Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.01.1952, Az.: IV ZR 82/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.01.1952
- Aktenzeichen
- IV ZR 82/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 12390
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Frankfurt a/Main - 20.03.1951
- Landgerichts in Limburg/Lahn - 05.12.1950
Prozessführer
der Ehefrau Johanna D. geb. K. in W., U.straße ...,
Prozessgegner
den Amtsrat Max D., W., W.straße ...,
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Raske, Dr. Hartz, Johannsen und Scheffler
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a/Main vom 20. März 1951 wird aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 5. Dezember 1950 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien haben am 28. April 1915 miteinander die Ehe geschlossen. Der Kläger ist im Jahre 1889, die Beklagte im Jahre 1890 geboren. Aus der Ehe sind 3 Kinder hervorgegangen, von denen eines im jugendlichen Alter im Jahre 1921 gestorben ist. Einer der Söhne ist Arzt in Berlin, der andere war Berufsoffizier und ist zur Zeit in Frankreich als Zivilarbeiter beschäftigt, wo er seine Frau und 2 Kinder bei sich hat. Der letzte eheliche Verkehr zwischen den Parteien hat im März 1930 stattgefunden. Bis zum Jahre 1935 haben beide noch im gemeinsamen Schlafzimmer geschlafen. Der Kläger, der Amtsrat im Finanzministerium in Berlin war, hat sich im Jahre 1939 nach Ausbruch des Krieges nach Lodz (Litzmannstadt) versetzen lassen. Hier lernte er die Zeugin J. kennen, die 29 Jahre jünger ist als er selbst. Mit ihr lebt er seitdem - getrennt von seiner Ehefrau - in einem eheähnlichen Verhältnis zusammen. Als er im Jahre 1945 aus dem Osten fliehen mußte, begab er sich nach Wetzlar. Zur Zeit ist er beim Bundesminister für Wirtschaft in Bonn im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Im Falle einer Scheidung seiner jetzigen Ehe beabsichtigt er, die Zeugin J. zu heiraten. Die Beklagte hat im Februar 1945 die eheliche Wohnung in Berlin aufgegeben und lebt seitdem bei ihrer Schwester in Wetzlar.
Der Kläger hatte schon im Jahre 1943 eine auf §55 des damaligen Ehegesetzes gestützte Scheidungsklage beim Landgericht Berlin eingereicht. Dieses hat die Ehe aus dem Verschulden das Klägers geschieden, wobei der Widerspruch der Beklagten als nichtbeachtlich angesehen wurde. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht mit Urteil vom 9. Mai 1944 das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage wegen Beachtlichkeit des Widerspruchs der Beklagten abgewiesen. Das Reichsgericht hat die vom Kläger eingelegte Revision als offensichtlich unbegründet verworfen.
Im Jahre 1947 hat der Kläger erneut Scheidungsklage beim Landgericht in Limburg erhoben, die nunmehr auf §48 des jetzt geltenden Ehegesetzes gestützt war. Er hat vor allem geltend gemacht, daß die unheilbare Zerrüttung der Ehe nicht überwiegend auf seinem Verschulden beruhe. Sein Verkehr mit anderen Frauen sei nicht die Ursache, sondern die Folge dieser Ehezerrüttung. Auch die Beklagte habe sich seit dem früheren Prozeß ehewidrig vorhalten. Das Landgericht hat diese Klage für zulässig erachtet und die Ehe nach §48 EheG ohne Schuldausspruch geschieden. Die behaupteten neuen Eheverfehlungen der Beklagten seien, wie es ausgeführt hat, nicht festzustellen, weshalb den Kläger nach wie vor wenigstens die überwiegende Schuld an der unzweifelhaft unheilbaren Zerrüttung der Ehe treffe. Der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung sei an sich zulässig, er sei aber nicht beachtlich, weil die Beklagte durch die Verpflichtung des Klägers als wirtschaftlich sichergestellt anzusehen sei und dem Kläger der Aufbau eines neuen Lebens nicht länger verwehrt werden könne. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht in Frankfurt das Urteil des Landgerichts in Limburg durch Urteil vom 10.1.1949 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen. Es hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die neue Scheidungsklage trotz der Vorschrift des §616 ZPO für zulässig und die sachlichen Voraussetzungen des §48 Abs. 1 EheG sowie die überwiegende Schuld des Klägers an der Zerrüttung für gegeben angesehen. Die Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs der Beklagten hat es noch nicht für hinreichend geklärt erachtet. Es sei noch festzustellen, ob die vom Kläger beabsichtigte Ehe wertvoll sein werde und nach menschlichem Ermessen Aussicht auf Bestand habe. Für die Frage der ausreichenden Sicherstellung der Beklagten im Falle der Scheidung sei noch festzustellen, ob der Kläger die von ihm übernommenen Pflichten voraussichtlich werde erfüllen können und ob die Beklagte im Falle einer Scheidung wirtschaftlich erheblich ungünstiger dastehen werde als bei Aufrechterhaltung der Ehe. Schließlich sei zu prüfen, wieweit die Beklagte durch ihre Söhne unterstützt werden könne.
In dem weiteren Verfahren vor dem Landgericht hat der Kläger sein Scheidungsbegehren auch auf §43 EheG gestützt und behauptet, die Beklagte habe ihn bei dritten Personen schlecht gemacht und verleumdet. Nur dadurch sei seine Wahl zum Kreisamtmann beim Landratsamt in Wetzlar unterblieben. Der Kläger hat demgemäß beantragt, die Ehe aus dem Verschulden der Beklagten, hilfsweise aus §48 EheG ohne Schuldausspruch zu scheiden.
Die Beklagte hat das neue Vorbringen des Klägers bestritten und Klageabweisung, hilfsweise Schuldigerklärung des Klägers beantragt.
Das Landgericht hat nunmehr die Klage abgewiesen. Nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens sei das vom Kläger behauptete ehewidrige Verhalten der Beklagten nicht erwiesen und das Scheidungsbegehren aus §43 EheG nicht begründet. Der Widerspruch der Beklagten gegenüber dem auf §48 EheG gestützten Scheidungsbegehren sei beachtlich, da sie im Falle der Scheidung wirtschaftlich erheblich schlechter gestellt sein würde als bei Aufrechterhaltung der Ehe. Das bisherige Arbeitseinkommen des Klägers biete keine Gewähr dafür, daß er die übernommenen Verpflichtungen erfüllen könne. Zudem müsse die Beklagte mit dem Verlust einer etwaigen Witwenpension rechnen. Die beabsichtigte neue Ehe des Klägers werde auch voraussichtlich nicht von Bestand sein.
Auf die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht dem Scheidungsbegehren des Klägers auf §48 EheG stattgegeben und die Revision zugelassen. Das Oberlandesgericht hält den Widerspruch der Beklagten für zulässig, aber nicht für beachtlich.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Landgerichts vom 5.12.1950.
Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat zunächst in Übereinstimmung mit dem Landgericht ausgeführt, daß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme Eheverfehlungen der Beklagten, wie der Kläger sie für die Zeit nach Erlaß des Kammergerichtsurteils vom 9.5.44 behauptet hatte - Aufgabe der ehelichen Wohnung in Berlin im Jahre 1945, Erhebung der Unterhaltsklage gegen ihn, den Kläger, verleumderische Behauptungen über ihn bei dritten Personen - nicht festgestellt werden können und daß demgemäß das auf §43 EheG gestützte Scheidungsverlangen des Klägers unbegründet sei. Diese Ausführungen unterliegen keinen rechtlichen Bedenken.
Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß die Ehe der seit 1939 getrennt lebenden Parteien unheilbar zerrüttet sei und daß diese Zerrüttung mindestens überwiegend auf dem Verschulden des Klägers beruhe. Diese Feststellung sei bereits vom Kammergericht und von sämtlichen Urteilen im vorliegenden Rechtsstreit getroffen. Der Kläger habe in diesem Verfahren "im einzelnen nichts vorgetragen, was sie erschüttern könne."
Die letztere Bemerkung des Berufungsgerichts steht insofern zu seinen sonstigen Ausführungen in Widerspruch, als der Kläger nach dem Tatbestand des Berufungsurteils angegeben hat, der eigentliche Grund, weshalb er sich von der Beklagten getrennt habe, sei deren frigide Natur gewesen, und als das Berufungsgericht demgemäß an anderer Stelle bei Erörterung der Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs der Beklagten feststellt, die Parteien hätten sich infolge ihrer verschiedenen Anlage auseinandergelebt und der Kläger habe sich wegen der frigiden Natur der Beklagten von dieser abgewandt (S. 6 unten). Eine solche Tatsache wäre unter Umständen geeignet gewesen, das überwiegende Verschulden des Klägers an der Ehezerrüttung auszuschließen. Es hätte deshalb bei Berücksichtigung einer solchen Behauptung an sich der näheren Darlegung bedurft, warum sie ein überwiegendes Verschulden des Klägers im vorliegenden Falle bestehen ließ. Ein Mangel des Berufungsurteils in dieser Hinsicht ist jedoch für die Entscheidung ohne Bedeutung, weil dieses Vorbringen des Klägers ebenso wie seine Behauptung in der Klageschrift, die Beklagte habe für seinen Ehrgeiz, seine seelischen und geistigen Bedürfnisse und für seine Vorlieben keinerlei Verständnis und Interesse aufgebracht, ausschließlich Tatsachen zum Gegenstand hat, die der Kläger bereits in dem früheren Verfahren, in welchem er mit seiner Scheidungsklage rechtskräftig abgewiesen ist, hätte geltendmachen können und teilweise auch geltendgemacht hat, sodaß er nach §616 ZPO, dessen Verletzung die Revision insoweit mit Recht rügt, sein erneutes Scheidungsbegehren darauf nicht mehr stützen kann.
Die neueren Verfehlungen, die der Kläger der Beklagten - nach der Feststellung des Berufungsgerichts zu Unrecht - vorwirft; betreffen Vorgänge, die auch nach der Darstellung des Klägers in einer Zeit begangen sein sollen, als die Zerrüttung der Ehe bereits eingetreten und unheilbar geworden war, für diese Zerrüttung also nicht mehr ursächlich gewesen sein können. Alles sonstige neue Vorbringen des Klägers betrifft lediglich die Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß den Kläger die überwiegende Schuld an der Zerrüttung treffe und demgemäß der Widerspruch der Beklagten gegen das Scheidungsbegehren zulässig sei, besteht danach schon deshalb zu Recht, weil der Kläger seine gegenteilige Auffassung ausschließlich auf ein Vorbringen stützt, mit dem er insoweit gemäß §616 ZPO nicht mehr gehört werden kann. Daß ein rechtskräftig abgewiesener Ehescheidungskläger mit einem neuen Vorbringen lediglich zur Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs eine erneute Prüfung der Schuldfrage, also der Zulässigkeit des Widerspruchs, nicht erreichen kann, hat der Senat bereits mehrfach entschieden (BGHZ 2, 100 [BGH 10.05.1951 - IV ZR 34/50]; Urt vom 4.10.51 - IV ZR 48/50; u. Urt v. 13.12.51 - IV ZR 33/51).
Dagegen hält die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Widerspruch der Beklagten nicht beachtlich sei, einer näheren Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß das Wesen der Ehe sich im vorliegenden Falle insoweit in einem wesentlichen Punkte erfüllt hat, als aus ihr 3 Kinder hervorgegangen sind, von denen 2 Söhne groß gezogen sind. Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend erwogen, daß die Beklagte als Hausfrau, Gattin und Mutter in der Ehe ihren Lebensinhalt gefunden, daß sie der Familie ihre besten Jahre geopfert habe und - namentlich im Hinblick auf ihr Alter und ihre Kränklichkeit - auf eine Versorgung durch den Kläger angewiesen sei.
Die Beklagte hatte darüber hinaus - in ihrem im Tatbestand angezogenen Schriftsatz vom 16.3.1951 Bl. 221 - ausgeführt, daß sie sich infolge der dritten Geburt, die besonders schwer gewesen sei, ein Unterleibsleiden zugezogen habe, das im Winter 1929/30 eine Radikaloperation erforderlich gemacht habe, sowie daß sie unter Hintansetzung ihres Stolzes alles getan habe, um die Verfehlungen des Klägers vor den Kindern, solange diese noch nicht erwachsen gewesen seien, zu verbergen und so den Kindern ein Elternhaus und das Bewußtsein eines harmonischen Familienlebens zu gewähren. Das Berufungsgericht ist hierauf nicht eingegangen. Es kommt aber darauf auch nicht entscheidend an, da auch abgesehen hiervon die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, soweit ihrer Berücksichtigung nicht die Bestimmung des §616 ZPO entgegensteht, zu dem Schluß nötigen, daß die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich nicht unvertretbar ist.
Ein entscheidendes Bedenken gegen diese Annahme würde allerdings bestehen, wenn die Ehe der Parteien von Anfang an dadurch belastet gewesen wäre, daß die Beklagte infolge einer naturgegebenen, wenn auch nicht schuldhaften Veranlagung außerstande war, das eheliche Empfinden und Verlangen des Klägers mit einer entsprechenden Bereitschaft zu seelischer und körperlicher Hingabe zu erwidern, wenn das Zusammenleben der Parteien sich aus diesem Grunde nicht zu einer echten und vollen Lebensgemeinschaft hätte entwickeln können und wenn dieses der eigentliche Grund für das Erlöschen der ehelichen Gesinnung des Klägers und für seine Hinwendung zu anderen Frauen gewesen wäre, wie er behauptet. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger sich wegen der frigiden Natur der Beklagten von dieser abgewandt hätte, geht in diese Richtung. Die Revision rügt, daß diese Feststellung unter Verletzung des §286 ZPO zustandegekommen sei. Ob diese Rüge, namentlich im Hinblick auf das entgegenstehende Vorbringen der Beklagten, die u.a. sowohl bei ihrer persönlichen Vernehmung vor dem Landgericht (Bl. 21 R) als in ihrem Schriftsatz vom 16.3.51 (Bl. 223) erklärt hatte, daß die Ehe der Parteien viele Jahre hindurch ausgesprochen glücklich gewesen sei, begründet ist, kann dahingestellt bleiben. Die Behauptung des Klägers, daß die Parteien sich wegen ihrer verschiedenen Veranlagung auseinandergelebt und daß er sich wegen der frigiden Natur der Beklagten von dieser abgewandt habe, betrifft, wie bereits ausgeführt, nicht nur die Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs der Beklagten, sondern auch die Frage, in welchem Maße den Kläger die Schuld an der Zerrüttung der Ehe trifft, also die Frage der Zulässigkeit des Widerspruchs. Diese Frage kann, wie bereits dargelegt, nach §616 ZPO nicht allein auf Grund von Behauptungen, die der Kläger bereits in dem früheren rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren hätte aufstellen können, anders entschieden werden als in dem früher ergangenen rechtskräftigen Urteil, das die überwiegende Schuld des Klägers festgestellt hat. Das bedeutet aber, daß ein derartiges Vorbringen auch bei der Prüfung der Beachtlichkeit des Widerspruchs, also bei der Prüfung des Gesamtverhaltens der Parteien unter dem Gesichtspunkt der sittlichen Vertretbarkeit einer Aufrechterhaltung der Ehe nicht mehr berücksichtigt werden kann, auch wenn zu diesem Punkt neue Tatsachen vorgetragen sind. Wie der Senat in dem bereits erwähnten, zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 13.12.1951 - IV ZR 33/51 ausgesprochen hat, bestände sonst die Gefahr, daß die Schuldfrage bei der Prüfung der Zulässigkeit des Widerspruchs eine andere Beantwortung finden könnte als bei der Prüfung seiner Beachtlichkeit und daß neues - wenig oder überhaupt nicht erhebliches - Vorbringen dem Kläger entgegen dem Sinn des §616 ZPO im neuen Scheidungsstreit auf Grund seines früheren Sachvortrages oder auf Grund von Tatsachen, die er bereits in dem früheren Verfahren geltendmachen konnte, zu einem Scheidungsurteil verhelfen könnte. Weitere Bedenken gegen die Zulassung einer derartigen Möglichkeit ergeben sich, wie in dem vorbezeichneten Urteil des Senats vom 13.12.1951 näher dargelegt, aus der mit ihr verbundenen Gefahr einer steten Beunruhigung und Rechtsunsicherheit des beklagten Teils sowie aus der Schwierigkeit, länger zurückliegende Vorbringen noch aufzuklären.
Die Umstände aber, die der Kläger zur Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs der Beklagten neu vorträgt, und die nach dem bisher Gesagten bei der Prüfung dieser Frage allein Berücksichtigung finden können, reichen nicht aus, um gegenüber den Gründen, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegen eine Scheidung der Ehe sprechen, die Annahme zu rechtfertigen, daß die Aufrechterhaltung der Ehe der Parteien sittlich nicht vertretbar sei.
Das gilt zunächst von der Tatsache, daß die weitere langjährige Trennung der Parteien und die enge Bindung des Klägers an die Zeugin J., wie das Berufungsgericht feststellt, den Riss in der Ehe der Parteien nur noch tiefer und unheilbarer gemacht hat. Grad und Dauer der Zerrüttung einer Ehe sind gewiß bei der Frage, ob ihre Aufrechterhaltung sittlich gerechtfertigt sei, mit zu berücksichtigen. Ein ausschlaggebendes Gewicht kann ihnen dabei jedoch angesichts des Umstandes nicht beigemessen werden, daß das Gesetz ganz allgemein den Widerspruch des Scheidungsbeklagten trotz unheilbarer Zerrüttung der Ehe, die ja in jedem Falle Voraussetzung für ein Scheidungsbegehren nach §48 EheG ist, zuläßt.
Ob die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, daß die vom Kläger beabsichtigte Ehe mit der Zeugin J. voraussichtlich Bestand haben werde, unter den vorliegenden Umständen insbesondere im Hinblick auf den ungewöhnlichen Altersunterschied der beiden Beteiligten, wie die Revision meint, mit der Lebenserfahrung im Widerspruch steht, kann dahingestellt bleiben. Denn auch in diesem Falle würde die beabsichtigte neue Ehe unter den gegebenen Verhältnissen mit einem sittlichen Makel behaftet bleiben, der es verbieten würde, die Eröffnung der Möglichkeit ihres Zustandekommens als einen gewichtigen Grund gegen die Aufrechterhaltung der jetzigen Ehe der Parteien gelten zu lassen. Die Überführung eines ehebrecherischen Verhältnisses in die gesetzliche Bindung einer Ehe mag unter gewissen Umständen ausnahmsweise gegenüber der Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes als das geringere Übel den Vorzug verdienen. Das hat der Senat in seinem Urteil vom 10.5.1951 BGHZ 2, 98 [BGH 10.05.1951 - IV ZR 34/50] grundsätzlich anerkannt. Der dort behandelte Fall unterscheidet sich jedoch wesentlich von dem vorliegenden. In jenem Falle war für die Revisionsinstanz davon auszugehen, daß eine gewisse, durch eine besondere Veranlagung bedingte Hemmung der beklagten Ehefrau in Bezug auf die Ausübung des ehelichen Verkehrs von vornherein eine Spannung in die Ehe hineingetragen hatte, die den Keim ihres Zerfalls in sich barg. Entsprechende Feststellungen können, wie dargelegt, im vorliegenden Falle nicht getroffen werden. Das dort infrage stehende außereheliche Verhältnis des Klägers hatte außerdem bereits seit 1933 bestanden, und war beim Kläger das erste und einzige außerhalb der Ehe geblieben.
Was die Versorgungslage der Beklagten im Falle einer neuen Eheschließung des Klägers anlangt, so mag zwar ihr Unterhalt, solange der Kläger sein volles Gehalt bezieht und bei der Beklagten besondere Bedürfnisse infolge Krankheit oder anderer Umstände nicht hervortreten, einigermaßen gesichert sein, wenn der Kläger ihr, wozu er sich vor dem Berufungsgericht verpflichtet hat, regelmäßig Unterhaltszahlungen in Höhe eines Drittels seines Nettogehalts zukommen läßt. Das Berufungsgericht verkennt jedoch, daß die Beklagte nach der Pensionierung des Klägers mit einem Drittel des ihm dann zustehenden Ruhegehalts kaum auskommen kann und daß sie vor allem in keiner Weise für ihren Lebensabend gesichert ist, wenn der Kläger nach einer Wiederverheiratung vor ihr verstirbt. Sie würde in diesem Falle ihren Versorgungsanspruch als Beamtenwitwe verlieren. Die Zeugin Janik hat sich zwar verpflichtet, der Beklagten für diesen Fall die Hälfte der ihr dann zustehenden Witwenversorgungsbezüge zuzuwenden. Die Erfüllung dieses Versprechens würde jedoch, auch wenn man seine Rechtswirksamkeit und den jetzt vorhandenen guten Willen der Zeugin unterstellt, durchaus zweifelhaft bleiben, da die Beklagte bei der völligen oder doch nahezu völligen Unpfändbarkeit der in Frage kommenden Bezüge im Falle nicht freiwilliger Zahlung kaum die Möglichkeit haben würde, im Wege der Zwangsvollstreckung einen nennenswerten Betrag beizutreiben. Aber selbst die volle Erfüllung dieses Versprechens würde der Beklagten keinen hinreichenden Ersatz für den Ausfall ihrer vollen und voraussichtlich höheren Witwenpension gewähren, abgesehen davon, daß es nicht vertretbar wäre, sie in eine derartige wirtschaftliche Abhängigkeit von der Zeugin Janik zu bringen.
Fehl geht auch der Hinweis des Berufungsgerichts, daß der Unterhalt der Beklagten für die Zukunft jedenfalls durch ihre Söhne gesichert sei. Worauf sich diese Annahme des Berufungsgerichts und die von ihm in diesem Zusammenhang getroffene Feststellung gründet, daß die Söhne "wohlsituiert" seien, ist nicht ersichtlich. Der eine der Söhne, der Berufsoffizier war, lebt nach dem Tatbestand des Berufungsurteils mit seiner Ehefrau und seinen 2 Kindern in Frankreich, wo er als Zivilarbeiter beschäftigt ist. Der andere ist Arzt in Berlin. Er hat bei seiner Vernehmung am 16.8.1950 (Bl. 182) erklärt, daß er für Frau und demnächst 4 Kinder zu sorgen habe, daß seine Praxis sich noch im Aufbau befinde, daß er fast allein auf kassenärztliche Tätigkeit angewiesen sei, daß ihm infolgedessen eine wesentliche Unterstützung seiner Mutter zur Zeit nicht möglich sei und auch in absehbarer Zeit nicht möglich sein werde. Es kann aber dahingestellt bleiben, wieweit die obige Feststellung des Berufungsgerichts mit dem tatsächlichen Inhalt der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme in Widerspruch steht. In jedem Falle wäre es sittlich nicht vertretbar, das Interesse der Söhne des Klägers an der standesgemäßen Versorgung ihrer eigenen Familie vor dem Interesse des Klägers an der Legitimierung seines ehebrecherischen Verhältnisses zurückzustellen.
Nach allem besteht kein Grund, die Frage der sittlichen Tragbarkeit der Ehe der Parteien unter den heutigen Verhältnissen anders zu beurteilen als das in dem rechtskräftigen Urteil des Kammergerichts im Jahre 1944 geschehen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §91 ZPO.