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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.01.1952, Az.: V BLw 78/50

Anforderungen an ein Berliner Testament; Ansprüche der Erbengemeinschaft gegenüber den Hoferben; Ermittlung der Höhe eines Abfindungsanspruchs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.01.1952
Aktenzeichen
V BLw 78/50
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1952, 10147
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Wittmund
OLG Oldenburg - 13.07.1950

Fundstellen

  • BGHZ 4, 341 - 352
  • NJW 1952, 1109 (Kurzinformation)
  • NJW 1952, 424 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Hofabfindungsanspruch

Prozessführer

Ehefrau Christine H. geb. G. in T., Kreis W., vertreten durch die Rechtsanwälte ... Dr. , und ... in O.,

Prozessgegner

1. Bauer Johann Friedrich G. in T., Kreis W., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. in W.,

2. Bauer Meno Steffen G. in T., Kreis W., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. in W.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.)

    Bei Vorempfängen aus dem Hofe bestellt für den Hoferben und die weichenden Erben eine Ausgleichungspflicht, nicht bloss eine Anrechnungspflicht.

  2. 2.)

    Die Ausgleichung geschieht, indem die Vorempfänge dem nach Abzug der Nachlaßverbindlichkeiten und des Voraus verbleibenden Hofeswert hinzugerechnet werden.

  3. 3.)

    Nicht nur Zuwendungen unmittelbar aus der Substanz des Hofes, sondern auch Zuwendungen aus dem Wirtschaftsertrag einer Hofesgeneration steilen Vorempfänge aus dem Hofe dar.

In der Landwirtschaftssache hat
der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
als Senat für Landwirtschaftssachen
in der Sitzung vom 29. Januar 1952
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch,
der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie
der Obersten Landwirtschaftsrichter Berk und Frintrop
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 13. Juli 1950, soweit darin zum Nachteil der Antragstellerin erkannt ist, aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird.

Gründe

1

I.

Nach dem Tode ihres am 6.3.1915 verstorbenen Ehemannes, des Bauern G., stand die Witwe als Erbin auf Grund eines von den Eheleuten G. am 8.1.1914 errichteten gemeinschaftlichen Testaments als Eigentümerin des von dem Ehemann hinterlassenen Hofes im Grundbuch eingetragen. In dem gemeinschaftlichen Testament ist u.a. bestimmt:

"Wir setzen uns gegenseitig zu Erben ein ...

Der Überlebende soll frei über den Nachlaß verfügen und namentlich auch hinsichtlich der Erbfolge Bestimmungen treffen, zum Beispiel einen Haupterben ernennen können, da unsere Kinder zur Zeit noch zu jung sind, als daß wir jetzt schon derartige Bestimmungen treffen könnten. Werden solche besonderen Vorschriften von dem Überlebenden aber nicht getroffen, dann sollen die gemeinschaftlichen Kinder zu gleichen Teilen zu dem gesamten Nachlaß des überlebenden Elternteils berufen sein.

..."

2

Die Witwe G. ist am 7.3.1947 verstorben, ohne eine weitere Verfügung von Todes wegen getroffen zu haben.

3

Aus der Ehe G. sind vier Söhne - der 1918 ohne Hinterlassung von Abkömmlingen verstorbene Friedrich, der 1903 geborene Johann Friedrich (Antragsgegner zu 1), der 1907 geborene Meno Steffen (Antragsgegner zu 2) und der 1913 geborene Gerhard Wilhelm (im Jahre 1939 unter Hinterlassung einer im Jahre 1938 geborenen Tochter Ida verstorben)- und drei Töchter -Frau Annchen U., Frau Hilke R. und Frau Christine H. (Antragstellerin)- hervorgegangen.

4

Der Hof, der eine Größe von 26,8306 ha hatte und Erbhof war, ist während der Eigentumszeit der Witwe im Jahre 1935 durch innerbetriebliche Teilung mit Genehmigung des Anerbengerichts in zwei Höfe aufgeteilt worden. Der neugebildete Hof (Platz Nr. 5 von T.; Grundbuch von L. Bd. ... Bl ...) hat eine Größe von 11,2208 ha und einen Einheitswert von 15.500 DM. Der Resthof (Platz Nr. 3 von T.; Grundbuch von L. Bd. ... Bl ...) hat eine Größe von 15,6098 ha und einen Einheitswert von 20.800 DM. Die Beteiligten sind darüber einig, daß auf Grund der am 16.12.1948 abgegebenen Wahlerklärungen (§ 9 HöfeO) der Antragsgegner zu 1 Erbe des Stammhofes und der Antragsgegner zu 2 Erbe des neugebildeten Hofes geworden sind.

5

Die drei Schwestern haben beim Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) die Festsetzung der ihnen aus den beiden Höfen zustehenden Abfindungen gegenüber den beiden Hoferben beantragt. Gegenüber den beiden Schwestern Frau U. und Frau R. hat das Amtsgericht rechtskräftig festgestellt, daß diese keine. Abfindungsansprüche gegen die Antragsgegner haben. Im ersten Rechtszug ist Einigkeit darüber erzielt worden, daß die Antragsteller in aus dem Hofe eine Aussteuer und ein Pferd im Wert von zusammen 800 RM erhalten hat. Sie beansprucht im gegenwärtigen Verfahren von den Antragsgegnern aber noch eine weitere Abfindung von 7.200 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.10.1949.

6

Zur Begründung macht sie geltend: Das gemeinschaftliche Testament der Eltern sei dahin auszulegen, daß sämtliche Geschwister in gleicher Weise am Hofe beteiligt sein sollten, daß also bei Bemessung der Abfindungen die Vorschriften des § 12 HöfeO keine Anwendung finden dürften. Zu den Einheitswerten der beiden Höfe von 20.800 + 15.500 = 36.300 DM seien noch die zum Ausgleich zu bringenden unstreitigen Vorempfänge der einzelnen Geschwister mit je 4.000 DM für Frau U. und Frau B., mit 4.500 DM für den verstorbenen und von seiner Tochter Ida beerbten Bruder Gerhard Wilhelm sowie 800 DM für sie selbst hinzuzurechnen, so daß sich für die Berechnung der Abfindungen ein Betrag von 49.600 DM ergebe. Davon entfalle auf sie 1/6 = 8.266,67 DM, so daß sie mindestens noch die geforderten 7.200 DM beanspruchen könne. Außer den 49.600 DM seien auch noch die Vorempfänge der Antragsgegner zum Ausgleich zu bringen und dem Betrag von 49.600 DM hinzuzurechnen, die bei der Errichtung neuer Gebäude auf dem neugebildeten Hofe in Höhe von 14.000 DM aufgewandt und den Antragsgegnern in Gestalt von Inventar des Hofes zugewandt worden seien. Daß sie selbst außer dem Werte von 800 RM noch eine weitere Abfindung in Höhe von 3.000 RM in den Jahren 1936 bis 1938 in Form von Barzahlungen erhalten habe, wie die Antragsgegner behaupten, bestreitet die Antragstellerin.

7

Das Amtsgericht hat der Antragstellerin, entsprechend dem Anerkenntnis der Antragsgegner, einen Abfindungsanspruch von 3.200 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.10.1949 zuerkannt. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es den Abfindungsbetrag auf 5.435 DM nebst 4 % Zinsen vom 1.10.1949 ab erhöht hat, nachdem nach Aufklärung eines dem Amtsgericht unterlaufenen Rechenfehlers die Antragsgegner diesen Betrag im Beschwerdeverfahren anerkannt hatten. Mit der (vom Oberlandesgericht zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren weitergehenden Anspruch aus dem ersten Rechtszug weiter, wobei sie in erster Linie um Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht bittet. Die Antragsgegner bitten um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

8

II.

Die Rechtsbeschwerde mußte Erfolg haben.

9

1.

Der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, daß auf den am 7.3.1947, also noch während der Geltung des Reichserbhofsrechts eingetretenen Erbfall nach § 58 Abs. 2 Buchst. a LVO die Höfeordnung Anwendung, zu finden habe, weil im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Höfeordnung (24.4.1947) das Wahlrecht aus § 23 REG noch nicht ausgeübt gewesen sei, trifft zu und wird in der Rechtsbeschwerdeinstanz auch von keiner Seite bekämpft. Ebenso trifft auch der Standpunkt der Vorinstanzen zu, daß die Antragsgegner als Hoferben der beiden Höfe für die ganze Abfindung gemeinschaftlich (gesamtschuldnerisch) und nicht etwa nach dem Verhältnis der Einheitswerte der beiden Höfe haften (§ 15 Abs. 5 Satz 2 HöfeO); dieses Wertverhältnis ist nur für das Innenverhältnis der beiden Antragsgegner hinsichtlich der Höhe ihrer. Belastungen maßgebend.

10

2.

Das gemeinschaftliche Testament der Eltern von 8.1.1914, auf das die Antragstellerin in erster Linie ihren Abfindungsanspruch in Abweichung von der Regelung im § 12 HöfeO stützt, erachtet das Beschwerdegericht für nichtig, weil die darin enthaltene Berufung der Kinder zu gleichen Teilen mit den Vorschriften des Reichserbhofgesetzes und auch der Höfeordnung in Widerspruch stehe (§§ 134, 2085 BGB). Im Anschluß daran erwägt es, ob das Testament nicht im Wege einer ergänzenden Auslegung in dem von der Antragstellerin gewünschten Sinne aufrechterhalten werden könne, nämlich dahin, daß die Geschwister zwar nicht am Hofe selbst, wohl aber an seinem Wert zu gleichen Teilen berechtigt sein sollten und damit lediglich die den Hoferben begünstigenden Vorschriften des § 12 HöfeO keine Anwendung zu finden hätten. Es ist dabei unter eingehender Berücksichtigung des Inhaltes des Testaments, der dem Beschwerdegericht bekannten bäuerlichen Gepflogenheiten in dem hier in Frage stehenden Teil Ostfrieslands und der seit Errichtung des Testaments eingetretenen Rechtsentwicklung zu dem Ergebnis gekommen, daß bei der großen Zahl der den Erblassern möglichen Regelungen keine eindeutige Feststellung darüber getroffen werden könne, was sie bei Kenntnis der Unwirksamkeit ihrer Bestimmung über eine gleiche Beteiligung ihrer Kinder am Hofe angeordnet haben würden, und daher die fragliche Testamentsbestimmung auch im Wege der Auslegung nicht aufrechterhalten werden könne. Das Testament auszulegen und damit auch die Würdigung, daß es in einem bestimmten Sinne nicht ausgelegt werden könne, war Aufgabe des Tatrichters. Eine tatrichterliche Würdigung auf ihre Richtigkeit nachzuprüfen, ist dem Beschwerdegericht grundsätzlich versagt. Seine Aufgabe ist eine Nachprüfung der Beschwerdeentscheidung nach der Richtung, ob sie auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 4 Abs. 1 LVR). Eine solche würde hier nur dann gegeben sein können, wenn die Auslegung des Beschwerdegerichts denkgesetzlich nicht möglich wäre oder wenn das Beschwerdegericht gegen Auslegungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstoßen hätte. Ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften wird von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht und scheidet damit ohne weiteres aus. Ebenso wird ein Verstoß gegen Denkgesetze nicht geltend gemachte, erliegt auch nicht vor, denn die Auslegung des Testaments durch das Beschwerdegericht ist möglich. Was die Rechtsbeschwerde an Rügen gegen die Auslegung des Testaments durch das Beschwerdegericht vorbringt, stellt den Versuch dar, dem Testament durch eine von der des Beschwerdegerichts abweichende Würdigung der in Betracht kommenden Umstände eine andere Auslegung zu geben, liegt damit auf tatsächlichem Gebiet und ergibt vor allem nicht einen Verstoß des Beschwerdegerichts gegen allgemein geltende Auslegungsgrundsätze. Hinsichtlich der Auslegung des Testaments erweist sich die Rechtsbeschwerde demnach als unbegründet.

11

3.

Begründet dagegen ist die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe den § 12 HöfeO unrichtig ausgelegt. Das Beschwerdegericht vertritt hierzu in Übereinstimmung mit einem von ihm bereits früher erlassenen, dieselbe Rechtsfrage behandelnden Beschluß (RechtdLandw 1950, 261) folgenden Standpunkt: Nur an dem Wert, der nach Abzug (von hier nicht in Betracht kommenden Nachlaßverbindlichkeiten und) der dem Hoferben zustehenden drei Zehntel Voraus vom Einheitswert des Hofes verbleibe, seien nach der Regelung im § 2 Abs. 3 HöfeO die Erben des Erblassers einschließlich des Hoferben entsprechend ihrem gesetzlichen Anteil beteiligt. Zu diesem Wert seien etwaige Vorempfänge der einzelnen Miterben nicht hinzurechnen; denn eine Auseinandersetzung im Sinne der für die Miterbengemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltenden Vorschriften (§§ 2050, 2055 BGB) finde nicht statt. Etwaige Vorempfänge seien nach § 12 Abs. 4 HöfeO nur durch Anrechnung auf den Anteil des einzelnen Miterben zu berücksichtigen, der den Vorempfang erhalten habe. Demgemäß hat das Beschwerdegericht nach Abzug der drei Zehntel Voraus vom Einheitswert der beiden Höfe (36.300 - 3/10 × 36.300) von dem verbleibenden Betrage von 25.410 DM der Antragstellerin ein Sechstel mit 4.235 DM und nach Abzug des unstreitigen Vorempfangs der Antragstellerin von 800 DM noch 3.435 DM zugebilligt.

12

Den vom Beschwerdegericht eingenommenen Rechtsstandpunkt vertreten auch Fischer (GesuR 1948, Heft 42 S 1342 Anm. 8 zu § 12 LVO) und Wöhrmann (Landwirtschaftsrecht, 170 unten). Dagegen macht sich die Rechtsbeschwerde die abweichende Auffassung von Lange-Wulff (Höfeordnung 2. Aufl, 112 ff Anm. 96 ff und 3. Aufl, 222/23 Anm. 162) zu eigen, die eine Ausgleichungspflicht unter den Miterben bejahen und daher zunächst eine Erhöhung des unter ihnen zu verteilenden Hofwertes um den Betrag der Vorempfänge für erforderlich halten. Dieser Auffassung ist zuzustimmen.

13

Stirbt ein Hofeigentümer, der von mehreren Personen beerbt wird, so bestehen nicht wie z.B. bei fidikommiß- oder lehnsrechtlicher Nachfolge (RG in JW 1937, 2201) - zwei selbständige Nachlässe (Hofvermögen und hoffreies Vermögen) nebeneinander, sondern es liegt ein Nachlaß vor, von dem der Hof als Teil der Erbschaft dem Hoferben allein und das hoffreie Vermögen der Erbengemeinschaft zufällt. An die Steile des Hofes tritt im Verhältnis der Miterben untereinander der Hofeswert (§ 4 HöfeO). Die Einheitlichkeit des Nachlasses und die Beteiligung der Erben an ihm bei der Auseinandersetzung finden ihre weitere Regelung in der Vorschrift des § 15 Abs. 4 HöfeO, wonach ein nach Berichtigung der Nachlaßverbindlichkeiten verbleibender Überschuß des hoffreien Vermögens auf die Miterben nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts zu verteilen ist und der Hoferbe eine Beteiligung an dem Überschuß verlangen kann, wenn und soweit der auf ihn entfallende Anteil größer ist als der Einheitswert des Hofes (d.h. als der ihm zugefallene Hofeswert nach Abzug der Schulden und der Abfindungsansprüche; Lange-Wulff, Höfeordnung, 3. Aufl, 253/54: Wöhrmann aaO, 205/6). Handelt es sich hiernach beim Tode eines Hofeigentümers um nur einen Nachlaß, so liegt ohne weiteres der Gedanke nahe, daß für die verschiedenen Teile dieses einen Nachlasses auch einheitliche Grundsätze gelten müssen, soweit nicht die besonderer Vorschriften der Höfeordnung oder die Natur des Höferechts Abweichungen erfordern. Lehnt man nun (entsprechend dem Standpunkt des Beschwerdegerichts) für einen Teil der Erbschaft (den Hof) den Grundsatz der Ausgleichungspflicht ab und wendet man ihn für den anderen Teil (das hoffreie Vermögen) an, so müssen sich einer befriedigenden Lösung für den gesamten Nachlaß auf Grund von § 15 Abs. 4 HöfeO ohne weiteres Schwierigkeiten entgegenstellen, wie nicht näher ausgeführt zu werden braucht. Dabei liegt kein aus der Natur des Höferechts oder aus der ausdrücklichen Regelung der Höfeordnung sich ergebender Grund vor, für die Beteiligung der Miterben an dem nach Abzug der Schulden und des Voraus für den Hoferben verbleibenden Wert andere Grundsätze anzuwenden als für die Beteiligung an einer Miterbengemeinschaft, bei der eine Ausgleichungspflicht, nicht bloß eine Anrechnungspflicht für Vorempfänge gesetzlich festgelegt ist (§§ 2050, 2055 BGB). Die Ausgleichungspflicht soll, entsprechend dem vermuteten Willen des Erblassers, eine gleichmäßige Erbbeteiligung für die Abkömmlinge sicherstellen; warum ein solcher Grundsatz nicht auch für die Beteiligung des Hoferben und der weichenden Erben an dem unter sie "nach dem allgemeinen Recht" des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufzuteilenden Hofeswert (§ 12 Abs. 2 Satz 3 HöfeO) gelten soll, ist nicht erkennbar.

14

Abgesehen von diesen allgemeinen Erwägungen spricht aber die Vorschrift des § 12 Abs. 8 HöfeO entscheidend dafür, daß die Höfeordnung als selbstverständlich den Grundsatz der Ausgleichungspflicht, nicht bloß den einer Anrechnungspflicht voraussetzt. Nach dieser Bestimmung ist der Hoferbe, wenn er durch eine Zuwendung, die er nach § 2050 BGB zur Ausgleichung zu bringen hat, mehr als sieben Zehntel des nach Abzug der Nachlaßverbindlichkeiten verbleibenden Wertes erhalten hat, entgegen der Vorschrift des § 2056 BGB zur Herauszahlung des Mehrbetrages verpflichtet. Diese Regelung geht noch über die Ausgleichungspflicht des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinaus, das (§ 2056) eine Rückgabepflicht von Vorempfangen, wenn diese den dem Miterben bei der Auseinandersetzung zukommenden Wert übersteigen, ablehnt, und kehrt damit sogar zu der Einwerfungspflicht ("Kollationspflicht") früherer Rechte (vgl. Kipp, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts, 8. Bearbeitung 1930, § 88, I; Staudinger, 9. Aufl. a.a.O. § 2050, Bern I A) zurück. Es kann nicht angenommen werden, daß die Höfeordnung, die für einen besonders geregelten Fall eine noch über die Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinausgehende Ausgleichungspflicht festgelegt hat, im übrigen die weniger weit gehenden Grundsätze des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht habe anerkennen wollen. Vielmehr zwingen diese Gedankengänge zu dem Schluß, daß die Höfeordnung die Grundsätze des Ausgleichungsrechts, wie es im Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwirklicht ist, als selbstverständlich auch in ihrem Geltungsbereich hat anerkennen wollen. Etwaige Zweifel in dieser Richtung werden ausgeräumt, wenn man sich vor Augen hält, daß die Vorschrift des § 12 Abs. 8 HöfeO der Regelung verschiedener früherer landesrechtlicher Höfegesetze entspricht (§ 16 des Höfegesetzes für die Provinz Hannover vom 9.8.1909. PrGS, 663; § 28 Abs. 2 u. 3 des Gesetzes betr das Anerbenrecht bei Landgütern in der Provinz Westfalen ... vom 2.7.1898, PrGS, 139; § 28 Abs. 2 des lippischen Gesetzes über die Anerbengüter vom 26.3.1924, Lippische Landesverordnungen Bd. 28, 557 ff; § 40 des schaumburg-lippischen Gesetzes betr die geschlossenen Bauernhöfe und das Anerbenrecht vom 27.5.1909, Schaumburg-Lippische Landesverordnungen S 371). In den Gesetzen für Westfalen, Lippe und Schaumburg-Lippe bilden die betreffenden Bestimmungen jedesmal den Abschluß der vorhergehenden allgemeinen Aussleichungsregelung, die durch entsprechende Bezugnahme oder durch besondere Bestimmungen dem Ausgleichungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs Geltung verschafft; für Hannover bildet durch einen allgemeinen Hinweis, daß für die Beerbung des Hofeigentümers durch mehrere Personen das allgemeine Recht nur insoweit maßgebend sei, als nicht in diesem Gesetz ein anderes bestimmt ist (Hannover § 8 Abs. 1), das Ausgleichungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Ermangelung gegenteiliger Bestimmungen des Höfegesetzes ebenfalls die Grundlage. Diesen früheren landesgesetzlicheh Bestimmungen kommt bei der Auslegung der Höfeordnung erhebliches oder sogar entscheidendes Gewicht zu, weil die Höfeordnung nichts anderes als eine Zusammenfassung der besten und bewährtesten Bestimmungen der früheren landesrechtlichen Höfegesetze darstellt; jede einzelne Bestimmung der Höfeordnung läßt sich auf eine ähnliche oder gleichartige Bestimmung eines oder mehrere Höfegesetze zurück führen (vgl. Beschl des erkennenden Senats vom 3.4.1951, BGHZ 1, 348 [BGH 03.04.1951 - V BLw 5/50] = RechtdLandw 1951, 192 = DNotZ 1951, 353/54 und Wöhrmann aaO, 36/37). Die früheren landesrechtlichen Höfegesetze haben daher für die Auslegung der Höfeordnung mehr als rein geschichtlichen Wert.

15

Wenn es sich bei der Abfindung der Miterben aus dem nach Abzug der Schulden und der drei Zehntel Voraus übrig bleibenden Werte auch nicht um die Verteilung einer vorhandenen Nachlaßmasse und um eine Auseinandersetzung unter den Miterben hinsichtlich der ihnen gesamthänderisch gehörenden Erbschaft handelt, so besteht doch eine Wertverrechnungsgemeinschaft zwischen den Miterben, und es liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kein Grund vor, auf eine solche Verrechnungsgemeinschaft nicht dieselben Grundsätze anzuwenden, wie sie für eine Miterbengemeinschaft im eigentlichen Sinne im Bürgerlichen Gesetzbuch enthalten sind. Denn der die Ausgleichungsregelung des Bürgerlichen Gesetzbuchs tragende Gedanke einer möglichst gleichmäßigen Behandlung der mehreren Miterben gilt für eine solche Verrechnungsgemeinschaft nicht weniger als für eine echte Miterbengemeinschaft. Der rechtliche Unterschied zwischen einer bloßen Verrechnungsgemeinschaft und einer Miterbengemeinschaft mit einer gesamthänderischen Nachlaßmasse kann in dieser Hinsicht keine Bedeutung haben, da die von der Ausgleichungspflicht erfaßten Werte auch bei einer Miterbengemeinschaft mit gesamthänderischer Nachlaßmasse außerhalb dieser Masse stehen und ihr nur rechnerisch hinzugesetzt werden. Im übrigen kann auch bei einer solchen Verrechnungsgemeinschaft nur mit Hilfe einer Ausgleichungspflicht eine gleichmäßige und damit gerechte Behandlung der daran beteiligten Miterben sichergestellt werden. Das gilt ohne weiteres, wenn nur weichende Erben Vorempfänge erhalten haben; würde man in solchen Fällen nur eine Anrechnungspflicht annehmen, so würden sich Vorempfänge lediglich zum Vorteil des Hoferben auswirken, während sie bei Annahme einer Ausgleichungspflicht allen Miterben in gleicher Weise zugute kommen, einschließlich des Hoferben und auch des ausgleichungspflichtigen Miterben (der sich dann auf seinen Anteil allerdings den vollen Vorempfang anrechnen lassen muß). Das muß aber auch gelten, wenn der Hoferbe (allein oder neben weichenden Erben) einen Vorempfang erhalten hat (so auch Lange-Wulff a.a.O. Anm. 160).

16

Der vom Beschwerdegericht noch hervorgehobene Umstand, daß die in dieser Weise für die Abkömmlinge des Erblassers bestehende Ausgleichungs- und Anrechnungspflicht -wegen Fehlens einer entsprechenden Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch- für Nichtabkömmlinge nicht gilt und für diese nur eine Anrechnungspflicht besteht (§ 12 Abs. 4 HöfeO) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn die Fälle, in denen ein abfindungsberechtigter Nichtabkömmling einen anrechnungspflichtigen Vorempfang erhalten hat, sind verhältnismäßig selten und können daher nicht als Regel für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung zu Grunde gelegt werden. Hiernach gelten die Ausgleichungsbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 2050 ff, mit der in § 12 Abs. 8 HöfeO bestimmten Abweichung) auch für die Verteilung des Hofeswertes unter die Miterben nach § 12 Abs. 3 Satz 3 HöfeO. Nicht etwa vor Abzug des Voraus von drei Zehnteln, sondern erst nach Abzug dieses Voraus vom Hofeswert sind die ausgleichungspflichtigen Vorempfänge in Ansatz zu bringen. Denn der Voraus steht dem Hoferben allein zu, und nur an dem nach Abzug des Voraus verbleibenden Wert bestellt ein Beteiligungsverhältnis der Miterben. Die ausdrücklich abweichende Regelung im früheren westfälischen Anerbenrecht (§ 28 Abs. 1.), nach der bei der Berechnung des Voraus sämtliche ausgleichungspflichtigen Zuwendungen dem Anrechnungswert des Hofes hinzuzurechnen waren, kann allein nicht zu einer anderen Auslegung führen; denn in den anderen, oben zum Vergleich herangezogenen früheren landesrechtlichen Höfegesetzen ist eine solche Bestimmung nicht enthalten, und im § 12 Abs. 3 HöfeO fehlt es ebenfalls an einer solchen Vorschrift. Im § 12 Abs. 3 HöfeO ist bestimmt, daß von dem Hofeswert die Nachlaßverbindlichkeiten abzuziehen sind (Satz 1), daß von dem übrigbleibenden Betrag drei Zehntel dem Hoferben als Voraus gebühren (Satz 2) und daß die restlichen sieben Zehntel den Erben einschließlich des Hoferben entsprechend ihrem gesetzlichen Erbteil nach dem allgemeinen Recht gebühren (Satz 3); erst bei diesem letzten Wert kommt also eine Beteiligung mehrerer Personen und damit eine Verrechnung und Ausgleichung in Frage. Angesichts dieser im Gesetz selbst getroffenen Regelung kann dem Umstand, daß eine Hinzurechnung der Vorempfänge zum Hofeswert vor Abzug des Voraus für den Hoferben günstiger wäre, (nämlich den ihm zukommenden Voraus vergrößerte und die von ihm zu zahlenden Abfindungen insgesamt verminderte), allein keine ausschlaggebende Bedeutung für eine andere Auslegung beigemessen Werden; ein solcher Gesichtspunkt würde im Interesse des Hoferben gegen jede Ausgleichungspflicht und nur für eine Anrechnungspflicht sprechen, weil dann aller Vorteil aus Vorempfängen allein dem Hoferben zugute kommen würden. Auch kann in diesem Zusammenhang die Erwägung nicht weiter führen, daß, wenn die Vorempfänge nicht gewährt wären, der entsprechende Wert noch vorhanden und beim Erbfall dem Hofe und damit auch dem Hoferben zugute gekommen wäre: denn dieser Gesichtspunkt trifft nur zu, wenn der Erblasser Schulden gemacht hat, um die Vorempfänge gewähren zu können, und diese Schulden noch beim Erbfall bestanden haben; haben dagegen die Vorempfänge nicht zu einer beim Erbfall noch bestehenden Verschuldung geführt, so würden die Werte der Vorempfänge beim Erbfall als freies Vermögen vorhanden sein und als solches in aller Regel nur den weichenden Erben, nicht aber auch dem Hoferben zufallen (§ 15 Abs. 4 HöfeO).

17

4.

Wenn die Rechtsbeschwerde weiter die Auffassung vertritt, daß als Abfindung aus dem Hofe wohl Geldbeträge, die durch Hypothekenaufnahme auf den Hof beschafft worden seien, oder die Hingabe von Tieren aus dem Beschlag des Hofes anzusehen seien, nicht aber die Verwendung von Reinerträgen des Hofes zu diesem Zweck, insbesondere nicht, wenn es sich dabei um in Form eines Sparguthabens angesammelte und dann von diesem entnommene Gelder handle, so kann ihr und auch Lange-Wulff, die ebenfalls diese Auffassung vertreten (a.a.O. S 220), darin nicht gefolgt werden. Der von der Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf Lange-Wulff (a.a.O. S 131) hervorgehobene Gesichtspunkt, daß es sich bei solchen Spargeldern nicht um Hofzubehör handle ist dabei ohne Bedeutung. Maßgebend für die Beantwortung dieser Frage ist folgendes: Es entspricht bäuerlicher Auffassung, aus den Erträgen des Hofes beizeiten Rücklagen zu sammeln, um sie zu gegebener Zeit den weichenden Erben als Aussteuer oder zur Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Verfügung stellen zu können. Was eine Generation in dieser Weise aus dem Hofe herauswirtschaftet, pflegt für diesen Zweck verwandt zu werden. Die Ansammlung der Rücklagen geschieht in der verschiedensten Weise und ist vor allem dem Wandel der Zeiten unterworfen, wobei die Vorstellung von der Sicherheit der Währung eine Rolle spielt. In Gegenden mit bäuerlichen Wald bildete vielfach das aufwachsende Holz die Sparkasse des Bauern, aus der er sich bei Eintritt größeren Geldbedarfs die erforderlichen Kittel verschaffte; damit eine über das normale wirtschaftliche Maß hinausgehende Anfüllung einer solchen "Holzsparkasse" nicht der abtretenden Generation verloren ginge, war mitunter gesetzlich bestimmt, daß für die Berechnung der Abfindungen der weichenden Erben dem Ertragswert des Hofes "der Wert des nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen überständigen Holzes hinzuzurechnen" sei (Westfalen § 25 Abs. 5; Lippe § 23 Abs. 2; Schaumburg-Lippe § 35 Abs. 2). Vielfach wird auch Überinventar, lebendes und totes, auf dem Hofe gehalten, damit es den Kindern bei ihrer Verheiratung oder Selbständigmachung mitgegeben werden kann. In normalen Zeiten ist es aber das Gegebene, daß der Hauptteil der Wirtschaftsüberschüsse einstweilen auf Sparkonto gelegt oder auch ausgeliehen wird, damit sie für die genannten Zwecke eintretendenfalls verfügbar sind oder auch beim Übergabevertrag im Rahmen der alsdann festzusetzenden Abfindungsbeträge für die weichenden Erben verwandt werden können. Alles was einem Abkömmling nicht nur unmittelbar aus dem Hofe, sondern auch mittelbar über eine zwischenzeitliche Belegung auf Sparkonto oder dergleichen zu Ausstattungszwecken mitgegeben wird, ist daher als eine Abfindung aus dem Hofe anzusehen. Die Frage, ob es sich bei einer Zuwendung um eine Abfindung aus dem Hofe handelt, ist hiernach mehr nach wirtschaftlichen als nach Gesichtspunkten juristischer Konstruktion zu beantworten. Nicht nur der Substanz des Hofes entnommene Werte (Zubehörteile, Bestandteile. Gegenwerte dinglicher Belastungen) fallen darunter, sondern grundsätzlich der ganze Wirtschaftsertrag einer Hofesgeneration.

18

Nicht als Abfindung aus dem Hofe und damit als ausgleichungs- und anrechnungspflichtige Vorempfänge kann man aber - entgegen dem Standpunkt der Rechtsbeschwerde - die Werte ansehen, die zum Zwecke der Schaffung eines zweiten Hofes auf dem Wege einer innerbetrieblichen Teilung aufgewandt worden sind, mag es sich dabei nun um die Mittel zur Errichtung der für den neuen Hof erforderlichen Gebäude oder Inventarstücke oder um die Mitgabe von Inventar vom Stammhof auf den neuen Hof handeln. Bleiben die beiden Höfe wie im vorliegenden Falle weiterhin im Eigentum des bisherigen Eigentümers, so fallen die in ihnen investierten Werte erst mit dem Erbfall den Hoferben zu; die in den Gebäuden und im Inventar steckenden Werte werden vom Einheitswert miterfaßt (§ 29 des Reichsbewertungsgesetzes vom 16.10.1934, RGBl I, 1035), und von ihnen erhalten daher die weichenden. Erben im Wege der Abfindungsansprüche das ihnen gesetzlich Zukommende. Werden die Höfe dagegen bereits zu Lebzeiten vom bisherigen Eigentümer auf einen Abkömmling übertragen, so gilt der Erbfall hinsichtlich der Höfe damit als eingetreten (§ 17 Abs. 2 HöfeO), und es werden die Abfindungsansprüche der weichenden Erben aus § 12 HöfeO damit fällig. Insoweit kommen daher ausgleichungs- und anrechnungspflichtige Vorempfänge der Antragsgegner nicht in Frage. In ihrem Schriftsatz von 6.2.1950 hat die Antragstellerin aber weiter noch vorgetragen, es solle zwar nicht verkannt werden, daß auch die Arbeitskraft der beiden Antragsgegner in den durch Schaffung der beiden Höfe gewonnenen Werten stecke, sie hätten aber die ganzen Nutzungen für sich behalten, obwohl sie der Mutter zugestanden hätten; diese sei infolgedessen nicht in der Lage gewesen, sie in gleicher Weise wie die beiden älteren Schwestern auszusteuern. Dieser Vortrag reicht ebenfalls nicht aus, um ausgleichungspflichtige Vorempfänge der Antragsgegner darzutun. Das könnte dann der Fall seine, wenn den Antragsgegnern die beiden Höfe von der Mutter unentgeltlich überlassen worden wären, um ihnen durch die aus den Höfen herauszuwirtschaftenden, ihnen verbleibenden Erträge die Mittel für eine selbständige Lebensstellung zu verschaffen. Zu dieser Frage weiter Stellung zu nehmen, gibt der Vortrag der Beteiligten und vor allem die Begründung der Rechtsbeschwerde keinen Anlaß.

19

5.

Hiernach ergibt sich bisher folgende Berechnung:

Einheitswert der beiden Höfe zusammen36.300,- DM
Davon ab 3/10 Voraus für die beiden Antragsgegner10.890,- "
Zu diesem Betrage von25.410,- DM
sind hinzuzurechnen die unstreitigen Vorempfänge von insgesamt13.300,- "
so daß sich als auf die sechs Miterben zu verteilender Wert ein Betrag von38.710,- DM
ergibt. Davon würden der Antragstellerin 1/6 =6.451,66 DM
zustellen. Nach Abzug der800,- DM
Vorempfänge der Antragstellerin und der ihr bereits vom Beschwerdegericht zuerkannten3.435,- DM
würden ihr noch zugesprochen werden können2.216,66 DM.
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Da die Antragsgegner aber behaupten, die Antragstellerin habe weitere 3.000 RM als Abfindung erhalten, und das Beschwerdegericht diese Frage dahingestellt gelassen hat, muß die Sache wegen dieser 3.000 RM angeblicher Vorempfänge der Antragstellerin in der Tatsacheninstanz noch weiter aufgeklärt werden. Führt diese Aufklärung dahin, daß die Antragstellerin sich Vorempfänge von weiteren 3.000 DM anrechnen lassen muß, so erhöht sich damit der Auseinandersetzungswert von 38.710 DM um diesen Betrag, von dem dann der Antragstellerin 1/6 = 500 DM zukommen würde. Hiernach kann der Antragstellerin ohne weitere Aufklärung nichts mehr zugesprochen werden, wohl könnten aber 3.000 - (2.216,66 + 500 DM) = 283,34 DM aberkannt werden. Es erschien jedoch zweckmäßig, das Rechenwerk dem Beschwerdegericht zu überlassen und daher den angefochtenen Beschluß, soweit darin dem Antrag der Antragstellerin nicht stattgegeben worden ist aufzuheben und in diesem Umfange die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 11 Abs. 3 LVR), dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu übertragen war.

Dr. Pritsch
Dr. Hückinghaus
Dr. Tasche