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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.01.1952, Az.: 2 StR 3/52

Zulässigkeit der Rücknahme eines Rechtsmittels durch die Staatsanwaltschaft; Voraussetzungen für die Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten; Auslegung der Erklärung über die Richtung eines Rechtsmittels

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.01.1952
Aktenzeichen
2 StR 3/52
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1952, 10922
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 19.05.1951

Fundstellen

  • BGHSt 2, 41 - 44
  • NJW 1952, 435-436 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Verfahrensgegenstand

Verbrechen nach §§ 146, 147 StGB

Amtlicher Leitsatz

Die Frage, ob ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegt ist, ist nur nach dem Gesamtinhalt der Rechtsmittelerklärungen zu beantworten, nicht nach Umständen ausserhalb dieser Erklärungen.

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 25. Januar 1952
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 19. Mai 1951 ist durch Rücknahme erledigt.

Die Kosten des Verfahrens, die durch Einlegung und Rücknahme der Revision entstanden sind, hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

1

I.

1)

Das Landgericht hatte die Angeklagte F. und andere Angeklagte wegen Verbrechens nach §§ 146, 147 StGB verurteilt, und zwar die F. sowie 2 andere Angeklagte zu 1 Jahr 6 Monaten Gefängnis, den Angeklagten P. zu 10 Monaten Gefängnis. Die Staatsanwaltschaft hatte cm 25. Mai 1951 gegen dies Urteil "hinsichtlich der Angeklagten F." Revision eingelegt und folgendes hinzugefügt:

"Antrag.

Ich beantrage, das angefochtene Urteil samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Begründung.

Gerügt wird Verletzung formellen und materiellen Rechts".

2

2)

Am 31. Mai 1951 erklärte der Verteidiger der Angeklagten F. dem Landgericht schriftlich, er habe mit Rücksicht darauf, dass die Staatsanwaltschaft zugunsten der Angeklagten Revision eingelegt habe, für die Angeklagte keine Revision eingelegt. Am 12. Juni wurde das Urteil der Staatsanwaltschaft zugestellt. Sie nahm durch schriftlich Erklärung vom 16. Juni (eingegangen am 18. Juni) die Revision zurück. Der Verteidiger erklärte demgegenüber am 20. Juni, die Rücknahme sei nach § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO unwirksam; die Revision sei, "wenn auch nicht ausdrücklich, so doch klar erkennbar zugunsten der Angeklagten eingelegt."

3

3)

Am 1. August erklärte die Staatsanwaltschaft in einem schriftlichen Vermerk zu den Hauptakten, die Revision sei zu dem Zweck eingelegt, das Urteil zugunsten der Angeklagten F. anzufechten; dass eine dahingehende ausdrückliche Erklärung fehle, sei unschädlich. Die Revisionsbegründung lasse in Verbindung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung erkennen, dass das Rechtsmittel "nur zugunsten der Angeklagten eingelegt sein könne".

4

Dazu ist aus den Akten festzustellen, dass die Anklageschrift und der Eröffnungsbeschluss (Bd I, Bl 93, 132) sämtlichen Angeklagten das Verbrechen des § 147 StGB zur Last legten: sie hätten sich nämlich Falschgeld in Kenntnis der Unechtheit verschafft und es in den Verkehr gebracht. In der Hauptverhandlung ist die Angeklagte F. nach Schluss der Beweisaufnahme darauf hingewiesen worden, "dass sie auch aus §§ 148, 47, 48, 49 StGB bestraft werden könne" (Bd I, Bl 171). Die Staatsanwaltschaft beantragte gegen die Angeklagte F. "3 Monate Gefängnis" (die Tat ist dabei strafrechtlich nicht näher bezeichnet worden), gegen die anderen Angeklagten Strafen von 1 Jahr Gefängnis bis zu 2 Jahren Zuchthaus (Bd I, Bl 171), gleichfalls, ohne die Tat strafrechtlich zu kennzeichnen.

5

4)

Am 7. September berichtigte die Staatsanwaltschaft in einem Vermerke zu den Hauptakten ihre frühere Rechtsauffassung und bezeichnete die Rücknahme als unwirksam. Sie beantragte deshalb beim Landgericht, die Vollstreckung aus dem Urteil für zulässig zu erklären. Das Landgericht lehnte dies durch Beschluss von 11. September ab.

6

II.

Dieser Sachverhalt ist verfahrensrechtlich folgendermassen zu würdigen:

7

Nach § 296 StPO darf die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel zugunsten eines Angeklagten einlegen. Die Klarheit, die mit der Einlegung eines Rechtsmittels verfahrensrechtlich geschaffen werden soll, erfordert, dass sie ihre Absicht, in dieser Weise zugunsten eines Beteiligten tätig zu werden, deutlich erklären muss, und zwar spätestens mit Ablauf der Frist zur Begründung des Rechtsmittels. Nach einem allgemeinen Grundsatz, der auch für das Strafverfahren gilt (soweit keine Ausnahme bestimmt ist), braucht diese Erklärung über die Richtung des Rechtsmittels nicht ausdrücklich zu sein. Vielmehr ist es genügend - aber auch notwendig, - dass sich dies aus dem Gesamtinhalt derjenigen an das Gericht gerichteten Willensäusserung ergibt, die die Rechtsmitteleinlegung und Begründung bildet (vgl. RGSt 5, 218). Nur so wird eine Verfahrenslage geschaffen, der keine Zweifel anhaften. Es ist deshalb entgegen der Auffassung des Landgerichts (in dem zu I 4 bezeichneten Beschluss) nicht zulässig, Vorgänge und Erklärungen, die ausserhalb dieser Willensäusserung liegen, zur Auslegung heranzuziehen. Demnach darf weder aus dem Schweigen der Staatsanwaltschaft auf die - unrichtige - Auffassung des Verteidigers (s I 2) noch aus Erklärungen, die sie nach der Rücknahme abgegeben hat, etwas für die Auslegung der Revisionserklärung abgeleitet werden.

8

Im übrigen ist es nur eine Vermutung, dass die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung eine Verurteilung der Angeklagten F. aus § 148 StGB beantragt hat. Die massgebende Sitzungsniederschrift beurkundet nur einen Antrag auf Verhängung einer Gefängnisstrafe von 3 Monaten (s I 3 Abs. 2). Zwar hatte das Gericht unmittelbar zuvor auf die Möglichkeit einer Verurteilung aus § 148 hingewiesen und die Staatsanwaltschaft beantragte gegen die Feuerborn eine niedrigere Strafe als gegen die anderen Angeklagten. Danach lässt sich aber höchstens sagen, dass der Antrag gegen die F. als ein solcher aus § 146 gemeint gewesen sein kann. Aber selbst wenn er sich ausdrücklich auf § 148 gestützt hätte, würde das an der Beurteilung der Revisionserklärung nichts ändern. Auch dann wäre nicht mit Sicherheit zu folgern, dass die Revision, so wie sie erklärt worden ist, zugunsten der Angeklagten gemeint ist. Denn die Anklagebehörde hätte auch dann die Absicht gehabt haben können, eine Revision zuungunsten der Angeklagten einzulegen, nämlich zu dem Zweck, entgegen jenem Antrage eine Verurteilung aus § 147 zu erwirken.

9

Aus alledem folgt, dass die Revision wirksam zurückgenommen ist. Das Urteil des Landgerichts ist daher rechtskräftig.

10

Der Oberbundesanwalt hielt die Rücknahme der Revision für unwirksam und hatte deshalb beantragt, Termin anzuberaumen; gleichzeitig hatte er unter Berufung traf BGHSt 1, 143 erklärt, dass er die Revision sachlichrechtlich nicht vertrete.

Dr. Kirchner
Dr. Dotterweich
Werner
Dr. Sauer
Dr. Ludwig