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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.01.1952, Az.: II ZR 200/51

Umstellung einer am Währungsstichtag noch nicht fälligen Einlage des stillen Gesellschafters; Zulässigkeit eines Vertragshilfeverfahrens; Bewertung der Einlage des stillen Gesellschafters als verantwortliches Kapital

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.01.1952
Aktenzeichen
II ZR 200/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 10483
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 05.07.1951

Fundstellen

  • BGHZ 4, 364 - 369
  • MDR 1952, 220 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1952, 421-422 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1952, 704 (amtl. Leitsatz mit Anm.)

Prozessführer

Kaufmann Erdmann T., H., N.str. 30

Prozessgegner

Fabrikant C. Otto B. H.-W., Wa. 16

Amtlicher Leitsatz

Stille Gesellschaft

  1. 1.

    Die am Währungsstichtag noch nicht fällige Einlage des stillen Gesellschafters ist nicht nach § 18 Abs. 1 Ziff 3 UmstGes umzustellen.

  2. 2.

    Die nicht fällige Einlage wird vom UmstGes nicht erfasst, ein Vertragshilfeverfahren nach § 21 UmstGes ist nicht zulässig.

  3. 3.

    Die Einlage des stillen Gesellschafters ist verantwortliches Kapital und nimmt am Schicksal des Unternehmens teil.

  4. 4.

    Ist der stille Gesellschafter am Verlust nicht beteiligt, so ist für die Umstellung das Reinvermögen des Unternehmens vor und nach dem Währungsstichtag massgebend. Dies Vermögen ist aus der RM-Schlussbilanz und der DM-Eröffnungsbilanz zu ermitteln, wobei für letztere Bewertungsfreiheit gilt. Aus dem Verhältnis der beiden Vermögen ergibt sich der Umstellungsmassstab auch für die Einlage des stillen Gesellschafters.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 1952
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Ganter und
der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Haidinger, Dr. Benkard und Dr. Kuhn
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 5. Juli 1951 aufgehoben. Die Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger war alleiniger Inhaber sämtlicher Anteile der unter der Firma C. Otto B. GmbH betriebenen Gesellschaft. Er hat das Geschäft mit Firma 1937 an den Beklagten verkauft, der es unter der Firma "C. Otto B. GmbH Nachfolger Erdmann T." als Einzelkaufmann weiter betreibt. An diesem Geschäft hat sich der Kläger als stiller Gesellschafter bereits 1937 mit einer Einlage von damals 6.500 RM beteiligt. Dieser Vertrag ist überholt und ausdrücklich von den Parteien als erledigt erklärt durch den neuen Vertrag vom 30. Mai 1947. Auch in diesem Vertrag hat der Kläger als stiller Gesellschafter sich an dem Einzelgeschäft des Beklagten beteiligt und zwar mit einer Einlage von 3000 RM, für die der Beklagte die persönliche Haftung übernahm. Die Einlage ist mit 5% jährlich zu verzinsen, ausserdem ist der Kläger am Gewinn des Unternehmens beteiligt. Die Gewinnverteilung hat derart zu erfolgen, dass zunächst vom Gewinn dem Beklagten 3.600 RM zustehen, vom Übergewinn der Kläger 20%, der Beklagte 80% erhält. Am Verlust des Unternehmens ist der Beklagte nicht beteiligt. Das Recht ist ihm eingeräumt, jederzeit die Geschäftsbücher und Papiere sowie sonstige Unterlagen des Geschäftes einzusehen. Auch hat der Geschäftsinhaber ihm die Bilanzen mitzuteilen. Die Dauer des Vertrages ist bestimmt auf die Zeit vom 1. Januar 1947 bis 31. Dezember 1950. Nach der Währungsänderung hat der Beklagte die Einlage des Klägers von 3.000 RM im Verhältnis 10: 1 umgestellt und den Kläger mit 300 DM in den Geschäftsbüchern der Firma erkannt. Am 21. Juni 1950 hat der Beklagte den Vertrag zum 31. Dezember 1950 gekündigt. Nach diesem Tag zahlte er dem Kläger 300 DM aus. Der Kläger hat sich damit nicht zufrieden gegeben sondern fordert die Umstellung seiner Einlage im Verhältnis 1: 1, daher die Nachzahlung von weiteren 2.700 DM. Auf Zahlung eines Teilbetrages von 1.100 DM richtet sich die Klage. Der Beklagte hält an der Umstellung 10: 1 fest. Beide Parteien haben ihren Standpunkt mit Rechtsausführungen gestützt, ausserdem Urkunden vorgelegt, besonders Bilanzen. Beide sind vor dem Berufungsgericht persönlich gehört.

2

Das Landgericht hat die Klage kostenfällig abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten verurteilt, an den Kläger 1.100 DM mit 5% Zinsen seit 1. Januar 1950 zu zahlen. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,

3

hilfsweise

die Sache an das Berufungsgericht zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

5

1.)

Das Berufungsgericht prüft zunächst, ob zwischen den Parteien eine stille Gesellschaft bestand. Es entnimmt dem Wortlaut des Vertrages vom 30. Mai 1947, der Wille der Parteien sei auf Eingehung einer solchen Gesellschaft gerichtet gewesen. Die wesentlichen Merkmale der sogenannten typischen stillen Gesellschaft seien gegeben: Der Kläger habe eine Einlage von 3.000 RM geleistet, die in das Eigentum des Beklagten übergegangen ... und für die dieser ausdrücklich persönlich für haftbar erklärt worden sei. Der Kläger sei weiter am Gewinn beteiligt gewesen, so dass er von Schwankungen des Geschäftsbetriebes mit betroffen worden wäre. Dem stehe die feste Verzinsung der Einlage mit 5% nicht entgegen. Weiter seien dem Kläger weitgehende Rechte der Einsicht und Prüfung der Bücher eingeräumt, auch seien ihm die Bilanzen mitzuteilen gewesen. Demgegenüber komme es auf den Ausschluss der Beteiligung des Klägers am Verlust des Unternehmens nicht an, zumal ein solcher vom Gesetz (HGB § 336 Abs. 2) vorgesehen sei. Die Beurteilung des Berufungsgerichts steht mit der Rechtslehre in Einklang (Weipert RGRK, HGB, 2. Aufl § 335 Anm 4 u. 5. Gessler-Hefermehl, HGB 2. Aufl § 335 Anm 1u.2. Baumbach-Duden, HGB 8. Aufl, Übersicht vor § 335 Anm 1; RGZ 168, 286). Die Revision erhebt dagegen keine Bedenken.

6

2.)

Die Gesellschaft war auf die Zeit vom 1. Januar 1947 bis 31. Dezember 1950 abgeschlossen, dauerte also am Währungsstichtag - 21.6.1948 - noch an. Daher war damals ein Anspruch des Klägers auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens nicht vorhanden, und eine Geldforderung, die den Bestimmungen des Umstellungsgesetzes unterlag, bestand nicht. Mit Recht hat es das Berufungsgericht abgelehnte das Umstellungsgesetz, besonders dessen § 18 Abs. 1 Ziff 3, auf den Klageanspruch anzuwenden. Erst nachdem der Beklagte die Gesellschaft fristgemäss zum 31. Dezember 1950 gekündigt hatte, erwuchs daraus der Auseinandersetzungsanspruch des Klägers als ein Geldsummenanspruch. Die Einlage des Klägers wie die gesamten Buchungen des Unternehmens des Beklagten waren lediglich in der neuen Währung: Deutsche Mark, statt der Reichsmarkwährung zu führen, solange noch keine Umstellungsbilanz errichtet war. Dies bedeutet indes nur eine neue Rechnungseinheit und lässt keinen Schluss darauf zu, ob und etwa in welchem Umfang die Währungsänderung den inneren Wert der Einlage des Klägers berührte. Auch dies hat das Berufungsgericht richtig erkannt, die Revision erhebt dagegen keinen Angriff. Zutreffend legt des Berufungsgericht fest, vom Währungsstichtag an habe die Einlage des Klägers DM 3.000 betragen. Zu Unrecht hat der Beklagte den § 16 Umstellungsgesetz angewandt und eine Umstellung der Einlage des Klägers auf 1/10 vorgenommen, auch nach der Währungsumstellung sowie in der Bilanz zum 31. Dezember 1949 dem Kläger nur DM 300 gutgeschrieben. Mit der Auszahlung dieses Betrages brauchte der Kläger sich nicht abzufinden.

7

3.)

Der erkennende Senat hat für den Fall, dass die stille Gesellschaft am Währungsstichtag bereits aufgelöst und der Auseinandersetzungsanspruch des stillen Gesellschafters entstanden war, die Umstellung dieses Anspruchs im Verhältnis 1: 1 anerkannt, indem dieser Anspruch rechtlich als ein solcher aus der Auseinandersetzung der Gesellschafter gemäss § 18 Abs. 1 Ziff 3 Umstellungsgesetz gekennzeichnet wurde. Für Fälle, in denen nach der wirtschaftlichen Lage des Geschäftsinhabers und seines Unternehmens die Umstellung zum ursprünglichen Nennwert der Einlage in die neue DM-Währung zu unbilligen Ergebnissen führt, hat der Senat den Schuldner auf den Weg der Vertragshilfe nach § 21 Umst. Ges. verwiesen (BGHZ 3,75 = NJW 51, 710, 843). Die Grundsätze dieser Entscheidung sind auf den vorliegenden Fall indes nicht anwendbar, weil ein Anspruch des Klägers auf Zahlung seines Auseinandersetzungsguthabens an Währungsstichtag noch nicht bestand.

8

4.)

Ausgehend von der Einlage des Klägers als einer Beteiligung am Unternehmen des Beklagten ist zu prüfen, ob den Kläger die Folgen der Währungsänderung treffen. Die stille Gesellschaft ist eine besondere Form der bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft, freilich ohne Gesellschaftsvermögen. Der stille Gesellschafter hat sich durch Vertrag mit dem Geschäftsinhaber zum Zweck des Betriebs des Unternehmens verbunden. Seine Gewinnbeteiligung verknüpft ihn mit den wechselnden Ergebnissen des Geschäftsbetriebes. Trotz Freistellung des stillen Gesellschafters von Teilnahme am Verlast müssen die Folgen der Währungsumstellung sich auf seine Einlage und damit seinen Auseinandersetzungsanspruch dann auswirken, wenn das Gesamtkapital des Unternehmens sich unter den Folgen der Währungsgesetze verändert hat. Es handelt sich um einen Eingriff des Gesetzgebers und dessen Folgen, also Tatsachen, die unabhängig vom Verhalten der Gesellschafter und namentlich, der gewerblichen Tätigkeit des Geschäftsinhabers, seiner Teilnahme am Güterumsatz, eingetreten sind, und denen alle Unternehmungen unterliegen. Für die Kapitalgesellschaften sind besondere Vorschriften im DM-Bilannzgesetz erlassen, auf Grund deren das Kapital umzustellen ist. Für die Personengesellschaften fehlen solche Bestimmungen, doch ist auch bei ihnen eine Umstellung des Kapitals und der Einlagen der Gesellschafter nötig. Sie geschient in Anlehnung an das DM-Bilanzges. durch Aufstellung einer RM-Schlussbilanz und einer DM-Eröffnungsbilanz. Obwohl die DM-Eröffnungsbilanz eine Ertragsbilanz ist (Weipert, RGRK, HGB, 2. Aufl § 340 Anm 5; Gessler-Hefermehl, HGB 2. Aufl § 340 Anm 6. KG West, NJW 50, 874 Ziff 8) hat sie keinen Zusammenhang mit der RM-Schlussbilanz, die Bilanzkontinuität fehlt. Denn zum Zweck der Anpassung der Bewertung des Anlage- und des Umlaufkapitals an die DM-Währung sind alle Bilanzposten neu zu bewerten, die offenen und stillen Reserven, soweit sie das Mass üblicher Rückstellungen überschreiten, aufzulösen und der sich ergebende Gewinn oder Verlust ist in die Bilanz einzustellen. Insofern entspricht die DM-Eröffnungsbilanz der Auseinandersetzungsbilanz, die der Geschäftsinhaber beim Ausscheiden das stillen Gesellschafters aufzustellen hat (Weipert a.a.O.). Abweichend von dieser bezweckt jene die Erfassung des Einflusses der Währungsänderung auf das Unternehmen und die Anpassung an die neuen wirtschaftlichen Verhältnisse. Aus der gesellschaftlichen Verbundenheit des stillen Gesellschafters der zueinander folgt, dass die Auswirkungen der Währungsumstellung die Einlagen des stillen Gesellschafters mit ergreifen. (Weipert a.a.O. S. 769). Dies gilt trotz Ausschlusses der Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters (RGZ 120, 168), denn die Wirkungen der Währungsänderung sind kraft ihrer Entstehung aus dem Eingriff des Gesetzgebers weder echte Verluste noch echte Gewinne, daher dem gewöhnlichen Betriebsgewinn oder Betriebsverlust nicht gleichzustellen. Für die Kommanditgesellschaft und die Einlage des Kommanditisten ist dies durch § 72 b des DM-Bilanzgesetzes in der Fassung des DM-Bilanzergänzungsgesetzes vom 28. Dezember 1950 (BGBl 811) anerkannt.

9

5.)

Der Berufungsrichter ist sich dieser Rechtslage nur unvollkommen bewusst. Er hat die Einlage des Klägers nach ihrem Nennwert, also 1: 1 in die DM-Währung umgestellt und alsdann erst geprüft, ob dieser Umstellung auch der Warenbestand des Geschäfts des Beklagten entspricht. Bei richtiger Betrachtung musste der Berufungsrichter zunächst den Wert des Anlage- und Umlaufvermögens des Unternehmens ermitteln. Danach erst konnte die Umstellungsquote festgestellt werden. Diese gedankliche Aufeinanderfolge führt zu der Frage nach dem Masstab, der bei Berechnung des Kapitals des Geschäftsinhabers im Verhältnis zur Einlage des stillen Gesellschafters anzuwenden ist. In der Rechtslehre werden verschiedene Umrechnungsschlüssel erörtert: Nach den Kapitalanteilen der Gesellschafter, nach der Beteiligung am Gewinn und Verlust, nach einer verschiedenen Behandlung der einzelnen im Unternehmen gebundenen Werte (sog Spaltverfahren); dabei sind aber stets die besonderen Verhältnisse des gerade zu behandelnden Einzelfalles zu beachten (vgl die Übersicht bei Weipert HGB § 340 Anm 33 und § 120 Anm 34 und Baumbach-Duden HGB, 8. Aufl, Grundzüge vor § 105, Anm II, 4 B). In einem Falle wie dem vorliegenden, in dem der Kläger keinen Anteil am Verlust zu tragen hat, ist zunächst von seinem Anspruch auf den vollen Betrag der Einlage auszugehen, da er diesen bei der Auseinandersetzung zu Grunde legen kann. Die Berechnung nach dem Kapitalbeteiligungsschlüssel liegt an sich nahe, denn das Kapital des stillen Gesellschafters ist verantwortliches Kapital (RGZ 168, 286 = DR 42, 729, mit Anm Haupt), es wird von den Wirkungen der Währungsreform ebenso ergriffen, wie das Kapital des Geschäftsinhabers (Weipert § 340 Anm 33). Bei der stillen Gesellschaft fehlt indes in der Regel ein Kapitalkonto des Geschäftsinhabers ebenso wie des stillen Gesellschafters. Daraus erwachsen Bedenken gegen die Eignung der Kapitalbeteiligungen als Grundlage der Umstellung. Noch weniger ist das Verhältnis der Beteiligung am Gewinn und Verlust massgebend, besonders wenn, wie hier, der stille Gesellschafter am Verlust nicht beteiligt ist. Vollends kann das sog. Spaltverfahren nicht herangezogen werden. In einem Unternehmen wie den des Beklagten, das sich mit Agenturgeschäften befasst, dürften diejenigen Posten schwerlich gegeben sein, die für die Aufgliederung nach jenen Verfahren geeignet erscheinen könnten. Der richtige Weg ist vielmehr der: Das Reinvermögen der Gesellschaft am Währungsstichtag ist in Reichsmark zu ermitteln; auf Grund der für die Umstellung in Deutsche Mark erforderlichen Neubewertung der einzelnen Bilanzposten und Anwendung der gesetzlich zugelassenen Bewertungsfreiheit ist das Reinvermögen nach der neuen Währung aufzustellen, unter Beachtung der aus dem Umstellungsgesetz sich ergebenden Umstellungsmasstäbe, z.B. 10: 1 oder 1: 1. Die beiden so gefundenen Vermögensziffern sind alsdann miteinander zu vergleichen; aus dem Verhältnis beider zueinander ergibt sich, ob ein Schwund des Vermögens der Gesellschaft eingetreten ist, oder ob und in welchem Umfang das Vermögen erhalten blieb. Nach der so gefundenen Verhältniszahl ist die Einlage des stillen Gesellschafters in DM umzustellen.

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Der Berufungsrichter hätte daher auf der Grundlage der RM-Schlussbilanz prüfen müssen, wie hoch das Gesamtvermögen des Unternehmens des Beklagten war und ist; sodann war anhand der DM-Eröffnungsbilanz zu ermitteln, in welchen Verhältnis das Reinvermögen zum früheren Vermögen des Unternehmens stand. Hierbei haben die Kapitalkonten ausser Betracht zu bleiben. Nach dem Verhältnis beider Bilanzen war dann zu errechnen, ob die Einlage des Klägers unverändert geblieben war oder ob sie sich infolge der Währungsänderung verringert hatte. Die so gefundene Zahl ist diejenige, nach der die Einlage des Klägers umzustellen ist, sie war auch für die Auseinandersetzungsbilanz zum 31. Dezember 1950 massgebend.

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An einer solchen Gesamtbetrachtung hat es das Berufungsgericht fehlen lassen. Sie ist aber notwendig, denn die Bestimmung des § 21 UmstGüber das Vertragshilfeverfahren ist auf einen Fell wie den vorliegenden nicht anwendbar. Wenn das Auseinandersetzungsguthaben erst nach den Währungsstichtag entstand, kann der Gläubiger nicht auf das Vertragshilfeverfahren verwiesen werden, weil der Anspruch des stillen Gesellschafters nicht nach dem Umstellungsgesetz umgestellt wird. Insofern unterscheiden sich diese Fälle grundlegend von der Sachlage, dass das Auseinandersetzungsguthaben bereits am Währungsstichtag fällig war und damit von der Entscheidung des erkennenden Senats in BGHZ 3, 75. Die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen ergibt sich aus der Prüfung des Einflusses der Währungsänderung auf das Reinvermögen der Gesellschaft und damit auf die Einlage des stillen Gesellschafters, hier das Auseinandersetzungsguthaben des Klägers.

12

6.)

Hiernach war das Urteil aufzuheben und die Sache, da eine Endentscheidung noch nicht möglich ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Auf die von der Revision weiter erhobenen Rügen, namentlich die behaupteten Prozessverstösse, kam es nicht mehr an.

13

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten.

Dr. Canter, Senatspräsident
Dr. Drost, Bundesrichter
Dr. Haidinger, Bundesrichter
Dr. Benkard, Bundesrichter
Dr. Kuhn, Bundesrichter