtes Gut der Theodora Ma. gewesen ist und daß im Verhältnis der Ehegatten zueinander Theodora an dem Unternehmen beteiligt war. Ob dann die Widerklage gleichfalls abgewiesen werden müßte, weil Theodora Ma. nach dem Wortlaut des Testaments vom 15. Dezember 1941 und 10. Oktober 1939 dieselben Personen zu Erben eingesetzt hat wie ihr Ehemann Gustav Ma., kann von dem Revisionsgericht nicht beurteilt werden. Insoweit kommt es auf eine Auslegung ihrer letztwilligen Verfügungen und darauf an, ob und inwieweit die Beklagte die letztwilligen Verfügungen ihrer Schwester Theodora wirksam angefochten hat. Selbst wenn die Beklagte nur die letztwillige Verfügung aus dem Jahre 1941 angefochten hat, könnte es sein, daß sie nur die darin enthaltenen Erbeinsetzungen angefochten hat. Es müßte dann geprüft werden, ob damit die ganze letztwillige Verfügung unwirksam geworden ist oder ob die darin enthaltene Aufhebung früherer letztwilliger Verfügungen bestehen geblieben ist. Dann würde gleichfalls die gesetzliche Erbfolge eintreten. Die Testamentsauslegung und die Feststellung, ob und wieweit die genannten Testamente wirksam angefochten sind, beruhen vorwiegend auf tatrichterlichen Erwägungen, die dem Revisionsgericht verschlossen sind. Die Möglichkeit, daß das Testament der Theodora Ma. so auszulegen ist oder daß infolge einer wirksamen Testamentsanfechtung nach dem Hauptantrag der Widerklage zu erkennen ist, kann nicht ausgeschlossen werden. Aber selbst wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen würde, daß die Beklagte ihre Schwester Theodora nicht beerbt hat, könnte doch möglicherweise nach dem Hilfsantrag der Widerklage insoweit erkannt werden müssen, als die Beklagte die Feststellung begehrt, daß der Geschäftsanteil der Firma Mi. eingebrachtes Gut der Theodora Ma. gewesen sei. Es muß dem Tatrichter überlassen bleiben zu prüfen, ob die Beklagte insoweit ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO hat. Selbst wenn aber dieses Interesse zu verneinen wäre, könnte der Hilfsantrag der Widerklage insoweit nur als unzulässig, nicht aber wie bisher als unbegründet abgewiesen werden.

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Es ist auch dargetan, daß die Beklagte mit den von ihr neu vorgebrachten Tatsachen keine mißbräuchliche Hemmung des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung über die Widerklage bezweckt. Zwar hat sie die Urkunden nicht in Urschrift vorlegen können. Daß aber die Urkunden, deren Abschriften vorgelegt sind, tatsächlich vorhanden sind, hat auch der Kläger nicht bestritten. Die Beklagte hat ferner in einer eidesstattlichen Versicherung dargelegt, wann sie diese Urkunden aufgefunden hat und warum es ihr nicht möglich gewesen ist, sie schon während der Verhandlung des Rechtsstreits vor dem Berufungsgericht beizubringen. Diese Darlegungen, von deren Richtigkeit das Revisionsgericht überzeugt ist, ergeben, daß die Beklagte ohne ihr Verschulden außerstande gewesen ist, die Urkunden vor dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlungen in der Berufungsinstanz vorzulegen. Daraus folgt, daß die Partei mit der Möglichkeit, in einen Wiederaufnahmeverfahren zu einen anderen, ihr günstigeren Urteil zu gelangen, rechnen konnte und daß das Vorbringen der neuen Tatsachen hier nicht als ein Versuch, den Eintritt der Rechtskraft mißbräuchlich zu hemmen, angesehen werden kann.

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Somit mußte auf Grund des neuen tatsächlichen Vorbringens der Beklagten das angefochtene Urteil, auch soweit über die Widerklage gegen den Kläger zu 1) entschieden worden ist, aufgehoben werden, ohne daß es erforderlich war, auf die weiter vorgetragenen Revisionsrügen einzugehen. Hinsichtlich der Entscheidung über die Klage des Klägers zu 1) und der gegen ihn gerichteten Widerklage mußte der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dabei mußte die Kostenentscheidung insgesamt, auch soweit sie den Kläger zu 2) betrifft, dem Berufungsgericht überlassen bleiben. Das Urteil des Revisionsgerichts ist, da es den anhängig gewordenen Rechtsstreit nur teilweise erledigt, rechtlich ein Teilurteil, wenngleich es für den Kläger zu 2) in der Hauptsache die Wirkung eines Endurteils hat. Ein solches Urteil kann keine Kostenentscheidung enthalten (Stein-Jonas-Schönke § 91 Anm. IV 2; § 100 Anm. 1 a A; Baumbach 18. Aufl § 91 Anm. 2 A).

Dr. Lersch
Ascher
Raske
Johannsen
Scheffle