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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.02.1952, Az.: 4 StR 936/51

Verfolgsungsverjährung bei einem "besonders schweren Fall" eines Vergehens; Wirkungen der Änderung des Strafrahmens eines Tatbestandes ohne gleichzeitige Einfügung neuer Tatbestandsmerkmale; Systematische Einordnung der "besonders schweren Fälle" von Vergehen; Misshandlung kriegsgefangener Kameraden durch den Führer einer Arbeitskolonne

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.02.1952
Aktenzeichen
4 StR 936/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 10923
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Münster - 09.06.1951

Fundstellen

  • BGHSt 2, 181 - 183
  • JZ 1952, 309 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1952, 593 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Misshandlung kriegsgefangener Kameraden

Amtlicher Leitsatz

Der "besonders schwere Fall" eines Vergehens ist kein Verbrechen.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 28. Februar 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Hülle
Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Münster vom 9. Juni 1951 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Misshandlung eines Wehrlosen (Fall II 10) und wegen Nötigung (Fall II 2), beiden begangen in einem besonders schweren Falle, verurteilt worden ist; auch insoweit wird das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Die Gesamtstrafe wird aufgehoben.

Zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an die Strafkammer des Landgerichts in Münster zurückgewiesen.

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Gründe

1

Der Angeklagte war als Angehöriger eines Bewährungsbataillons in russische Kriegsgefangenschaft geraten. In Lager Nikitowka war er stellvertretender Lagerleiter und Führer einer aus mehreren Brigaden bestehenden Arbeitskolonne; dieses Lager wurde Ende Oktober 1945 aufgelöst. Ende Dezember 1945 wurde der Angeklagte über ein Zwischenlager ins Lager Dzerjinsk vorlegt; hier war er zunächst als Führer der deutschen Bewachungsmannschaft und später als Brigadier eingeteilt. In beiden Lagern misshandelte er kriegsgefangene Kameraden.

2

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Misshandlung Wehrloser in zwei Fällen (§ 223 b StGB), wegen gefährlicher Körperverletzung in sechs Fällen (§ 223 a StGB), wegen einfacher Körperverletzung in sechs Fällen (§ 223 StGB) und wegen Nötigung (§ 240 StGB) zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt; im übrigen hat das Schwurgericht den Angeklagten teils mangels Beweises freigesprochen, teils das Verfahren gegen ihn wegen Verjährung eingestellt.

3

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts, wendet sich aber nur gegen drei der festgestellten Fälle, von denen sich zwei in Nikitowka und einer in Dzerjinsk zugetragen haben; sie sind abtrennbare Teile der Entscheidung.

4

I.

Die Strafverfolgung von Vergehen, die mit einer längeren als dreimonatigen Gefängnisstrafe bedroht sind, verjährt nach § 67 Abs 2 StGB in fünf Jahren. Der Fall Lamm hat sich im Herbst 1944, der von Storz beobachtete Zwischenfall im Winter 1944/45 zugetragen. Die erste richterliche Handlung, die gegen den Angeklagten wegen der Kameradenmisshandlungen in Nikitowka gerichtet war, nämlich die richterliche Vernehmung des Zeugen P. vor dem Amtsgericht in Bamberg, datiert jedoch erst vom 26. Oktober 1950; sie war also nicht mehr geeignet, die Verjährungsfrist zu unterbrechen, selbst wenn man in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. April 1951 (BGHSt 1, 85, 88) [BGH 03.04.1951 - 1 StR 77/50] annehmen wollte, dass der Ablauf der Verjährungsfrist vom Zeitpunkt der alliierten Besetzung des Tatgerichts (gegen Mitte April 1945) bis zum 16. August 1945, also etwa während vier Monaten, geruht habe (§ 69 StGB).

5

Gleichwohl hat das Schwurgericht die Begebenheit L., die es als einen besonders schweren Fall der Nötigung (§ 240 StGB) gewertet hat, und dem vom Zeugen St. geschilderten Vorgang, in dem es einen besonders schweren Fall der Misshandlung eines Wehrlosen (§ 223 b Abs. 2 StGB) erblickt hat, noch aburteilen zu können vermeint, da sich die "besonders schweren Fälle" des StGB als Verbrechen darstellten, deren Verfolgung erst nach 10 Jahren verjähre (§ 67 Abe 1 StGB).

6

Der Bundesgerichtshof hat sich schon in seinerEntscheidung vom 30. August 1951 - 3 StR 496/51 - (vgl. JZ 1951, 754) zu der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts bekannt, nach der bei der Einordnung der strafbaren Handlungen in die Dreiteilung des § 1 StGB vom ordentlichen Strafrahmen auszugehen und dabei die höchste zulässige Strafart und das höchste zulässige Strafmaß entscheidend ist. Dieser Auffassung schliesst sich der erkennende Senat an; sie ist euch die des Schwurgerichts. Daraus ergibt sich als notwendige Folgerung, dass die blosse Änderung des Strafrahmens ohne gleichzeitige Einfügung neuer Tatbestandsmerkmale keine Änderung der Deliktsnatur bewirkt. Diesen Schluss glaubt jedoch das Schwurgericht für die "besonders schweren Fälle" nicht ziehen zu können, "da der Gesetzgeber auch ohne Abwandlung des Grundtatbestandes nicht darauf habe versichten wollen, qualifizierte Verbrechen zu schaffen."

7

Das Schwurgericht meint: die "besonders schweren Fälle" stellten sich als Erschwerungsgründe dar, die nicht in der Persönlichkeit des Täters, sondern immer im Unrechtsgehalt der Tat lägen; denn die gleiche strafbare Handlung verschiedener Täter könnte aus Gründen, die mit der Tat als solcher nichts zu tun hätten, sondern nur in der Person des jeweiligen Täters gegeben seien, nicht das eine Mal als gewöhnlicher und ein anderes Mal als besonders schwerer Fall mit Strafe bedroht sein. Wegen dieses sachlichen Gehalts der besonders schweren Fälle könne es für ihre Einstufung in die Dreiteilung des § 1 StGB keinen Unterschied machen, ob der Gesetzgeber durch fallweise. Aufzählung die Erschwerung an die Abwandlung des Grundtatbestandes geknüpft, oder ob er auf eine ihm nicht sachdienlich erscheinende Aufzählung und damit auf eine Abhandlung des Tatbestandes verzichtete aber den Richter angewiesen habe, in "besonders schweren Fällen" auf Zuchthaus zu erkennen.

8

Den Ausgangspunkt dieser tatrichterlichen Überlegung hält der Senat nicht für richtig. Die Frage, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, kann nur aus der Gesamtheit der äusseren wie der inneren Seite des Verbrechens gewürdigt, mithin nicht beantwortet werden, ohne dass die Persönlichkeit des Täters und die Gründe, die ihn zu seiner Verfehlung bewegen haben, sorgfältig gewertet werden. Die äusseren sind gegen die inneren Umstände abzuwägen. Not, Verführung oder Mangel an Überlegung und Lebenserfahrung können eine an sich äusserst verwerfliche Tat in ein milderes Licht rücken. Da jede Persönlichkeit naturgemäss von besonderer Art ist, so kann eine von mehreren begangene schwer Straftat je nach Lebensalter, Reife, Vorleben und sonstiger Eigenart des einzelnen sowie je nach seinem persönlichen Verhalten vor und nach der Tat bei dem einen Teilnehmer einen besonders schweren Fall darstellen, hingegen bei dem anderen nicht als solcher anzusehen sein (RGSt 69, 164, 169, 240, 242; 73, 172, 176). Ob die Tat oder das "Tätersein" oder ob beide zusammen letzten Endes zur Überschreitung des ordentlichen Strafrahmens nötigen, gilt gleichviel. Können aber persönliche Umstände sehr wohl die Tat aus der Ebene einer schweren Straftat der in Betracht kommenden Art zu lösten des Täters herausheben, so ist die Frage, ob der Fall besonders schwer ist, keinesfalls bloss eine Frage des Sachverhaltsunwertes und damit einer Abwandlung des Grundtatbestaudes, Verlangt das Gesetz also keine zusätzlichen Tatbestandsmerkmale für den ausserordentlichen Strafrahmen - wie bei den "besonders schweren Fällen" -, so handelt es sich nur um Strafbestimmungs- oder -zumessungsgründe; sie machen ein Vergehen nicht zum Verbrechen. Dieses Ergebnis entspricht auch allein dem Gebot der Rechtssicherheit; denn die Frage, ob ein Täter wegen einer lange zurückliegenden Tat noch verfolgt werden darf, muss unmittelbar aus dem Gesetz beantwortet werden können und darf nicht von Voraussetzungen abhängen, die eine wertausfüllende Betrachtung durch den Richter erfordern und diese bald in dem einen, bald in dem anderen Sinn erfahren können. Die Auffassung des Senats entspricht auch insoweit der des Reichsgerichts (vgl RGSt 69, 49).

9

Nur diese Lösung entspricht der verfassungsrechtlich festgelegten Grundhaltung. Die Dreiteilung des § 1 StGB ist eine Grundlage für die Anwendung des sachlichen Strafrechts, vornehmlich für die gesetzliche Bestimmtheit der Strafbarkeit (z.B. Versuch, Beihilfe), wie Art. 103 Abs. 2 GG sie verlangt. Diese ist aber nur gewährleistet, wenn sich die Dreiteilung auf tatbestandsmässig festliegende Merkmale, die den "besonders schweren Fällen" nicht eignen, nicht aber auf die Bewertung der Tatschwere durch den Richter gründet.

10

In beiden als "besonders schwer" gewerteten Fällen sind die Kriegsgefangenen drei oder vier Tage noch der Misshandlung durch den Angeklagten gestorben. Dass eine Körperverletzung des L. durch zwangsweise Abstellung zu einer mühsamen und kräftezehrenden Arbeit begangen werden konnte, hat der Senat in seinenUrteil vom 14. Juni 1951 - 4 StR 156/51 - schon anerkannt. Jedoch hat das Schwurgericht weder im Falle L. noch in den von St. bekundeten Falle des unbekannten Kriegsgefangenen die Überzeugung gewinnen können, dass die Handlungsweise des Angeklagten den Tod dieser Männer herbeigeführt oder auch nur beschleunigt hat; denn beide waren schon vor der Misshandlung krank. Das Schwurgericht hat deshalb die Voraussetzungen des § 226 StGB verneint. Der Tatrichter hat zwar nicht untersucht, ob die Misshandlungen des Angeklagten nicht Siechtum im Sinne des Verbrechens gegen § 224 StGB zur Folge gehabt haben; seine Opfer haben noch drei oder vier Tage gelebt, ehe sie starben. Der Nachweis chronischer Gesundheitsschäden (vgl RGSt 72, 322; OGH JR 1950, 565), die § 224 insoweit voraussetzt, begegnet jedoch denselben Beschweisschwierigkeiten wie die Erforschung der Todesursache, die ohne die Krankengeschichte mit einer zur Verurteilung hinreichenden Gewissheit nicht geklärt werden konnte. Eine erneute Verhandlung verspricht insoweit erkennbar keine neuen Feststellungen. Es verbleibt also dabei, dass in beiden Fällen nur Vergehen nachweisbar sind. Die Strafverfolgung ist deshalb verjährt.

11

Da es insoweit an einer von Amts wegen zu beachtenden Prozeßvoraussetzung fehlt, war das Verfahren wegen der beiden Verfehlungen in Nikitowka ohne weitere sachliche Prüfung auf Kosten der Staatskasse einzustellen.

12

II.

Im Lager Dzerjinsk konnte der der Arbeitskolonne des Angeklagten zugeteilte Kriegsgefangene P. beim Abladen und Aufstapeln von Holzbalken wegen Entkräftung die schwere Arbeit nicht mehr verrichten. Man sah ihn an, dass er "fertig" war. Als P. beim trafen eines Balkens zusammenbrach, schlug und trat der Angeklagte auf ihn ein und liess auch nicht von ihn ab, als P. rief: "Willi, ich kann doch nicht mehr".

13

Das Schwurgericht hat den Angeklagten aus § 223 b StGB verurteilt. P. unterstand der Fürsorge und Obhut des Angeklagten als seines Kolonnenführers; denn "der Angeklagte war auch nach dem Willen des russischen Gewahrsamstaates, der im Rahmen des Möglichen um eine ärztliche Betreuung der Kriegsgefangenen schon zur Erhaltung ihrer Arbeitskraft bemüht war, verpflichtet, einem zusammengebrochenen Kriegsgefangenen seine Fürsorge angedeihen zu lassen." P. war auch wegen Gebrechlichkeit wehrlos; denn nach der Überzeugung des Tatrichters konnte er sich aus Schwäche den Misshandlungen durch den kräftigen, weil gut genährten Angeklagten nicht erwehren. Dieser hat auch mindestens mit bedingten Vorsatz und aus Gefühllosigkeit gegen die Leiden seiner schwächlichen Kameraden gehandelt, und durch das Schlagen und Treten dem Zusammengebrochenen auch erhebliche Schmerzen bereitet. Diese rechtsirrtumsfrei gewonnenen Feststellungen tragen den Schuldspruch, ohne dass es auf die weiteren Erwägungen des Tatrichters noch ankommt. Was die Revision gegen den Schuldspruch vorbringt, liegt auf dem Gebiet des Tatsächlichen, das dem Senat verschlossen ist (§ 337 StPO). Auch die Strafzumessung lässt in diesem Falle keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen; ob im § 223 b StGB mildernde Umstände angenommen werden können, braucht nicht entschieden zu werden, da das Schwurgericht selbst für den Fall der Bejahung dieser umstrittenen Frage (vgl Kohlrausch-Lange Anm II) sie ohne Rechtsirrtum verneint hat.

14

III.

Zur Bildung der neuen Gesamtstrafe ist die Strafkammer in der Lage, nachdem das Schwurgericht die Voraussetzungen des § 226 StGB rechtskräftig verneint hat. Der Senat hat deshalb von seiner Befugnis aus § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch gemacht.

Groß
Krumme
Engels
Dr. Hülle
Dr. Augustin