Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.02.1952, Az.: 1 StR 767/51
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.02.1952
- Aktenzeichen
- 1 StR 767/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 12773
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 2, 160 - 163
- JZ 1952, 313 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Vorschrift gilt in der Fassung der GeltungsbereichsVO vom 6. Mai 1940 (RGBl S 754) (Anwendung des deutschen Strafrechts auf in der Tschechoslowakei begangene Straftaten eines Tschechen, der in der Bundesrepublik ergriffen worden ist und trotz sachlich zulässiger Auslieferung nicht ausgeliefert wird, § 4 Abs. 2 Nr. 3).
- 2.
Die zweite Begehungsweise des Raufhandels (der von mehreren Personen gemachte Angriff) setzt weder zwei Parteien, noch Tätlichkeiten von beiden Seiten voraus, sondern - auch bei zeitlich getrennten Angriffsakten - nur Einheitlichkeit des Angriffs, des Angriffsgegenstandes und -willens (gemeinsames, längere Zeit hindurch fortgesetztes Quälen eines Geisteskranken, das zu dessen Tod führt).
- 3.
Jede erheblichere Körperverletzung kann zusammen mit andern Umständen lebensgefährdend wirken und deshalb eine das leben gefährdende Behandlung sein (Tatfrage).
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Karlsruhe vom 30. Mai 1951 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 30. Mai 1951 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie 5 Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Dem Angeklagter, fallen zahlreiche Straftaten zur Last, begangen in der Zeit vom April 1945 bis zum März 1946 an Sudetendeutschen in den Brünner tschechischen Internierungslagern Kleidovka, Julienfeld und Kaunitz-Kolleg. Er ist wegen Totschlags, Raufhandels, 8 Körperverletzungen und 20 gefährlichen Körperverletzungen zu 15 Jahren Zuchthaus verurteilt. Das Urteil weist keinen Rechtsverstoss auf.
1.
Der Angeklagte ist tschechoslowakischer Staatsbürger. Dies hindert seine Aburteilung durch ein deutsches Gericht nicht; das Besatzungsrecht steht ihr seit dem 1. Januar 1950 nicht mehr entgegen (Art. 1, 3, 15 AHKG Nr. 13, ABl AHK 1949 S 54). Den Ausführungen des Schwurgerichts hierzu ist beizutreten.
2.
Der § 4 StGB gilt in der Fassung der VO vom 6. Mai 1940 (RGBl I S 754). Der räumliche Geltungsbereich des Strafrechts lässt sich in mehrfaches Weise abgrenzen. Die dabei üblichen und brauchbaren Grundsätze sind für alle Staaten dieselben. Die alte Fassung des § 4 richtete sich vorwiegend nach dem Gebietsgrundsatz, erweitert durch den Schutzgrundsatz, den Universalgrundsatz (Prinzip der Weltrechtspflege bei ihrem Wesen nach internationalen Verbrechen) und den der stellvertretenden Strafrechtspflege. Der Personalgrundsatz, der sich in andern Rechten seit langem findet (vgl die umfassende Darstellung bei Hegler, Fragen des internationalen Strafrechts, Anlage zum Entwurf 1927, S 6, Auslandsdelikte), gilt in Deutschland erst seit der Neufassung des § 4. Als eine von mehreren international üblichen Abgrenzungsregeln ist er auch dann nicht zu beanstanden, wenn seine Wirkung der Ansicht des Gesetzgebers von 1940 von den erhöhten Pflichten der deutschen Staatsbürger im Ausland besonders entsprochen haben sollte. Der Personalgrundsatz betrifft auch nur deutsche Staatsbürgers; für Ausländer gilt an sich unverändert der Gebietsgrundsatz. Die Verurteilung des Angeklagten beruht indes auf keinem von beiden, sondern auf dem Grundsatz der stellvertretenden Strafrechtspflege, der dann eingreift, wenn die Bestrafung des Täters durch seinen Heimatstaat aus Rechtsgründen (hier wegen der rechtlichen Unmöglichkeit der Auslieferung, s. unten) nicht möglich ist. Auch dieser international geübte Grundsatz (Hegler S 17, 20, 21) hat im deutschen Strafrecht schon vor dem 6. Mai 1940 gegolten (vgl § 4 Abs. 2 Nr. 3 aF); die Neufassung hat ihn nur in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erweiterte Diese Erweiterung erfasst auch den vorliegenden Fall.
§ 4. Abs. 2 Nr. 3 nF (Nichtauslieferung trotz sachlich zulässiger Auslieferung) ist richtig angewandt, so dass die Anwendbarkeit der Nr. 2 (Staatsangehörigkeit der Verletzten) hier dahingestellt bleiben kann. Abzuurteilen waren Auslandstaten eines Ausländers, die am Tatort Brünn vom dort geltenden Recht (Totschlag, Raufhandel, Körperverletzung) mit Strafe bedroht sind. Ob die einschlägigen Vorschriften des Tatortrechts (1945 noch das österreichische Strafgesetzbuch von 1852) mit denen des deutschen Rechts nach Wortlaut, Sinn und Auslegung durch die örtlichen Gerichte voll übereinstimmen, ist unerheblich. "Mit Strafe bedroht" bedeutet im § 4 StGB nur, dass das Tatortrecht unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt irgendeine Sühnemassnahme für die Tat vorsieht, RG HRR 1939, 1550; DJ 1940, 375. Die völlige Übereinstimmung der Straftatbestände und ihrer Anwendung in der Praxis für verschiedene Staaten ist naturgemäss ausgeschlossen. Der § 4 stellt es daher allein auf die Tatsache ab, dass die Handlung am Tatort mit Strafe bedroht ist, Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob der Strafverfolgung dort ein Verfahrenshindernis entgegenstünde. Mit Strafe bedroht bliebe die Tat dennoch. Entscheidend ist allein die sachlich-rechtliche Lage.
Auch die anderen Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 3 sind erfüllt. Der Angeklagte ist im Inland betroffen worden. Seine Auslieferung wäre nach der Art der Straftaten, also nach deutschem sachlichem Auslieferungsrecht an sich zulässig (§ 2 Abs. 1, 3 DAG vom 23. Dezember 1929, RGBl S 239). Er wird aber nicht ausgeliefert und kann nicht ausgeliefert werden, weil mit der tschechoslowakischen Republik zur Zeit kein Auslieferungsverkehr besteht, diese auch nicht um die Auslieferung ersucht hat. Sachlich zulässig ist die Auslieferung, weil die Straftaten des Angeklagten weder politische Taten nach § 3 DAG sind, noch mit einer politischen Tat derart zusammenhängen, dass sie sie vorbereiten, sichern, decken oder abwehren sollten (§ 3 Abs. 1 DAG). Politische Taten im Sinne des Auslieferungsgesetzes sind strafbare Angriffe, die sich unmittelbar gegen den Bestand oder die Sicherheit des (die Auslieferung begehrenden) Staates, gegen das Oberhaupt oder ein Regierungsmitglied dieses Staates als solches, gegen eine verfassungsmässige Körperschaft, gegen die guten Beziehungen dieses Staates zum Ausland oder gegen die staatsbürgerlichen Rechte bei Wahlen oder Abstimmungen richten (§ 3 Abs. 2 DAG). Diese Begriffsbestimmung ist erschöpfend. Die Straftaten des Angeklagten erfüllen keine dieser Voraussetzungen, wie das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum ausführt. Auch die Revision legt dies nicht dar; sie behauptet es zwar, lässt aber den Inhalt des § 3 DAG ausser acht. Das gilt vor allem für die behauptete Beeinträchtigung der staatsbürgerlichen Rechte der Opfer des Angeklagten, die nach Meinung der Revision zur Tatzeit tschechoslowakische Staatsbürger waren. An der Beeinträchtigung solcher Rechte durch die Straftaten des Angeklagten ist an sich nicht zu zweifeln, aber nichts wie nach § 3 Abs. 2 DAG erforderlich, in Bezug auf Wahlen oder Abstimmungen. Da es an einer politischen Tat im auslieferungsrechtlichen Sinne hiernach fehlt, ist auch kein Zusammenhang der Verbrechen und vergehen des Angeklagten mit einer solchen möglich. Das Schwurgericht war nach alledem zur Aburteilung nach deutschem Strafrecht zuständig.
3.
Im Falle Be. (1) ist der § 227 StGB zutreffend angewandt. Nach der festgestellten Sachlage nimmt das Schwurgericht einen Ton mehreren Personen, darunter dem Angeklagten, gemachten Angriff an, der den Tod Be. verursacht hat. Diese zweite Begehungsweise des Raufhandels setzt weder zwei Parteien, noch Tätlichkeiten auf beiden Seiten voraus. Sie kann sich gegen einen einzelnen Menschen richten und aus äusserlich und zeitlich getrennten Einzelakten bestehen, sofern dann noch - was Tatfrage ist - Einheitlichkeit des Angriffs, des Angriffsgegenstandes und des Angriffswillens der Angreifenden besteht (RGSt 59, 109, 265). Zur Beteiligung des Angeklagten genügte seine Anwesenheit und sein körperliches oder geistiges Mitwirken beim Angriff. Der Vorsatz des Täters muss die Angriffshandlung und den Umstand einschliessen, dass der Angriff gemeinschaftlich ist. Das ist ausreichend festgestellt. Be. der geistig zunehmend verfiel, ist vom Angeklagten als stellvertretendem Lagerkommandanten und mit dessen Billigung und Duldung auch von Wachleuten wochenlang ständig grausam gequält und körperlich misshandelt worden, bis er daran, und möglicherweise auch an einer Lagerkrankheit als Mitursache, verstarb. Der Angeklagte kannte alle Umstände und Einzelheiten dieses fortgesetzten gemeinsamen Angriffs auf den Geisteskranken und wollte sie. Dasselbe ist von den andern Beteiligten festgestellt. An der Ursächlichkeit der Misshandlungen am Tode Be. ist nach den Tatfeststellungen nicht zu zweifeln, auch nicht daran, dass der Tod durch das Zusammentreffen mehrerer Verletzungen verursacht worden ist, die dem Angeklagten zur Last fallen.
Erörterungen darüber, ob das Tatortrecht den Tatbestand des Raufhandels zur Tatzeit in dieser oder ähnlicher Form kannte, sind entbehrlich (vgl 2). Auf jeden Fall ist das Verhalten des Angeklagten am Tatort als vorsätzliche Körperverletzung mit Strafe bedroht. Im tschechoslowakischen Strafgesetz vom 12. Juli 1950 ist der Raufhandel im § 223 mit Strafe bedroht. Dass der Angeklagte nicht auch nach den §§ 226, 47 StGB verurteilt ist, obwohl das Schwurgericht überzeugt ist, dass er jede Misshandlung, die Be. von andern zugefügt worden ist, billigte und als eigene wollte (Urteil S 60, vor allem 64 zum Falle Km.), beschwert ihn nicht.
4.
Im Falle Ka. (2) greift die Revision nur die Beweiswürdigung an (§ 261 StPO). Dass der Angeklagte in diesem Falle nicht wegen vorsätzlicher Tötung aus niedrigen Beweggründen (Mord, § 211 StGB) verurteilt ist, beschwert ihn nicht.
5.
Fall Km. (13): das Schwurgericht stellt fest (S 45 und 64), dass der Angeklagte die durch den Wachmann in seiner Gegenwart verübte Misshandlung billigte und als eigene wollte, wie er überhaupt mit den Wachleuten in Bezug auf Misshandlungen der Internierten von vornherein grundsätzlich einig, war und ihnen durch sein Beispiel voranging. Seine Verurteilung als Täter ist daher nicht zu beanstanden.
6.
Eine das Leben gefährdende Behandlung (§ 223 a StGB) braucht das Leben des Misshandelten im Einzelfalle nicht äusserlich erkennbar wirklich in Gefahr gebracht zu haben. Es genügt, dass sie sich wegen ihrer allgemeinen Gefährlichkeit dazu eignet (RGSt 10, 1; HRR 29, 1799; JW 32, 3350). Auf die Erörterungen darüber, ob statt wirklicher Gefährdung eine allgemeine für den § 223 a genüge, ist hier nicht, einzugehen. Jede erheblichere Körperverletzung kann zusammen mit andern Umständen lebensgefährdend wirken. Wann eine Einwirkung schwer und gefährlich genug ist, um lebensgefährdend zu sein, ist Tatfrage. Jedoch muss der Täter alle Umstände kennen, die sein Verhalten als eine, das Leben gefährdende Behandlung kennzeichnen. Auch hierbei tritt im Urteil kein Rechtsirrtum hervor.
7.
Zur Nichtanwendung des § 9 StrFrG vom 31. Dezember 1949 (BGBl S 37) ist dem Schwurgericht im Anschluss an die Entscheidung BGH 4 StR 38/50 vom 30. Januar 1951 beizutreten. Im übrigen ergibt der Urteilszusammenhang in einer jeden Zweifel abschliessenden Weise, dass die Straftaten des Angeklagten aus Grausamkeit verübt worden sind, mögen daneben auch noch andere Gründe mitgesprochen haben. Schon das macht den § 9 unanwendbar.
8.
Die Strafzumessung ist rechtlich nicht zu beanstanden, auch nicht die Verhängung der Höchststrafe nach § 227 Abs. 2 StGB angesichts der Häufung schwerer Straftaten und der schweren Tatfolgen in den Fällen Be. und Ka.. Das Vorbringen der Revision, die Einzelstrafen seien "aussergewöhnlich hoch" und wären in getrennten Hauptverhandlungen "niemals ausgesprochen" worden, nacht keinen Rechtsverstoss des Urteils ersichtlich. Dass das Schwurgericht geglaubt hat, dem Angeklagten als einem Ausländer die bürgerlichen Ehrenrechte nicht aberkennen zu können (anders BGH 1 StR 594/51 vom 4.12.1951), beschwert ihn nicht.