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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.02.1952, Az.: IV ZR 86/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.02.1952
Aktenzeichen
IV ZR 86/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 12422
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 09.11.1950
Landgerichts Hamburg - 28.03.1950

Fundstellen

  • JZ 1952, 434 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1952, 622 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

des Fischhändlers Peter H. in E., L. K.,

Prozessgegner

den Kleinkätner Peter Heinrich H. in H.,

Amtlicher Leitsatz

Beim rechtsgeschäftlichen Erwerb des Grundstückseigentums kann die Auflassung der Eintragung im Grundbuch nachfolgen. Die Auflassung bewirkt die Rechtsänderung nur dann, wenn sie mit der vorher-gehenden Eintragung inhaltsgleich ist. Daran fehlt es, wenn ein Miterbe auf Grund eines unrichtigen Erbscheines fälschlich die Eintragung als Alleineigentümer im Wege der Grundbuchberichtigung anstelle des Erblassers erlangt hat, das Eigentum aber durch Auflassung der Miterben als der wahren Eigentümer (zur Erfüllung eines Vorausvermächtnisses) erhalten soll. Das Eigentum kann in diesem Fall nur dann auf ihn übergehen, wenn er nochmals als Eigentümer (auf Grund der Auflassung) eingetragen wird.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Raske, Dr. Hartz, Dr. Kregel und Scheffler

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 9. November 1950 wird, soweit darin über die Berufung des Beklagten entschieden und die Klage abgewiesen worden ist, sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 28. März 1950 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Parteien und ihre beiden Schwestern Margarethe Hi. geb. H. und Anna Hi. geb. H. sind die Kinder der Eheleute Johann Hinrich H. und Anna H. geb. O.. Die Eltern der Parteien sind verstorben, die Mutter am 1. September 1942, der Vater am 9. Dezember 1947. Sie haben ein als "gemeinschaftliches Testament" überschriebenes Schriftstück hinterlassen, das vom Vater handschriftlich ausgestellt und von beiden Eltern mit dem Datum des 26. September 1936 eigenhändig unterzeichnet worden ist.

2

In dem ersten als "Stellübergabe- und Altenteilsvertrag" bezeichneten Teil dieses Testaments heisst es, dass der Vater (Abtreter) dem Beklagten seine Kleinkotstelle (Hausgrundstück) in A. "verschreibe und übergebe". Der Wert der Stelle wird mit 4.000,- RM angegeben. Der Beklagte (Annehmer) wird verpflichtet, seinen Eltern bis zum Tode näher bezeichnete Altenteilsleistungen zu erbringen. Im zweiten Teil enthält das Testament die folgende Bestimmung:

"Annehmer hat an seine drei Geschwister nach dem Tode des Abtreters und dessen Frau an jeden seiner Geschwister 1.000 M, in Worten tausend Mark, zu zahlen, aber nicht eher bis ein halbes Jahr verflossen ist".

3

Auf der Urkunde befinden sich noch zwei vom Vater geschriebene und unterschriebene Nachträge vom 19. Dezember 1943 und 14. Januar 1946, die Vermächtnisse enthalten.

4

Die in der Urkunde vom 26. September 1936 vorgesehene Übergabe des Grundstücks ist zu Lebzeiten der Eitern nicht erfolgt. Sie haben auch vom Beklagten nicht die vorgesehenen Altenteilsleistungen gefordert. Der Nachlass der Mutter wurde bis zum Tode des Vaters nicht aufgeteilt. Bei dem Tode des Vaters bestand der Nachlass aus dem Grundstück (Einheitswert 6.100,- RM), zwei Sparkassenguthaben über insgesamt 11.791,40 RM, Hausrat (Schätzungswert 1.000,- RM) und Kleidung und Wäsche (Schätzurigswert 1.000,- RM).

5

Das Nachlassgericht erteilte dem Beklagten auf seinen Antrag vom 21. April 1948 einen Erbschein vom 9. Juni 1948, in dem er als Alleinerbe bezeichnet wurde. Auf Grund dieses Erbscheins würde der Beklagte am 31. Juli 1948 als Eigentümer des Nachlassgrundstücks im Grundbuch eingetragen. Der Beklagte hat seinen Geschwistern die Zahlung der im Testament bestimmten Beträge von je 1.000,- RM kurz vor Ablauf der im Testament bestimmten 6 Monate angeboten. Die Geschwister lehnten die Zahlung ab. Der Beklagte hat darauf am 10. Juni 1948 zugunsten der Geschwister je 1.000,- RM unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt.

6

Am 12. Juli 1949 hat das Amtsgericht Hamburg-Harburg den Erbschein wegen Unrichtigkeit eingezogen. Anschliessend wurde auf Grund einer vom Kläger erwirkten einstweiligen Verfügung am 23. Juli 1949 ein Widerspruch gegen die Eintragung des Beklagten als Alleineigentümer in das Grundbuch eingetragen.

7

Der Kläger ist der Auffassung, dass gesetzliche Erbfolge eingetreten sei. Er verlangt mit der Klage die Einwilligung des Beklagten dazu, dass im Grundbuch der Übergang des Eigentums im Wege der Erbfolge auf die vier Geschwister in ungeteilter Erbengemeinschaft eingetragen werde.

8

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und weiter Widerklage erhoben, mit der er die Einwilligung des Klägers dazu verlangt, dass er, der Beklagte, als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird. Der Kläger hat um Abweisung der Widerklage gebeten.

9

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und auf die Widerklage den Kläger verurteilt, das Grundstück an den Beklagten Zug um Zug gegen Zahlung von 1.000,- DM in Gemeinschaft mit den übrigen Miterben aufzulassen. Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts geändert und Klage und Widerklage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit darin der Klage stattgegeben worden war. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

10

Die Revision ist zulässig. Der Senat hat keinen Anlaas gefunden, seinen Beschluss vom 16. Oktober 1951, durch den der Wert des Streitgegenstandes für die Revision auf 6.100,- DM festgesetzt worden ist, zu ändern, wie der Beklagte angeregt hat.

11

I.

Das Berufungsgericht hat das von den Eltern der Parteien am 26. September 1936 unterschriebene und als "gemeinschaftliches Testament" und "Stellübergabe- und Altenteilsvertrag" bezeichnete Schriftstück insoweit rechtlich bedenkenfrei gewürdigt, als es darin nicht eine Einsetzung des Beklagten zum Alleinerben, sondern eine Teilungsanordnung und ein Vorausvermächtnis zu seinen Gunsten gesehen hat. Die Revision hat zwar zur Nachprüfung gestellt, ob ein wirksames gemeinschaftliches Testament vorliegt, weil die Urkunde sich in ihrem ersten Teil als Vertragsangebot unter Lebenden darstellt. Jedoch sind keine durchgreifenden Bedenken gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Urkunde begründet. Dass es sich umletztwillige Verfügungen handelt, ergibt sich eindeutig aus der vorangestellten Überschrift "gemeinschaftliches Testament" und aus den im zweiten Teil des Schriftstücks enthaltenen Anordnungen über den Ausgleich unter den gesetzlichen Erben sowie aus den im Zusammenhang damit angeordneten Vermächtnissen. Das Berufungsgericht hat weiter mit Recht angenommen, dass die vier Geschwister als gesetzliche Erben noch Eigentümer des Grundstücks in ungeteilter Erbengemeinschaft sind, weil der Beklagte auf Grund der Teilungsanordnung und des Vorausvermächtnisses nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Auflassung des Grundstücks gegen die Miterben erworben hat. Die auf Grund des unrichtigen Erbscheins erfolgte Eintragung des Beklagten als Eigentümer hat das Grundbuch unrichtig gemacht. Den Miterben steht daher ein Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs nach §894 BGB zu. Diesen Anspruch kann der Kläger als Miterbe gemäss §2039 BGB allein geltend machen, weil er mit der Berichtigung eine Leistung an alle Erben verlangt. Gegen die Gültigkeit dieser Teilungsanordnung bestehen auch nicht etwa Bedenken, weil, wie die Revision meint, das Pflichtteilsrecht des Klägers damit verletzt wird. Setzt man den Wert des Grundstücks entsprechend dem Einheitswert auf 6.100,- RM an, obwohl er im Testament nur mit 4.000,- RM angegeben worden ist, so ergibt sich als Gesamtwert des Nachlasses ein Betrag von rund 20.000,- RM. Da vier gesetzliche Erben vorhanden sind, beläuft sich der Pflichtteil des Klägers auf 2.500,- RM. Dieser Betrag war aber schon durch den Anteil des Klägers an den Sparguthaben von 11.700,- RM gedeckt.

12

II.

Das Berufungsgericht sieht jedoch die Klage als unzulässige Rechtsausübung an. Es geht davon aus, dass der Beklagte das ihm durch das Testament eingeräumte Übernahmerecht ausgeübt habe, indem er von den Miterben die Überlassung des Grundstücks gefordert habe, und dass er demgemäss verpflichtet gewesen sei, den Miterben je 1.000,- RM zu zahlen. Diese Verpflichtung habe er dadurch erfüllt, dass er den Miterben die Zahlung dieser Beträge angeboten und, nachdem diese die Annahme abgelehnt hatten, sie unter Verzicht auf die Rücknahme einen Tag nach Ablauf der im Testament bestimmten 6 Monate nach dem Tode des Vaters hinterlegt habe. Die Miterben seien daher verpflichtet, ihm die Grundbuchposition eines Alleineigentümers einzuräumen. Der Kläger handle arglistig, wenn er die Berichtigung des Grundbuches verlange, obwohl er verpflichtet sei, den jetzigen Zustand wiederherzustellen. Dem kann sich der Senat nicht anschliessen.

13

1.)

Das Berufungsgericht untersucht zunächst, ob der festgesetzte Übernahmepreis von 4.000,- RM angesichts des Währungsverfalls nicht mehr dem wahren Willen der Erblasser entsprochen habe. Dazu hatte das Landgericht angenommen, dass nach Wortlaut und Sinn des Testaments der Wille der Erblasser dahin gegangen sei, den Miterben, die das Grundstück nicht erhalten sollten, einen Wertanteil zukommen zu lassen, und dass demgemäss der für jeden dieser Miterben festgesetzte Betrag von 1.000,- RM in einem bestimmten Wertverhältnis zu dem gegenüber dem Verkehrswert ohnehin schon niedrig angenommenen Wert des Grundstück von 4.000,- RM stehen sollte. Das Oberlandesgericht stellt demgegenüber fest, dass es der Wille der Erblasser gewesen sei, unter allen Umständen dem ältesten und völlig gelähmten Sohn zu tragbaren Bedingungen das Grundstück zu erhalten, dass sie davon ausgegangen seien, der Übernahmepreis werde aus dem dem Beklagten zufallenden Anteil an dem Sparguthaben bezahlt werden können, und dass sie es in Kauf genommen haben, wenn die übrigen Erben sich mit entwertetem Gelde zufrieden geben müssten. Das Berufungsgericht kommt deshalb zu dem Ergebnis, lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass der wirkliche Wille der Erblasser entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Testaments in dem vom Landgericht angenommenen Sinn zu deuten sei. Diese Auslegung des Testaments durch das Berufungsgericht beruht auf einer ihm vorgehaltenen tatrichterlichen Würdigung. Sie ist möglich, verstösst nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze und Denkgesetze und ist daher für das Revisionsgericht bindend. Sie ist auch von der Revision nicht angegriffen.

14

2.)

Die Entscheidung hängt daher davon ab, ob der Beklagte die geschuldeten Beträge von je 1.000,- RM für die Miterben mit befreiender Wirkung hinterlegt hat. Dies setzt nach §§372, 378 BGB voraus, dass die Gläubiger sich in Annahmeverzug befanden. Annahmeverzug tritt nach §293 BGB ein, wenn der Gläubiger die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Dabei muss die Leistung so angeboten sein, wie sie zu bewirken ist, §294 BGB. Der Schuldner muss also auch zu der Zeit des Angebots oder der Hinterlegung tatsächlich leisten dürfen. Der Schuldner kann sofort nach Fälligkeit leisten, §271 Abs. 1 BGB. Ist eine Zeit für die Leistung bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Schuldner die Leistung vorher bewirken kann, §271 Abs. 2 BGB. Das Testament enthält die Bestimmung, dass der Beklagte die 1.000,- RM nach dem Tode des längstlebenden Elternteils, "aber nicht eher bis ein halbes Jahr verflossen ist" zu zahlen hat. Da der Vater der Parteien die Mutter überlebte und am 9. Dezember 1947 verstorben ist, waren die 6 Monate am 9. Juni 1948 abgelaufen. Gleichwohl ist zweifelhaft, ob damit der Anspruch auf Zahlung der 1.000,- RM fällig geworden ist, wie das Berufungsgericht meint. Es hat übersehen, dass diese Bestimmung des Testaments von der Annahme ausgeht, dass der Beklagte schon zu Lebzeiten der Eltern Eigentümer des Grundstücks werden würde, und zwar auf Grund des mit dem Testament verbundenen Übergabe- und Altenteilsvertrags. Dazu ist es jedoch nicht gekommen. Der Beklagte ist zwar nach dem Tode des Vaters auf Grund eines unrichtigen Erbscheins als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden. Auch das ist erst am 31. Juli 1948 geschehen, er hat damit auch nicht das Eigentum erlangt, weil dazu eine rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums durch die Miterben (§925 BGB) erforderlich gewesen wäre. Das Berufungsgericht hätte deshalb prüfen müssen, ob die Verpflichtung zur Zahlung von je 1.000,- RM an die Miterben schon fällig werden konnte, bevor er Eigentümer des Grundstücks wurde. Es liegt nahe, aus dem Sinn des Testaments auf die Absicht der Erblasser zu schliessen, dass die Miterben nach Ablauf der 6-Monatsfrist die Zahlungen nicht sollten beanspruchen können, ohne ihrerseits das Vorausvermächtnis zu erfüllen und die Auflassung zu erklären. Einer weiteren Aufklärung dieser dem Tatrichter vorbehaltenen Auslegungsfrage bedarf es jedoch ebensowenig wie einer abschliessenden Würdigung der Rechtslage, die sich bei dieser abweichenden Auslegung des Testaments ergeben würde. Denn selbst wenn man mit dem Oberlandesgericht annehmen wollte, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Abfindungssumme 6 Monate nach dem Tode des Vaters, also am 9. Juni 1948, ohne Rücksicht auf die Auflassung des Grundstücks fällig geworden wäre, würde der Beklagte durch die Hinterlegung nicht von seiner Verpflichtung befreit sein. Unstreitig hat der Beklagte den Miterben nach dem 9. Juni 1948 die Zahlung nicht angeboten. Allerdings bedarf es eines solchen Angebots nicht, wenn der Gläubiger bereits vorher eindeutig erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde. Darauf kann sich aber der Beklagte nicht berufen. Denn die früheren Angebote konnten die Miterben zurückweisen, weil die Zahlung jedenfalls vor Ablauf der 6 Monate noch nicht fällig war. §271 Abs. 2 BGB gibt dem Schuldner nur im Zweifel ein Recht, vorzeitig zu leisten. Diese Regel kann jedoch dann nicht Platz greifen, wenn der Gläubiger wegen der bevorstehenden Währungsreform ein Interesse daran hat, die vorzeitige Zahlung abzulehnen (BGH I. Senat in NJW 51, 23). Das ist für die Zeit unmittelbar vor der Währungsreform in der Regel anzunehmen (OGH in NJW 1950, 505). Die Miterben haben durch die Ablehnung der angebotenen Leistung auch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht bereit waren, die Zahlungen als Erfüllung anzunehmen. Die Gläubiger konnten die Ablehnung gerade auf diesen Gesichtspunkt stützen, möglicherweise in der Erwartung, dass die Währungsreform hoch vor Fälligkeit der Zahlung eintreten würde. Aus der Zurückweisung vor der Fälligkeit kann deshalb nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass die Gläubiger die Ablehnung auch aufrechterhalten würden, wenn ein Recht dazu nicht mehr bestand, weil die Zahlungen inzwischen fällig geworden waren. Der Beklagte musste mit der Möglichkeit rechnen, dass die Miterben nunmehr unter dem rechtlich veränderten Gesichtspunkt die Zahlung notgedrungen annehmen würden. Es hätte deshalb nach dem Eintritt der Fälligkeit eines erneuten Angebots bedurft, um die Miterben in Annahmeverzug zu setzen. Das ist nicht geschehen. Die Hinterlegung am 10. Juni konnte demgemäss nicht befreiende Wirkung haben. Die Miterben haben daher ihre Ansprüche auf Zahlung des Übernahmepreises nicht verloren. Das Verlangen des Klägers ist berechtigt, der Einwand der Arglist kann ihm nicht entgegengehalten werden.

15

Das Oberlandesgericht hat angenommen, dass die Miterben sich schon in der Zeit vor der Währungsreform mit der ihnen obliegenden Verpflichtung, das Grundstück auf den Beklagten zu übereignen, im Schuldnerverzug befunden hätten. Indessen ist nicht ersichtlich, worauf das Oberlandesgericht diese Annähme stützt. Der Beklagte hat ohne Zuziehung der Miterben auf Grund des Testaments seine Eintragung als Eigentümer betrieben und sie am 31. Juli 1948 erreicht. Dass er vorher die Miterben zu einer von ihm selbst nicht für erforderlich gehaltenen Auflassung aufgefordert hätte, hat er nicht behauptet. Das Oberlandesgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Miterben in Verzug geraten seien. Es bedarf daher keiner Untersuchung, welche Wirkungen ein solcher Verzug für die hier zu entscheidende Frage gehabt haben würde.

16

III.

Der vom Beklagten erhobene Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erweist sich jedoch noch aus einer anderen Erwägung als unbegründet. Der Einwand geht dahin, dass der Kläger arglistig handelt, wenn er die Berichtigung des Grundbuchs verlangt, obwohl er und die übrigen Miterben verpflichtet sind, den jetzigen Zustand - die Eintragung des Beklagten als Alleineigentümer - wiederherzustellen. Der Beklagte geht dabei davon aus, dass der Kläger und die Miterben ihrer Verpflichtung durch blosse Auflassung genügen würden, und dass er durch diese Auflassung in Verbindung mit seiner schon auf Grund des unrichtigen Erbscheins erfolgten Eintragung Eigentümer des Grundstücks werden würde. Das ist jedoch rechtsirrig.

17

Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück ist nach §873 BGB die Einigung des Berechtigten und des anderen Teiles über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich. Nun kann zwar die Einigung - also die Auflassung, §925 BGB - auch der Eintragung nachfolgen. Voraussetzung ist dann aber, dass die Eintragung sich auf diejenige Rechtsänderung bezieht, die den Gegenstand der nachträglichen Auflassung bildet (JFG 4, 329; KGJ 51, 187). Daran fehlt es hier. Der Beklagte ist eingetragen auf Grund einer zu Unrecht angenommenen Rechtsänderung kraft Erbfolge, wobei das Eigentum unmittelbar vom Erblasser auf ihn übergegangen sein würde. Auf diese Rechtsänderung bezieht sich aber die von den Miterben vorzunehmende Auflassung nicht. Sie geht im Gegenteil gerade davon aus, dass die der Eintragung zugrunde gelegte Erbfolge nicht besteht, und der Beklagte das Eigentum nur auf Grund des Vermächtnisses und nur durch Übertragung von der Erbengemeinschaft erwerben kann. Mögen auch die Eintragung und die Auflassung beide auf das Testament zurückgehen, so ist doch als Rechtsänderung, auf die sich die Auflassung bezieht, nur der Übergang des Eigentums von der Erbengemeinschaft auf den Beklagten anzusehen. Die Erbfolge würde im Verhältnis dazu eine grundsätzlich andere Rechtsänderung bedeuten.

18

Bezieht sich demnach die noch von den Miterben vorzunehmende Auflassung nicht auf die der Eintragung zugrunde gelegte und in Wirklichkeit gar nicht eingetretene Rechtsänderung, so würde auch der Beklagte allein durch die Auflassung noch nicht Eigentümer des Grundstücks werden. Es bedarf vielmehr seiner erneuten Eintragung. Diese setzt aber wiederum voraus, dass das Grundbuch nach §894 BGB berichtigt wird. Denn nach §39 GBO soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn zuvor derjenige, dessen Recht durch die Eintragung betroffen wird, also die Erbengemeinschaft, eingetragen ist. §40 Abs. 1 GBO macht das nicht entbehrlich, weil jetzt nicht mehr der Erblasser sondern der Beklagte als Eigentümer eingetragen ist.

19

Hiernach kann der Beklagte grundbuchmässig das Eigentum an dem Grundstück erst erwerben, wenn vorher die Erbengemeinschaft als Eigentümer eingetragen, das Grundbuch also berichtigt wird. Der Beklagte kann deshalb auch nicht geltend machen, dass es mit Rücksicht auf seinen Anspruch arglistig sei, wenn der Kläger diese Berichtigung des Grundbuchs verlangt. Die Berichtigung ist vielmehr Voraussetzung für die Erfüllung des Anspruchs des Beklagten. Die Klage erweist sich daher schon aus diesem Gesichtspunkt als begründet. Ihr kann auch nicht entgegengehalten werden, dass dem Kläger dafür das Rechtsschutzinteresse fehle. Auch abgesehen von der Frage, ob der Kläger die Auflassung noch von einer Zahlung des Beklagten abhängig machen kann, muss ihm ein schutzwürdiges Interesse daran zugebilligt werden, das Vermächtnis ordnungsmässig erfüllen und das Eigentum an dem Grundstück wirksam von der Erbengemeinschaft auf den Beklagten übertragen zu können. Auf die Frage, ob der Beklagte seinen darauf gerichteten Anspruch im Wege der Klage auch gegen den Kläger allein geltendmachen kann, war nicht mehr einzugehen, weil der Beklagte die Abweisung seiner Widerklage durch das Oberlandesgericht nicht mit der Revision angefochten hat.

20

Nach alledem musste die Revision Erfolg haben. Das landgerichtliche Urteil war daher wiederherzustellen, soweit es der Klage stattgegeben hat. Die Kostenentscheidung folgt aus §91 ZPO.

Ascher Raska Dr. Hartz Kregel Scheffler