Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.02.1952, Az.: 5 StR 12/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.02.1952
Aktenzeichen
5 StR 12/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 10704
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 13.04.1951

Fundstelle

  • BGHSt 2, 380 - 381

Verfahrensgegenstand

Einbruchdiebstahl

Amtlicher Leitsatz

Versuch und nicht vorbereitende Handlung liegt vor, wenn die Einzelakte in ihrer Gesamtheit einen derartigen unmittelbaren Angriff auf das geschützte Rechtsgut darstellen, daß es dadurch bereits gefährdet war.

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 7. Februar 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt
Bundesrichter Dr. Waschow
Bundesrichter in Dr. Koffka
Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten F. gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 13. April 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Entscheidungsgründe

1

Der Angeklagte F. ist durch Urteil des Landgerichts Hannover vom 13. April 1951 wegen schweren Diebstahls i.R. in zwei Fällen, wegen eines versuchten schweren Diebstahls i.R. und wegen eines einfachen Diebstahls i.R. zu 1 Jahr 6 Monaten Gefängnis verurteilt. Gegen das Urteil hat er Revision eingelegt, soweit er wegen des versuchten schweren Diebstahls verurteilt ist.

2

Der Angeklagte hatte mit zwei Bekannten sich nach Hildesheim begeben, um dort einen Einbruchsdiebstahl in ein Textilgeschäft zu verüben. Beim Auskundschaften der näheren Verhältnisse des Tatortes stellten die Täter fest, daß die Fenstergitter nur mit einer Winde auseinanderzubiegen seien, beschafften sich eine solche Winde, brachten sie zum Tatort und versteckten sie zwischen dem Haus und Eisenträgern, die vor dem Hause lagerten. Nach drei Tagen gingen sie zum Tatort, holten die Winde aus dem Versteck hervor, um mit deren Hilfe die Gitter zu öffnen. Sie wurden durch den Wächter gestört und flohen. Das Gericht stellt fest, daß die Winde nicht mehr unter den Eisenträgern, sondern auf denselben, und zwar quer zu ihnen, lag, daß auch an zwei Gittern blanke Stellen sich befanden, woraus angenommen werden könnte, daß die Angeklagten die Winde bereits angesetzt hatten. Mit Sicherheit könne dies aber nicht festgestellt werden.

3

Das angefochtene Urteil führt zutreffend aus, daß das Hervorholen der Winde aus dem Versteck und ihr Bereitlegen auf den Eisenträgern, nach dem Gesamtplan der Täter unmittelbar zu einer Verletzung des Eigentums des zu Bestehlenden führen sollte, und daß die Tätigkeit der Angeklagten sich als Beginn der zum gesetzlichen Tatbestand des Verbrechens des Einbruchs gehörigen Handlung darstelle. Diese sei bereits aus dem Stadium der straflosen Vorbereitungshandlung herausgetreten und zum strafbaren Versuch gediehen.

4

Demgegenüber meint die Revision, daß das, was von den Tätern verwirklicht worden sei, nur eine Vorbereitungshandlung darstelle. Diese läge so lange vor, wie es einer neuen Willensregung bedürfe, um nur Ausführungshandlung überzugehen.

5

Nach feststehender Rechtsprechung ist für die Frage, ob ein Versuch oder nur eine vorbereitende Handlung vorliegt, entscheidend, ob die verschiedenen, demselben Zweck dienenden Handlungen für die natürliche Auffassung - also vom Standpunkt des beobachtenden Dritten aus gesehen - vermöge ihrer notwendigen Zugehörigkeit zu einer Tatbestandshandlung schon einen Bestandteil des Tatbestandes bildeten, ob also diese so zusammengefaßten Einzelhandlungen in ihrer Gesamtheit einen derartigen unmittelbaren Eingriff auf das geschützte Rechtsgut darstellten, daß es dadurch bereits gefährdet und die unmittelbar sich anschließende Herbeiführung eines Enderfolges hahegerückt war (RGSt 51, 342;  54, 254;  69, 329).

6

Das Hervorholen und Bereitlegen der Winde, mit deren Ausnutzung sofort begonnen werden sollte, stellt hier eine unmittelbare Gefährdung des geschützten Rechtsgutes dar.

7

Die Revision des Angeklagten war daher mit der gesetzlichen Kostenfolge zu verwerfen.

Dr. Neumann
Sarstedt
Dr. Waschow
Dr. Koffka
Schmidt