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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.02.1952, Az.: V ZR 16/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.02.1952
Aktenzeichen
V ZR 16/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 11965
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Braunschweig - 19.12.1950

Fundstellen

  • DNotZ 1952, 225-228
  • JZ 1952, 434 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1952, 420-421 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Lebensversicherungs AG K. in K., H.strasse ..., gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, Alex M., Ernst G. und Dr. C.,

Prozessgegner

den Architekten Heinrich F. in B., L.strasse ...,

Amtlicher Leitsatz

Nach interzonalem Privatrecht unterliegt dem für das Grundpfandrecht geltenden Recht nicht notwendig auch die Forderung gegen den in einer anderen Zone wohnenden, persönlichen Schuldner (BGH 1, 109).

Die Enteignung einer Hypothek auf einem in der Sowjetzone belegenen Grundstück einschliesslich der durch sie gesicherten Forderung kann daher das Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem persönlichen Schuldner, die beide in den Westzonen wohnen, derart stören, dass die Geltendmachung der Forderung gegen den persönlichen Schuldner, solange dieser keine Rückgriffsmöglichkeit hat, gegen Treu und Glauben verstossen würde.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch und der Bundesrichter Dr. Hertel, Dr. Heck, Schuster und Dr. Oechßler

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 19. Dezember 1950 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin gewährte dem Beklagten und seiner Ehefrau auf Grund einer Schuldurkunde vom 25. Mai 1934 ein Darlehen von 260.000 GM. Das Darlehen wurde auf dem in Dresden - Neustadt gelegenen Grundstück des Beklagten durch eine Hypothek an erster Stelle gesichert. Der Beklagte veräusserte das belastete Grundstück im Jahre 1939 an einen Dr. med. Härtel. Der Käufer übernahm die Hypothek in Anrechnung auf den Kaufpreis. Die Klägerin teilte dem Beklagten durch Schreiben vom 19. September 1939 mit, dass sie ihn auch nach dem Verkauf des Grundstücks nach ihren Gepflogenheiten aus der persönlichen Schuldhaftverpflichtung nicht werde entlassen können, dass er vielmehr ihr persönlicher Schuldner für das Hypothekendarlehens solange bleibe, als sie an dem Pfandgrundstück interessiert sei; Dr. Hä. betrachte sie demnach nur als neben ihm in das Schuldverhältnis eingetreten. Der Beklagte verzog im Jahre 1939 nach Braunschweig. Auf Grund der 5. Verordnung der Landesregierung Sachsen zur Ergänzung und Ausführung der Verordnung vom 11. Oktober 1945 über die Gründung der Versicherungsanstalt des Landes Sachsen vom 30. Dezember 1946 und auf Grund des sächsischen Gesetzes über das Versicherungswegen vom 30. Januar 1948 wurde die Hypothek der Klägerin als auf die Versicherungsanstalt des Landes Sachsen übergegangen im Grundbuch umgeschrieben. Dr. Härtel hat seit dem 2. Januar 1947 an die Klägerin keine Zinszahlungen mehr geleistet, sondern nach Behauptung des Beklagten die fälligen Zinsen an die Versicherungsanstalt des Landes Sachsen entrichtet.

2

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten als persönlichem Schuldner Zahlung der seit dem 2. Januar 1947 angeblich rückständigen Zinsen nebst Strafzinsen und des im Verhältnis 10 : 1 umgestellten Kapitalbetrages mit insgesamt 31.211,60 DM.

3

Sie hat einen Teilbetrag dieser Summe mit dem Antrag eingeklagt, den Beklagten zur Zahlung von 6.001 DM nebst 5 % Zinsen seit Klagerhebung zu verurteilen. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist zurückgewiesen worden.

5

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter; der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

6

Durch die 5. Verordnung zur Ergänzung und Ausführung der Verordnung vom 11. Oktober 1945 über die Gründung der Versicherungsanstalt des Landes Sachsen vom 30. Dezember 1946 und das Gesetz über das Versicherungswesen vom 30. Januar 1948 sollten nach Auffassung des Berufungsgerichts sämtliche Hypotheken an im Land Sachsen gelegenen Grundstücken, die inländischen privaten und öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmungen zugestanden hätten, samt den zugrunde liegenden Forderungen zugunsten der Versicherungsanstalt des Landes Sachsen enteignet werden. Das Berufungsgericht lässt dahingestellt, ob diese Enteignungsmassnahmen auch für die Forderung wirksam sei, die der Klägerin gegen den Beklagten zugestanden habe, etwa deshalb, weil die durch eine Hypothek gesicherte Forderung als da belegen anzusehen sei, wo sich das belastete Grundstück befinde. Die Klägerin könne jedenfalls mit Rücksicht auf den Zusammenhang zwischen der persönlichen Forderung und der dinglichen Sicherung die Zahlung der Darlehensforderung nicht verlangen; denn die Enteignung der Hypothek führe, wenn sie die persönliche Forderung unberührt lasse, zu einer Verdoppelung der Gläubigerstellung. Diese Rechtslage sei aber dem deutschen Hypothekenrecht fremd. Es erhebe sich die Frage, wer den aus dieser Verdoppelung der Gläubigerseite entspringenden Schaden zu tragen habe, ob also der Schuldner doppelt zahlen müsse oder ob einer der Gläubiger, sei es der dingliche, sei es der persönliche, mit seinem Anspruch ausfalle. Die allgemeinen Grundsätze des Hypothekenrechts sprächen dafür, in diesem Fall den Schuldner von der persönlichen Haftung gegenüber dem alten Gläubiger freizustellen. Das Hypothekenrecht schütze nicht nur den Eigentümer, der zugleich persönlicher Schuldner sei, vor doppelter Inanspruchnahme, sondern auch den persönlichen Schuldner, der nicht Eigentümer des belasteten Grundstücks sei. Werde der persönliche Schuldner vom Gläubiger in Anspruch genommen, so könne er seine Leistung mit der Wirkung zurückhalten, dass er nach §§ 273 u 274 BGB zur Erfüllung Zug um Zug gegen die Aushändigung des Hypothekenbriefs und der sonstigen zur Löschung der Hypothek erforderlichen Urkunden zu verurteilen wäre. Vermöge aber der Gläubiger der persönlichen Forderung, da er nicht mehr Hypothekengläubiger sei, dem Schuldner keine löschungsfähige Quittung oder eine Umschreibungsbewilligung zu erteilen, so liege in seinem Klagantrag nicht einmal der auf etwas Geringeres gerichtete Antrag auf Verurteilung Zug um Zug. Die Zahlungsklage des enteigneten Hypothekengläubigers gegen den persönlichen Schuldner sei daher in vollem Umfange abzuweisen. Zu demselben Ergebnis führe die entsprechende Anwendung des § 323 BGB. Da es dem enteigneten Gläubiger unmöglich geworden sei, dem persönlichen Schuldner die den Ersatzanspruch sichernde Hypothek zu verschaffen, verliere er seinen auf Zahlung gerichteten Anspruch.

7

Die Revision greift diese Auffassung an. Sie führt aus: Die Bestellung einer Hypothek sei grundsätzlich auf die Forderung ohne Einfluss. Die Rechte des Gläubigers und die Pflichten des Schuldners seien dieselben, wie wenn keine Hypothek bestünde. Die persönliche Forderung sei das Hauptrecht, die Hypothek ein die Befriedigung dieses Hauptrechts sicherndes Nebenrecht. Durch den Erwerb des mit der Hypothek belasteten Grundstücks durch Dr. Härtel habe sich an dem zwischen den Streitteilen bestehenden Darlehensverhältnis nichts geändert. Auch die sächsische Enteignungsgesetzgebung habe eine solche Wirkung nicht gehabt, denn für das rechtliche. Schicksal der persönlichen Forderung könne nur das Recht, massgebend sein, das dem Schuldverhältnis zwischen den Parteien zugrunde liege. Es müssen daher zwischen dem Pfandrecht und der persönlichen Forderung geschieden werden. Für das Pfandrecht gelte das Gesetz der belegenen Sache, für die persönliche Forderung das Recht, dem sie unterstehen würde, wenn sie nicht, gesichert wäre. Da im vorliegenden Fall Karlsruhe ausdrücklich als Erfüllungs- und Zahlungsort vereinbart sei, müsse die persönliche Forderung als hier belegen angesehen werden und es könne nur das hier geltende Recht zur Anwendung kommen.

8

Es sei nicht richtig, dass der Zusammenhang zwischen der persönlichen Forderung und der dinglichen Sicherung die Abweisung der Klage erheische, weil eine Spaltung der persönlichen Forderung von der Hypothek dem geltenden Recht fremd sei. Die persönliche Haftung des Schuldners diene nicht nur der Ergänzung der etwa unzulänglichen dinglichen Sicherung des Gläubigers. Das Gesetz suche zwar den Ersatzanspruch des persönlichen Schuldners gegen den Grundstückseigentümer möglichst zu schützen. Dieses Rückgriffsrecht des persönlichen Schuldners dürfe aber nicht in den Vordergrund geschoben werden; denn wenn es aus anderen Gründen nicht durchgesetzt werden könne, weil etwa die Hypothek infolge Ausfalls bei der Zwangsversteigerung erloschen sei, werde das Verhältnis des persönlichen Schuldners zu seinem Gläubiger davon auch nicht berührt. Durch eine Beeinträchtigung des Rückgriffsrechts des Schuldners werde dessen persönliche Haftung nicht ermässigt.

9

Es sei auch Art. 30 EGBGB anzuwenden. Die in Sachsen vorgenommene Enteignung sei sittenwidrig, da eine entschädigungslose Enteignung mit den Grundsätzen eines Rechtsstaats nicht vereinbar sei. Es liege offensichtlich ein Verstoss gegen die Grundlagen des deutschen staatlichen und wirtschaftlichen Lebens vor, das sich auf die persönliche Freiheit und das Eigentum gründe. Die sowjetzonalen Enteignungsgesetze könnten daher mindestens ausserhalb der Sowjetzone nicht gelten. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der durch die Enteignung eingetretene Vermögensverlust müsse den treffen, gegen den sich die Enteignung richte, gestehe dem sowjetzonalen Gesetzgeber immerhin einen gewissen Einfluss auf die westzonale Rechtsgestaltung zu.

10

Den Angriffen der Revision kann im Ergebnis ein Erfolg nicht beschieden sein. Das Land Sachsen hat die Hypothek und die persönliche Forderung der Klägerin enteignet und beansprucht für diese Massregel auf Grund der Potsdamer Beschlüsse Wirkung im ganzen Reichsgebiet. Dem kann nicht zugestimmt werden. Es entspricht anerkannten Grundsätzen des zwischenstaatlichen Rechts und der in den Westzonen durchaus herrschenden Lehre, dass staatliche Eingriffe wie Enteignungen in ihrer Wirkung beschränkt sind auf das Gebiet des Staats, der den Eingriff vorgenommen hat, und auf Rechtsverhältnisse, die als in diesem Gebiet belegen anzusehen sind (RG 102, 251; OGHZ 1, 386 [390]).

11

Wenn die persönliche Forderung in der Sowjetzone belegen wäre, würde sich die Frage erheben, ob der Enteignung die Anerkennung in Westdeutschland gemäss Art. 30 EGBGB auch versagt werden müsste, soweit sie sich Wirkung auf in der sowjetisch besetzten. Zone belegene Rechtsverhältnisse zuschreibt. Diese Frage kann aber dahingestellt bleiben, da die persönliche Forderung, um die es sich hier wandelt, nicht in der Sowjetzone belegen ist. Eine ungesicherte persönliche Forderung ist nach der herrschenden Meinung am Wohnsitz des Schuldners, eine Hypothek am Ort des belasteten Grundstücks belegen, da in der Regel nur hier mit staatlichem Rechtsschutz gegen den Schuldner vorgegangen werden kann (RG 107, 44 [46]; OGHZ 1, 386 [390]; OGH vom 31.3.1949 in MDR 1949, 351; Raape, Internationales Privatrecht, 3. Aufl. 438, 441). Es fragt sich jedoch, ob zwischen der Hypothek und der durch sie gesicherten persönlichen Forderung ein so enger Zusammenhang besteht, dass beide Rechtsverhältnisse als am gleichen Ort belegen angesehen werden müssen. Für die Entscheidung dieser Frage hilft die Erörterung nicht weiter, ob die persönliche Forderung oder ihre dingliche Sicherung die Hauptsache ist. Es ist richtig, dass nach dem Aufbau des Bürgerlichen Gesetzbuchs die persönliche Forderung die Hauptsache und die Hypothek ein die Befriedigung des Hauptrechts sicherndes Nebenrecht ist (vgl. RG 81, 266 [268]). Die Entwicklung hat aber dahin geführt, dass wirtschaftlich die Hypothek au Bedeutung so überwiegt, dass die persönliche Pordarung praktisch in den Hintergrund tritt und die Hypothek von vornherein die Zweckbestimmung hat, der Befriedigung des Gläubigers zu dienen. Das ist auch bei der rechtlichen Beurteilung zu beachten (Staudinger, Kommentar zum BGB, 10. Aufl. zu § 1113 Anm. 7). Es kann also jedenfalls die persönliche Forderung die dingliche Haftung nicht nach sich ziehen, eher umgekehrt die dingliche Haftung die persönliche Forderung.

12

Es besteht aber kein Anlass, die persönliche Forderung der Hypothek in jeder Hinsicht folgen zu lassen, insbesondere dann nicht, wenn die am Ort des Grundstücks und die am Wohnsitz des Schuldners geltenden Rechtsordnungen das Rechtsverhältnis in verschiedener Weise regeln. Eine verschiedene Beurteilung der Hypothek und der persönlichen Forderung ist denn auch schon vom Reichsgericht bei der Frage der Aufwertung (RG 152, 53 [64]) und vom erkennenden Senat bei der Frage der Umstellung (BGH 1, 109 [113]) vorgenommen worden. Es besteht kein Grund, bei der Frage der Wirkung einer in der Sowjetzone vorgenommenen Enteignung einen anderen Standpunkt einzunehmen.

13

Das Verhältnis zwischen den Parteien - dem Gläubiger und dem persönlichen Schuldner - ist daher nach dem in der Bundesrepublik geltenden Recht zu beurteilen.

14

Die in Sachsen vorgenommene Enteignung hat eine derartige Störung des Rechtsverhältnisses herbeigeführt, dass nach den für das Hypothekenrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltenden Vorschriften eine sachgemässe Entscheidung nicht mehr Betroffen werden kann. Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt zwar die Möglichkeit, dass persönlicher und dinglicher Schuldner verschiedene Personen sind, nicht aber die Trennung des Gläubigers der persönlichen und der dinglichen Schuld; denn nach § 1153 Abs. 2 BGB kann die Forderung nicht ohne die Hypothek, die Hypothek nicht ohne die Forderung übertragen werden. Durch das Eingreifen des Landes Sachsen in der Form der Enteignung ist aber mindestens tatsächlich der Zustand herbeigeführt worden, dass zwei Gläubiger vorhanden sind, von denen der in Sachsen befindliche zwar die persönliche Forderung gegen den persönlichen Schuldner nicht geltend machen, aber dem westzonalen Gläubiger und seinem Rechtsnachfolger den Zugriff auf die dingliche Sicherung verwehren kann. Dies hat auch Wirkung auf das Verhältnis zwischen dem westzonalen Gläubiger und dem persönlichen Schuldner. Gesetzlich wurde das Hypothekenrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs an diese Störung nicht angepasst. Aus der Bestimmung des § 24 Abs. 6 Satz 3 UmstG, dass Aktiven eines Versicherungsunternehmens, die ausserhalb des Währungsgebiets einem andern Unternehmen übertragen worden sind, nur mit dem Wert von 1 DM in die Eröffnungsbilanz übernommen werden sollen, kann für die Frage, wie ein solcher Eingriff sich auswirkt, nichts entnommen werden. Hier wird lediglich bilanztechnisch den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung getragen.

15

Es handelt sich, wie Seeger (JRdsch 1951, 359) mit Recht hervorhebt, um die Frage, wer im Verhältnis zwischen Gläubiger und persönlichem Schuldner die Gefahr eines von der sowjetzonalen Gesetzgebung ausgeübten Zwanges trägt. Diese Frage kann nicht allgemein entschieden werden. Beitzke (JRdsch 1951, 705) geht von dem Grundsatz aus, dass jeder den um treffenden Kriegsfolgeschaden selbst tragen müsse, der Gläubiger also den Schaden einer gegen ihn gerichteten Enteignung. Dieser Gesichtspunkt kann nicht entscheidend sein, denn abgesehen davon, dass damit die gegen den Gläubiger gerichtete Enteignung auch rechtlich anerkennt würde, trift die in Sachsen vorgenommene Enteignung den persönlichen Schuldner, der seinen Ausgleichsanspruch nicht verwirklichen kann, ebenso wie den Gläubiger. Es muss berücksichtigt werden, dass der Gläubiger sich in zulässiger Weise gerade durch die Richtentlassung des Beklagten aus der persönlichen Schuld gegen eine Entwertung seines Grundpfands gesichert, hat; andererseits trifft den Schuldner, worauf in Schrifttum und Rechtsprechung hingewiesen wurde, eine doppelte Leistung besonders hart.

16

Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ist daher nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu prüfen. Denn § 242 BGB ist auch auf Rechtsverhältnisse des Sachenrechts anzuwenden. Seeger (a.a.O.) will darauf abstellen, ob es sich um einen Realkredit handelt - für dessen Höhe ausschliesslich der Wert des belasteten Grundstücks, nicht aber der Wert des sonstigen Vermögens des Schuldners oder seine persönliche Kreditwürdigkeit entscheidend war, also um Fälle, in denen sich der Gläubiger normalerweise mit der Beleihung des Grundstücks begnügen würde - oder um einen Personalkredit, bei dem die Bestellung der Hypothek nur als eine untergeordnete zusätzliche Sicherung aufgefasst wird. Dieser Gesichtspunkt ist beachtlich, wenn auch die von Seeger vorgenommene Abgrenzung keine sichere Handhabung ermöglicht, denn auch in Fällen, in denen auf die Belastung des Grundbesitzes der Hauptwert gelegt wird, kann der Wille des Gläubigers darauf gerichtet sein, zur Stärkung seiner Sicherheit für alle Fälle auch die persönliche Forderung in Anspruch zu nehmen.

17

Das Bürgerliche Gesetzbuch geht, wenn der Eigentümer des Grundstücks und der persönliche Schuldner verschiedene Personen sind, davon aus, dass der Gläubiger sich sowohl an den dinglichen wie an den persönlichen Schuldner halten kann. Wer endgültig die Schuld zu tragen hat, bestimmt sich nach dem Verhältnis zwischen diesen beiden Personen. Um dies zu ermöglichen, besteht folgende Regelung: Befriedigt der persönliche Schuldner den Gläubiger, so geht nach § 1164 BGB die Hypothek auf ihn über und nach §§ 1167, 1144 BGB kann der persönliche Schuldner die Aushändigung des Hypothekenbriefs und der sonstigen Urkunden verlangen, die nötig sind, um gegen den Grundstückseigentümer vorzugehen. Der persönliche Schuldner wird auch nach § 1165 BGB Frei, wenn der Gläubiger auf die Hypothek verzichtet. Der persönliche Schuldner trägt aber doch, wie die Revision mit Recht hervorhebt, ein gewisses Risiko. Wenn aus Gründen, mit denen man bei Eingehung der Schuld rechnen musste, ein Rückgriff gegen den Grundstückseigentümer nicht zum Ziele führt, weil etwa die Hypothek in der Zwangsversteigerung ausgefallen war oder das Grundstück durch Zerstörung des auf ihm errichteten Gebäudes entwertet wurde, so kann sich der persönliche Schuldner nicht darauf berufen, dass er zwei mal bezahlen muss. Die Gefahr der doppelten Bezahlung befreit also für sich allein den Schuldner nicht.

18

Im vorliegenden Falle ist darüber nichts vorgetragen, dass dem Beklagten, wenn er die Klägerin befriedigt hätte, ein solcher Grund, mit dem man hätte rechnen müssen, den Rückgriff unmöglich machen würde. Das auf der Grundlage des Hypothekenrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingeleitete Rechtsverhältnis ist aber durch das Eingreifen des Landes Sachsen in einer Weise gestört worden, die zur Zeit der Begründung der Schuld nicht vorauszusehen war. Der persönliche Schuldner wurde hier durch seine Haftbarkeit auch für diesen Fall mit einem Risiko belastet, mit dem weder er noch die Gläubigerin rechnen konnten. Damit wurde die ganze Grundlage des Geschäfts verschoben. Die Klägerin hat alle Sicherungsmöglichkeiten von vornherein ins Auge gefasst. Sie hat sich eine Hypothek an erster Stelle einräumen lassen, wobei dieser Rang durch Rücktritt mehrerer vorgehender Rechte frei gemacht werden musste. Sie hat sich also bemüht, gerade die Möglichkeit auszuschalten, von der die Revision spricht, dass etwa die Hypothek in der Zwangsversteigerung ausfallen könnte. Sie hat sich ferner auf den Standpunkt gestellt, dass der Käufer des Grundstücks lieben dem Beklagten in das Schuldverhältnis eingetreten sei. Sie hat endlich den Beklagten aus dem persönlichen Schuldverhältnis nicht entlassen, solange sie an dem Pfandgrundstück interessiert sei. Würde man diese Vereinbarung allein massgebend sein lassen, so wäre das ganze Risiko des Geschäfts auf den Beklagten gelegt worden, ohne dass ihm die Möglichkeit erhalten geblieben wäre, die ihn das Gesetz zur Zeit der Eingehung des Geschäfts bot, bei dem Grundstückseigentümer Rückgriff zu nehmen und eine doppelte Zahlung zu vermeiden. Denn es ist zwar richtig, dass der Beklagte keine Gefahr läuft, auch von dem zweiten Gläubiger in Sachsen in. Anspruch genommen zu werden. Der Beklagte hat aber die Schuldsumme bereits dadurch aus seinem Vermögen weggegeben, dass sie auf den Kaufpreis des Hauses voll angerechnet wurde. Die Zahlung an die Klägerin würde also wirklich eine zweite Zahlung bedeuten.

19

Es ist nichts darüber vorgetragen, ob die strittige Forderung zu einem Teil des Vermögens der Klägerin gehört, das nach dem Gesetz oder den Bestimmungen der Aufsichtsbehörde nur gegen Gewährung einer dinglichen Sicherung an einem Grundstück angelegt werden darf, aber bei der Höhe der Schuld und da die Klägerin als Versicherungsgesellschaft bei der Anlage ihres Vermögens auf grösstmögliche Sicherheit bedacht sein musste, ist davon auszugehen, dass auf die dingliche Sicherung der Forderung der Hauptnachdruck gelegt wurde, wenn auch die persönliche Forderung nicht nebensächlich gewesen sein mag. Die Klägerin ist also in erster Linie von dem Eingriff des Landes Sachsen betroffen worden; ihr ist auch die Möglichkeit genommen worden, dem Beklagten die Rechtsbehelfe zur Verfügung zu stellen, die er brauchte, um sich die Rechtsstellung zu verschaffen, die nach dem Sinn des ursprünglichen Vertragsverhältnisses von beiden Parteien vorgesehen war. Es kann daher dahingestellt bleiben, wie zu entscheiden wäre, wenn es sich um einen ausgesprochenen "Personalkredit" im Sinne Seegers (JRdsch 1951, 359) handeln würde. Es kann weiter dahingestellt bleiben, ob die Enteignung gerade deshalb vorgenommen wurde, weil die Klägerin eine Versicherungsgesellschaft ist, der Eingriff also auch insofern ihren Rechtskreis betraf, und ob die Enteignung des Vermögens Hand in Hand ging mit einem Wegfall der Pflichten, die sich für die Klägerin aus den in der Sowjetzone getätigten Versicherungen ergaben.

20

Unter den vorliegenden Umständen wäre es jedenfalls mit Treu und Glauben nicht vereinbar, wenn die Klägerin von dem Beklagten jetzt Zahlung verlangen wollte, ohne diesem die Möglichkeit eines Rückgriffs gegen den jetzigen Eigentümer des Grundstücks zu verschaffen. Es ist dabei darauf hinzuweisen, dass der Anspruch gegen den Beklagten nur wegen der derzeitigen Verhältnisse nicht geltend gemacht werden, bei deren Änderung und der Wiederherstellung des dem Gesetz entsprechenden Rechtsverhältnisses aber eine andere Beurteilung eintreten kann, sodass dann der persönliche Anspruch wieder geltend gemacht werden könnte. Dass hiernach der durch Hypothek gesicherte Gläubiger unter Umständen schlechter stehen kann als der ungesicherte, ist richtig, kann aber nicht ins Gewicht fallen.

21

Es ist jeder nach den Verhältnissen zu beurteilen, die er selbst durch seine vertraglichen Abmachungen herbeigeführt hat.

22

Dem Berufungsurteil ist daher im Ergebnis zuzustimmen. Die Revision war demgemäss auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen.

Dr. Pritsch Dr. Hertel Dr. Heck Schuster Dr. Oechßler