Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.02.1952, Az.: I ZR 115/51
Verstoß gegen Urheberrechte; Vertragliche Beschränkung der Vorführungsrechte eines Films auf 6 Jahre; Pflichtwidrige Weiterverbreitung des Films nach Ende der Vertragslaufzeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.02.1952
- Aktenzeichen
- I ZR 115/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10093
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 08.05.1951
Rechtsgrundlagen
- § 12 LitUrhG
- § 11 LitUrhG
- § 8 Abs 3 LitUrhG
- § 36 LitUrhG
- § 37 LitUrhG
Fundstellen
- BGHZ 5, 116 - 124
- DB 1952, 468 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1952, 434 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1952, 662-664 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma A.-Film Ae. Al., B. W., K.
Prozessgegner
D.-Verlag AG,
vertreten durch ihren Vorstand H. S., B. NW ..., F. straße ...
Amtlicher Leitsatz
Da sich die ausschließlichen Nutzungsrechte des Urhebers auch auf die Bearbeitungen seines Werkes erstrecken, ist es dem Bearbeiter, falls ihm die Auswertung der von ihm mit Zustimmung des Urhebers hergestellten Bearbeitung nur zeitlich beschränkt überlassen worden ist, verwehrt, die Bearbeitung über diese zeitliche Schranke hinaus gem. § 11 LitUrhG zu nutzen. Dies gilt auch dann, wenn die Bearbeitung als eigentümliche Schöpfung unter einem Urheberrechtsschutz steht.
Die urheberrechtlichen Befugnisse des Verfassers eines zur Filmherstellung benutzten Werkes an den Filmkopien erschöpfen sich nicht durch deren öffentliche Vorführung. Die Lehre von der Erschöpfung des patentrechtlichen Anspruchs an dem durch Veräußerung in den Verkehr gebrachten Patentgegenstand sowie von dem Verbrauch des gewerbsmäßigen Verbreitungsrechtes an Vervielfältigungsstücken eines urheberrechtlich geschützten Werkes, die durch Übereignung in den Verkehr gelangt sind, kann auf das Vorführungsrecht keine entsprechende Anwendung finden.
Rechtssatz: Ein Vertrag, durch den Verfilmungsrechte zeitlich beschränkt übertragen werden, ist der Auslegung zugänglich, ob nur das Recht zur Herstellung oder auch zur Auswertung des rechtmäßig hergestellten Films zeitlich begrenzt werden sollte.
In dem Rechtsstreit
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1952
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Schmidt, Dr. Birnbach, Dr. Krüger-Nieland und Dr. Benkard
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts zu Berlin vom 8. Mai 1951 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin hat mit dem Verfasser des Bühnenwerks "P.", dem Schriftsteller Axel I., im Jahre 1937 einen Vertrag abgeschlossen, nach dem der Autor sämtliche Urheberrechte an diesem Bühnenstück, insbesondere das Verfilmungsrecht und das Filmvorführungsrecht der Klägerin zum Vertrieb überläßt mit der Maßgabe, daß die Klägerin berechtigt sein soll, diese, Rechte Dritten gegenüber im eigenen Namen gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen.
Am 28. April 1938 hat die Klägerin der A.-Film-GmbH die alleinigen und ausschließlichen Weltverfilmungsrechte an dem Bühnenwerk "P." für die Dauer von 6 Jahren nach erfolgter Uraufführung, die spätestens am 1. Oktober 1939 stattfinden sollte, übertragen. Als Gegenleistung wurde in Ziffer 4 des Vertrages ein Pauschalbetrag von 12.000 RM vereinbart. Ferner verpflichtete sich die A.-Film-GmbH in Ziffer 5, den Autor zur Mitarbeit an dem Drehbuch heranzuziehen und ihm ein Sonderhonorar von mindestens 3.000 RM zu zahlen.
Der Film "P." wurde von der A.-Film-GmbH hergestellt und am 4. Mai 1939 uraufgeführt. Er wird gegenwärtig von der Beklagten ausgewertet, die das Recht zur zeitlich unbeschränkten Vorführung des Films aus einem mit der A.-Film-GmbH abgeschlossenen Vertrag in Anspruch nimmt. Die Klägerin vertritt demgegenüber die Auffassung, daß durch die Vorführung des Filmes nach dem 4. Mai 1945 ihre Rechte verletzt würden und die Beklagte zum Schadensersatz gemäß §§ 36, 37 LUG verpflichtet sei, Sie begehrt mit der Klage Verurteilung der Beklagten zur Rechnungslegung über die ihren Unterverleihern seit dem 4. Mai 1945 zufliessenden Einnahmen aus der Auswertung des Films, sowie die Zahlung von 20 % dieser Einnahmen nebst Zinsen.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie behauptet, es handle sich bei dem Film um eine durch freie Benutzung des Bühnenwerks entstandene eigentümliche Schöpfung im Sinn von § 13 LUG. Im übrigen könne die Vereinbarung einer Sechsjahresfrist in dem Vertrag der Klägerin mit der A.-Film-GmbH nur dahin verstanden werden, daß der Klägerin nach Ablauf dieser Frist das Recht zur erneuten filmischen Bearbeitung des Bühnenwerks habe zustehen sollen, wodurch jedoch die Auswertungsrechte der A.-Film-GmbH an dem - innerhalb der Frist - rechtmäßig hergestellten Film nicht betroffen werden sollten.
Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Rechnungslegungsanspruch stattgegeben. Die gegen dieses Teilurteil eingelegte Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung des Rechnungslegungsanspruchs weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht ist auf Grund des Sachverhalts in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu der Auffassung gelangt, daß der Film "P." keine unter freier Benutzung des gleichnamigen Bühnenstücks entstandene eigentümliche Schöpfung im Sinn von § 13 LUG darstelle sondern nur eine in enger Anlehnung geschaffene filmische Bearbeitung dieses Bühnenwerks sei. Rechtliche Bedenken hiergegen sind nicht erkennbar, von der Revision auch nicht geltendgemacht. Das Berufungsgericht hat den Vertrag der Klägerin mit der A. Film-GmbH dahin ausgelegt, daß die zeitliche Beschränkung der Übertragung der "Verfilmungsrechte" auf 6 Jahre nach Uraufführung des Films nicht nur das Recht der A.-Film-GmbH bzw der Beklagten als deren Rechtsnachfolgerin zur Herstellung von filmischen Bearbeitungen des Bühnenstückes, sondern gleichzeitig auch die Auswertungsrechte an dem innerhalb der Sechsjahresfrist hergestellten Film begrenze. Hieraus folgert das Berufungsgericht, daß die Beklagte durch die Auswertung des Films über den 4. Mai 1945 hinaus in die Urheberrechte der Klägerin eingreife und der Rechnungslegungsanspruch zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruches der Klägerin begründet sei. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen.
Da gemäß § 12 Ziff 6 LUG dem Urheber das ausschließliche Recht zusteht, sein Werk zu Zwecken der Verfilmung zu benutzen, würde die Beklagte durch die gewerbliche Auswertung der filmischen Bearbeitung des Bühnenstückes nach Ablauf der Sechsjahresfrist nur dann nicht in die dem Autor des Bühnenstücks vorbehaltenen ausschließlichen Rechte eingreifen, wenn diese Rechte auch für den späteren Zeitraum auf sie übergegangen wären. Für die Rechtsstellung der Beklagten, die ihre Rechte an dem Film von der Astra-Film-GmbH herleitet, ist allein maßgeblich, ob die Astra-Film-GmbH die Vorführungsrechte zeitlich unbeschränkt oder zeitlich begrenzt bis zum 4. Mai 1945 erworben hat; denn die A.-Film-GmbH konnte der Beklagten nicht weitergehende Rechte übertragen, als sie selbst besaß. Ein gutgläubiger Erwerb, wie ihn das Sachenrecht kennt, scheidet bei dem Erwerb urheberrechtlicher Befugnisse aus.
An dieser Rechtslage ändert sich nichts dadurch, daß durch die Verfilmung eines Werkes im Regelfall ein neues Urheberrechtsgut, dem ein eigener Urheberrechtsschutz zukommt, entsteht; denn damit verliert der Film nicht den Charakter einer abhängigen Schöpfung, deren Auswertung durch öffentliche Vorführung nur mit Zustimmung der Inhaber der Urheberrechte an den zu seiner Herstellung benutzten Werken gestattet ist. Da sich die ausschließlichen Nutzungsbefugnisse des Urhebers auch auf die Bearbeitungen seines Werkes erstrecken (§ 12 in Verb mit § 11 LitUrhG), ist es dem Bearbeiter, falls ihm die Nutzungsrechte an der von ihm mit Zustimmung des Originalurhebers hergestellten Bearbeitung gemäß § 8 Abs. 3 LitUrhG nur zeitlich beschränkt überlassen worden sind, selbst dann verwehrt, sein eigenes Werk auf die dem Originalurheber nach § 11 LUG vorbehaltenen Arten über diese zeitliche Schranke hinaus zu verwerten, wenn die Bearbeitung als eigentümliche Schöpfung unter eigenem Rechtsschutz steht. Der von der Revision vertretenen Auffassung, daß der Urheber eines für die Herstellung eines Films benutzten Werkes, wenn der Film aufgrund eines Verfilmungsvertrages rechtmäßig hergestellt und durch Vorführung in den Verkehr gebracht worden sei, an dem Film weitere Urheberrechte nicht mehr geltend machen könne, vermag sich der Senat nicht anzuschliessen. Die Revision stützt diese Rechtsansicht auf die im Patentrecht entwickelte Lehre von dem Zusammenhang der Benutzungsarten, wonach eine vom Patentinhaber hergestellte Ware patentfrei wird, wenn sie durch Veräusserung seitens des Patentinhabers an seine Abnehmer in den Verkehr gelangt (BGHZ 2, 276). Sie beruft sich weiterhin auf den im Verlagsrecht anerkannten Grundsatz von der Erschöpfung des Verbreitungsrechtes an Vervielfältigungsstücken, die mit Zustimmung des Berechtigten durch Übereignung in den Verkehr gebracht sind (RGZ 63, 398). Die Revision verkennt jedoch, daß die Interessenlage des Werkschöpfers beim Verfilmungsvertrag eine wesentlich andere ist als die des Patentinhabers bei der Auswertung einer unter Patentschutz stehenden Erfindung oder des Verlaggebers bei der Verbreitung von Druckexemplaren im Rahmen eines Verlagsvertrages. Der Patentinhaber, der unter Verwendung des geschützten Erfindungsgedankens den Patentgegenstand hergestellt und durch Veräusserung in den Verkehr gebracht hat, hat damit alle Vorteile, die ihm das Patent gewährt, genossen und insoweit das ihm aufgrund seiner geistigen Leistung zugebilligte Ausschließlichkeitsrecht verbraucht (RGZ 51, 139). In gleicher Weise erschöpft sich das Recht des Urhebers eines Schriftwerkes, die Vervielfältigungsstücke seines Werkes gewerblich zu verbreiten, dadurch, daß er sie durch Veräußerung in den Verkehr bringt; denn damit ist das vollzogen, was § 11 Abs. 1 LitUrhG ausschließlich dem Urheber vorbehalten will, die Heranführung seiner Schöpfung an die Allgemeinheit mittels der Verbreitung ihrer Festlegungsexemplare. In diesem Fall steht das Eigentum der Erwerber der Werkstücke der Möglichkeit entgegen, die urheberrechtlichen Wirkungen des Verbreitungsrechts auch auf sämtliche weiteren Verbreitungshandlungen zu erstrecken, die nach der ersten mit Zustimmung des Berechtigten vorgenommenen gewerbsmässigen Verbreitung durch Übereignung erfolgen könnten. Ein Film dagegen wird im Regelfall nicht durch die gewerbsmäßige Veräußerung von Vervielfältigungsstücken - den Filmkopien - an das Publikum herangebracht, sondern durch die öffentliche Vorführung. Die Filmkopien sind nicht, wie der Patentgegenstand oder das Druckexemplar, die "Ware", durch deren Veräußerung der Rechtsträger seine ausschließlichen Nutzungsrechte an seiner Schöpfung verbraucht, weil die Veräußerung der Filmkopie oder ihre einmalige Vorführung noch nicht sicherstellt, ob und in welcher Weise seine Werkschöpfung künftig die Allgemeinheit, für die sie bestimmt ist, erreicht. Erst durch die öffentliche Vorführung des Films geschieht das, was nach dem urheberrechtlichen Schutzgedanken dem Schöpfer des zur Filmherstellung benutzten Werkes vorbehalten sein soll, das Zugänglichmachen seines Werkes - sei es auch in Form einer Bearbeitung - für die Allgemeinheit. Es handelt sich somit bei der öffentlichen Vorführung der filmischen Bearbeitung eines geschützten Werkes gerade um eine typisch dem Werkschöpfer vorbehaltene Befugnis, deren Erschöpfung infolge der Natur dieser urheberrechtlichen Nutzungsart begrifflich ausscheidet, weil sie beliebig oft wiederholbar ist, ohne mit Eigentumsrechten Dritter in Konflikt zu geraten.
Es ist nun zwar nicht zu verkennen, daß der Filmhersteller, der einen bestimmten geschützten Stoff verfilmen will, schon im Hinblick auf die hohen Produktionskosten eines Filmes ein dringendes Interesse daran hat, ein möglichst weitgehendes, vor allem zeitlich unbegrenztes Alleinverwertungsrecht an dem Filmstoff zu erwerben. Diese besondere Interessenlage beim Verfilmungsvertrag wird deshalb eine Auslegung zweifelhafter Vertragsbestimmungen dahin nahelegen, daß dem Filmunternehmer urheberrechtliche Nutzungsbefugnisse des Autors des benutzten Stoffes in dem Umfang übertragen werden sollten, wie er ihrer zur üblichen gewerblichen Auswertung des auf sein Risiko mit erheblichem Kostenaufwand herzustellenden Films bedarf. Da jedoch nach geltendem Recht ein Übergang der Nutzungsrechte kraft Gesetzes nicht erfolgt und § 8 Abs. 3 LitUrhG auch die zeitlich begrenzte Übertragung von Verfilmungsrechten zuläßt, ist es Sache des Filmunternehmers, sich durch eine entsprechende Vertragsfassung die uneingeschränkten Auswertungsrechte an dem Film zu sichern. Hat der Filmunternehmer sich auf eine zeitlich begrenzte Übertragung der Verfilmungsrechte eingelassen, so kann aus dem urheberrechtlichen Schutzgedanken, wonach grundsätzlich jeder Schöpfer eines Werkes Anspruch auf dessen Auswertung haben soll, eine vertraglich eindeutig festgelegte Zeitschranke nicht beseitigt werden; denn die Begrenzung des Rechtes, die eigene Schöpfung zu nutzen, ist hier eine Folge der Abhängigkeit des filmischen Bearbeiterurheberrechts von den ausschließlichen Rechten der Urheber der zur Filmherstellung benutzten Werke.
Da der Zweck eines Verfilmungsvertrages in der Regel nicht nur auf Herstellung eines Filmes, sondern auch auf dessen gewerbliche Auswertung geht, umschließt das Verfilmungsrecht im Zweifel nicht nur das Recht, das Werk zur Herstellung zu benutzen, sondern auch zur Vervielfältigung und Verbreitung, insbesondere zur öffentlichen Vorführung des Films. Bei der Übertragung von Verfilmungsrechten ist nun zwar rechtlich auch eine Vertragsgestaltung denkbar, durch die lediglich das Recht zur Herstellung des Filmes, nicht auch zur Auswertung des aufgrund der Rechtsübertragung geschaffenen Filmes zeitlich begrenzt wird. Der Sinn einer solchen Vereinbarung wäre, daß der Autor zwar nach Ablauf der ausbedungenen Zeit die Verfilmungsrechte selbst ausnutzen oder anderweitig vergeben könnte, der Filmproduzent aber die Nutzungsrechte an dem bereits hergestellten Film nicht verlieren würde. Das Berufungsgericht hat eine Auslegung des zwischen der Klägerin und der A.-Film-GmbH geschlossenen Vertrages in dieser Richtung mit der Begründung abgelehnt, daß in normalen.
Zeiten die mehrfache Verfilmung des gleichen Stoffes selten sei und insbesondere der Verfasser eines Kriminalstücks kaum mit der Möglichkeit einer Zweitverfilmung rechne, weil der filmischen Ausgestaltung seiner geschützten Idee in tatsächlicher Hinsicht zumeist enge Grenzen gezogen seien. Hieraus sei zu folgern, daß die sechsjährige Frist in dem Vertrag nicht nur den Sinn einer Bindung für den Autor gehabt habe, in dieser Zeit keine anderen Verfilmungsrechte zu vergeben, sondern die Nutzungsrechte der A.-Film-GmbH an dem von ihr geschaffenen Film habe beschränken sollen. Die Revision beruft sich demgegenüber darauf, daß eine große Zahl urheberrechtlich geschützter Stoffe mehrfach verfilmt worden sei. Sie rügt eine Verletzung von § 286 ZPO, da es der Beklagten - nach § 139 ZPO befragt - möglich gewesen wäre, hierfür Beweismaterial zu beschaffen. Die Verfahrensrüge kann jedoch nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, weil die Frage, ob die mehrfache Verfilmung des gleichen Stoffes in der Filmbranche keinen Ausnahmefall darstellt, nicht entscheidungserheblich ist. Selbst wenn die Beklagte den Nachweis erbringen könnte, daß auch Kriminalstoffe mehrfach verfilmt worden sind, würde dies der Auslegung des Vertrages durch das Berufungsgericht nicht entgegenstehen, denn eine Neuverfilmung eines Kriminalstoffes wird im Regelfall nur dann einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, wenn die Auswertungsrechte an der ersten filmischen Fassung beendet sind. Selbst wenn die zeitliche Begrenzung der Übertragung der Verfilmungsrechte in erster Linie darauf abgezielt haben sollte, dem Autor des Bühnenstückes nach Zeitablauf weitere filmische Bearbeitungen seines Werkes zu ermöglichen, so würde hiermit aufs engste sein Interesse verknüpft sein, einen Wettbewerb der ursprünglichen filmischen Fassung mit einer neuen Filmbearbeitung auszuschalten. Auch ein derartiger Zweck der Vertragsklausel würde geradezu darauf hindeuten, daß durch die zeitliche Begrenzung auch die Auswertungsrechte an der ersten filmischen Gestaltung des Bühnenwerks getroffen werden sollten. Für eine zeitliche Begrenzung der Aufführungsrechte spricht auch, daß die Frist nicht etwa vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sondern von der Uraufführung des Films ab laufen sollte. Diese Vertragsfassung steht auch der Annahme einer vertraglich bedungenen Konsumption der Urheberrechte des Bühnenautors entgegen. Die von dem Berufungsgericht vertretene Vertragsauslegung verstößt demnach weder gegen allgemeine Erfahrungsgrundsätze noch gegen Denkgesetze, Sie ist, da es sich um die Auslegung eines Individualvertrages handelt, für das Revisionsgericht bindend.
Soweit die Revision geltend macht, daß der Beklagten, wenn der Vertragsauslegung des Berufungsgerichts zu folgen wäre, aus dem Gesichtspunkt der veränderten Geschäftsgrundlage gemäß § 242 BGB eine Nachfrist von mindestens 5 Jähren zur Auswertung des Filmes eingeräumt werden müsse, weil infolge der Kriegsverhältnisse eine normale Nutzung des Films nicht möglich gewesen sei, handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, das schon aus diesem Grunde in der Revisionsinstanz keine Berücksichtigung finden kann. Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe gemäß §§ 139, 286 ZPO den Parteien Gelegenheit geben müssen, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen, ist schon deshalb unbegründet, weil es nicht Aufgabe des Gerichts ist, die Parteien zu veranlassen, Tatsachenmaterial für Rechtsnamen anzuführen, auf die die Parteien selbst sich nicht stützen. Dies würde dem Grundsatz der Verhandlungsmaxime widersprechen, wonach allein die Parteien darüber zu entscheiden haben, weichen Tatsachenstoff sie dem Gericht unterbreiten wollen.
Der Angriff der Revision schließlich, der sich gegen die Annahme einer schuldhaften Rechtsverletzung des Beklagten richtet, kann gleichfalls keinen Erfolg haben. Es ist von der das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts auszugehen, daß die Beklagte bei dem Erwerb der Vorführungsrechte an dem Film den zwischen der Klägerin und der A.-Film-GmbH abgeschlossenen Vertrag gekannt hat und somit auch Kenntnis von der sechsjährigen Begrenzung der Rechtsübertragung hatte. Nahm die Beklagte irrtümlich an, die Befristung betreffe nicht die Aufführungsrechte an dem rechtmäßig hergestellten Film, so ist dieser Rechtsirrtum, für den sich die Beklagte nicht auf eine von der Vertragsauslegung des Berufungsgerichts abweichende Rechtsprechung berufen kann, nicht entschuldbar. Aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Filmverwertungsvertrag (BGHZ 2, 331) könnte sie ihre irrige Auffassung schon deshalb nicht herleiten, weil es sich hier um die Auslegung eines Vertrages über einen erst zu schaffenden Film, einen sog. Verfilmungsvertrag, handelt, dessen Rechtsnatur mit der des Filmverwertungsvertrages, der die gewerbliche Auswertung eines bereits hergestellten Films zum Gegenstand hat, nicht übereinstimmt. Im übrigen wäre der Rechnungslegungsanspruch auch dann begründet, wenn die Beklagte durch die Vorführung des Filmes nach Ablauf der Sechsjahresfrist ohne Verschulden in die Rechte der Klägerin eingegriffen hätte. In diesem Fall würde der Klägerin ein Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung zustehen, der auf denjenigen Betrag ginge, um den die Beklagte bereichert ist, indem sie ein fremdes Vermögenswertes Recht über die Vertragszeit hinaus ohne Entgelt nutzt. Auch um die Grundlage für diesen Bereicherungsanspruch zu gewinnen, kann die Klägerin die begehrte Rechnungslegung verlangen. Die Schuldfrage ist deshalb für den allein im Revisionsverfahren zur Nachprüfung gestellten Rechnungslegungsanspruch nicht entscheidungserheblich.
Die Revision war hiernach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Schmidt
Birnbach
Krüger-Nieland
Benkard