Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.02.1952, Az.: 1 StR 282/51
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.02.1952
- Aktenzeichen
- 1 StR 282/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 11835
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts Nürnberg-Fürth - 10.01.1951
Verfahrensgegenstand
Körperverletzung im Amt u.a.
Prozessgegner
den Kaufmann Karl Fa. aus F., dort geboren am ...,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Februar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. Januar 1951 im Falle A 1 der Urteilsgründe (Fall Scha.) mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen.
Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Zur Revision des Angeklagten:
A.
Verfahrensrügen:
1.
Unbegründet ist die auf Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO gestützte Verfahrensrüge. Nach den Bekundungen der Zeugen Scha., H. und B. und den entsprechenden Feststellungen des Gerichts misshandelte der Angeklagte diese Zeugen im April 1933 im Notgefängnis in Fürth. Im Falle Scha. nennt zwar das Urteil den 7. April 1934 als Tag der Misshandlung. Aus dem Zusammenhang ergibt sich jedoch, dass diese Angabe auf einem Schreibversehen beruht Gemeint ist der 7. April 1933. Diese Feststellungen zu entkräften, waren die in das Wissen der Zeugen Fab. und Sch. gestellten Tatsachen nicht geeignet. Die Zeugen sollten nämlich bekunden, dass sich der Angeklagte im Mai und Juni 1933 in Nürnberg aufgehalten habe, und dass er von Juli 1933 an beim Arbeitsamt in Nürnberg tätig gewesen sei. Das Landgericht durfte deshalb die Vernehmung dieser Zeugen als unerheblich ablehnen.
Der Zeuge Hi. bekundete Fälle von Misshandlungen in der Lagerküche des Konzentrationslagers Dachau, von denen er glaubte, dass sie sich im Jahre 1940 ereignet hätten. Der Zeuge G. bekundete einen weiteren Fall von Misshandlung, der sich nach seinen Angaben im Frühjahr, Sommer oder Frühsommer 1940 ereignete. Mit Rücksicht darauf stellte der Verteidiger den Antrag, die von ihm benannten Rö., R., L. und Gr. zum Beweise darüber zu vernehmen, dass sich der Angeklagte schon im Februar 1940 nicht mehr im Lager Dachau, sondern im Lager Neuengamme befunden habe, jedenfalls aber im April 1940 nicht mehr in Dachau gewesen sei. Das Gericht lehnte diese Beweisanträge zum Teil mit der Begründung ab, die in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen könnten als wahr unterstellt werden, zum Teil mit der Begründung, ihre Aussage könne höchstens zu dem Ergebnis führen, dass sich die den Angeklagten belastenden Zeugen bei der Angabe des Zeitpunkts geirrt hätten. Der Nachweis eines solchen Irrtums sei aber nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit ihrer Aussage im Übrigen zu erschüttern. Das Gericht hat auch, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, für erwiesen erachtet, dass sich die von Hi. bekundeten Misshandlungen im Jahre 1939 und die von G. bekundete Misshandlung zu einem nicht mehr näher festgestellten Zeitpunkt ereignet hätten. Darin liegt kein Verfahrensfehler. Nach § 244 Abs. 3 StPO darf ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr. Verfährt das Gericht dementsprechend und ergibt sich daraus, dass eine von einem Zeugen bekundete Zeitangabe nicht stimmen kann, so hat der Tatrichter nach § 261 StPO nach seinem pflichtgemässen Ermessen darüber zu entscheiden, ob diese Unrichtigkeit, von der er nunmehr ausgehen muss, den Beweiswert der Aussage des bereits vernommenen Zeugen im übrigen beeinträchtigt. Das Landgericht hat, wie die Urteilsgründe erkennen lassen, diese Frage gewissenhaft geprüft und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bekundungen der Zeugen, auch wenn man einen Irrtum bei der Zeitangabe bejaht, im übrigen Glauben verdienen. Diese Erwägungen liegen im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Das Gericht hat nicht den Wert der erhobenen Beweise und den Wert der im Antrage genannten Beweismittel in unzulässiger Weise gegeneinander abgewogen, sondern hat verfahrensrechtlich bedenkenfrei die behauptete Beweistatsache als wahr behandelt und von dieser Grundlage aus nur den Beweiswert der erhobenen Beweise in zulässiger Weise gewürdigt. Soweit die Revision geltend macht, das Landgericht habe den § 261 StPO verletzt, es hätte den Aussagen der genannten Zeugen auch im übrigen nicht glauben dürfen, behauptet sie keinen Verfahrensfehler, sondern bemängelt in unzulässiger Weise Einzelheiten der dem Tatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung.
2.
Zur Begründung der Rüge, dass das Gericht die Vorschrift des § 244 Abs. 2 StPO verletzt habe, hat die Revision vorgebracht, der Verteidiger habe in der Hauptverhandlung die Abschrift einer Meineidsanzeige gegen den Zeugen G. überreicht; das Gericht hätte deshalb von Amts wegen weitere Ermittlungen zur Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen anstellen müssen. Die zur Begründung der Rüge allein angeführte Tatsache der Meineidsanzeige nötigte das Gericht jedoch zu keinen weiteren Ermittlungen, zumal da in der Anzeige selbst keine anderen Beweistatsachen angegeben und keine anderen Beweismittel genannt waren als in den im Laufe der Hauptverhandlung ausdrücklich gestellten Beweisanträgen.
3.
Ebensowenig ist § 66 a StPO verletzt. Die Zeugen G. und Sc. wurden durch den beauftragten Richter vernommen. Sie wurden vereidigt. Die Vernehmungsniederschrift enthält den Vermerk, dass sie vereidigt wurden, da ihnen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen des damit verbundenen Zeitverlustes und wegen der Schwierigkeit der Verkehrsverhältnisse nicht zugemutet werden könne. Der Zeuge Rü. wurde nur uneidlich vom Untersuchungsrichter vernommen. Die Niederschrift über die Aussage ist in der Hauptverhandlung gemäss § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO verlesen worden. Dabei wurde festgestellt, dass er nicht vereidigt worden ist.
4.
Richtig ist, dass der durch den beauftragten Richter vernommene Zeuge Sc. die Niederschrift über seine Vernehmung nicht unterschrieben hat. Das Protokoll enthält darüber folgenden vom Richter und dem Urkundsbeamten unterschriebenen Vermerk:
"Die Unterschriftsleistung des Zeugen Sc. ist nur versehentlich unterblieben. Der Zeuge Sc. hatte seine Vernehmungsniederschrift selbst durchgelesen, vollinhaltlich genehmigt und sich zur Unterschrift bereit erklärt, wurde aber durch Zwischenfragen an der sofortigen Ausführung dieses Vorhabens gehindert. Er hat sich dann kurz vor 21 Uhr entfernt, ohne dass einem der Beteiligten das Fehlen der Unterschrift aufgefallen wäre".
Das Fehlen der Unterschrift hindert jedoch, wie in der Rechtsprechung anerkannt ist (RGSt Bd. 55 S. 1, 5), weder die Verlesbarkeit des sonst ordnungsgemäss aufgenommenen Protokolls, noch hebt sie seine Beweiskraft unter allen Umständen auf. Das Gericht hat vielmehr den Beweiswert nach § 261 StPO nach freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Das ist geschehen, wie die Urteilsgründe erkennen lassen.
B.
Sachbeschwerde:
Die Verletzung sachlichen Rechts wird von der Revision des Angeklagten nur im Falle H. (A 2 der Urteilgründe) gerügt. Das Urteil weist jedoch keinen sachlich-rechtlichen Fehler auf.
Es steht im Falle II. zwar nicht fest, dass der Angeklagte selbst tätlich geworden ist. Er hat sich jedoch, wie das Urteil für erwiesen hält, in demselben Raum aufgehalten, in dem Hausladen von mehreren SS-Leuten misshandelt wurde, und durch seine Anwesenheit diese in ihrem Verhalten bestärkt und ihr Tun so geistig gefördert. Das Landgericht hat die Überzeugung erlangt, der Vorsatz des Angeklagten habe sich auf die Misshandlung des Festgenommenen erstreckt. Dieser sei in bewusstem und gewolltem, wenn auch stillschweigendem Zusammenwirken aller im Raum Anwesenden misshandelt worden. Diese Feststellungen, die das Gericht vor allem auch auf die Tatsache stützt, dass der Angeklagte zu anderen Gelegenheiten um dieselbe Zeit selbst gegen Festgenommene tätlich geworden ist, tragen die Verurteilung wegen Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Zum Begriff der Mittäterschaft gehört nicht, dass jeder Mittäter die Ausführungshandlung oder einen Teil von ihr vornimmt. Es genügt vielmehr, wenn nur der Wille auf die gemeinschaftliche Begehung der Tat gerichtet ist, auch ein Tatbeitrag anderer Art. Dass dieser Tatbeitrag auch darin bestehen kann, diejenigen, die die Ausführungshandlung begehen, in ihrem Tatwillen geistig zu bestärken, ist in der Rechtsprechung anerkannt. Der Begriff der Mittäterschaft ist also nicht verkannt.
Die Revision des Angeklagten ist deshalb im ganzen unbegründet und muss verworfen werden.
II.
Zur Revision der Staatsanwaltschaft.
1.
Die von der Revision allgemein erhobene Sachrüge ist nur zu den Fällen A 1 (Scha.) und B 9 (Dr. W.) näher ausgeführt worden.
Scha. wurde als früherer Angehöriger der KPD im April 1933 festgenommen und in ein Notgefängnis in Fürth eingeliefert. Dort holte ihn der Angeklagte, der als SS-Mann zum Hilfspolizisten bestellt worden war, eines Tages aus dem Raum, in dem er untergebracht worden war, heraus, misshandelte ihn zusammen mit anderen und forderte ihn dann, indem er Papier und Bleistift zur Hand nahm, auf, Angaben über Waffen zu machen, wobei er ihm versprach, dass er nicht mehr geprügelt werde, wenn er die gewünschten Angaben mache. Die Anklage sah darin neben dem Tatbestand der Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung auch die Merkmale der Aussageerpressung (§ 343 StGB). Das Landgericht hat das verneint, weil es sich bei diesen Vernehmungen nicht um ein von der zuständigen Behörde eingeleitetes Verfahren gehandelt habe mit dem Ziele, wegen einer strafbaren Handlung die gesetzliche Ahndung herbeizuführen. Es könne sich überwiegend um den privaten Racheakt einiger in dem Notgefängnis eingesetzter SS-Leute gehandelt haben, die im Bewusstsein ihrer Überlegenheit an dem früheren politischen Gegner ihr Mütchen hätten kühlen wollen. Der Sachverhalt weise nur die Merkmale der versuchten Nötigung nach § 240 a.F. auf.
Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum. Untersuchung im Sinne des § 343 StGB bedeutet jedes Verfahren, das in irgendeiner Weise die Ermittlung und Ahndung strafbarer Handlungen bezweckt (RGSt Bd. 6 S 82; Bd. 25 S 366) Dass sich gegen Scha. eine Untersuchung in diesem Sinne richtete, kann nach den Urteilsfeststellungen nicht bezweifelt werden. Wenn auch im Jahre 1933 der einem politisch Gegner der NSDAP gemachte Vorwurf, sich als "Staatsfeind" zu betätigen oder verbotene Waffen zu besitzen oder von dem Vorhandensein solcher Waffen zu wissen, oft nur ein Vorwand für die politische Verfolgung war und wenn auch vielfach von Anfang an nicht beabsichtigt war, eine etwa gegebene Schuld gerichtlich feststellen und ahnden zu lassen, so bedeutete doch das Vorgehen mit polizeilichen Mitteln gegen politische Gegner unter dem Vorwurf, von verbotenen Waffen zu wissen, eine Untersuchung im Sinne des § 343, auch wenn die Anwendung polizeilicher Mittel in Wahrheit einen Missbrauch darstellte (vgl. OGHSt Bd. 2 S. 69/70). Gehörte der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Hilfspolizeibeamter, was möglich ist, wenn auch dazu bisher ausreichende Feststellungen fehlen, zu den Beamten, die vermöge ihres Amtes in einer Untersuchung mitzuwirken hatten, so kam nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen seine Verurteilung wegen Aussageerpressung gemäss § 343 StGB auch dann in Betracht, wenn er oder einer der sonst bei den Misshandlungen Beteiligten aus persönlichen Rachegelüsten gehandelt haben sollte, wie es das Landgericht nicht für ausgeschlossen hält, falls er nur zu dem Zwecke handelte, durch die Misshandlungen oder die Androhung weiterer Misshandlungen von Scha. ein Geständnis oder Angaben anderer Art zu erpressen. Der Wortlaut des § 343 scheint zwar darauf hinzudeuten, dass als Täter jeder Beamte in Betracht kommen kann. Aus dem Nebensatz: "Welcher in einer Untersuchung Zwangsmittel anwendet", ist aber zu folgern, dass möglicher Täter nur ein Beamter sein kann, der vermöge seines Amtes bei Untersuchungen mitzuwirken hat.
Dabei braucht der Beamte nicht notwendig gerade für diejenige Untersuchung zuständig zu sein, bei der er die Zwangsmittel anwendet; es genügt vielmehr, dass er allgemein zu Untersuchungshandlungen berufen ist (OGHSt Bd. 3 S. 12). Ob diese Voraussetzungen in der Person des Angeklagten erfüllt waren, hat das Urteil weder bejaht noch ausreichend verneint. Es hat diese Frage überhaupt nicht geprüft. Dass die in § 163 StPO genannten Beamten des Polizeidienstes, zu deren Aufgaben es gehört, strafbare Handlungen zu erforschen, zu den Beamten gehören, die vermöge ihres Amtes bei Untersuchungen mitzuwirken haben, ist allgemein anerkannt. Ob aber der Angeklagte durch seine Berufung als Hilfspolizist in die in § 163 StPO erwähnte Gruppe der Beamten des Polizeidienstes eingereiht worden ist oder seine Aufgabe wenigstens darin bestand, diese Polizeibeamten bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen, ist bisher nicht ausreichend geklärt. Die Verurteilung wegen Aussageerpressung ist deshalb mit unzureichenden Gründen abgelehnt worden. Das Urteil muss daher in diesem Punkte aufgehoben werden. Bei der neuen Verhandlung wird das Landgericht Feststellungen darüber zu treffen haben, mit welchen Aufgaben die in Fürth zu Anfang des Jahres 1933 aufgestellte Hilfspolizei allgemein betraut worden ist. Erst vom Boden dieser Feststellung ist nach der Sachlage die Frage einwandfrei zu beantworten, ob sich der Angeklagte der Aussageerpressung schuldig gemacht hat. Sie wäre nach den übrigen bisher getroffenen Feststellungen zu bejahen, wenn die Angehörigen der Hilfspolizei zur Mitwirkung bei Untersuchungen in dem erörterten Sinne berufen waren, dagegen zu verneinen, wenn sie nur mit Aufgaben anderer Art betraut waren, z.B. mit der blossen Bewachung von Gefangenen, die nicht als Mitwirkung bei Untersuchungen angesehen werden können.
Führt auch die neue Hauptverhandlung zu dem Ergebnis, dass der Tatbestand der Aussageerpressung zu verneinen ist, so kommt wiederum in Betracht, das Verhalten des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt der versuchten Nötigung zu würdigen. Ob dann § 240 StGB a.F. oder § 240 StGB n.F. anzuwenden ist, hängt entgegen der Ansicht der Revision der Staatsanwaltschaft nicht nur davon ab, ob die Weitergeltung des § 240 in der Fassung der VO vom 29. Mai 1943 (RGBl I S. 339) zu bejahen ist. Diese Frage ist vom Bundesgerichtshof bejaht worden (BGHSt Bd. 1 S. 84). Welches Strafgesetz anzuwenden ist, entscheidet sich jedoch hier nach § 2 a StGB. Danach ist grundsätzlich das zur Zeit der Tat geltende Gesetz anzuwenden, gilt jedoch zur Zeit der Entscheidung ein milderes Gesetz, so kann dieses angewendet werden. Bei der unter diesem Gesichtspunkt gebotenen Prüfung ist zu berücksichtigen, dass § 240 StGB n.F., was das Landgericht offensichtlich übersehen hat, nicht nur den § 240 StGB a.F., sondern auch den § 339 ersetzt hat. Das Landgericht wird also dann zu prüfen haben, ob nach dem zur Zeit der Tat geltenden Rechtszustand nicht der inzwischen aufgehobene § 339 StGB anzuwenden wäre, und für den Fall der Bejahung zu entscheiden haben, ob § 339 oder § 240 n.F. das mildere Gesetz und daher anzuwenden ist.
2.
Die Beurteilung des Falles B 9 zeigt dagegen keinen Rechtsfehler. Das Landgericht hat hier festgestellt, der Angeklagte habe den Häftling Dr. W. mit den Stiefeln getreten. Es hat den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung in der Begehungsform der Körperverletzung "mittels eines gefährlichen Werkzeuges" verneint, weil es nicht klären konnte, wohin der Angeklagte sein Opfer getreten hat. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, der beschuhte Fuss, mit dem auf den Körper des Verletzten eingewirkt werde, sei immer als gefährliches Werkzeug anzusehen. Als gefährlich im Sinne des § 233 a ist jedoch, wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, nur ein Werkzeug anzusehen, das nach seiner äusseren Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen (RGSt Bd. 4 S. 397). Da das Landgericht die Art der Benutzung nicht vollständig klären konnte, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, dass es den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nicht für einwandfrei erwiesen erachtet hat.
Auch im übrigen zeigt die sachlichrechtliche Beurteilung der Fälle, in denen das Landgericht den Angeklagten für schuldig befunden hat, keinen Rechtsfehler; dasselbe gilt von den Fällen, in denen der Angeklagte freigesprochen ist. Ausführungen dazu erübrigen sich, da die Revision insoweit die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts nicht näher begründet hat.
3.
Die Aufhebung des Urteils im Falle A 1 hat zur Folge, dass auch die Gesamtstrafe aufgehoben werden muss. Abgesehen davon weist die Strafzumessung keinen Mangel auf, der für sich die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch gerechtfertigt hatte.
Der Revision der Staatsanwaltschaft ist zwar darin beizustimmen, dass es rechtlich unzulässig ist, die vom Angeklagten erlittene Internierungshaft sowohl auf die im Spruchkammerverfahren rechtskräftig verhängte Arbeitslagerzeit wie auch - falls die Voraussetzungen für die Anrechnung gegeben sind - auf die in diesem Verfahren verhängte Strafe anzurechnen (vgl. OGHSt Bd. 1 S. 171, 174). Die Behauptung der Revision, die vom Angeklagten erlittene Internierungshaft von nur wenig mehr als zwei Jahren sei schon auf die im Spruchkammerverfahren verhängte Arbeitslagerzeit von zwei Jahren voll angerechnet worden, ist jedoch neu und kann deshalb nicht berücksichtigt werden. Dem Urteil kann jedenfalls diese Tatsache nicht entnommen werden. Die Revision enthält auch keine Verfahrensrüge nach der Richtung, dass das Gericht pflichtwidrig verabsäumt habe, die von der Revision vorgetragene Tatsache aufzuklären. Dieser Revisionsangriff konnte daher nicht zum Erfolg führen, jedoch wird das Landgericht, da die Gesamtstrafe aus einem anderen Grunde aufgehoben werden muss, bei der Strafzumessung von der richtigen Rechtsansicht der Staatsanwaltschaft ausgehen müssen.
Unzutreffend ist dagegen die Ansicht der Revision, da in der Internierungshaft nur das Verhalten des Angeklagten im Falle Dr. E. Gegenstand der Nachprüfung gewesen sei und das Gericht in diesem Falle nur eine Einzelstrafe von neun Monaten Gefängnis verhängt habe, hätte auch die Internierungshaft bestenfalls nur in dieser Höhe angerechnet werden dürfen, falls nicht schon aus anderen Gründen die Anrechnungsmöglichkeit zu verneinen sei. Wenn die Internierungshaft überhaupt anrechnungsfähig war, war die Anrechnung auch in dem Falle, dass der Verhängung oder Fortdauer der Internierungshaft nur ein Teil der jetzt abgeurteilten Taten zugrunde lag, nicht auf diesen Teil der Taten beschränkt (RGSt Bd. 71 S. 140).
Unbegründet ist auch die von der Revision erhobene Verfahrensrüge. Das Landgericht hat die Anrechnung von sechs Monaten der Untersuchungshaft auf die Strafe damit begründet, der Angeklagte habe zwar seine Taten geleugnet, er habe das aber nach der Überzeugung des Gerichts nicht aus blosser Uneinsichtigkeit und aus mangelnder Sühnebereitschaft getan, sondern um einem gegen ihn schwebendem Auslieferungsverfahren keine ungünstige Wendung zu geben. Die Revision macht geltend, ein solches Auslieferungsverfahren habe nie stattgefunden. Das hätte sich auf blosse Anfrage beim Generalstaatsanwalt in Nürnberg herausgestellt. Das Gericht habe deshalb seine aus § 244 Abs. 2 StPO folgende Pflicht zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen dadurch verletzt, dass es diese Auskunft nicht eingeholt habe. Es kam jedoch nicht entscheidend auf die Frage an, ob ein Auslieferungsantrag gestellt war, sondern darauf, ob sich der Angeklagte in seinem Prozessverhalten durch die Besorgnis bestimmen liess, dass ein solcher Antrag vorliege. Dass der Angeklagte - wenn auch irrtümlich - diese Besorgnis hatte, konnte das Gericht aber auch dann annehmen und demzufolge bei der Strafzumessung berücksichtigen, wenn in Wahrheit kein Auslieferungsantrag gestellt war. Daraus ergibt sich, dass es auf die von der Revision vermisste Aufklärung nicht entscheidend ankam.
Soweit die Revision die Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO rügt, bemängelt sie in Wahrheit die sachliche Richtigkeit der Strafzumessungsgründe. Die von ihr in diesem Zusammenhang gerügten Widersprüche liegen in Wahrheit nicht vor. Wenn auch die von ihr im einzelnen angeführten Stellen nicht vollständig ausgeglichen wirken, so ergibt sich aus dem Zusammenhang doch mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Strafkammer sagen wollte, der Angeklagte habe trotz der Roheit seiner Taten auch Züge von menschlichem Mitgefühl gezeigt.
Der Oberbundesanwalt hatte beantragt, das Urteil auf die Revision des Angeklagten in den Fällen A 1-3 und B 6 und 10 und auf die Revision der Staatsanwaltschaft in den Fällen A 1 und B 9 aufzuheben, im übrigen aber beide Revisionen zu verwerfen.