Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.02.1952, Az.: II ZR 191/51
Ersatz notwendiger Aufwendungen; Instandhaltungsmaßnahmen an einer Mietsache ; Vergütung für Rechtsverlust infolge Verbindung beweglicher Sachen mit einem Grundstück; Unzulässige Berechnung der Höhe des Geldanspruchs aufgrund von Schwarzmarktpreisen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.02.1952
- Aktenzeichen
- II ZR 191/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10126
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 22.06.1951
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 5, 197 - 202
- DB 1952, 347-348 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1952, 313 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1952, 349-350 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1952, 697-698 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Alfred Sch. in D., K. str. ...
Prozessgegner
Walter Ba. in Be./Saale, L. str. ...
Amtlicher Leitsatz
Ersatzansprüche für Aufwendungen, die ein Mieter zur Beseitigung von Kriegsschäden zwecks Instandsetzung seiner Wohnung und des Hauses vor der Währungsreform gemacht hat, sind im Verhältnis 10: 1 umzustellen.
Das gilt auch insoweit, als sich solche Aufwendungsansprüche nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung richten.
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 1952
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Canter und
der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Fischer, Dr. Kuhn und Artl
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 22. Juni 1951 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger wohnt in einem Hause des Beklagten in Düsseldorf seit dem Jahre 1933 zur Miete. Im Jahre 1943 wurde das Haus durch Bomben stark beschädigt. Nach der Kapitulation bezog der während des Krieges evakuierte Kläger erneut seine alte Wohnung und führte in dieser und am Saus des Beklagten umfangreiche Bauarbeiten durch. Er behauptet, er habe hierfür vor der Währungsreform 89.627,50 RM aufwenden müssen; Material und Handwerker seien in dieser Zeit nicht zu normalen Preisen zu beschaffen gewesen. Die von ihm ausgeführten Arbeiten seien unbedingt notwendig gewesen, weil die Wohnung sonst nicht habe bewohnt werden können. Sie seien auch mit Genehmigung des von der MilReg eingesetzten Hausverwalters durchgeführt worden. Der Beklagte, der in der russischen Zone wohne, sei im Jahre 1945 nicht zu erreichen gewesen. Nach der Währungsreform habe der Kläger noch weitere notwendige Reparaturen durchführen lassen, für die er Rechnungen im Gesamtbetrage von 772,50 DM eingereicht hat.
Der Kläger beansprucht Erstattung seiner Aufwendungen. Er hat zum Teil mit der ihm angeblich zustehenden Forderung gegen die Mietforderung des Beklagten aufgerechnet und laut Schreiben vom 20. Juli 1949 zunächst die halbe Miete und laut Schreiben vom 1. Mai 1949 die gesamte Miete einbehalten.
Der Kläger hat vorerst einen Teilbetrag seiner Forderung, soweit sie nicht durch Aufrechnung erloschen ist, geltend gemacht und beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 3.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juli 1948 zu verurteilen. Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt, bestritten, zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet zu sein und hierzu folgendes ausgeführt: Die Arbeiten an seinem Hause seien ohne sein Wissen und Willen und ohne Genehmigung der Baupolizei durchgeführt worden. Wenn der Kläger den Wiederaufbau mit Genehmigung der Stadt ordnungsgemäss durchgeführt hätte, so wären ihm, dem Beklagten, durch Sofortmassnahmen der Stadt zur Winterfestmachung der Wohnungen die Kosten des Wiederaufbaues ersetzt worden. Dies habe der Kläger schuldhaft verhindert. Ein Anspruch auf Erstattung der Baukosten sei aber auch deshalb ausgeschlossen, weil nach § 11 des Mietvertrages bauliche Veränderungen nur mit Genehmigung des Vermieters durchgeführt werden durften. Der Kläger sei vor der Währungsreform wiederholt aufgefordert worden, die Kostenaufstellung und Unterlagen für den Wiederaufbau einzureichen. Er habe dies jedoch bewusst unterlassen, um nach der Währungsreform höhere Ansprüche geltend zu machen. Schwarzpreise könne der Kläger nicht erstattet verlangen; auch die von ihn vorgelegte Kostenaufstellung des Architekten Zi., der die Kosten für den Wiederaufbau auf 9.570 RM (Stoppreise) beziffert habe, könne nicht als richtig anerkannt werden. Die Rechnungen über nach der Währungsreform durchgeführte Arbeiten bezögen sich ausschliesslich auf Arbeiter, die der Kläger selbst tragen müsse, z.B. Schönheitsreparaturen und die Reparatur einer Eismaschine. Eine dem Kläger etwa zuzubilligende Ersatzforderung sei jedenfalls durch die von ihm vorgenommene Aufrechnung mit der Miete inzwischen getilgt.
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass eine Forderung des Klägers in Höhe von 1.800 DM entstanden, diese Forderung aber durch Aufrechnung bereits getilgt sei. Dieser Betrag ist Wege der Schätzung auf Grund § 287 ZPO festgestellt worden, wobei die Kostenberechnung des Architekten Zi. in Höhe von 9.570 RM zu Grunde gelegt und im Verhältnis von 10: 1 in DM angestellt wurde und die in Jahre 1949 gemachten Aufwendungen überwiegend berücksichtigt wurden. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und geltend gemacht, dass er ein Vielfaches des Betrages, den der Architekt Zipper errechnet habe, habe anlegen müssen, um das Haus in den jetzigen Zustand zu bringen. Er hält die von dem Landgericht vorgenommene Umstellung im Verhältnis 10: 1 rechtlich nicht für cutreffend und hat ausgeführt, dass der Beklagte durch seine Aufwendungen eine sehr erhebliche Bereicherung erfahren habe, die berücksichtigt werden müsse. Ohne sein Eingreifen besässe der Beklagte nur noch ein unbewohnbares Trümmergrundstück, dessen Mauern wahrscheinlich wegen Einsturzgefahr schon lange hätten abgerissen werden müssen.
Der Kläger hat in der Berufungsinstanz noch weitere Reparaturrechnungen über Arbeiten eingereicht, die in seiner Wohnung und an Hause des Beklagten durchgeführt worden sind. Der Beklagte hat der Berücksichtigung dieser neu in den Prozess eingeführten Ansprüche widersprochen und im Wege der Anschlussberufung beantragt festzustellen, dass die durch Aufrechnung getilgte Forderung des Klägers nicht mehr als 1.100 DM beträgt. Er hat ausgeführt, die Grundlage zur Klage könne höchstens die Kostenberechnung des Architekten Zi. sein, die auf einen Betrag von 957 DM umzustellen sei. Von den weiteren Rechnungen könne man als notwendige Aufwendungen höchstens den Betrag von 143,40 DM (Dachreparatur) ansehen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung des Beklagten in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils festgestellt, dass durch Aufrechnung des Klägers mit seiner Forderung gegen die Mietforderung diese nur in Höhe von 1.100,40 DM erloschen ist. Es hat die in der letzten mündlichen Verhandlung überreichten weiteren Reparaturrechnungen mit der Begründung nicht berücksichtigt, dass es sich um eine Klageänderung handele, der der Beklagte widersprochen habe und die zuzulassen auch nicht sachdienlich erscheine.
Mit der Revision, die von der Vorinstanz zugelassen wurde, erstrebt der Kläger die Verurteilung des Beklagten nach dem Klagantrag. Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsurteil führt aus: Der Anspruch des Klägers auf Ersatz seiner Unkosten sei aus verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten begründet, je nachdem ob die Arbeiten an der eigentlichen Wohnung des Klägers, also an der Mietsache selbst, oder an dem übrigen Teil des Hauses, der nicht mitvermietet ist, ausgeführt worden seien, und auch ob in ersteren Falle die Arbeiten notwendig gewesen wären oder nicht. In jeden der erwähnten Fälle gehe der Anspruch auf Geldersatz, so dass sich eine Feststellung erübrige zu welcher der genannten Arten jede einzelne ausgeführte Arbeit zu zählen sei.
1.)
Soweit der Kläger notwendige Verwendungen auf die Mietwohnung gemacht habe, könne er diese nach § 547 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen. Im Sinne dieser Vorschrift könnten allerdings solche Verwendungen nicht als notwendig angesehen werden, durch die der Beklagte, wenn er sie selbst gemacht hätte, wegen Verstosses gegen die Preisbestimmungen sich strafbar gemacht hätte, weil er zu solchen Aufwendungen weder aus dem Mietvertrag noch aus öffentlich-rechtlichen Bestimmungen hätte gezwungen werden können.
2.)
Aufwendungen, die nicht zum Erhalt der Mietsache, vielmehr zu dem Zweck gemacht worden seien, die Wohnung überhaupt wieder bewohnbar zu machen und sie in einen zum vertragsgemässen Gebrauch geeigneten Zustand zu versetzen, könnten auf Grund der Vorschrift des §.547 Abs. 2 BGB nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangt werden. Die Arbeiten, die der Kläger ausserdem am Haus - nicht an seiner Mietwohnung - durchgeführt habe, seien ebenfalls nach diesen Vorschriften zu ersetzen. Infolgedessen könne der Kläger die Aufwendungen vom Beklagten nach §§ 683, 670 BGB ersetzt verlangen. Auch hier sei die Einschränkung zu machen, dass der mutmassliche Wille des Beklagten zur Aufwendung von verbotenen Schwarzmarktpreisen nicht unterstellt werden könne. Das gelte auch für solche Arbeiten, die angeblich von der Polizei angeordnet waren, denn auch die Polizei könne von einem Hauseigentümer nicht verlangen, dass er verbotswidrige Preise zur Gefahrenabwendung zahle.
3.)
Sollten nicht alle ausgeführten Arbeiten dem mutmasslichen Willen des Beklagten entsprochen haben, so müsse der Beklagte doch alles, was er durch die Arbeiten an seinem Hause erlangt habe, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 547 Abs. 2, 684, 818 Abs. 2 BGB) herausgeben.
4.)
Soweit der Kläger dadurch einen Rechtsverlust erlitten habe, dass mit dem teilweisen Ausbau des zerstörten Hauses verwendete Materialien wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden und in das Eigentum des Beklagten übergegangen seien (§ 946 BGB), könne er nur eine Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern (§ 951 BGB).
Sowohl über die Vorschrift des § 684 BGB als auch über die Vorschriften der §§ 946, 951 BGB seien somit die Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung anzuwenden. Für alle vor der Währungsreform durchgeführten Arbeiten seien die sich hieraus ergebenden Ansprüche auf Ersatz von Verwendungen bezw. Aufwendungen oder auf Wertersatz vor der Währungsumstellung entstanden und daher im Verhältnis 10: 1 umzustellen.
I.
Die Revision macht zunächst geltend, dass dem Kläger unter Berücksichtigung des Wertes der Bereicherung für den Beklagten eine höhere Umstellung hätte zugebilligt werden müssen, wobei die von ihm aufgewandten Schwarzmarktpreise zu Grunde zu legen seien.
Im Schrifttum ist allerdings mehrfach, wenn auch mit unterschiedlicher Begründung, die Auffassung vertreten, dass in Fällen, in denen Sachwerte erstellt wurden und auf Grund gesetzlicher Bestimmungen ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen z.B. auf Grund der §§ 670, 683, 547 BGB besteht, eine freie Umstellung ausserhalb des Umstellungsgesetzes oder jedenfalls eine höhere Umstellung als im Verhältnis 10: 1 erfolgen müsse (so insbesondere Hubernagel in NJW 1948, 409 [411]; Boesebeck, NJW 1948, 509 [510]; nur unter der Voraussetzung eines Sachumsatzes auch Bruns, MDR 1948, 400). Bei Bereicherungsansprüchen wird im Schrifttum verschiedentlich darauf abgestellt, was der Schuldner nach der Umstellung noch in seinem Vermögen hat, (so Hubernagel aaO; Lange NJW 1951, 685; Möhring MDR 1949, 270, mit der Einschränkung auf Fälle, in denen eine Bereicherung um Sachwerte, nicht nur um einen Geldbetrag erfolgt ist).
Dieser Auffassung kann für den vorliegenden Sachverhalt nicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht hat die in Betracht zu ziehenden Ansprüche zutreffend erörterte. Zu unterscheiden sind danach Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen, die ohne Rücksicht auf die Bereicherung des Schuldners gegeben sind, nämlich der Anspruch auf Ersatz der auf die Mietsache gemachten notwendigen Verwendungen (§ 547 Abs. 1 BGB) und der Anspruch auf Ersatz von sonstigen Aufwendungen, die dem wirklichen oder dem mutmasslichen Willen des Geschäftsherrn entsprechen (§§ 547 Abs. 2, 685, 670 BGB) einerseits und die Ansprüche auf Ersatz sonstiger Aufwendungen, die nicht dem wirklichen oder mutmasslichen Willen des Geschäftsherrn entsprechen (§§ 547 Abs. 2, 684, 818 Abs. 2 BGB) sowie der Anspruch auf Vergütung für Rechtsverlust infolge Verbindung beweglicher Sachen mit einem Grundstück (§§ 951, 946 BGB) andererseits.
1.)
Die Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen, die nicht nur als Bereicherungsanspruche gegeben sind, entstehen mit den Zeitpunkt, in dem die Verwendungen gemacht worden sind (vgl. § 256 BGB). Sie sind grundsätzlich auf Geld gerichtet. Es ist nicht zutreffend, wie Hubernagel a.a.O. meint, dass Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen nicht von vornherein auf einen festen selbständigen Geldbetrag gerichtet seien, sondern bezweckten, den Berechtigten von jeder Belastung zu befreien, was mit einer Umstellung im Verhältnis 10: 1 richt erreicht werden könnte. Auch wenn die Aufwendungen im Wege eines Sachumsatzes, d.h. durch Hingabe von Sachwerten seitens des Ersatzberechtigten zur Beschaffung der Leistungen für den Erstattungspflichtigen gemacht worden sind, ist die Rechtslage hinsichtlich Entstehung und Gegenstand des Ersatzanspruches die gleiche, es sei denn, dass etwas anderes vereinbart ist oder nach dem aus den Umständen zu bestimmenden Vertragswillen der Parteien gelten muss. Das Berufungsgericht hat jedoch Tatsachen, die sine Verpflichtung des Beklagten begründen könnten, dem Kläger seinerzeit beschaffte Sachwerte, insbesondere Baumaterialien zurückzugewähren oder den Wiederbeschaffungspreis zu ersetzen, nicht festgestellt. Dem Berufungsgericht ist hierbei weder ein Rechtsirrtum unterlaufen noch ein Verfahrensmangel vorzuwerfen.
2.)
Auch die Bereicherungsansprüche im Falle des § 818 Abs. 2 BGB sind von dem Zeitpunkte an auf Geld gerichtet, in welchem die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe ausserstande ist. Sie sind im vorliegenden Falle mit der Durchführung der Instandsetzungsarbeiten, also auch vor der Währungsreform entstanden. Die gegenteilige Ansicht, dass Bereicherungsansprüche nach §§ 812 ff BGB nicht auf einen festen Geldbetrag, sondern jeweils auf das gerichtet seien, was der Schuldner nach der Umstellung davon noch in seinem Vermögen habe, verkennt die Natur des Wertersatzanspruches nach § 818 Abs. 2 BGB. Dieser ist von vornherein auf Geld gerichtet und kann der Höhe nach bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit eine Veränderung nur dadurch erfahren, dass die Bereicherung ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt für die Bemessung dos Wertes des durch die Leistungen des Klägers Erlangten ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts der Zeitpunkt der "grundlosen" Erlangung des Wertes zu Grunde zu legen (RGZ 101, 389 [391]; 119, 323 [336]), der hier mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Wertersatzpflicht zusammenfällt (ebenso OGH DRZ 50 S 327). Es ist daher für die Höhe des Bereicherungsanspruchs ohne Belang, ob sich die Bereicherung in der Hand des Bereicherten nach dem massgeblichen Zeitpunkt noch erhöht hat. Damit entfällt auch die Möglichkeit, mit Lange (NJW 1951, 685) anzunehmen, dass der Bereicherte seine gesamte Bereicherung herausgeben müsse, wie sie sich im Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme oder bei einer gerichtlichen Geltendmachung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung darstellt. Hierin liegt der entscheidende Unterschied zwischen dem Bereicherungs- und dem Schadensersatzenspruch, für die Lange bei der Umstellung die gleichen Gesichtspunkte anwenden will. Der Anspruch aus § 818 Abs. 2 BGB, der im Zeitpunkt seiner Entstehung auf einen nach diesem Zeitpunkt zu bestimmenden Geldbetrag gerichtet ist, kenn seiner Höhe nach nur noch durch einen Fortfall oder eine Minderung der Bereicherung beeinflusst werden. Demgegenüber kann es für die Art der Umstellung nicht von Bedeutung sein, dass der Verpflichtete Sachweite des Anspruchsberechtigten ohne Rechtsgrund erhalten hatte, da sich die Umstellung in allen Fällen nach der Art des Anspruchs und nicht nach der Art des Entgelts richtet. Eine Privilegierung des Bereicherungsanspruchs bei der Umstellung würde zudem zu dem sachwidrigen Ergebnis führen, dass der Kläger für die notwendigen und für die mutmasslich gebilligten Aufwendungen nur einen Betrag im Verhältnis 10: 1, dagegen für die übrigen Aufwendungen eine 10-fach höhere Entschädigung erhalten würde.
3.)
Auch die Vergütung wegen Verbindung nach § 951 BGB ist nach demjenigen Zeitpunkt zu berechnen, in dem der Eigentümer die Sache erlangt hat. Das ist hier der Zeitpunkt, in dem die verwerteten Materialien mit dem Grundstück verbunden worden sind. Diese Geldforderung unterliegt daher ebenfalls der Umstellung im Verhältnis 10: 1.
Die unter den verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten dem Kläger zustehenden Ersatzansprüche sind daher, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, sämtlich vor der Währungsreform als auf Geld gerichtete Ansprüche entstanden. Sie unterliegen einheitlich der allgemeinen Umstellung nach § 16 UmstG.
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht das Gutachten des Architekten Zi. der die Leistungen des Klägers nach sogenannten Einheitspreisen (Normalpreisen) berechnet hat, der Feststellung der Ersatzforderung zu Grunde gelegt hat. Schwarzmarktpreise kann der Kläger nicht ersetzt verlangen. Das Berufungsgericht hat hierzu rechtlich unbedenklich ausgeführt, dass im Sinne von § 547 Abs. 1 BGB solche Aufwendungen nicht als notwendig angesehen werden können, durch die der Beklagte, wenn er sie selbst gemacht hätte, wegen Verstosses gegen Preisbestimmungen sich strafbar gemacht hätte und dass die Erstattung solcher Aufwendungen auch nicht auf Grund der §§ 683, 670 BGB verlangt werden kann, da der mutmassliche Wille des Beklagten zur Aufwendung von verbotenen Schwarzmarktpreisen nicht unterstellt werden könne. Auch für einen Anspruch aus § 684 BGB in Verb mit § 818 Abs. 2 BGB sind höhere als zulässige Preise der Berechnung des Wertersatzanspruchs nicht zu Grunde zu legen.
Der Ersatzwert im Sinne des § 818 Abs. 2 BGB für die Instandsetzungsarbeiten und hierfür gelieferte Materialien kann nicht über die nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmende angemessene Vergütung hinausgehen. Soweit die Leistung in der Verwendung von Waren besteht, ist für die Wertbemessung der gemeine. Verkehrswert massgebend (RGRK z BGB § 818 Anm. 6; RGZ 147, 396 [398]). Gemeiner Wert ist derjenige, den die Leistung nach ihrer objektiven Beschaffenheit für jedermann hat. Bei Gegenständen, die Höchstpreisen unterliegen, ist es jedoch nicht zulässig, den gemeinen Wert höher zu bemessen als die Höchstpreise (RGZ 98, 124). Es kann daher nicht darauf abgestellt, werden, ob die vom Kläger erbrachten Leistungen seinerzeit zu Normalpreisen von dem Beklagten selbst nicht hätten beschafft werden können. Höchstpreisüberschreitungen, die im ordentlichen Verkehr keine Berücksichtigung finden dürfen, können auch nicht auf dem Wege über den Bereicherungsanspruch für die Bemessung eines Ersatzwertes massgebend sein. Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht seiner Berechnung "Einheitspreise" zu Grunde gelegt, die für die Zeit der Vornahme der Instandsetzungsarbeiten in Geltung waren.
II.
Die Revision macht schliesslich auch zu Unrecht verfahrensrechtliche Bedenken gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts geltend.
1.)
Sie folgert aus der Behauptung des Beklagten, die vorgenommenen Arbeiten würden teilweise die Wiederherstellung des früheren Zustandes behindern, dass der Beklagte an eine endgültige Übernahme der vom Kläger erbrachten Aufwendungen in sein Eigentum nicht gedacht habe. Dies habe des Berufungsgericht unter Verletzung des § 286 ZPO unberücksichtigt gelassen. Es hätte die Einstellung des Beklagten zur Übernahme der Aufwendungen feststellen müssen (§ 139 ZPO). Für die Frage der Umstellung sei allein entscheidend, ob wirtschaftlich schon eine Übernahme durch den Beklagten erfolgt sei. Nach Klärung dieser Frage wäre für eine Umstellung der Forderung des Klägers kein Raum.
Diese Rüge kann deshalb keinen Erfolg haben, weil der Kläger durch die Nichtberücksichtigung dieses Vorbringens des Beklagten nicht beschwert ist. Die Behauptung des Beklagten, die Instandsetzungsarbeiten würden die Wiederherstellung des früheren Zustandes des Hauses behindern, enthält ein substantiiertes Bestreiten einmal, dass diese Instandsetzungen insoweit seinem mutmasslichen Willen entsprochen hätten, und zum anderen, dass sie zu einer diesen Aufwendungen entsprechenden Verbesserung des Grundstücks und Bereicherung geführt hätten. Wenn der Tatrichter dieses Vorbringen nicht berücksichtigt hat, so geht dies nicht zu Lasten des Klägers; denn eine Erklärung des Beklagten, dass er diesen Einwand fallen lassen wolle, könnte nicht zu einer höheren Umstellung des Ersatzanspruches führen. In diesem Falle wäre nämlich für den in Betracht kommenden Teil der Instandsetzungsarbeiten der Ersatzanspruch statt aus § 684 Setz 1 in Verb mit § 818 Abs. 2 BGB allenfalls aus § 683 in Verb mit § 670 BGB abzuleiten. Für die Umstellung der Ersatzforderung wäre aber auch dann von dem Zeitpunkt auszugehen, in welchem die Aufwendungen des Klägers erfolgt sind.
2.)
Die Revision greift ferner zu Unrecht die Feststellung des Berufungsgerichts an, der Kläger habe als Geschäftsführer ohne Auftrag gehandelt. Die Vorinstanz stellt auf Grund der Aussage des von der MilReg eingesetzten Verwalters Willigens fest, dass dieser zwar von den Arbeiten in Kenntnis gesetzt worden sei, aber keinen Auftrag zu den Arbeiten erteilt oder diese genehmigt habe. Diese Feststellungen stehen nicht im Widerspruch zu der Aussage des Zeugen und beruhen auf keinem materiellen oder formellen Rechtsfehler. Sie sind deshalb mit der Revision nicht angreifbar. Das gleiche gilt von den Ausführungen der Revision, der Zeuge hätte die Arbeiten ausdrücklich ablehnen müssen, wenn er nicht damit einverstanden gewesen wäre, und damit stehe fest, dass er diese Arbeiten zu den damals üblichen Schwarzmarktpreisen genehmigt habe. Eine Rechtspflicht, sich hierüber, zu erklären, bestand für den Verwalter nicht. Der Kläger konnte nicht ohne weiteres damit rechnen, dass der Beklagte oder sein Verwalter mit Aufwendungen zu Schwarzmarktpreisen einverstanden sei, zu deren Erstattung dem Verwalter und möglicherweise auch dem Beklagten die Mittel fehlten.
Auch die Bekundung des Zeugen Pl., der von dem Beklagten ab 1. Mai 1946 als Hausverwalter eingesetzt worden ist, er habe nach Übernahme der Hausverwaltung die Mieten durch die Preisprüfungsstelle festsetzen lassen, lässt keinen Schluss darauf zu, dass der Beklagte damit die Wiederherstellungsarbeiten zu Schwarzmarktpreisen genehmigt habe. Der Tatrichter hatte keine Veranlassung, sich mit einer solchen Folgerung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Mit seiner Feststellung, dass der Beklagte die Arbeiten nicht genehmigt hat, ist bei diesem Sachverhalt das Beweisergebnis zutreffend und ausreichend gewürdigt.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Drost
Dr. Fischer
Dr. Kuhn
Artl