Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.01.1952, Az.: III ZR 256/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.01.1952
- Aktenzeichen
- III ZR 256/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 12393
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 19.07.1951
Rechtsgrundlagen
- § 839 BGB
- Art. 131 WeimVerf
- Art. 34 GrundG
Fundstelle
- NJW 1952, 621 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des Mittelschullehrers Johannes L. in K., Y.strasse ...,
Prozessgegner
die Stadt Koblenz, vertreten durch ihren Oberbürgermeister,
Amtlicher Leitsatz
Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts haftet aus den in der Entscheidung BGHZ 2, 350 ff dargelegten Gründen für Amtspflichtverletzungen ihrer mit der Erledigung von Auftragsangelegenheiten befassten Angestellten auch dann, wenn die auftraggebende Körperschaft die Auftragsangelegenheit nicht der Gemeinde selbst, sondern einem bestimmten Gemeindeorgan, hier dem Oberbürgermeister, übertragen hat. Das Recht der auftraggebenden Körperschaft, den mit der Erledigung der Auftragsangelegenheiten befassten Beamten und Angestellten unmittelbar fachliche Weisungen zu erteilen, schliesst die Amtshaftung der Anstellungskörperschaft nicht aus.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Riese, Dr. Delbrück, Dr. Pagendarm, Dr. Kleinewefers und Dr. Bock für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 19. Juli 1951 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Das Haus des Klägers in K., Y.str. ..., wurde am 19. Juli 1944 von Bomben getroffen, ohne auszubrennen. Aus den Trümmern barg der Kläger Bauholz, Fussbodenbretter und Dachschalbretter, entnagelte sie und schichtete das Material in seinem eingefriedeten Hausgarten auf, um es später beim Wiederaufbau des Hauses verwenden zu können. Anfang August 1944 liess der Architekt Sepp M. dieses aufgestapelte Holz abfahren. Einige Tage danach liess der Architekt E.A. R. durch eine Gruppe des Sicherheits- und Hilfsdienstes die unbeschädigten Heizkörper aus dem Haus abmontieren und zusammen mit den vom Kläger bereits aufgestapelten Heizkörpern fortbringen. Der Kläger erhielt für diese Entnahmen weder eine Empfangsbescheinigung noch eine Beschlagnahmeverfügung. Er wurde auch nicht entschädigt.
Der Kläger hat vorgetragen, sein Haus sei nur teilweise beschädigt gewesen. Der Architekt M. habe als städtischer Aufbauleiter gehandelt und das gesamte Holz (20 cbm Bauholz, 230 qm Fussbodenbretter und 120 qm Dachschalbretter) auf ein Lager der beklagten Stadt Koblenz bringen lassen. Die Handlungsweise der beiden Architekten entbehre jeder Rechtsgrundlage. Die Beklagte könne sich nicht auf den sogenannten Trümmererlass berufen, weil das Material nicht "geborgen" worden sei; die von ihm bereits geborgenen Baustoffe seien "einfach weggenommen" worden.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20 cbm Bauholz, 230 qm Fussbodenbretter und 120 qm Dachschalbretter herauszugeben bezw. Gegenstände gleicher Art und Güte zu liefern.
Soweit er ursprünglich auch Herausgabe der Heizkörper gefordert hatte, hat er die Klage zurückgenommen.
Die Beklagte hat der Teilrücknahme der Klage nicht zugestimmt und beantragt, den Kläger mit seiner Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet ihre Passivlegitimation. Der Architekt M. sei zwar Wiederaufbauleiter für den Stadtbezirk F. gewesen, die Wegnahme sei aber auf Grund der Erlasse des Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft ("GB Bau") vom 16. September 1943 und 18. Februar 1944 zu Recht erfolgt. Ihr Oberbürgermeister habe im vorliegenden Fall lediglich als Sonderbeauftragter des Reichs in dessen Namen und für dessen Rechnung gehandelt. Die Beklagte vertritt daher die Ansicht, dass irgendwelche Ansprüche des Klägers nur gegen das Deutsche Reich bezw. dessen Rechtsnachfolger gegeben sein könnten. Wenn auch keine Bescheinigung ausgestellt worden sei, so habe der Kläger dadurch keinen Schaden erlitten; denn nach dem Erlass des GB Bau vom 18. Februar 1944 hatten ihm Entschädigungsansprüche nach dem Reichsleistungsgesetz ohnehin nicht zugestanden. Die Beklagte behauptet, sie sei durch die Wegnahme des Holzes nicht bereichert. Es sei auch nicht richtig, dass das Haus des Klägers nur teilweise beschädigt gewesen sei. In seinem Kriegsschadenantrag vom 30. Juli 1944 habe er selbst aufgeführt: "Bombentreffer zerstörten mein Haus bis zur Kellerdecke".
Das Landgericht hat die Klage, soweit es sich um die Heizkörper handelt, abgewiesen und im übrigen den auf Ersatzleistung für Bauholz, Fussbodenbretter und Dachschalbretter gerichteten Hilfsantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat unter Abänderung dieses Urteils die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Ersatzlieferungsanspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision musste Erfolg haben.
I.
1.
Das Berufungsgericht hat die Amtshaftung der Beklagten aus Art. 131 WeimVerf in Verbindung mit §839 BGB unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 158, 95 [98]) verneint und zur Begründung ausgeführt: Der Architekt M. sei unstreitig nicht Beamter im staatsrechtlichen Sinne gewesen. Auf Grund eines mit der Beklagten geschlossenen Privatdienstvertrages habe er zwar im Auftrage des Oberbürgermeisters der Beklagten gemäss den für die Bauwirtschaft erlassenen Anordnungen Aufgaben erfüllt, dabei aber hoheitsrechtliche Funktionen des Reiches ausgeübt, so dass M. nach der für diese Fälle vom Reichsgericht vertretenen "Funktionstheorie" im Sinne des Art. 131 WeimVerf nicht im Dienste der Beklagten, sondern im Dienste des Reiches gestanden habe. Danach hafte für die von M. begangene Amtspflichtsverletzung nicht die Beklagte, sondern das Reich.
2.
Gegen diese Auffassung des Berufungsgerichts wendet sich die Revision mit Recht unter Hinweis auf die abweichende Rechtsprechung des Senats (BGHZ 2, 350 ff).
Aus den in dieser Entscheidung vom 21. Juni 1951 im einzelnen dargelegten Gründen haftet für Amtspflichtverletzungen eines solchen Angestellten nicht das Reich, sondern die Anstellungskörperschaft, die sich zur Erfüllung der ihr übertragenen staatlichen Auftragsangelegenheiten im Rahmen ihrer gesamten Verwaltungstätigkeit des Angestellten auf Grund eines privatrechtlichen Anstellungsverhältnisses bedient.
Auf Grund der 18. Anordnung des Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft ("GBBau") betreffend bauliche Sofortmassnahmen bei Bomben- und Brandschäden vom 14. September 1940 in der Fassung vom 16. Januar 1941 (MinBliV 1941 S. 229 und RArbBl 1942 Nr. 1 S. I 9 ff, abgedruckt bei Danckelmann, Kriegssachschädenrecht 1944 unter C 2 b, Ziff. 1) waren in den Stadtgemeinden die Bürgermeister bezw. die Oberbürgermeister mit der "Leitung aller für die Beseitigung der durch feindliche Fliegerangriffe eingetretenen Bomben- und Brandschäden zu ergreifenden Sofortmassnahmen" beauftragt worden. Zur Durchführung dieser Aufgaben sollten sie sich der städtischen Hochbauämter bedienen können. Der Oberbürgermeister der Beklagten, der insoweit Beauftragter des Generalbevollmächtigten der Bauwirtschaft war, richtete zum Zwecke der Erfüllung seiner Aufgaben das "Amt für Sofortmassnahmen" ein, von dem auch der auf Grund eines Privatdienstvertrages als städtischer Aufbauleiter für den Stadtbezirk F. eingesetzte Architekt M. seine Aufträge erhielt (dessen Aussage laut Sitzungsniederschrift vom 1. September 1950, Bl 29 R GA, in Verb mit der Aussage vom 2. August 1947 im Ermittlungsverfahren 5 Js 1110/48, Beiakte Bl. 7 R).
3.
Die Beklagte wendet sich nicht gegen die in der angeführten Entscheidung des Senats dargelegten Rechtsgrundsätze als solche, sondern hält diese Grundsätze nur wegen der nach ihrer Meinung im vorliegenden Fall bestehenden Besonderheiten der Organisation, des Aufgabenbereichs und der dem Reich zustehenden Weisungsbefugnisse hier nicht für anwendbar. Diese Einwendungen der Beklagten sind nicht gerechtfertigt.
a)
Gegenstand des Rechtsstreits sind nur die vom GBBau bei Bomben- und Brandschäden angeordneten baulichen Sofortmassnahmen und nicht die ganz anderen Aufgaben dienenden Massnahmen des Luftschutz-Sofortprogramms. Zu Unrecht beruft sich deshalb die Beklagte auf die vom GBBau gemäss §1 Abs. 2 des Luftschutzgesetzes getroffenen Massnahmen. Der vom Berufungsgericht erwähnte Erlass des GBBau vom 14. November 1941 (Abschrift Bl 91 GA) betrifft die Durchführung des Luftschutz-Sofortprogramms und nicht die baulichen Sofortmassnahmen bei Bomben- und Brandschäden. Diese Sofortmassnahmen wurden in den Stadtgemeinden den Bürgermeistern bezw. den Oberbürgermeistern übertragen, die sich zur Durchführung ihrer Aufgaben der städtischen Hochbauämter bedienen konnten. Damit wurden diese Aufgaben Auftragsangelegenheiten der Gemeinden. Hieran konnte auch trotz der Fassung des §2 Abs. 3 DGemO der Umstand nichts ändern, dass die Übertragung der Auftragsangelegenheiten an ein bestimmtes Gemeindeorgan, hier den Oberbürgermeister, und nicht allgemein an die Gemeinde als solche vorgenommen wurde (ebenso EGHZ 2, 142 [145] unter Hinweis auf Jellinek, Verwaltungsrecht 3. Aufl. 1931 S. 531). Der Oberbürgermeister wurde nicht etwa nur "persönlich", sondern gerade in seiner Eigenschaft als Leiter der Stadtgemeinde, der als solcher die ihm unterstellten Beamten und Angestellten des städtischen Hochbauamts heranziehen konnte, mit der Leitung der Sofortmassnahmen zur Beseitigung der eingetretenen Bomben- und Brandschäden beauftragt. Soweit er diese Aufgaben mit den vorhandenen städtischen Kräften nicht erfüllen konnte, blieb es ihm überlassen, auch freiberuflich tätige Personen zur Mitarbeit heranzuziehen, wie dies z.B. in grossem Umfang durch die Beschäftigung von Architekten als "Aufbauleiter" geschehen ist. Alle diese Personen wurden von der Gemeinde angestellt und überwacht und konnten auch von der Gemeinde entlassen werden. Sie hatten die Auftragsangelegenheiten nicht deshalb zu bearbeiten, weil das Reich es anordnete, sondern weil ihr Dienstherr, die Gemeinde, ihnen diese Arbeit im Rahmen der Dienstgeschäfte übertrug. Es bestand auch durchaus die Möglichkeit, die einzelnen Beamten und Angestellten zu gleicher Zeit für die Erledigung von Auftragsangelegenheiten und eigenen Verwaltungsaufgaben der Gemeinde zu verwenden. Es ist deshalb kein innerer Grund vorhanden, die Amtshaftung für die Erledigung von Auftragsangelegenheiten anders zu regeln als für sonstige Verwaltungsaufgaben. Nur durch die hiernach gebotene Gleichstellung von Beamten und Angestellten in der Frage der Amtshaftung bei Auftragsangelegenheiten wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Anstellungskörperschaft allein in der Lage ist und auch die Aufgabe hat, einen solchen Angestellten mit der gebotenen Sorgfalt auszuwählen, ihn laufend zu überwachen, ihm gegebenenfalls eine andere Tätigkeit zu übertragen oder ihn zu entlassen. Für den Geschädigten entfällt die Notwendigkeit einer für ihn nicht selten schwierigen Nachprüfung des Unterschieds zwischen eigenen und übertragenen Verwaltungsaufgaben sowie zwischen Beamten und Angestellten.
Alle Gründe, die in der angeführten Entscheidung des Senats BGHZ 2, 350 ff für die Anwendung der "Anstellungstheorie" dargelegt worden sind, treffen also auch für den vorliegenden Fall zu. Der in jener Entscheidung offengelassene Sonderfall, dass eine öffentliche Körperschaft ihre eigenen Verwaltungsaufgaben ausnahmsweise nicht durch einen eigenen, sondern durch einen Angestellten einer anderen öffentlichen Körperschaft erledigen lässt, ohne dass diese Aufgaben der Anstellungskörperschaft auftragsweise übertragen werden (a.a.O. S. 353), liegt hier nicht vor Gegen die Anwendbarkeit der "Anstellungstheorie" kann schliesslich nichts daraus hergeleitet werden, dass der Zeuge M. als Aufbauleiter tatsächlich ausschliesslich im Rahmen der der Beklagten vom GBBau übertragenen Sofortmassnahmen tätig war und nicht auch für sonstige eigene Verwaltungsaufgaben der Beklagten herangezogen wurde. Wenn es in der genannten Entscheidung (a.a.O. S. 354) heisst, es sei " nicht ausgeschlossen, die einzelnen Beamten oder Angestellten zu gleicher Zeit für die Erledigung von Auftragsangelegenheiten und eigenen Verwaltungsangelegenheiten heranzuziehen", so trifft auch dieser Gesichtspunkt für den vorliegenden Fall nicht zu.
b)
Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie meint, aus einer Verschiedenartigkeit des Aufgabenbereichs die Anwendung der in der angeführten Entscheidung für Angestellte des Wohnungsamts dargelegten "Anstellungstheorie" auf den vorliegenden Fall, in dem es sich um einen Angestellten des " Amtes für Sofortmassnahmen" handelt, ablehnen zu können. Das Wohnungsamt der Gemeinde hat in staatlichem Auftrag für die Erfassung, Verteilung und Beschaffung von Wohnraum zu sorgen. Eine wesentliche Aufgabe der Ämter für Sofortmassnahmen bestand unter anderem darin, nach Möglichkeit die durch Fliegerangriff entstandenen Bomben- und Brandschäden zu beseitigen. Beide Ämter waren also zugleich zum Nutzen der Gemeinde und ihrer Einwohner tätig. Es lag deshalb nahe, diese Aufgaben den Gemeinden als Auftragsangelegenheit zu übertragen. Dass alle Kriegssachschäden und die mit ihrer Beseitigung verbundenen Kosten vom Reich zu tragen waren, änderte an dem Charakter der Auftragsangelegenheit nichts. Die übertragenen Aufgaben berührten sich im Übrigen auch durchaus mit der Arbeit, die den städtischen Hochbauämtern im Rahmen der eigenen Gemeindeaufgaben oblag.
c)
Schliesslich kann auch eine mehr oder minder starke "unmittelbare" Bindung der Beamten und Angestellten der beauftragten Körperschaft an Weisungen der auftraggebenden Körperschaft nicht zu einem Ausschluss der Amtshaftung der beauftragten Anstellungskörperschaft führen. Art und Umfang der fachlichen Weisungsbefugnisse der beauftragenden Körperschaft können durchaus verschieden sein. Selbst wenn die beauftragte Körperschaft überhaupt kein fachliches Weisungsrecht, sondern nur die Disziplinargewalt gegenüber den mit Auftragsangelegenheiten befassten Beamten und Angestellten gehabt hätte, würde sich hieraus noch kein Ausschluss der Amtshaftung der Beauftragten Anstellungskörperschaft ergeben. Im vorliegenden Fall kann die Beklagte im übrigen nicht einmal behaupten, dass der Aufbauleiter M. auf Grund einer besonderen, unmittelbar vom GBBau erteilten Anweisung gehandelt hätte. Er ist vielmehr nach seinen eigenen Angaben im Rahmen der Aufgaben tätig gewesen, die ihm allgemein von dem vom Oberbürgermeister der Beklagten eingerichteten Amt für Sofortmassnahmen zugewiesen worden waren.
d)
Der Hinweis der Beklagten auf Sonderregelungen, wie sie in §4 Abs. 2 des Gesetzes über Finanznasenahmen der Polizei vom 19. März 1937 (RGBl I 325) und in §18 der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz (Neufassung vom 31. August 1943, RGBl I, 507) getroffen worden sind, steht den in der Entscheidung des Senats BGHZ 2, 350 dargelegten Grundsätzen, nicht entgegen. Soweit in diesen Gesetzen überhaupt die Haftung der auftraggebenden Körperschaften im Sinne der "Funktionstheorie" geregelt worden ist, handelt es sich um Sonderfälle, in denen die Anwendung der Funktionstheorie aus besonderen Gründen für zweckmässig erachtet worden ist und in denen deshalb auch eine ausdrückliche Regelung für erforderlich gehalten wurde.
Da das Berufungsgericht aus den dargelegten Gründen die Klage zu Unrecht mangels Sachbefugnis der Beklagten abgewiesen hat, war das angefochtene Urteil aufzuheben.
II.
Beide Vorinstanzen haben im Ergebnis übereinstimmend das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung des Zeugen M. bejaht.
Das Landgericht erblickt eine Amtspflichtverletzung darin, dass M. das vom Kläger bereits geborgene Holz hat abfahren fassen, obwohl das Material einem behördlichen Zugriff auf Grund der Erlasse vom 16. September 1943 und 18. Februar 1944 (MinBliV 1943 S. 1650; 1944 S. 221) entzogen gewesen sei; eine wirksame Beschlagnahme auf Grund allgemeiner Vorschriften, etwa des Reichsleistungsgesetzes, sei von der Beklagten nicht behauptet worden.
Das Berufungsgericht dagegen sieht eine Amtspflichtverletzung nur darin dass M. "es unterlassen habe, dem Kläger durch eine ordnungsmässige Inanspruchnahme einen Rechtsweg zu eröffnen, in dem er seine Einwendungen hätte vorbringen können"; aus den genannten Erlassen ergebe sich, dass auch die begründeten wirtschaftlichen Interessen des Eigentümers an der alsbaldigen Verwendung der Gegenstände zu berücksichtigen waren, so dass der Kläger möglicherweise mit einem Rechtsmittel Erfolg hätte haben können.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts sind nicht geeignet, die Annahme einer für den behaupteten Schaden ursächlichen, schuldhaften Amtspflichtverletzung des Zeugen M. zu rechtfertigen.
Das Berufungsgericht irrt, wenn es schon die Nichteröffnung eines Rechtswegs für eine den Kläger schädigende Amtspflichtverletzung hält. Es gab damals wegen der auf Grund der vorbezeichneten Erlasse und des Reichsleistungsgesetzes durchgeführten Inanspruchnahmen überhaupt keinen "Rechtsweg" hinsichtlich der Inanspruchnahme, sondern nur die Dienstaufsichtsbeschwerde. Der Kläger hat von der Dienstaufsichtsbeschwerde jedoch keinen Gebrauch gemacht, obwohl er hierzu durchaus in der Lage gewesen wäre, nachdem er von der Inanspruchnahme des Holzes Kenntnis erhalten hatte und sein gegenüber dem Zeugen M. erklärter Widerspruch ohne Erfolg geblieben war. Er hätte sich bei dem Amt für Sofortmassnahmen oder der vorgesetzten Dienststelle wegen der ihm von M. lediglich mündlich eröffneten Beschlagnahmeanordnung beschweren können und auf diese Weise vermutlich auch ohne weiteres eine schriftliche Leistungsanforderung oder eine entsprechende Empfangsbescheinigung über das entnommene Holz erlangen können, wenn er damals Wert darauf gelegt hätte. Im übrigen kann gemäss §23 Abs. 2 RLG in dringenden Fällen eine wirksame Inanspruchnahme auch mündlich erfolgen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass dem Kläger schon durch die Nichteröffnung des Rechtswegs ein Schaden entstanden sei, ist jedenfalls rechtsirrig. Da sich auf Grund des festgestellten Sachverhalts noch keine anderweite Endentscheidung treffen lässt, musste die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
III.
Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob und unter welchen Voraussetzungen die Inanspruchnahme des Holzes auf Grund der Erlasse vom 16. September 1943 und vom 18. Februar 1944 zulässig war. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass das Haus des Klägers nach seiner eigenen Schadensmeldung vom 30. Juli 1944 bis zur Kellerdecke durch Bombentreffer zerstört war und deshalb als Totalschaden im Sinne der Ziff. 2 Abs. 1 der Ersten Ausführungsbestimmung zur 18. Anordnung des GBBau vom 26. November 1941 (abgedruckt bei Danckelmann unter C 2 b I) anzusehen war. Bei Totalschäden war die Beseitigung von Bomben- und Brandschäden im Rahmen von Sofortmassnahmen nicht mehr zulässig. Nach den Erlassen des GBBau vom 16. September 1943 und 18. Februar 1944 hatten die Ämter für Sofortmassnahmen das Recht und auch die Pflicht, verwendbare Baustoffe aus schwerbeschädigten Gebäuden zur Ausbesserung weniger beschädigter Gebäude in Anspruch zu nehmen (vgl. insbesondere Ziff. 6 b des Erlasses vom 16.9.1943 und Ziff. I Abs. 1, II 1 des Bergungserlasses vom 18.2.1944). Nach Ziff III 1 a des Bergungserlasses war Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme von Verbrauchsstoffen, Geräten usw. §11 RLG, wenn sie für Baumassnahmen in Anspruch genommen wurden. Bedarfsstellen waren die unteren Verwaltungsbehörden, in vorliegenden Fall also der Oberbürgermeister der Beklagten.
Das Berufungsgericht wird weiter zu prüfen haben, ob die Inanspruchnahme des vom Kläger bereits geborgenen Bauholzes hiernach überhaupt zulässig war und ob und weshalb bei der Inanspruchnahme möglicherweise nur Formfehler vorgekommen sind. Der Zeuge M. hatte nach seiner Aussage nur "Zuweisungsscheine" auszustellen, die vom Amt für Sofortmassnahmen zum Zwecke der Genehmigung "abzustempeln" waren. Der Leiter der hierfür zuständigen Abteilung des Amtes für Sofortmassnahmen war der als Zeuge vernommene Verwaltungsdirektor i.R. van Rhüden (Bl. 29 R, 30 R, GA, Bl. 7 R der Beiakte).
Sollte sich die Inanspruchnahme als widerrechtlich erweisen, so wird die Frage des Verschuldens der handelnden Beamten zu prüfen sein, insbesondere also die Frage, ob sich der Zeuge M. und die zuständigen Beamten des Amtes für Sofortmassnahmen nach den Anweisungen des GBBau unter Berücksichtigung der schwierigen Verhältnisse, die bereits im Sommer 1944 in einer vom Luftkrieg betroffenen Stadt wie Koblenz bestanden, ohne Verschulden für befugt halten konnten, die beanstandeten Massnahmen zu treffen. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, dass nach Ziff. III 2 Abs. 1 des Bergungserlasses vom 18. Februar 1944 alle Inanspruchnahmen als Kriegssachschäden behandelt werden sollten. Ansprüche auf Grund des Reichsleistungsgesetzes waren gemäss §28 Abs. 1 KSSchVO ausgeschlossen. Diese Regelung sollte nicht nur der Vereinfachung, sondern zugleich der Besserstellung der Eigentümer dienen. Die Eigentümer sollten nicht auf eine "angemessene Entschädigung" nach dem Reichsleistungsgesetz verwiesen werden, sondern auf Grund der Kriegssachschädenverordnung einen Anspruch auf vollen Schadensersatz erlangen. Dieser Erstattungsanspruch war von einer schriftlichen Leistungsanforderung nach dem Reichsleistungsgesetz nicht mehr abhängig. Nach der damaligen Auffassung sollte also durch die Inanspruchnahme keine Vermögensminderung eintreten, sondern ein voller Ausgleich nach Kriegssachschädenrecht stattfinden. Für alle als totalgeschädigt geltenden Eigentümer sollte damit die gleiche Rechtslage hinsichtlich ihrer Erstattungsansprüche ohne Rücksicht auf den grösseren oder geringeren Rest verbliebener brauchbarer Materialien hergestellt werden.
Diese Gesichtspunkte sind nicht nur für die Beurteilung eines etwaigen Verschuldens des Zeugen M. und der übrigen mit der Zuweisung befassten Beamten der Beklagten, sondern auch für die weitere Frage von Bedeutung, ob die möglicherweise vorgekommenen Formfehler überhaupt für eine Vermögensschädigung des Klägers ursächlich waren. In diesem Zusammenhang wird sich das Berufungsgericht gegebenenfalls auch mit der Behauptung der Beklagten auseinanderzusetzen haben, dass wegen der derzeitigen Bauholzknappheit bei der Durchführung der Sofortmassnahmen auf alle irgendwie greifbaren Bestände hätte zurückgegriffen werden müssen, und dabei möglicherweise auch die Beweisantritte auf Seite 5 der Berufungsbegründung (Bl. 69 GA) berücksichtigen müssen.
Wie der Senat in der bereits verhandelten, aber noch nicht verkündeten zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 11. Februar 1952 - III ZR 140/50 - ausgeführt hat, kann die haftende Körperschaft auch im Falle einer Amtspflichtverletzung zur Lieferung vertretbarer Sachen verurteilt werden.