Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.01.1952, Az.: 1 StR 545/51
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.01.1952
- Aktenzeichen
- 1 StR 545/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 11852
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts Nürnberg-Fürth - 20.10.1950
Verfahrensgegenstand
Diebstahls u.a.
Prozessgegner
1. den Bundesbahnoberinspektor a.D. Georg Peter A. aus N.-G., geboren am ... in B.,
2. den Bundesbahnsekretär a.D. Karl H. aus N., dort geboren am ...,
3. den Versicherungsangestellten Ernst He. aus R., geboren am ... in Bu.,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Januar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... in der Verhandlung, Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Oktober 1950 werden verworfen, jedoch wird der den Angeklagten H. betreffende Teil des Urteilssatzes dahin berichtigt, dass der Schuldspruch (I 6 des Urteilssatzes) wegfällt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
A.
Zur Revision des Angeklagten A..
I.
Verfahrensbeschwerde.
1.)
Das Landgericht hat zwei Bescheinigungen des Oberleutnants W., den die amerikanische Besatzungsmacht im Jahre 1945 auf dem Bahnhof St. als RTO (Railway Transportation Officer) eingesetzt hatte, vom 22. November und 1. Dezember 1945 in ihrer rechtlichen Bedeutung für dieses Verfahren gewürdigt. Die Revision macht geltend, das Gericht habe dadurch unter Verletzung des Art. 3 des Gesetzes Nr. 13 AHK über den Inhalt und den Zweck von Anordnungen einer Besatzungsbehörde oder Besatzungsstreitmacht entschieden, statt das Verfahren auszusetzen und die Frage an die Besatzungsbehörden zu überweisen. Die Rüge ist unbegründet. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die beiden Bescheinigungen überhaupt als Anordnungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 oder Abs. 2 des Gesetzes Nr. 13 AHK angesehen werden können. Denn die Akten waren im Juni 1949 dem amerikanischen Militärgericht vorgelegt worden. In dem beigefügten Bericht wurde besonders auf die Einlassung der Angeklagten, namentlich die des Beschwerdeführers, hingewiesen, sie hätten die ihnen zur Last gelegte Zueignung von Gegenständen nicht als rechtswidrig angesehen, weil sie dazu die Genehmigung von amerikanischen Eisenbahnoffizieren gehabt hätten. Auch die Bescheinigungen des Oberleutnants W. vom 22. November und 1. Dezember 1945, aus denen der Beschwerdeführer die Rechtsmässigkeit seiner Handlungsweise folgerte, befanden sich schon bei den vorgelegten Akten. Mit dem an den Bayer. Justizminister gerichteten Schreiben vom 27. Oktober 1949 erteilte jedoch das Amt des Landeskommissars für Bayern - Legal Affairs Division - die uneingeschränkte Ermächtigung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit durch das zuständige deutsche Gericht. Diese Entscheidung umfasst wegen der Grundlagen, auf denen sie beruht, mit Notwendigkeit auch die Ermächtigung für die deutschen Gerichte, die den Vorbehalt des Art. 3 Abs. 2 des Ges. Nr. 13 - und der entsprechenden früheren Vorschriften - berührenden Fragen insoweit selbst zu beurteilen, als von ihnen die Entscheidung dieser Sache abhängt. Die nach dem damaligen Rechtszustand wie nach dem seit dem 1. Januar 1950 in Kraft befindlichen Gesetz Nr. 13 etwa erforderliche Genehmigung ist also erteilt (vgl. Urt des Senats vom 6. November 1951 - 1 StR 27/50).
2.)
In der Hauptverhandlung stellte der Verteidiger des Angeklagten den Antrag, die bei den Akten befindliche - in englischer Sprache abgefasste - eidesstattliche Erklärung des Cpt. W., beglaubigt unter dem 1. Juni 1950, zu verlesen. Das Landgericht entsprach diesem Antrage gemäss § 251 Abs. 2 StPO in der Weise, dass es die bei den Akten befindliche Übersetzung jener Erklärung verlas. Unmittelbar nach dem Verlesen der Übersetzung erklärte der Verteidiger, der erste Satz des vierten Absatzes dieser Übersetzung müsse richtig lauten: "Ausserdem habe ich Auernheimer ermächtigt sich anzueignen" statt des in der Übersetzung gebrauchten Ausdrucks " ... zu bestimmen" (im englischen Text: "I gave authority to appropriate"). Der Staatsanwalt trat dieser Auffassung bei. Auch das Gericht ist, wie die Urteilsgründe erkennen lassen, dieser Ansicht gefolgt.
Die Revision beanstandet dieses Verfahren. Sie ist der Meinung, das Gericht hätte sich, nachdem die Verteidigung die Richtigkeit der Übersetzung einmal in einem Punkte angezweifelt habe, nicht mit der Verlesung der schriftlichen Übersetzung begnügen dürfen, sondern hätte den Dolmetscher selbst zur Hauptverhandlung hinzuziehen müssen. Wäre das geschehen, so hätte sich ergeben, dass auch die Übersetzung des vorangehenden dritten Absatzes der Erklärung Watsons unrichtig sei, der für die Beurteilung des Schuldvorwurfs gegen den Beschwerdeführer in den Fällen der Aneignung von drei Wagenladungen Zement und einer Wagenladung Fichtenstammholz von besonderer Wichtigkeit sei. Die Rüge ist unbegründet. Wenn fremdsprachige Schriftstücke zum Gegenstand der Beweiserhebung gemacht werden, bedarf es nicht notwendig der Zuziehung eines Dolmetschers zur Hauptverhandlung, der das Schriftstück in der Hauptverhandlung übertragen müsste. Das Gericht kann sich vielmehr, wie in der Rechtsprechung anerkannt ist (RGSt Bd. 51 S. 93), die Kenntnis vom Inhalt eines solchen Schriftstücks unter Umständen auch durch die Verlesung einer Übersetzung verschaffen, wenn nur die Herkunft und die Richtigkeit der Übersetzung in statthafter Form festgestellt wird. Das ist geschehen. Über die Herkunft und die Richtigkeit der Übersetzung gab die vom Landgericht verlesene Bestätigung der Justizangestellten L. Bl 250 d.A. hinreichend bestimmte Auskunft. Die englische Sprache, in der das Schriftstück abgefasst war, war zudem den Beteiligten soweit geläufig, dass sie die Richtigkeit der Übersetzung selbst beurteilen konnten. Das zeigt die Beanstandung des Verteidigers, dass der Ausdruck "to appropriate" richtiger mit "sich anzueignen" statt mit "darüber zu bestimmen" zu übersetzen sei, und der Umstand, dass der bei der Verhandlung mitwirkende Staatsanwalt und das Gericht dieser Auffassung gefolgt sind. Wenn auch sonst noch Zweifel darüber bestanden hätten, ob die Übersetzung, den Inhalt der fremdsprachigen Erklärung richtig wiedergab, wäre es Sache des Angeklagten oder des Verteidigers gewesen, dazu geeignete Anträge zu stellen. Das ist nicht geschehen. Es sind von den Beteiligten nicht einmal Zweifel an der Richtigkeit der Übertragung der übrigen Absätze der Erklärung geäussert worden. Selbst aus dem, was die Revisionsbegründung hierzu vorträgt, ergibt sich nicht, dass die Übersetzung der Erklärung, insbesondere ihres dritten Absatzes, unrichtig sei. Sie macht vielmehr in Wahrheit nur geltend, dass das Gericht aus der an sich richtigen Übertragung der Erklärung nicht diejenigen Schlüsse gezogen habe, die die Verteidigung für richtig hält.
3.)
Als das Gericht nach der Verlesung der Erklärung Watsons vom 1. Juni 1950 zu erkennen gab, es verstehe ihren dritten Absatz entgegen der Ansicht des Angeklagten und der Verteidigung nicht dahin, dass Watson dem Beschwerdeführer die in diesem Absatz genannten Güter (drei Waggon Zement und einen Waggon Fichtenstammholz) geschenkweise übereignet habe, beantragte der Verteidiger, "das Verfahren gegen den Beschwerdeführer abzutrennen und auszusetzen, damit durch einen Nachtrag zur eidesstattlichen Erklärung des RTO Watson eindeutig geklärt werde, ob W. den Waggon Fichtenstammholz und die drei Waggon Zement dem Angeklagten zur persönlichen Verfügung oder nur für dienstliche Zwecke überlassen und geschenkt" habe. Das Gericht lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass es wohl zulässig sei, unter den Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 StPO die schriftlich schon vorliegende eidesstattliche Erklärung eines Zeugen zu verlesen, der in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden könne, dass es aber unzulässig sei, das Verfahren zu dem Zwecke auszusetzen, dass eine Ergänzung der vorliegenden Erklärung herbeigeführt werde.
Die Revision rügt die Ablehnung dieses Antrages mit der Begründung, das Gericht habe dadurch seine aus § 244 Abs. 2 StPO folgende Pflicht verletzt, zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, und dadurch zugleich die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt (§ 338 Nr. 8 StPO). Auch diese Rüge greift im Ergebnis nicht durch.
Aus der Fassung des Antrages konnten sich Zweifel ergeben, ob es sich bei ihm überhaupt um einen Beweisantrag handelte, der nach den für solche Anträge geltenden Grundsätzen zu behandeln war. Denn er ging nicht dahin, über eine bestimmte Tatsache Beweis zu erheben, sondern verlangte Aufklärung, ob die eine oder die andere von zwei angenommenen Möglichkeiten gegeben sei. Das Gericht hat jedoch den Antrag ersichtlich dahin verstanden, das er eine bestimmte Tatsache unter Beweis stellen wollte. Er ist deshalb zutreffend als Beweisantrag behandelt worden. Die für die Ablehnung des Antrages vom Gericht gegebene Begründung ist nicht unbedenklich. Es wäre nicht unzulässig gewesen, wenn das Gericht von W., der nicht gerichtlich als Zeuge vernommen werden konnte, eine Erklärung angefordert und diese, wenn Watson sie abgegeben hätte, in der Hauptverhandlung verlesen und verwertet hätte. Aus § 245 StPO ergibt sich zwar, dass sich die Beweisaufnahme auf alle herbeigeschafften Beweismittel erstrecken muss. Daraus kann aber nicht hergeleitet werden, dass die Verwertung nicht herbeigeschaffter Beweismittel aus diesem Grunde abgelehnt werden dürfte oder gar unzulässig sei. Das Gegenteil folgt aus § 244 StPO. Die dort angeführten Grundsätze über die Behandlung von Beweisanträgen kennen den Umstand, dass das Beweismittel noch nicht herbeigeschafft ist, nicht als Ablehnungsgrund. Für die einschränkende Auffassung des Landgerichts ergibt sich entgegen seiner Ansicht auch nichts aus § 251 StPO. Diese Vorschrift behandelt die Frage, unter welchen Voraussetzungen Protokolle und sonstige Urkunden zum Zwecke des Beweises oder zu anderen Zwecken verlesen werden dürfen, macht aber dabei keinen Unterschied, ob die Schriftstücke im Zeitpunkt der Hauptverhandlung schon vorhanden sind oder ob sie zum Zwecke ihrer Verwertung in der Hauptverhandlung erst entstehen sollen. In einigen Fällen folgt zwar aus der Natur der Sache, dass regelmässig nur Protokolle in. Betracht kommen, die zu Beginn der Hauptverhandlung schon vorhanden sind, so z.B. im Falle des § 251 Abs. 1 Nr. 1. In den Fällen der Nr. 2 und 3 kann es aber ebensogut vorkommen, dass das Protokoll, dessen Verlesung für zulässig erklärt wird, erst nach Beginn der Hauptverhandlung entsteht. Es fehlt an jedem Grund dafür, dass es zulässig oder gar geboten sei, den Unterschied zwischen schon vorhandenen und erst herzustellenden Protokollen, den § 251 Abs. 1 nicht kennt, in den Abs. 2 hineinzutragen, der von den Urkunden handelt, die schriftliche Äusserung eines Zeugen enthalten, der nicht richterlich vernommen werden kann.
Diese Erwägung kann jedoch der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Denn sie greift den ablehnenden Beschluss nur deshalb an, weil das Gericht dadurch seine Aufklärungspflicht verletzt habe und die Verteidigung in einem wichtigen Punkt unzulässig beschränkt habe. Dieser Verfahrensfehler liegt jedoch nicht vor. Die Lage war dadurch gekennzeichnet, dass zu dem Beweisthema, zu dem sich W. schriftlich äussern sollte, schon eine schriftliche Erklärung von ihm vorlag. Sie ist dem Falle vergleichbar, dass ein in der Hauptverhandlung vernommener Zeuge noch einmal zu derselben Beweistatsache gehört werden soll oder ein durch den beauftragten oder ersuchten Richter vernommener Zeuge noch einmal durch den beauftragten oder ersuchten Richter oder in der Hauptverhandlung vernommen werden soll. Anträge dieser Art, die darauf abzielen, dass das Gericht ein schon benutztes Beweismittel noch einmal benutzt, und zwar zur Beweiserhebung über dieselbe Beweistatsache, zu der es schon benutzt worden ist, unterstehen, wie die Revision auch richtig erkannt hat, nur dem Gesetz des § 244 Abs. 2 StPO. Die Ablehnung solcher Anträge kann deshalb erfolgreich nur mit der Begründung angefochten werden, dass das Gericht durch die Ablehnung seine Pflicht zur Erforschung der Wahrheit verletzt habe. Es ist auch nicht zu verkennen, dass die Pflicht zur Erforschung der Wahrheit die wiederholte Vernehmung eines Zeugen erforderlich machen kann. Das ist vor allem dann der Fall, wenn nach der ersten Vernehmung des Zeugen neu zu Tage getretene Umstände die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit begründen, dass der Zeuge bei nochmaliger Anhörung unter Vorhalt dieser Umstände seine erste Aussage berichtigen werde. Ein Fall dieser Art liegt jedoch nicht vor. Die Frage, ob der Angeklagte den Waggon Fichtenstammholz und die drei Waggon Zement von W. geschenkt erhalten hatte oder nicht, tauchte nicht erst in der Hauptverhandlung auf. Die Behauptung der Schenkung hatte der Angeklagte vielmehr schon während des Ermittlungsverfahrens aufgestellt. Sie war auch in einem mündlichen Haftprüfungstermin zwischen dem Angeklagten und dem Haftrichter erörtert worden. Um eine Bestätigung seiner Behauptung zu erlangen, die ihm das Gericht bis dahin nicht geglaubt hatte, wandte sich der Beschwerdeführer selbst an W. und erhielt von ihm die in der Hauptverhandlung verlesene und im Urteil verwertete schriftliche Erklärung. Das Gericht durfte deshalb davon ausgehen, dass Watson vom Angeklagten genügend darüber unterrichtet worden war, worauf es ankam. Über den Sinn seiner eidesstattlichen Erklärung gewann das Gericht eine feste zweifelsfreie Überzeugung. Neue Umstände waren nach der Beurkundung der Erklärung nicht zu Tage getreten. Schliesslich hatte der Angeklagte, dessen Verteidiger sich während der zwölf Tage dauernden Verhandlung noch einmal telegrafisch an W. gewandt hatte, von ihm nur eine gerichtliche Urkunde erhalten, die wörtlich die frühere eidesstattliche Erklärung wiedergab, ohne dass ihr ein Zusatz beigefügt war, aus dem eine Bestätigung der Auffassung des Beschwerdeführers hafte entnommen werden können. Unter diesen Umständen durfte das Gericht, ohne sich dem Vorwurf auszusetzen, dadurch gegen seine Pflicht zur Erforschung der Wahrheit zu verstossen oder die Verteidigung unzulässig zu beschränken, die nochmalige Herbeiführung einer schriftlichen Erklärung W. zu einer Beweistatsache, zu der er sich schon unmissverständlich geäussert hatte, für entbehrlich halten und daher den darauf gerichteten Antrag ablehnen.
4.)
Soweit dem Beschwerdeführer der Diebstahl eines Kartons Kondensmilch zur Last gelegt war, hat das Landgericht die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten auf Grund des Geständnisses gewonnen, das er bei seiner Vernehmung durch die Bahnpolizei abgelegt hatte. Die Rüge der Revision, dieses Geständnis sei unter Verletzung des § 136 a StPO zustande gekommen und hätte daher nicht verwertet werden dürfen, ist unbegründet. Über die Behauptung des Angeklagten, die Freiheit seiner Willensentschliessung sei bei der bahnpolizeilichen Vernehmung durch Ermüdung beeinträchtigt worden, hat das Landgericht Beweis erhoben. Es hat das Ergebnis dahin gewürdigt, dass weder die Bahnpolizeibeamten den Angeklagten ermüdet haben, noch dass dieser bei Ablegung des Geständnisses in einer die Freiheit seiner Willensentschliessung und Willensbetätigung beeinträchtigenden Weise ermüdet war. In den Ausführungen dazu tritt kein Rechtsirrtum zu Tage. Soweit die Revision schliesslich geltend macht, die Ehefrau des Angeklagten habe in der Hauptverhandlung als Zeugin bekundet, dass er die Kondensmilch nicht gestohlen habe, das Urteil gehe aber auf diese Aussage nicht näher ein, behauptet sie keinen Verfahrensfehler. Das Urteil muss im Falle der Verurteilung die vom Gericht für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen es die Merkmale der strafbaren Handlung gefunden hat, braucht aber nicht alle Zeugenaussagen wiederzugeben (§ 267 Abs. 1 StPO).
II.
Sachbeschwerde.
1.)
Unbegründet ist die - zum Teil zur Begründung der Verfahrensbeschwerde vorgebrachte - Rüge, das Urteil enthalte Widersprüche, Denkfehler und Verstösse gegen allgemein gültige Erfahrungssätze, so dass die Feststellungen die Verurteilung nicht zu tragen vermöchten. Die Ausführungen der Revision dazu enthalten in Wahrheit nur unzulässige Angriffe gegen Einzelheiten der dem Tatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung. Das gilt insbesondere von den Angriffen gegen die Auffassung des Landgerichts vom Sinn der eidesstattlichen Erklärung W. und vom Beweiswert des früheren Geständnisses des Angeklagten. Die Strafkammer hat ihre Auffassung in diesen Punkten so eingehend und überzeugend begründet, dass sie nicht nur als rechtlich möglich bezeichnet werden muss, was allein schon zur Widerlegung der von der Revision erhobenen Bedenken genügen würde. Im Vergleich dazu ist die davon abweichende Ansicht der Revision und ihre Begründung, wenn auch nicht schlechthin unmöglich, so doch so wenig wahrscheinlich, dass das Landgericht berechtigt war, ihr nicht zu folgen.
2.)
Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Untreue in Tateinheit mit Diebstahl in zwei Fällen, wegen Diebstahls in einem Falle und wegen fortgesetzten Diebstahls in einem weiteren Falle ist auch sonst rechtlich bedenkenfrei. Soweit das Landgericht Diebstahl bejaht hat, ist es zutreffend davon ausgegangen, dass Unterschlagung oder Unterschlagung im Amt zu verneinen und Diebstahl anzunehmen ist, sobald der Täter bei der Aneignung fremder Sachen, auch wenn sie in seinem Gewahrsam stehen, den Mitgewahrsam eines anderen bricht. Die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte in allen Fällen den Mitgewahrsam anderer verletzte, liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Ob die vom Angeklagten weggenommenen Sachen im Eigentum der Reichsbahn oder im Eigentum von Privatpersonen standen, durfte das Urteil offen lassen. Es kam entscheidend nur darauf an, dass die Sachen nicht im Eigentum des Angeklagten standen, also für ihn fremde Sachen waren, und dass er nicht befugt war, über sie zu seinen Gunsten zu verfügen. Das ist aber im Urteil rechtlich bedenkenfrei dargetan.
In den beiden Fällen, in denen sich der Angeklagte die drei Waggonladungen Zement und die Waggonladung Fichtenstammholz aneignete, hat das Landgericht den Angeklagten auch zu Recht zugleich wegen Untreue (§ 266 StGB) in der Form des Treubruchtatbestandes verurteilt. Als Beamter der Reichsbahn und in seiner Stellung als Bahnhofsvorsteher hatte der Angeklagte, wie das Urteil zutreffend darlegt, auf Grund des durch sein Amt begründeten Treuverhältnisses die Verpflichtung, die Interessen der Reichsbahn, vor allem auch, ihre Vermögensinteressen, zu wahren. Diese Pflicht bezog sich sowohl unmittelbar auf das bahneigene Vermögen wie auch auf die Erfüllung der von der Reichsbahn eingegangenen Beförderungsverträge, soweit dazu Massnahmen innerhalb des ihm unterstehenden Bahnhofsbereichs erforderlich waren. Dadurch, dass sich der Angeklagte die Waggonladungen Zement und Fichtenstammholz aneignete, verletzte er diese Pflicht, mochten sie nun im Eigentum der Reichsbahn oder dritter Personen stehen. Auch das Merkmal des Vermögensschadens ist in jedem Falle gegeben. Das bedarf für den Fall, dass die Güter im Eigentum der Reichsbahn standen, keiner näheren Darlegung, gilt aber auch dann, wenn die Güter dritten Personen gehört haben sollten. Denn dann entstand, wie das Urteil zutreffend ausführt, mit dem Verlust der Güter für die Reichsbahn auf Grund der Beförderungsverträge die Verpflichtung zum Schadenersatz gegenüber denjenigen Personen, die Rechte an diesen Gütern hatten. Dabei bedeutet, wie das Landgericht richtig, darlegt, schon die Möglichkeit, dass solche Forderungen erhoben werden können, eine den Wert des Vermögens der Reichsbahn mindernde Vermögensgefährdung, die als ein Nachteil im Sinne des § 266 StGB anzusehen ist.
Auch die Darlegungen zur inneren Tatsseite tragen die Verurteilung. In allen vier Fällen, in denen das Landgericht den Angeklagten für schuldig befunden hat, enthält das Urteil die ausdrückliche Feststellung, dass er sich aller Tatumstände bewusst und insbesondere auch über die Rechtswidrigkeit seiner Handlungsweise im klaren war, Erörterungen zu der Frage, wie sein Verhalten zu beurteilen gewesen wäre, wenn er irrigerweise ein Recht zum Handeln angenommen hätte, waren unter diesen Umständen entbehrlich. Entgegen der Ansicht der Revision ist darum auch § 59 StGB nicht verletzt. Auch sonst ist kein Rechtsfehler ersichtlich. Das gilt insbesondere von den Ausführungen, mit denen die Strafkammer die Anwendbarkeit des Bayer. Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 24. Januar 1948 verneint.
Die Revision des Angeklagten ist nach alledem im ganzen unbegründet und muss verworfen werden.
B.
Zur Revision des Angeklagten H..
Das Landgericht hat den Angeklagten des Diebstahls in vier Fällen, davon in zwei Fällen begangen in fortgesetzter Handlung, und des gemeinschaftlichen schweren Diebstahls für schuldig erkannt, das Verfahren jedoch auf Grund des § 4 des Bayer. Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 24. Januar 1948 eingestellt, da die Straftaten vor dem 1. Oktober 1947 begangen sind und keine höhere Gesamtstrafe als sechs Monate Gefängnis angemessen sei. Nachdem das Landgericht zu diesem Ergebnis gelangt war, durfte das Urteil nur noch die Einstellung des Verfahrens aussprechen. Der Ausspruch, dass der Angeklagte des Diebstahls in vier Fällen und des schweren Diebstahls in einem Falle schuldig sei, war unzulässig. Das Urteil muss deshalb dahin berichtigt werden, dass dieser Schuldspruch wegfällt.
Der Ausspruch der Einstellung selbst ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Soweit die Revision zur Begründung des weitergehenden Antrages auf Freisprechung in diesen Fällen geltend macht, Diebstahl liege in keinem Falle vor, weil der Angeklagte zur Aneignung der Sachen berechtigt gewesen sei, er sich jedenfalls mindestens für berechtigt gehalten habe, stehen die klaren Feststellungen des Urteils entgegen. Bei dieser Sachlage brauchte das Gericht auch nicht zu prüfen, wie das Verhalten des Angeklagten zu beurteilen gewesen wäre, wenn er sich irrigerweise zur Aneignung der Sachen für berechtigt gehalten hätte. Die Vorschrift des § 59 StGB ist deshalb nicht verletzt.
Dass die Strafkammer die von dem Angeklagten weg genommenen 3-5 Pfund Schweinefett nicht als geringe Menge oder als ein Nahrungsmittel von unbedeutendem Wert angesehen hat, lässt keinen Rechtsirrtum erkennen, zumal wenn dabei die Verhältnisse zur Tatzeit berücksichtigt werden. Im übrigen würde, selbst wenn man der Revision folgen wollte, dann der Tatbestand des § 370 Nr. 5 StGB gegeben sein, so dass auch dann der Angeklagte in diesem Falle nicht freigesprochen werden könnte.
Ob die Bedenken durchgreifen, die von der Revision gegen die Beurteilung des einen Diebstahlsfalles nach § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB erhoben werden, braucht nicht näher erörtert zu werden. Auch wenn man die Auffassung der Revision teilt, dass der Angeklagte das Merkmal des Ablösens und Abschneidens der Befestigungs- oder Verwahrungsmittel nicht verwirklicht hat, ist jedenfalls der Tatbestand des einfachen Diebstahls gemäss § 242 StGB gegeben. Der Angeklagte könnte also auch in diesem Falle nicht freigesprochen werden. Die Einstellung des Verfahrens auf Grund des § 4 des Bayer. Gesetzes vom 24. Januar 1948 ist demnach im Ergebnis zu Recht ausgesprochen worden und der Angeklagte dadurch nicht beschwert.
C.
Zur Revision des Angeklagten He..
Die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetztem Diebstahl und wegen fortgesetzten Betrugs ist rechtlich bedenkenfrei. Auch wenn es richtig wäre, dass die Reichsbahn mit Knöfel ursprünglich vereinbart hatte, zwei Sack Zement gegen 1 qm Glas einzutauschen, und dass es dem Angeklagten gelang, mit K. ein für die Reichsbahn günstigeres Tauschverhältnis zu vereinbaren, wurde der dadurch "erübrigte" Zement nicht Eigentum des Angeklagten. Die gegenteilige Ansicht der Revision ist so abwegig und unverständlich, dass sie keiner näheren Widerlegung bedarf. Dass der Angeklagte an dem Zement, den er sich aneignete, keinen Alleingewahrsam hatte, er mit der Aneignung also fremden Mitgewahrsam brach und deshalb einen Diebstahl und keine Amtsunterschlagung beging, beruht im wesentlichen auf tatsächlichen Erwägungen, die keinen Rechtsirrtum erkennen lassen. Davon ausgehend hat die Strafkammer zutreffend angenommen, dass die Erwerber des gestohlenen Zements an ihm kein Eigentum erlangten. Deshalb ist auch die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges rechtlich bedenkenfrei.
Auch sonst zeigt das Urteil, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, keinen Rechtsfehler. Seine Revision muss deshalb ebenfalls verworfen werden.