Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.01.1952, Az.: III ZR 196/50
Berechtigung einer nicht als Partei beteiligten Person zur Einlegung von Rechtsmitteln in einem Rechtsstreit; Parteieigenschaft im Zivilprozess; Wirksamkeit einer Klagezustellung bei nachträglicher Änderung der Beklagtenpartei; Klagerücknahme bei nachträglicher Änderung der Beklagtenpartei; Klagerücknahme ohne Einwilligung des Beklagten; Klagerücknahme bei zulässigem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.01.1952
- Aktenzeichen
- III ZR 196/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10450
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Krefeld - 21.06.1949
- OLG Düsseldorf - 23.03.1950
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 4, 328 - 341
- JZ 1952, 234-235 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Ehefrau Karl H. in U., B. strasse ...
Prozessgegner
1. Witwe Maria K., D., K. weg ...
2. minderjährige Lucie K., ebenda,
gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die Klägerin zu 1
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Die Revision gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts, welchen die Klage gegen eine als Partei bezeichnete Person mangels Bestehens eines Prozessrechtsverhältnisses mit dieser abgewiesen hat, ist nicht aus dem Grunde unzulässig, dass das Urteil formfehlerhaft ergangen sei.
- 2)
Wenn bei gleichzeitiger Einreichung von Klageschrift und Armenrechtsgesuch die Klageschrift keine selbständige Bedeutung haben soll, muss der Kläger klar und eindeutig erklären, dass die Klage nur unter der Voraussetzung der Bewilligung des Armenrechts eingereicht sein soll.
- 3)
Bei unrichtiger äusserer Bezeichnung ist grundsätzlich die Person als Partei anzusprechen, die erkennbar durch, die Parteibezeichnung betroffen werden soll.
- 4)
Etwaige Mängel der Klageerhebung durch Zustellung der Klage ohne Terminsbestimmung werden bei späterer Terminsbestimmung und rügeloser Verhandlung im Termin beseitigt.
- 5)
Bei zulässigem Einspruch des Klägers gegen ein klageabweisendes Versäumnisurteil ist die Zurücknahme der Klage auch ohne Einwilligung des Beklagten noch möglich. Bei Streit der Parteien über das Zustandekommen einer wirksamen Klagerücknahme ist ein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass eines das Versäumnisurteil aufhebenden Urteils zu bejahen.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 1952
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Riese und
der Bundesrichter Prof. Dr. Meiß, Dr. Gelhaar, Dr. Bock und Rietschel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 23. März 1950 wird zurückgewiesen mit der Massgabe, dass die Kostenentscheidung des Teilurteils der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Krefeld vom 21. Juni 1949 aufgehoben wird.
Die nach dem 30. April 1949 entstandenen Kosten des ersten Rechtszuges und die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerinnen haben im Jahre 1942 wegen eines Verkehrsunfalls mit einem Lastkraftwagen, bei dem der Ehemann der Erstklägerin getötet worden ist, gegen den Kraftwagenfahrer L. und den als Firma Karl H., Autotransportgeschäft in K., bezeichneten Kraftwagenhalter eine Schadensersatzklage angestrengt. Eine Firma Karl H. besteht nicht und hat nie bestanden. Den Lastkraftwagenbetrieb führte der Ehemann Karl H., der im Ortstermin des Vorprozesses vor dem Landgericht auch persönlich erschienen ist. Im Jahre 1944 wurde er zum Heeresdienst eingezogen und ist in Russland vermisst. Vom Landgericht sind beide Beklagte im Vorprozess durch Urteil vom 27. Februar 1946 zur Zahlung von einem Teil des geforderten Schadensersatzes verurteilt worden. Im Berufungsrechtszug haben die Parteien, die beide Berufung gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt hätten, in Anwesenheit eines Bevollmächtigten der Versicherungsgesellschaft einen Vergleich geschlossen, demzufolge die Beklagten einen Betrag zur Abgeltung der Ansprüche der Klägerinnen aus dem Unfall für die Zeit bis zum 31. März 1948 zahlten, und bei Nichteinigung über die später zu regelnden weiteren Ansprüche der Klägerinnen eine erneute Klageerhebung vorgesehen war.
Mit der vorliegenden Klage begehren die Klägerinnen, da keine Einigung mit der Versicherungsgesellschaft zustande gekommen ist, von dem Erstbeklagten L. und von der in der Klageschrift vom 29. Oktober 1948 als Zweitbeklagten bezeichneten Frau Karl H., Inhaberin der Firma Karl H., Autotransportgeschäft in U., die Zahlung einer Rente ab 1. April 1948. Die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen unterzeichnete Klageschrift ist gleichzeitig mit einem Zeugnis zur Erlangung des Armenrechts mit der Bitte um Armenrechtsbewilligung dem Gericht eingereicht worden. Abschrift der Klage ist der Frau Karl H. in U. zur Stellungnahme gemäss der bei den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde von Amts wegen zugestellt worden. Darauf hat sich Rechtsanwalt R. für die Beklagte, zu 2 zum Prozessbevollmächtigten bestellt, der in einem späteren Schriftsätze darum gebeten hat, den Klägerinnen aufzugeben, noch mitzuteilen, aus welchen Rechtsgründen sie die Ehefrau Karl. H. in Anspruch nehmen wollten. Darauf erwiderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen mit Schriftsatz vom 13. Dezember 1948, dass sich die Klage gegen die Firma Karl H., Autotransportgeschäft in U. richte und dementsprechend gebeten werde, das Klagerubrum zu berichtigen, was auch durch Streichen der Worte "Frau Karl H., Inhaberin der" in der Klageschrift geschehen ist. Die Beklagte zu 2 sei Eigentümerin des Lastkraftwagens und hafte als Halter für den Unfall, insoweit werde auf den Vorprozess Bezug genommen. Hierauf teilte Rechtsanwalt R. mit dass zur Zeit des Unfalls Halter der Zugmaschine Karl H. gewesen sei, und dass es eine eingetragene Firma Karl H. nicht gebe. Im Schriftsatz vom 8. Januar 1949 Daten die Klägerinnen das Gericht, die Entscheidung über das Armenrechtsgesuch hinsichtlich "des" Beklagten zu 2 zurückzustellen, bis die von ihnen heim Vormundschaftsgericht beantragte Bestellung eines Abwesenheitspflegers für den in Russland vermissten Inhaber des (Transportunternehmens, Karl H. erfolgt sei. Hierauf erwiderte Rechtsanwalt E., dass das Armenrechtsgesuch sich zu Ziffer 2 gegen Frau Karl H., Inhaberin der Firma Karl H., Autotransportgeschäft, richte und unbegründet sei, da Frau Karl H. unter ihrem eigenen Namen ein Autotransportgeschäft betreibe und es eine Firma Karl H., Autotransportgeschäft, nicht gebe. Durch Beschluss des Landgerichts vom 14. Februar 1949 ist den Klägerinnen das Armenrecht gegen den Erstbeklagten und gegen die Zweitbeklagte Firma Karl H. bewilligt worden. Auf eine entsprechende. Aufforderung der Klägerinnen und des Gerichts, teilte dann Rechtsanwalt R. mit, dass Frau H. im März 1948 das Autotransportgeschäft unter eigenem Namen eröffnet und den Lastkraftwagen, demnach einer beigefügten Bescheinigung des Bürgermeisters der Gemeinde A. vom 17. Juni 1945 der Frau H. gestohlen worden sei, später aber wiedergefunden sei, aus dem früheren Geschäft ihres Mannes übernommen habe. Eine schriftsätzliche Antrage der Klägerinnen, auf Grund welcher Bestimmungen die Zweitbeklagte den Lastkraftwagen aus dem früheren Geschäft ihres Mannes übernommen habe, liess diese unbeantwortet. Gemäss Schriftsatz vom 9. März 1949 erklärten die Klägerinnen, gegen die Beklagte zu 2 vorerst keinen Antrag zu stellen und baten, mit Rücksicht auf die zur Zeit noch ungeklärten Eigentums- und Besitzverhältnisse der Firma Karl H. gegen die das Armenrecht bewilligt sei, das Verfahren gegen die Beklagte zu 2 vorerst ruhen zu lassen.
Im Verhandlungstermin vom 10. März 1949 hat der Anwalt der Klägerinnen den Antrag aus der Klageschrift nur gegen den Erstbeklagten verlesend. Der Anwalt der Beklagten zu 2 als Vertreter der Ehefrau Karl H. hat Abweisung der Klage beantragt. Im Verhandlungstermin vom 5. April 1949 hat dann der Anwalt der Beklagten zu 2 Abweisung der Klage und Versäumnisurteil gegen die Klägerinnen, die nur den Klageantrag gegen den Erstbeklagten verlesen haben, beantragt.
Durch Teilversäumnisurteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen, soweit sie sich gegen die Beklagte, zu 2, die in dem Versäumnisurteil als Frau Karl H., Inhaberin der Firma Karl H., Autotransportgeschäft, U., bezeichnet ist, richtet. Auf den Einspruch der Klägerinnen hat das Landgericht, nachdem es diesen das durch den Beschluss vom 14. Februar 1949 gegenüber der Beklagten zu 2 bewilligte Armenrecht wieder entzogen hatte, da insoweit ein Antrag nicht vorgelegen habe, durch das dieselbe Parteibezeichnung enthaltende Teilurteil vom 21. Juni 1949 das Versäumnisurteil aufgehoben und unter Niederschlagung der Gerichtskosten die durch die Säumnis entstandenen Kosten der Beklagten auferlegt. Die Berufung der beklagten Ehefrau Karl H. gegen dieses Urteil, in dem die Beklagte als Ehefrau Karl H., U., bezeichnet ist, ist zurückgewiesen worden; der Beklagten sind die Kosten der Berufungsinstanz auferlegt worden. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Ehefrau Karl H. mit dem Ziele, das klageabweisende Versäumnisurteil des Landgerichts aufrechtzuerhalten. Die Klägerinnen bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision ist zulässig.
Beide Vorinstanzen haben die Frau Karl H. nicht als Partei des Rechtsstreits, sondern als dritte Person angesehen. Das Landgericht hat unerörtert gelassen, ob das Verfahren gegen die Frau Karl H. jemals rechtshängig gewesen sei. Es nimmt an, dass auf jeden Fall Frau H. aus dem etwa bestehenden Prozessverhältnis infolge Klagerücknahme ausgeschieden sei. Das Oberlandesgericht verneint von vornherein das Bestehen eines Prozessrechtsverhältnisses zwischen den Klägerinnen und der Frau Karl H., sieht aber diese in dem Rechtsstreit, in welchem es sich gerade um die Vortrage handele, ob zwischen den Parteien ein Prozessrechtsverhältnis bestehe, als Partei an.
Auch wenn man Frau Karl H. als Dritte im Verhältnis zu den Parteien des Rechtsstreits auffasst, so ist doch gegen sie als Beklagte ein Urteil des Oberlandesgerichts ergangen. Sie ist namentlich im Urteil aufgeführt und das Urteil richtet sich ganz zweifelsfrei gegen sie. Nach Massgabe des angefochtenen Urteils ist sie als Partei anzusprechen. Dann muss ihr auch das Recht zustehen, gegen dieses sie mit den Kosten der Berufung belastende vorläufig vollstreckbare Urteil Revision einzulegen, wenn deren Voraussetzungen im übrigen gegeben sind.
Eine andere, hier aber nicht zu beantwortende Frage ist es, ob in derartigen Fällen gegen einen Dritten, abgesehen von den Sonderfällen der Entscheidung durch ein mit der sofortigen Beschwerde anfechtbares Zwischenurteil (§§ 71, 135, 387, 402 ZPO), durch Beschluss zu entscheiden ist. Das als Teilversäumnisurteil erlassene Versäumnisurteil ist zugunsten der Frau Karl H. Inhaberin der Firma Karl H., als Beklagte ergangen. Willentlich und inhaltlich stellt es sich als echtes Versäumnisurteil dar. Gegen dieses Urteil, mochte es zu Recht oder zu Unrecht ergangen sein, stand den Klägerinnen der Einspruch zu, und der Beklagten gegen das aufhebende Teilurteil die Berufung. Seihst bei einer formfehlerhaften Entscheidung wäre dann aber auch die Revision aus einem solchen Grunde nicht unzulässig (RGZ 159, 357 [359]: vgl. auch OLG Bamberg NJW 1949, 910 [OLG Bamberg 26.07.1949 - 1 W 273/49] Nr. 11). Ob das Landgericht mit Recht durch Urteil und nicht im Beschlussverfahren entschieden hat, wie das Oberlandesgericht meint, braucht daher hier nicht untersucht zu werden.
Eine Beschwer der Beklagten durch, das Urteil des. Landgerichts hat der Berufungsrichter zutreffend darin erblickt, dass entgegen ihrem Antrage, die in dem Versäumnisurteil gegen die Klägerinnen enthaltene Sachabweisung ihrer Ansprüche aufrechtzuerhalten, das Versäumnisurteil aufgehoben worden ist, so dass die Klägerinnen nunmehr nicht gehindert seien, erneut ihre Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen. Dass auch für die, Revision derselbe nachteilige Unterschied zwischen dem Begehren der Beklagten und der von ihr angefochtenen Entscheidung gegeben ist, bedarf keiner Hervorhebung.
Da die Beklagte schliesslich mit der Revision ebenso wie mit der Berufung die rechtskräftige Abweisung von Forderungen der Klägerinnen nach einem Streitwerte von 8.500,- DM erstrebt, ist auch die Revisionssumme gegeben. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich nach dem 8.500,- DM betragenden Streitwert der Klage.
II.
Sachlich ist die Revision nicht begründet.
a)
Das Berufungsgericht hat schon deshalb der Berufung der Beklagten den Erfolg versagt, weil die Klägerinnen keine Klage gegen die Beklagte anhängig gemacht hätten, und deshalb zwischen den Parteien von vornherein kein Prozessrechtsverhältnis bestanden habe. Es verkennt zwar nicht, dass der Kläger, der in der Klageschrift oder in einem gleichzeitig überreichten weiteren Schriftsatz um die Bewilligung des Armenrechts nachsucht, dadurch nicht ohne weiteres seine Absicht zu erkennen gibt, die Klage nur nach Bewilligung des Armenrechts zu erheben. Der Berufungsrichter meint aber, weil der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen in dem gleichzeitig mit der Klageschrift überreichten Armenrechtsgesuch die Klageschrift ausdrücklich als Anlage zu diesem Gesuch und damit als dessen Bestandteil bezeichnet habe, sei deutlich hervorgehoben, dass er zunächst noch nicht, sondern erst nach Bewilligung des Armenrechts die Klage zu erheben beabsichtige und dass die Einreichung der Klageschrift vorerst nur der Begründung des Armenrechtsgesuchs dienen solle. Diese Annahme entbehrt der Berechtigung. Die vollständige, von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen unterschriebene Klageschrift ist gemäss dem gleichseitigen Schriftsatz in der Anlage zusammen mit dem Armutszeugnis und der Prozessvollmacht dem Gericht ohne jede Einschränkung mit der Bitte um Bewilligung des Armenrechts eingereicht worden. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass es in dem Schriftsätze nicht heisse, dass die Klageschrift als Anlage zu dem Armenrechtsgesuch überreicht werde, sondern "in der Anlage" zusammen mit den übrigen Unterlagen, womit der Klage selbständige Bedeutung gegeben sei, dass ferner die unterschriebene und unmißverständlich als Klage und nicht als Entwurf bezeichnete Klageschrift dementsprechend sofort vom Landgericht ein O-Aktenzeichen und kein OH-Aktenzeichen erhalten habe, und dass die Klägerinnen auch sofort unter diesem Aktenzeichen den Schriftsatzverkehr geführt hätten, wodurch - zweifelsfrei dargetan sei, dass sie die Klageerhebung von Anfang an gewollt hätten. Entgegen der Auffassung des Vorderrichters haben die Klägerinnen es unterlassen, - was jener selbst fordert, insofern übereinstimmend mit der herrschenden Meinung (OLG Stuttgart JZ 1951, 144 [OLG Stuttgart 20.10.1950 - 1 W 224/50] nebst Anm. Schönke unter Anführung der Rechtsprechung und des Schrifttums; OLG Düsseldorf JR 1950, 279 und NJW 1951, 968 Nr. 20: vgl. auch OLG Celle dsRpfl 50, 77, ferner Schwieren NJW 1951, 947) - besonders kundzutun, und zwar klar und eindeutig, dass die Klage nur unter der Voraussetzung der Bewilligung des Armenrechts eingereicht sein sollte. Die entgegengesetzte Auffassung des Oberlandesgerichts, die allein aus der ungenauen Bewertung der Klageschrift als Anlage des Armenrechtsgesuchs in dem angefochtenen Urteil begründet ist, bindet das Revisionsgericht nicht, da es sich hierbei um eine seiner uneingeschränkten Nachprüfung unterliegende Auslegung einer prozessualen Willenserklärung handelt (RGZ 157, 369 [378]; Stein-Jonas-Schönke, ZPO 17. Aufl Vorbem V 2 vor § 128 ZPO).
Es kann weiter nicht zweifelhaft sein, dass die beklagte Ehefrau Karl H. von Anfang an als Beklagte in den Prozess hineingezogen worden ist. In der Klageschrift ist die Zweitbeklagte ursprünglich als Frau Karl H., Inhaberin der Firma Karl H., Autotransportgeschäft, U., bezeichnet. Gegen Frau H. wird damit Rechtsschutz begehrt. Sie ist Partei, ohne Rücksicht auf ihre Beteiligung an dem materiellen Rechtsverhältnis. Ob sie die richtige Beklagte ist, spielt für die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses ihr gegenüber als Beklagten keinerlei. Rolle (RG ZZP 55, 120 [122] mit Anm. Rosenberg; Kisch, Das Reichsgericht und der Parteibegriff in: Die Reichsgerichtspraxis im deutschen Rechtsleben S 32). Richtig ist allerdings, dass die Parteibezeichnung für die Parteistellung allein nicht ausschlaggebend ist. Vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der von der. Klägerinnen gewählten Parteibezeichnung beizulegen ist, wie ihre Erklärung objektiv zu deuten ist. Bei unrichtiger äusserer Bezeichnung ist grundsätzlich die Person als Partei anzusprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (RGZ 157, 369 [374]; OLG Köln JW 1928, 742 Nr. 20; Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl Vorbem I, III 1 § 50). Wenn nun sich auch hier hinterher herausgestellt hat, dass, es eine Firma Karl H. nicht gibt, so ändert das nichts daran, dass in der Klageschrift erkennbar Frau H. als Partei betroffen sein sollte im Gegensatz zu dem Vorprozess, den die Klägerinnen mit dem Ehemann Karl H., wenn auch damals schon unter der Bezeichnung der in Wirklichkeit nicht bestehenden Firma geführt hatten. Die vom Revisionsgericht frei vorzunehmende Auslegung der in der Klageschrift zum Ausdruck gelangten prozessualen Willenserklärung kann nur dazu führen, die ausdrücklich ... und an der Spitze als Beklagte angesprochene Frau Karl H. persönlich als Partei und die hinzugefügte Bezeichnung: "Inhaberin der Firma Karl H. Autotransportgeschäft, U.", zumal da ihr als Firmeninhaberin keine besondere Rechtspersönlichkeit zukommen würde und ihre Haftung nicht auf das. Geschäftsvermögen beschränkt wäre, insoweit als bedeutungslosen Zusatz anzusehen. Erst als durch die schriftsätzliche Antrage des Prozessbevollmächtigten der Zweitbeklagten vom 8. Dezember 1948, aus welchem Rechtsgrund die Ehefrau Karl H. in Anspruch genommen werden sollte, den Klägerinnen erkennbar gemacht wurde, dass ihre Klage gegen die unrichtige Beklagte gerichtet war, stellten sie ihre Klage gemäss ihrem Schriftsatz vom 13. Dezember 1948 gegen die Firma Karl H. um, wobei sie auch später verharrten.
Inzwischen war bereits die Klageschrift der Beklagten, Frau Karl H. unter dieser Bezeichnung zugestellt worden. Damit war die Klage, erhoben (§ 253 ZPO). Nun ist allerdings die Zustellung der Klage an die Beklagte zur Stellungnahme und ohne vorherige Terminsbestimmung erfolgt. Ob die Zustellung einer Klage in einem solchen Fälle ohne Terminsbestimmung wirkungslos ist, wie das Hessische Oberlandesgericht - Zweigstelle Kassel - (MDR 1951, 44 Nr. 27) unter Anführung von entsprechenden Stimmen im Schrifttum (vgl. auch Hellwig, Lehrbuch des deutschen Zivilprozessrechts 2, 22) ausgesprochen hat, oder ob nach dem vom Gericht eingeschlagenen Verfahren der Zustellung einer Klageschrift ohne Terminsbestimmung an die Beklagte zur Stellungnahme keine wirksame Zustellung der Klageschrift erfolgt ist (OLG Bremen NJW 1951, 969 [OLG Bremen 05.10.1951 - 2 W 251/51] Nr. 21), oder ob umgekehrt sogar (entgegen Schönke JZ 1951 S 145) mit dem Oberlandesgericht Düsseldorf NJW 1951, 968 Nr. 20 die Zustellung der Klage gemäss § 187 ZPO als bewirkt anzusehen ist, wenn dem Beklagten zugleich mit einem Armenrechtsgesuch auf Anordnung des Vorsitzenden die Klageschrift zur Rückäusserung mitgeteilt worden ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Terminsbestimmung ist im vorliegenden Falle später erfolgt und beide Parteien sind im Verhandlungstermin erschienen. Dadurch und weil die Beklagte sich auf die Klage eingelassen und einen etwaigen Mangel der Klageerhebung nicht gerügt hat (§ 295 ZPO), wäre ein solcher Mangel beseitigt (Hellwig, Lehrbuch 2, 18; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozessrechts 5. Aufl S 413; Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl § 253 Anm. IV; Schönke, Zivilprozessrecht 7. Aufl S 182).
b)
Kann somit dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt worden, dass keine Klage gegen die Beklagte anhängig gemacht worden, und deshalb kein Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien entstanden sei, so trägt doch die weitere vom Berufungsgericht gegebene Begründung der Klagerücknahme und der dadurch jedenfalls eingetretenen Beendigung eines Prozessrechtsverhältnisses der Parteien vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung, auf welchen das Versäumnisurteil gegen die Klägerinnen ergangen ist, wenigstens im Endergebnis seine die Berufung der Beklagten gegen die. Aufhebung des klageabweisenden Versäumnisurteils durch das Landgericht zurückweisende Entscheidung.
Hierzu führt das Berufungsgericht folgendes aus: Schon im Schriftsatz der Klägerinnen vom 13. Dezember 1948 könne die Zurücknahme einer etwa erhobenen Klage erblickt werden, da hier im Unterschiede zu dem ursprünglichen Klagerubrum erklärt werde, die Klage richte sich gegen die Firma Karl H.. Dass darunter nicht mehr die Beklagte, sondern nur ihr Ehemann, Karl H., verstanden werden könne, ergebe sich einmal daraus, dass es eine im Handelsregister eingetragene Firma Karl H., unter der die Beklagte ein Handelsgeschäft betreiben könnte, unstreitig nicht gebe, zum anderen daraus, dass die Klägerinnen schon den Vorprozess mit dem auch dort fälschlich als Firma "Karl H." bezeichneten Ehemann geführt hätte, der mehr als vier Jahre gedauert und der Beklagten nicht unbekannt geblieben sein könne. Jedenfalls hätten aber die Klägerinnen in dem Schriftsatz vom 8. Januar 1949 mit einer alle Zweifel ausschliessenden Deutlichkeit erklärt, dass sie in diesem Rechtsstreit nicht gegen die Ehefrau, sondern gegen den Ehemann H. Ansprüche geltend machen wollten, indem sie dort ausdrücklich den Ehemann als den Inhaber der beklagten Firma bezeichnet hätten. Die einmal in wirksamer Weise vor der Verhandlung zur Hauptsache auch gegen den Willen der Beklagten erklärte Zurücknahme der Klage sei unwiderruflich. Der früher erklärten Klagezurücknahme könne nicht nachträglich ein anderer Sinn beigelegt werden, wenn die Klägerinnen in späteren. Schriftsätzen Erklärungen abgegeben hätten, durch die sie etwa ihre Absicht zu erkennen gegeben haben sollten, unter Umständen wegen ihrer Schadensersatzansprüche erneut auf die Beklagte zurückzugreifen. Mithin hätte jedenfalls mangels eines noch bestehenden Prozessrechtsverhältnisses zwischen den Parteien kein Versäumnisurteil ergehen dürfen, so dass das Landgericht dieses zutreffend aufgehoben habe.
Die Revision weist darauf hin, dass bei Würdigung des Prozeßstoffes in allen Einzelheiten gemäss § 286 ZPO der Vorderrichter hätte erkennen müssen, wie die Klägerinnen bewusst vermieden hätten, der Parteibezeichnung der Beklagten zu 2 einen eindeutigen Inhalt zu geben. Unter der Bezeichnung einer nicht existierenden Firma Karl H. hätte auch die Frau H. verstanden werden können, da gerade der ehemalige Halter des Lastkraftwagens, Karl H., nicht ins Klagerubrum aufgenommen worden sei. Die Klägerinnen hätten im Schriftsatz vom 8. Januar 1949 vermieden, an die Stelle der Frau H. im Klagerubrum den Ehemann zu setzen, obwohl sie in der Klage die vermeintliche Inhaberin der Firma doch auch namentlich bezeichnet hätten. In ihren späteren Schriftsätzen vom 21. Januar und 22. Februar 1949 hätten sie immer wieder die Frau H. als Beklagte zu 2 behandelt und auch noch im Schriftsatz vom 9. März 1949 vollkommen offen gelassen, wen sie als Inhaber der Firma H. ansehen wollten, lach wie vor hätten sie die Ehefrau H. in die Stellung einer Beklagten eingeschlossen und sie nicht aus dem Prozessrechtsverhältnis entlassen. Der Zweck der Klägerinnen sei gewesen, sich die Benennung des eigentlichen Beklagten zu 2 offen zu lassen. Eine eindeutige Klagerücknahme sei nicht erklärt, die Klägerinnen seien überhaupt nicht auf diesen Gedanken der Klagerücknahme gekommen, und erst später in ihrem Einspruchsschriftsatz vom 28. April 1949 hätten sie zu diesem Zwecke selbst allein auf den Schriftsatz vom 13. Dezember 1949 zurückgegriffen. Ihr Wille, sei bestenfalls auf eine Klageänderung gegangen, die aber gar nicht durchgeführt worden sei. Mit ihrer beantragten Bestellung eines Abwesenheitspflegers hätten sie nur Zeit gewinnen und eine ihnen ungünstige Armenrechtsentscheidung vermeiden wollen.
Den Ausführungen der Revision ist darin Recht zu geben, dass die Klägerinnen ausdrücklich keine Klagerücknahme erklärt und dass sie überhaupt keine Klageänderung durch Parteiwechsel vorgenommen haben. Sie haben aber bei richtiger, dem Revisionsgericht unbeschränkt vorbehaltener Auslegung der beiderseitigen Parteierklärungen das Prozessrechtsverhältnis mit der Zweitbeklagten durch Klagerücknahme beendet und diese aus dem schwebenden Prozess entlassen.
Die Klagerücknahme hatte nach § 271, Abs. 2 ZPO damals in der britischen Zone (Art. 2 Ziff 29 der Vdg vom 27. Januar 1948 - VOBlBZ 13 -), entsprechend der heutigen Fassung dieser Bestimmung, durch Einreichung eines Schriftsatzes zu erfolgen, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wurde. Im Schriftsätze der Klägerinnen vom 13. Dezember 1948 ist entgegen, der Auffassung des Berufungsgerichts noch keine Klagerücknahme gegenüber der Zweitbeklagten zu erblicken und ebensowenig im Schriftsätze der Klägerinnen vom 8. Januar 1949. In dem Schriftsätze vom 13. Dezember 1948 erklären die Klägerinnen auf den vorangegangenen Einwand mangelnder Sachbefugnis der in der Klageschrift persönlich als Beklagte in Anspruch genommenen Ehefrau H., dass sich die Klage gegen die Firma Karl H., Autotransportgeschäft, U. richte, und bitten gleichzeitig um Berichtigung des Klagerubrums. Sie nehmen weiter ausdrücklich auf den Vorprozess Bezug, den sie mit dieser Zweitbeklagten als Eigentümerin des Lastkraftwagens und als für den Unfall haftenden Halter geführt hatten. Damit mag angedeutet sein, dass die Klägerinnen von der bisher mit der Klage in Anspruch genommenen Frau H. abrücken. Immerhin blieben aber Zweifel, ob unter dieser berichtigten Klage die Ehefrau H. nicht weiter als Beklagte hätte verstanden werden können, weil die Bezeichnung einer nicht existenten Firma von den Klägerinnen gewählt, und der Ehemann als ehemaliger Halter des Lastkraftwagens nicht in den Kopf der Klage mitaufgenommen worden war, mochte es auch damals zwischen den Parteien noch nicht endgültig klargestellt sein, dass eine Firma Karl H. existierte, wenn die Klägerinnen weiter den Ehemann nicht mit in der Klage aufführten, so mag sich das daraus erklären, dass, sie über den Verbleib des in Russland vermissten Ehemannes nichts wissen konnten und ebensowenig etwas darüber, wer gegebenenfalls als sein Rechtsnachfolger in Frage kam. Ihnen war nur bekannt, dass, der Vorprozess gegen die Firma Karl H. ohne jede Beanstandung dieser Parteibezeichnung durchgeführt worden war. Hierauf wiesen die Klägerinnen in ihrem Schriftsatz vom 8. Januar 1949 auch ausdrücklich hin, und fügten, da die Zweitbeklagte in ihrem Schriftsätze vom 23. Dezember 1948 erklärt hatte, eine eingetragene Firma Karl H. gäbe es nicht, hinzu, dass unter der Firma Karl H. ein Transportunternehmen betrieben werde. Der Inhaber dieses Geschäfts, Karl H., befinde sich noch in Russland, seine Ehefrau habe keinerlei Verbindung mit ihm, da er schon seit einer Reihe von Jahren kein Lebenszeichen mehr gegeben habe. Ferner teilten sie mit, dass sie beim Vormundschaftsgericht die Bestellung eines Abwesenheitspflegers beantragt hätten. Sie bäten, die Entscheidung über das Armenrechtsgesuch hinsichtlich des Beklagten zu 2 zurückzustellen, bis ein Abwesenheitspfleger bestellt sei. Unter diesen Umständen mochte es naheliegen, dass die Klage gegen die Firma und ihren abwesenden Inhaber. Karl H., und nicht gegen die Ehefrau H. durchgeführt werden sollte. Um klarzustellen, dass dem wirklich so sei, hätte es aber einer jeden Zweifel ausschliessenden dahingehenden Erklärung der Klägerinnen bedurft. Die noch bestehenden Zweifel über die Bedeutung des erklärten Willens der Klägerinnen erfuhren durch das Verhalten der Klägerinnen nach ihren schriftsätzlichen Erklärungen vom 13. Dezember 1948 und 8. Januar 1949 insofern eine Verstärkung, als sich aus ihren Schriftsätzen vom 21. Januar und vom 22. Februar 1949 entnehmen lässt, dass sie wenigstens dem äusseren Anscheine nach die Frau H. immer wieder als Beklagte zu 2 behandeln.
In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen entsprechend ihrer Ankündigung verbunden mit der Bitte um Anordnung des Ruhens des Verfahrens im Schriftsätze vom 9. März 1949 gegen die Zweitbeklagte keinen Antrag gestellt, weder im Termin vom 10. März 1949 noch am 5. April 1949, in welchem der Anwalt der ursprünglichen Zweitbeklagten Frau Karl H. den Erlass des Versäumnisurteils gegen die Klägerinnen beantragte. Dieses lichtverhandeln im Verhandlungstermin ist dem Nichterscheinen der Partei gleichgesetzt und bedeutet an sich keine Zurücknahme der Klage (EG ZZP 55, 122). Eine solche ist aber jedenfalls später in zweifelsfreier Weise in dem am 30. April 1949 bei Gericht eingegangenen Schriftsätze der Klägerinnen vom 28. April 1949, mit dem sie ihren Einspruch gegen das Versäumnisurteil begründeten, erfolgt. Dorf erklären die Klägerinnen ausdrücklich, dass Frau H. nicht verklagt worden sei, indem sie davon ausgehen, dass gegen sie überhaupt keine Klage anhängig gemacht worden sei. Darin liegt zugleich für den Fall, dass doch eine Klageerhebung erfolgt sein sollte, unmissverständlich die Erklärung der Klagerücknahme, die ja als solche nicht ausdrücklich erklärt zu werden braucht. Anders als in dem vom Reichsgericht in ZZP 55, 120 entschiedenen Falle haben die Klägerinnen hier mit für sie verbindlicher Wirkung eindeutig erklärt, dass sie in diesem Verfahren wenigstens keine Ansprüche mehr gegen die Ehefrau Karl H. erheben würden, und damit ihre ursprünglich gegen diese gerichtete Klage zurückgezogen.
Zu klären bleibt nur die Frage, ob die Klage zu diesem Zeitpunkte von den Klägerinnen noch wirksam ohne Einwilligung der Beklagten zurückgenommen werden konnte. Dies ist zu bejahen. In dem ersten Verhandlungstermin vor dem Landgericht am 10. März 1949 haben die Klägerinnen nur gegen den Erstbeklagten den Antrag aus der Klageschrift verlesen. Der Anwalt der Beklagten zu 2 hat als Vertreter der Ehefrau Karl H. Abweisung der Klage beantragt. Darauf folgt im Sitzungsprotokoll der durchgestrichene und wieder unterpunktierte vorgedruckte Satz: "Die Anwälte verhandelten hierauf streitig zur Sache." Dies ist dahin zu verstehen, dass nur zwischen den Klägerinnen und dem Erstbeklagten streitig zur Sache verhandelt worden ist, da die Klägerinnen gegen die Zweitbeklagte keinen Antrag verlesen haben. Eine mündliche Verhandlung der Zweitbeklagten zur Hauptsache, welche, einer einseitigen Klagerücknahme nach § 271, Abs. 1 ZPO entgegenstehen würde, hat somit im Verhandlungstermin vom 10. März 1949 nicht stattgefunden. Dagegen hat die Zweitbeklagte in dem Verhandlungstermin vom 5. April 1949 dadurch, dass sie unter Wiederholung des Antrags auf Klageabweisung den Erlass des Versäumnisurteils gegen die Klägerinnen beantragte, mündlich zur Hauptsache verhandelt. Dieser Verhandlung ist aber die Wirkung genommen, weil auf den zulässigen Einspruch der Klägerinnen gegen das Versäumnisurteil gemäss § 342 ZPO der Prozess in die Lage zurückversetzt worden ist, in welchem er sich vor dem Eintritt der Versäumnis befand. Die Verhandlung der Zweitbeklagten im Termin vom 5. April 1949 hat nach dem Eintritt der Säumnis der Klägerinnen durch Beantragung des Erlasses des Versäumnisurteils stattgefunden, und die Wirkung der Verhandelns ist durch den zulässigen Einspruch der Klägerinnen wieder beseitigt worden. Dem steht auch nicht die Bestimmung des § 220 ZPO entgegen, wonach die Abwesenheit einer Partei bei Aufruf der Sache, womit der Termin beginnt, allein noch keine Versäumung bewirkt, vielmehr der Termin gemäss § 220 Abs. 2 ZPO erst versäumt ist, wenn die Partei bis zum Schlusse des Termins nicht verhandelt. Diese Bestimmung bedeutet nur, dass die Partei, die anfänglich nicht aufgetreten ist, bis zum Schlusse des Termins noch die Möglichkeit hat, zu verhandeln und dadurch den Erlass eines Versäumnisurteils gegen sie abzuwenden. Säumig ist sie aber bereits mit ihrem Nichtauftreten, wenn sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht und bis zum Terminsschluss nicht verhandelt. Wollte man in einem solchen Falle wegen der Bestimmung des § 220 Abs. 2 ZPO mit Rosenberg (Lehrbuch des deutschen Zivilprozessrechts 5. Aufl S 481) die Versäumnis erst mit dem Schlüsse der Verhandlung in dem Termin "eintreten" lassen, so würde damit die von § 342 ZPO bestimmte und gewollte wirkliche Zurückversetzung des Prozesses in die Lage vor Eintritt der Versäumnis vereitelt. Damit würden, worauf schon das Reichsgericht hingewiesen hat (RGZ 167, 293 [295]), den Klägerinnen aus ihrem Nichterscheinen bezw. Nichtverhandeln im Termin trotz ihres Einspruchs sachliche Nachteile erwachsen, während durch § 342 ZPO dem Säumigen gerade die. Möglichkeit gegeben sein soll, durch seinen Einspruch die Folgen seiner Säumnis wieder zu beseitigen. Der Senat ist daher mit der herrschenden Meinung der Auffassung, dass bei zulässigem Einspruch die Klage und ebenso ein Rechtsmittel ohne Einwilligung des Gegners noch zurückgenommen werden können (RGZ a.a.O. und 172, 113 [114]; Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl § 342 Am I, § 330 Anm. II 1; Baumbach ZPO 20. Aufl § 342 Anm. 1; a.A. Rosenberg aaO; Hellwig, Lehrbuch des deutschen Zivilprozessrechts 2, 283). Somit konnten die Klägerinnen nach ihrem. Einspruch noch die Klage zurücknehmen, da sie bei Verhandeln gegen die Zweitbeklagte im Verhandlungstermin am 5. April 1949 hierzu noch in der Lage gewesen wären.
Die Klagerücknahme hat die Wirkung, dass der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen ist (§ 271 Abs. 3 Halbsatz 1 ZPO). Die Rechtshängigkeit gegenüber der Zweitbeklagten ist also Von Anfang an beseitigt, so dass das Versäumnisurteil keinen Bestand haben kann. Ein bereits ergangenes noch nicht rechtskräftiges Urteil wird durch eine wirksam erfolgte Zurücknahme der Klage wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf (§ 271 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz). Gleichwohl sind das Teilurteil des Landgerichts, durch welches das Versäumnisurteil aufgehoben worden ist, und das die Berufung der Beklagten hiergegen zurückweisende Urteil des Oberlandesgerichts nicht zu beanstanden, weil wegen des Streites der Parteien über das Zustandekommen einer wirksamen Klagerücknahme hier ein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass des aufhebenden Urteils zu bejahen ist (Rosenberg a.a.O. S 577; Baumbach a.a.O. § 271 Anm. 4 D).
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen mit der Massgabe, dass die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts aufzuheben war, Über die Kosten der ersten Instanz ist insoweit, als diese vor dem am 30. April 1949 bei Gericht erfolgten Eingang des Schriftsatzes der Klägerinnen vom 28. April 1949, in welchem die Klage zurückgenommen ist, erwachsen sind, gemäss § 271 Abs. 2, 3 ZPO auf Antrag der Zweitbeklagten vom Landgericht durch Beschluss zu erkennen, gegen den die sofortige Beschwerde gegeben ist. Die nach dem 30. April 1949 entstandenen Kosten der ersten Instanz waren der Zweitbeklagten nach § 91 ZPO mit dem die Revision zurückweisenden Urteil aufzuerlegen.
Meiß
Dr. Gelhaar
Dr. Bock
Rietschel