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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.01.1952, Az.: III ZR 7/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.01.1952
Aktenzeichen
III ZR 7/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 12380
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Schleswig - 11.07.1950

Prozessführer

des Tischlers Karl H. in M.,

Prozessgegner

den Landkreis Steinburg, vertreten durch seinen Kreisausschuss,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1952 unter Mitwirkung von Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Pagendarm, Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar und Dr. Bock

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen. Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11. Juli 1950 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Revision.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger beabsichtigte im Jahre 1947 ein Kleinwohnhaus in M. zu bauen. Er schenkte, um sein Bauvorhaben zu fördern, dem Sachbearbeiter des Bauamtes des beklagten Landkreises auf dessen Aufforderung Abschnitte der Lebensmittelkarte über 2 1/2 Pfund Zucker und mehrere Pfund Brot. Der Sachbearbeiter ist wegen schwerer Bestechlichkeit in diesem Baufreigabeverfahren zu Strafe verurteilt worden.

2

Das Bauamt des beklagten Landkreises erteilte dem Kläger auf seinen Antrag unter dem 2. Mai 1947 einen Baufreigabeschein. In den besonderen Bedingungen dieser Baugenehmigung, die dem Kläger mit deren Aushändigung mitgeteilt wurden, heisst es:

" Ziffer 5:

Wenn das Vorhaben nicht innerhalb eines Monats nach dem Ausstellungsdatum der Freigabe begonnen wird, wird diese Freigabe null und nichtig und das Vorhaben darf nicht begonnen werden, bevor eine neue Freigabe erteilt ist.

Ziffer 12:

Die Baufreigabe bedeutet nur eine bauwirtschaftliche Freigabe durch das Baukontrollamt. pp."

3

Gleichzeitig mit dem Baufreigabeschein erhielt der Kläger von dem Kreisbauamt Baustoffbezugsscheine, u.a. auch einen Bezugschein über 2.800 Dachziegel. Auf Grund dieses Bezugscheines erwarb er am 7. Juli 1947 von der Firma A. B. K. G. in I. 2.800 Dachziegel zum Preise von 250 RM je 1.000 Stück. Diese Dachziegel lagerte er bei sich ein. Er konnte jedoch den beabsichtigten Bau des Wohnhauses nicht beginnen, weil ihm der versprochene Bauplatz nicht zur Verfügung gestellt wurde.

4

Daraufhin richtete das Bauamt des Beklagten unter dem 4. August 1947 ein Schreiben an den Kläger, in dem es heisst:

"Nachdem nachträglich festgestellt wurde, dass Sie über keinen Bauplatz verfügen und nicht in der Lage sind, Ihr geplantes Wohnhaus auszuführen, müssen in Anbetracht der bestehenden Baustoffknappheit die zugewiesenen Baustoffe zunächst für andere bereits im Bau befindliche Bauvorhaben bereitgestellt werden.

Die zugewiesenen Dachsteine werden daher ab sofort dem Bauvorhaben J. D., M., zugewiesen. Die Dachziegel, 2.000 Stück, sind gegen Vorlage eines von dem Kreisbauamt ausgestellten Schreibens Herrn D. auszuhändigen".

5

Mit Schreiben vom 8. August 1947 wurde dieses Schreiben dahin abgeändert, dass die Dachziegel nunmehr der I. Kohlenhandelsgesellschaft zugewiesen wurden. Diese holte einige Zeit später 2.000 Ziegel beim Kläger ab, während dieser nach seiner Behauptung ortsabwesend war. Der Kläger hat Bezahlung der fortgeschafften 2.000 Dachziegel von der Kohlenhandelsgesellschaft bisher nicht verlangt und auch von keiner Seite Ersatz dafür erhalten.

6

Da der Kläger ein Jahr nach Aushändigung der Baufreigabeurkunde immer noch keinen Bauplatz für den Neubau hatte, zog das Bauamt mit Schreiben vom 8. Juni 1948 die Baugenehmigung mit sofortiger Wirkung zurück und verlangte vom Kläger, er solle bis spätestens zum 20. Juni 1948 die seinerzeit zugewiesenen Baustoffe bezw die Baustoffbezugscheine über Gips, Zement, Kalk, Dachpappe sowie die restlichen 800 Ziegel an die Kreisverwaltung zurückgeben. Auf diese Rückgabe hat das Bauamt jedoch kurz darauf verzichtet, nachdem inzwischen die Baustoffbewirtschaftung aufgehoben worden war.

7

Der Kläger machte erstmalig am 5. Juni 1949 Ersatzansprüche gegen den beklagten Kreis wegen der entzogenen 2.000 Dachziegel geltend. Der beklagte Kreis lehnte eine Entschädigung ab mit der Begründung, der Baufreigabeschein sei hinfällig geworden, weil der Kläger nicht innerhalb der gesetzten Frist mit der Ausführung des Baues begonnen habe; deshalb hätten die von ihm nicht gebrauchten Baustoffe an einen anderen Berechtigten zugewiesen werden müssen. Mit einem weiteren Schreiben vom 20. Dezember 1949 verwies der beklagte Landkreis den Kläger auf seine Ansprüche gegen die Kohlenhandelsgesellschaft und widerrief "vorsorglich" die Zuweisung der Baustoffe an den Kläger unter Hinweis darauf, dass der Kläger die Bezugsberechtigung unter aktiver Bestechung des Sachbearbeiters erhalten habe.

8

Der Kläger vertritt die Ansicht, er sei Eigentümer der Dachziegel geworden, da der Bezugschein selbst bei Überschreitung der im Baufreigabeschein gesetzten Frist wirksam geblieben sei. Die Dachziegel hätten bei ihm als Letztverbraucher der Bewirtschaftung nicht unterlegen. Der beklagte Landkreis habe durch die Zuweisung an die Kohlenhandelsgesellschaft in des Klägers Eigentum eingegriffen. Er bestreitet, sich einer Bestechung des Sachbearbeiters schuldig gemacht zu haben, und behauptet, die Dachziegel hätten jetzt noch einen Wert von 500 DM. Diesen Betrag verlangt er als Schadensersatz.

9

Der beklagte Landkreis hält die Klage für unbegründet, da die Zuweisung an die Kohlenhandelsgesellschaft aus den im vorprozessualen Schriftwechsel angegebenen Gründen rechtmässig erfolgt sei.

10

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

11

Mit der Revision erstrebt der Kläger Verurteilung des beklagten Landkreises nach dem Klagantrag. Der beklagte Landkreis bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

12

Hinsichtlich der Ansprüche aus Amtspflichtverletzung ist die Revision ohne Rücksicht auf die erreichte Revisionssumme zulässig, weil diese Ansprüche unabhängig von ihrem Streitwert zur Zuständigkeit der Landgerichte gehören.

13

Bereits das Berufungsgericht weist auf S. 15 seines Urteils darauf hin, dass das Bauamt durch hoheitlichen Zwang unmittelbar weder in das Eigentum noch in den Besitz des Klägers eingegriffen hat. Die Dachziegel sind vielmehr von der Kohlenhandelsgesellschaft, der sie zugewiesen waren, ohne den Willen des Klägers abgeholt worden. Das Bauamt ist nur insoweit tätig geworden, als es mit dem Schreiben vom 4. bezw 8. August 1947 "die zugewiesenen Dachsteine ... ab sofort ... der Kohlenhandelsgesellschaft zugewiesen" und dem Kläger aufgegeben hat, "die Dachziegel gegen Vorlage eines vom Kreisbauamt ausgestellten Schreibens an diese Firma auszuhändigen".

14

Schadensersatzansprüche aus §839 BGB könnten also nur bestehen, wenn in dieser Zuweisung, vielleicht noch in Verbindung mit der Wegnahme der Dachziegel durch die Kohlenhandelsgesellschaft, eine "schuldhafte Amtspflichtverletzung" der Beamten des Bauamts zu erblicken wäre.

15

Das Berufungsgericht führt, nachdem es auf Seite 11 bis 15 die Zulässigkeit der Zuweisung der Dachziegel an die Kohlenhandelsgesellschaft bejaht hat , auf Seite 15/16 des Urteils aus, der Sachbearbeiter des Bauamts habe auch nicht schuldhaft gehandelt. Bei den einschlägigen, die Nichtigkeit und den Widerruf eines Verwaltungsaktes sowie deren Rechtsfolgen betreffenden Fragen handle es sich um derart schwierige und in Rechtsprechung und Schrifttum vielfach umstrittene Rechtsfragen, dass es einem rechtlich nicht vorgebildeten Verwaltungsangestellten füglich nicht als Verschulden angerechnet werden könne, wenn er nach pflichtgemäss angestellten Überlegungen die beanstandeten Verfügungen irrtümlich für rechtmässig gehalten hätte.

16

Demgegenüber bejaht die Revision, die im übrigen die Zulässigkeit der Bewirtschaftung der in die Hand des Klägers als Letztverbrauchers gelangten Dachziegel bestreitet, ein Verschulden des Sachbearbeiters des Bauamtes. Sie führt aus: Die Nichtkenntnis der Rechtsgrundsätze, die die Befugnisse des Bauamtes regelten, sei stets schuldhaft. Der Sachbearbeiter habe wissen müssen, dass es keine Bestimmungen gegeben habe, die es erlaubt hätten, im Eigentum eines Privatmannes als Letztverbrauchers stehende Baustoffe zu bewirtschaften.

17

Diese Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil sowohl das Landgericht (Urteil S. 4), wie auch das Berufungsgericht (Urteil S. 11 bis 15) davon ausgehen, dass das Bauamt am 4./8. August 1947 auf Grund der damaligen Bewirtschaftungsvorschriften befugt gewesen sei, die Zuweisung der Dachziegel an die Kohlenhandelsgesellschaft vorzunehmen. Beide Gerichte halten die Handlung des Bauamtes, die nach der Ansicht des Klägers eine Amtspflichtverletzung enthalten soll, für objektiv berechtigte. Haben aber Kollegialgerichte die Handlung des Beamten, die eine Amtspflichtverletzung enthält, für objektiv berechtigt gehalten, so ist im allgemeinen ein Verschulden der zuständigen Beamten zu verneinen. Wenn die Frage der Rechtmässigkeit einer Handlung derart zweifelhaft ist, dass ein Kollegialgericht nach mündlicher Verhandlung und der gebotenen sorgfältigen Prüfung die gegen die Rechtmässigkeit der Handlung eines Beamten erhobenen Angriffe für unbegründet erklärt, so wird es dem Beamten selbst, und insbesondere einem Beamten, dessen Tätigkeit eine schnelle Entschliessung fordert, regelmässig nicht zum Verschulden angerechnet werden können, wenn auch er, wie das Instanzgericht, seine Handlung irrtümlich für rechtmässig erachtete (RGZ 106, 410). Dieser Grundsatz gilt zwar nicht uneingeschränkt; es handelt sich vielmehr nur um eine allgemeine Richtlinie für eine rechtliche Würdigung des im Einzelfall gegebenen Sachverhalts, für dessen endgültige Beurteilung daher in jedem Falle die Gesamtheit seiner besonderen Umstände ausschlaggebend sein muss (RGZ 164, 32 [41]). Vor allem kann nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. Deutsche Notarzeitschrift 1938, 248 [252]; RGZ 56, 34 [51]), von der abzuweichen ein Anlass nicht besteht, nur wenn es sich um eine wirklich zweifelhafte, schwierig zu lösende Rechtsfrage handelt, die von dem Beamten falsch beantwortet wurde, ein Verschulden mit der Begründung verneint werden, dass ein Kollegialgericht die Rechtsfrage ebenso entschieden habe.

18

Jedoch handelt es sich hier in der Tat um schwierige Rechtsfragen. Es geht nicht etwa darum, dass das Bauamt den allgemeinen Grundsatz verkannt hätte, dass die Bewirtschaftung in dem Augenblick endet, in dem das bewirtschaftete Gut mit Bezugsberechtigung in die Hand des Letztverbrauchers gelangt ist. Vielmehr musste das Bauamt prüfen, ob die Dachziegel auf Grund einer gültigen Bezugsberechtigung in die Hand des Klägers gelangt waren. Beide Tatsacheninstanzen verneinen gerade diese Frage: Sie nehmen auf Grund der Bestimmungen der damals einschlägigen Anordnungen der Besatzungsmächte, nämlich des englischen Handtuchs ZPJ "Control and Licensing of Building Work"; der sogenannten englischen Baubibel, eine so enge Verbindung zwischen Baufreigabeschein und Baustoffbezugschein an, dass der durch Zeitablauf eingetretene Verfall des Baufreigabescheins auch den Verfall des Bezugscheins zur Folge habe. Unter Eingehen auf den englischen Text der "Baubibel" führen sie aus, dass der Baufreigabeschein durch Ablauf der für den Baubeginn gesetzten Frist nichtig geworden sei und nehmen deshalb an, dass im Augenblick des Erwerbes der Dachziegel auch der zum Bezüge derselben berechtigende Bezugschein nichtig gewesen sei.

19

Es liegen daher alle Voraussetzungen vor, schon im Hinblick auf die Beurteilung dieser schwierigen Rechtsfrage durch die beiden Tatsachengerichte ein Verschulden der Beamten des Bauamts zu verneinen, das darin gelegen haben soll, dass sie über die in der Hand des Klägers befindlichen Dachziegel im Rahmen der Bewirtschaftungsbestimmungen eine Zuweisung vornahmen, obgleich der Kläger Letztverbraucher war.

20

Ist daher bereits mangels Verschuldens ein Anspruch aus §839 BGB nicht gegeben, soweit er auf Zuweisung der Dachziegel an die Kohlenhandelsgesellschaft gestützt ist, so bedarf es keiner Nachprüfung der Revisionsrügen, mit denen insoweit die Verneinung der objektiven Amtspflichtverletzung und die Bejahung anderweiter Ersatzmöglichkeit im Sinne des §839 Abs. 1 Satz 2 EGB seitens des Berufungsgerichts angegriffen wird.

21

Soweit die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts zur Nachprüfung stellt, Ansprüche aus Enteignung und Aufopferung ständen dem Kläger deshalb nicht zu, weil die Massnahmen des Bauamtes auf Grund der Bewirtschaftungsbestimmungen ordnungsmässig erfolgt seien, kann eine Nachprüfung im Revisionsrechtszug nicht erfolgen. Insoweit ist die Revision unzulässig. Hinsichtlich dieser Ansprüche ist die Revisionssumme nicht erreicht. Ein Fall der Zulässigkeit der Revision ohne Rücksicht auf eine Revisionssumme liegt nicht vor: Eine ausschliessliche Zuständigkeit der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ist für diese Ansprüche nicht gegeben; ferner ist die Revision vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden. Auch der Umstand, dass die Revision wegen der Ansprüche aus Amtspflichtverletzung zulässig ist, ermöglicht keine andere Beurteilung. Im Rahmen einer nur wegen eines. Klagegrunds zulässigen Revision kann die Entscheidung über andere, nicht bevorrechtigte Klagegründe nicht nachgeprüft werden (BGHZ 1, 369 [380]).

22

Die Entscheidung über die angeblichen Enteignungs- und Aufopferungsansprüche kann deshalb im Rahmen des Revisionsrechtszugs nicht geprüft werden.

23

Die Revision des Klägers ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

24

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §97 ZPO.

Dr. Delbrück Dr. Pagendarm Dr. Kleinewefers Dr. Gelhaar Dr. Bock