Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.01.1952, Az.: III ZR 192/50
Schuldbefreiende Wirkung einer Hinterlegung; Haftungsbegründende Pflichtverletzung im Rechstberatungsvertrag bei Interessenkollision des Rechtsanwaltes ; Schadensersatz wegen mangelnder Streitverkündung im Prozess; Mangelhafte Hinterlegung als schuldhafte Vertragsverletzung; Berechtigung zur Hinterlegung bei fehlendem Angebot; Annahmeverzug bei Ausschlagen eines Vermächtnisses aus Gründen der Geltendmachung des Pflichtteils; Bestimmung eines Pflichtteils im Zeitraum einer Währungsreform
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.01.1952
- Aktenzeichen
- III ZR 192/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10449
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bielefeld
- OLG Hamm - 02.06.1950
Rechtsgrundlagen
- § 372 BGB
- § 376 BGB
- § 378 BGB
- § 13 Abs. 3 S. 2 UmstG
- § 18 Abs. 13 Ziff. 3 UmstG
- Nr. 92 MilRegVO
- §§ 611 BGB
- § 675 BGB
Fundstellen
- DNotZ 1952, 228-231
- JZ 1952, 492 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1952, 700-701 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Rechtsanwalt und Notar H. in M., K. straße ...
Prozessgegner
Kaufmann Richard B. in M., D. straße ...
Amtlicher Leitsatz
Im Jahre 1946 konnten die unter Berücksichtigung der gesetzlichen Preisbeschränkungen berechneten Pflichtteilsverbindlichkeiten durch Zahlung des Reichsmarknennwertes beglichen werden. Der Pflichtteilsberechtigte, der die Annahme der Zahlung ablehnte, geriet in Gläubigerverzug. Der Erbe konnte den Reichsmarknennbetrag bei Verzicht auf das Rücknahmerecht mit schuldbefreiender Wirkung hinterlegen.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 1952
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Riese und
der Bundesrichter Prof. Dr. Meiß, Dr. Gelhaar, Dr. Bock und Rietschel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 2. Juni 1950 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Beklagten zur Last.
Tatbestand
Am 5. Februar 1946 verstarb der Vater des Klägers. Er hinterließ ein mit seiner vorverstorbenen Ehefrau gemeinsam errichtetes Testament vom 17. September 1931, in dem er den Kläger zu seinem Alleinerben bestimmte und den drei Geschwistern des Klägers - Frieda, Arthur und Walter - je ein Vermächtnis von 1.000 RM aussetzte. Er räumte den Vermächtnisnehmern die Befugnis ein, dingliche Sicherung der Vermächtnisse an den Nachlaßgrundstücken zu verlangen, die den Nachlaß im wesentlichen aufmachten.
Der Kläger beauftragte den Beklagten in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt mit der Regelung der Erbschaftsangelegenheit. Dieser Auftrag wurde von dem Bürovorsteher des Beklagten, W., selbständig bearbeitet.
Das Testament wurde am 27. Februar 1946 eröffnet. Mit Schreiben vom 8. März 1946 fragte der Beklagte bei den Geschwistern des Klägers an, wohin die Vermächtnisbeträge überwiesen werden sollten. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Die Schwester Frieda teilte jedoch den Kläger mit Schreiben vom 10. März 1946 mit, daß sie und die beiden Brüder die Vermächtnisse ausschlagen und ihren Pflichtteil verlangen würden; mit einer Barauszahlung seien sie nicht einverstanden; sie würden von dem Recht Gebrauch machen, ihre "Erbteile" auf den Nachlaßgrundstücken eintragen zu lassen. Am 12. März 1946 schlugen die drei Geschwister die ihnen ausgesetzten Vermächtnisse formgerecht aus.
Der Beklagte hinterlegte im Auftrag des Klägers am 24. April 1946 beim Amtsgericht in M. zu ihren Gunsten je 1.000 RM unter Verzicht auf das Rücknahmerecht.
Am 16. Mai 1946 beantragten die drei Geschwister des Klägers bei dem Amtsgericht in M., den Kläger aufzufordern, über den beweglichen und unbeweglichen Nachlaß des Vaters eine Liste aufzustellen, die zur Schätzung des Nachlasses und zur Errechnung des Pflichtteils dienen sollte. Der Antrag wurde dem Kläger am 24. Mai 1946 zur Stellungnahme übersandt. Am 6. Juni 1946 erteilte der. Kläger die geforderte Auskunft. Danach betrug der Wert des Nachlasses gemäß der vom Kreisschätzer Seele vorgenommenen Schätzung 19.618,29 RM.
Am 5. Oktober 1946 richtete der Beklagte an die drei Geschwister je ein Schreiben, in dem er den Pflichtteil eines jeden von ihnen auf 2.452,28 RM errechnete und ausführte:
"Darauf haben Sie sich das Vermächtnis, das inzwischen für Sie beim Amtsgericht in M. hinterlegt worden ist, mit je 1.000 RM anrechnen lassen. Ihr Rechtsanspruch würde also noch 1.452,28 RM betragen. Diesen Betrag will ihr Bruder Richard sofort auszahlen. In seinem Auftrag bitte ich um Mitteilung, ob Sie zur Annahme des Geldes bereit sind und wohin der Betrag für Sie überwiesen werden soll. Erhalte ich bis zum 14. Oktober 1946 keine Nachricht von Ihnen, muß ich mit Ihrer Annahmeverweigerung rechnen und werde dann das Geld ebenfalls bei Gericht hinterlegen."
Der Bruder Arthur erbat daraufhin Überweisung des Restbetrags. Die Geschwister Frieda und Walter ließen das Schreiben unbeantwortet. Der Beklagte hinterlegte darauf zu ihren Gunsten am 12. Dezember 1946 im Auftrag des Klägers je 1.452,28 RM beim Amtsgericht in M. unter Verzicht auf das Rücknahmerecht.
Am 30. Dezember 1948 verklagte der Bruder Walter den Kläger unter Hinweis auf § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG auf Zahlung von 2.452,28 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. März 1946. Der jetzige Kläger wurde durch Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 26. Februar 1949 (Aktenzeichen 4 O 190/48) antragsgemäß verurteilt, jedoch unter Beschränkung des Zinsanspruchs auf die Zeit vom 21. Januar 1949 ab. Seine hiergegen eingelegte Berufung wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts in Hamm vom 1. Juli 1949 zurückgewiesen. Der jetzige Beklagte war damals Prozeßbevollmächtigter des jetzigen Klägers in der ersten Instanz und sein Verkehrsanwalt in der Berufungsinstanz.
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger wegen der seinem Bruder Walter zugesprochenen Pflichtteilsbeträge den Beklagten schadensersatzpflichtig mit der Begründung, dieser habe bei der Hinterlegung ihm gegenüber seine Vertragspflichten verletzt. Er behauptet, er würde seinen Geschwistern die vollen Pflichtteilsbeträge in bar zugeschickt haben, wenn er nicht falsch beraten worden wäre. Zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem Urteil des Vorprozesses habe er eine mit 7 % verzinsliche Hypothek aufnehmen müssen. Durch den Vorprozeß seien ihm außerdem Kosten in Höhe von 1.200,44 DM entstanden.
Der Kläger hat danach seine Klagforderung auf insgesamt 3.652,72 DM zuzüglich Zinsen beziffert.
Der Beklagte hat die Klagforderung nach Grund und Höhe bestritten und behauptet, er selbst habe mit dem Kläger nicht persönlich verhandelt, da er seinerzeit noch in Kriegsgefangenschaft gewesen sei. Der ihm erteilte Auftrag habe lediglich auf Testamentseröffnung und Hinterlegung der Vermächtnisbeträge gelautet. Die Hinterlegung in anderer Weise vorzunehmen, sei nach der ihm erteilten Information nicht möglich gewesen. Er habe erstmals aus dem Antrag der Pflichtteilsberechtigten vom 16. Mai 1946, der ihm am 27. Mai 1946 vorgelegt worden sei, davon Kenntnis erlangt, daß die Geschwister des Klägers die Vermächtnisse ausgeschlagen hatten und den Pflichtteil verlangten. Es habe keine Möglichkeit bestanden, die gesamten Pflichtteilsbeträge in einer Summe zu hinterlegen, da die hinterlegten Beträge von je 1.000 RM ohne Zustimmung der Berechtigten nicht mehr aus der Hinterlegung hätten herausgenommen werden können, dem Kläger aber - wie er bei allen Besprechungen betont habe - keine weiteren Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Es sei auch niemals eine Zusicherung verlangt oder gegeben worden, daß der Kläger durch die Hinterlegung unter allen Umständen von seiner Verbindlichkeit befreit werde. Trotz des ausdrücklichen Hinweises des Beklagten habe es der Kläger unterlassen, das Vertragshilfeverfahren zwecks Herabsetzung der, Pflichtteilsansprüche gemäß § 21 Abs. 1 UmstG einzuleiten. Er habe außerdem - entgegen seinen Empfehlungen - die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Vorprozesses eingelegt. Die insoweit entstandenen Kosten könnten nicht zu seinen - des Beklagten - Lasten gehen.
Der Kläger müsse sich auch die hinterlegten Beträge anrechnen lassen.
Der Kläger hat demgegenüber behauptet, der Bürovorsteher W. habe ihm ausdrücklich von der Einleitung des Vertragshilfeverfahrens abgeraten. Ein dahingehender Antrag sei seiner Ansicht nach auch aussichtslos gewesen. Bei der Einlegung der Berufung sei er kaum gefragt worden. Er habe den Eindruck gehabt, daß der Beklagte die Berufung schon im eigenen Interesse habe durchführen wollen. Von der Hinterlegungsstelle habe er keine Auskunft erhalten, wie die Beträge umgestellt und wann sie zurückgezahlt würden.
Das Landgericht hat die Klage durch Zwischenurteil dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision erstrebt er die Abweisung der Klage. Der Kläger hat um Zurückweisung der Revision gebeten.
Entscheidungsgründe
Der Revision mußte der Erfolg versagt bleiben.
I.
Das Berufungsgericht geht auf Grund des unstreitigen Sachverhalts ohne Rechtsirrtum davon aus, daß der Beklagte nach dem ihm erteilten Auftrag gemäß §§ 611 ff, 675 BGB verpflichtet war, die den Geschwistern des Klägers zustehenden Pflichtteilsbeträge mit schuldtilgender Wirkung zu hinterlegen. Insoweit hat die Revision gegen die Würdigung des Inhalts des Auftrages keine Einwendungen mehr erhoben.
II.
Die vom Bürovorsteher Wilde, dem Erfüllungsgehilfen des Beklagten, am 24. April und am 12. Dezember 1946 vorgenommenen Hinterlegungen haben im Verhältnis zu dem Bruder Walter des Klägers keine schuldbefreiende Wirkung gehabt, wie die rechtskräftige Verurteilung des jetzigen Klägers in dem vor dem Landgericht in Bielefeld geführten Rechtsstreit 4 O 190/48 ergeben hat. Diese Entscheidung beruht in erster Linie auf der Feststellung, daß der Bruder des Klägers vor der Hinterlegung des Pflichtteilsbetrages nicht in Annahmeverzug gewesen wäre.
1.
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, muß sich der Beklagte aus dem Gesichtspunkt schuldhafter Vertragsverletzung heraus im vorliegenden Verfahren so behandeln lassen, als ob ihm in dem Vorprozeß ordnungsgemäß der Streit verkündet worden wäre. Als Rechtsberater des damaligen Beklagten und jetzigen Klägers hätte er auch die Frage der eigenen Haftung für den Fall prüfen müssen, daß das. Gericht den vom Bürovorsteher W. vorgenommenen Hinterlegungen die schuldtilgende Wirkung versagen würde. Bei der gebotenen sorgfältigen Prüfung hätte ihm die Möglichkeit eigener Haftung nicht entgehen dürfen. Das hätte ihn zu der weiteren Prüfung veranlassen müssen, ob eine. Sicherung seiner Partei für den Fall eines Rückgriffs gegen ihn im Einblick auf § 68 ZPO geboten war. Hierin lag ein Fall der Pflichten- und Interessenkollision, der ihn gegebenenfalls zur Niederlegung des Mandats gezwungen haben würde. Er hat jedoch die Interessen des jetzigen Klägers hinsichtlich der Auswirkungen des § 68 ZPO nicht gewahrt und ist für den jetzigen Kläger im Vorprozeß weiterhin als dessen Prozeßbevollmächtigter im ersten Rechtszug und als dessen Verkehrsanwalt im zweiten Rechtszug tätig geblieben. Damit hat er schuldhaft die ihm obliegenden Vertragspflichten verletzt, so daß er sich dem Kläger gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht hat. Gemäß § 249 hat er den Kläger nach dem Grundsatz der Naturalherstellung so zu stellen, wie dieser bei ordnungsmäßiger Streitverkündung stehen würde (vgl. RGZ 158, 130 [134 ff]). Er muß also das rechtskräftige Urteil des Vorprozesses mit den sich aus § 68 ZPO ergebenden Wirkungen gegen sich gelten Tassen. Dies stellt im übrigen schon um deswillen keine unzumutbare Belastung des Beklagten dar, weil er für den Kläger in beiden Rechtszügen des Vorprozesses tätig gewesen ist und deshalb auch nicht damit gehört werden könnte, daß der Kläger jenen Rechtsstreit mangelhaft geführt hätte.
Die Revision meint, das Unterbleiben einer Streitverkündung könne nicht zu Lasten des Beklagten gehen; er habe den Kläger nur im ersten Rechtszug vertreten, deshalb könne ihm kein Vorwurf gemacht werden, wenn er dort einen mit Kosten verbundenen Wechsel des Prozeßbevollmächtigten vermieden habe. Auch im zweiten Rechtszuge hätte mit gleicher sachlicher Wirkung eine Streitverkündung herbeigeführt werden können. Das sei aber die Aufgabe des neuen Prozeßbevollmächtigten gewesen.
Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, daß der Beklagte auch in dem Berufungsrechtszug weiter für den Kläger tätig gewesen und ihn als Verkehrsanwalt vertreten hat, obwohl ihm gerade nach dem Urteil des Landgerichts die Möglichkeit einer eigenen Haftung besonders naheliegend hätte erscheinen müssen. Eine solche Haftung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der im zweiten Rechtszug tätig gewordene Rechtsanwalt. Kambeck es möglicherweise ebenfalls, schuldhaft unterlassen hat, für eine Streitverkündung zu sorgen.
2.
Da der Kläger aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes verlangen kann, so gestellt zu werden, wie er im Falle einer Streitverkündung gestellt sein würde, kann der Beklagte nicht mit der Behauptung gehört werden, daß der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei (§ 68 ZPO vgl. RGZ 145, 40 [42]). Das gilt nicht nur für den Urteilsausspruch als solchen, sondern auch für die sogenannten Urteilselemente, d.h. für alle notwendigen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des Urteils (RG in HRR 1940, 439). Im vorliegenden Fall steht danach auch im Verhältnis zum Beklagten fest, daß der Bruder des Klägers vor den im Jahre 1946 vorgenommenen Hinterlegungen nicht wirksam in Annahmeverzug versetzt worden ist und daß schon aus diesem Grunde die. Hinterlegungen keine schuldtilgende Wirkung gehabt haben (§§ 372 Satz 2, 378 BGB). Damit steht zugleich zwischen den Parteien fest, daß der Beklagte den ihm erteilten Auftrag, eine schuldbefreiende Hinterlegung vorzunehmen, nicht erfüllt hat, daß also objektiv ein Verstoß gegen seine vertraglichen Verpflichtungen vorliegt.
Die Revision weist an sich mit Recht darauf hin, daß sich in vorliegenden Fall die Wirkung einer Streitverkündung nach § 68 ZPO auf den objektiven Tatbestand der Hinterlegung und ihrer Wirkung beschränken würde. Da die Gerichte des Vorprozesses eine schuldbefreiende Wirkung der Hinterlegung verneint haben, ist eine solche Entscheidung für die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits als richtig hinzunehmen. Zu diesem Ergebnis ist auch das Berufungsgericht gelangt. Die Rüge der Revision, daß es die Tragweite einer Streitverkündung verkannt habe, ist also nicht gerechtfertigt. Anscheinend mißversteht die Revision die nicht ganz klare Ausdrucksweise des Berufungsgerichts im ersten Satz unter c auf Seite 6 der Entscheidungsgründe (Bl 78 R GA), wo es heißt, daß die Nachprüfung des Verschuldens des Beklagten bezw. seines Bürovorstehers dem Senat gemäß § 68 ZPO insoweit entzogen sei, als die objektive Seite schuldhafter Vertragsverletzung in Frage stehe. Wie die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zeigen, ist hiermit nur die Feststellung des objektiven Tatbestandes einer Vertragsverletzung, nicht aber auch der subjektive Tatbestand des Verschuldens gemeint.
III.
Das Berufungsgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geprüft, ob dem Bürovorsteher W. auch subjektiv ein Verschulden zur Last fällt, und hierzu ausgeführt, daß sich die Prüfung nach Feststellung der objektiven Seite der Vertragsverletzung lediglich darauf erstrecken könne, ob W. bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, daß die von ihm gewählte Art des Vorgehens möglicherweise nicht geeignet war, die Voraussetzungen für eine schuldbefreiende Hinterlegung zu erfüllen, und ob er die im Vorprozeß festgestellten objektiven Mängel der Hinterlegung hätte vermeiden können. Diese Art der Beurteilung steht im Einklang mit den vom Reichsgericht in den Entscheidungen RGZ 145, 135 f und RG JW 1935, 3539 dargelegten Grundsätzen. Die im Vorprozeß getroffene Feststellung, daß die Hinterlegung objektiv nicht den Voraussetzungen des § 372 Satz 1 BGB entspricht, zwingt noch nicht ohne weiteres zu der Annahme einer schuldhaften Vertragsverletzung (vgl. Stein-Jonas-Schönke, ZPO 19. Aufl § 68 Anm. II 3 Note 12).
Die Revision nimmt an, daß für die Frage des Verschuldens im Ergebnis unter Umständen auch eine sachliche Nachprüfung der Vorentscheidung erforderlich werden könne und daß ein Verschulden entfalle, wenn sich das Verhalten des Rückgriffsbeklagten als sachlich richtig darstelle, z.B. weil seine Beurteilung der Rechtslage zutreffend gewesen sei. Das mag richtig sein, soweit es sich offensichtlich um eine Fehlentscheidung gehandelt hat, mit welcher ein Anwalt bei Beobachtung der den Umständen nach gebotenen Sorgfalt nicht hätte zu rechnen brauchen. So liegt der Fall hier aber nicht. Wie der Beklagte in der Berufungsbegründung (Bl 54 GA) selbst ausgeführt hat, waren die Gerichte im Vorprozeß bestrebt, dem damaligen Kläger "im Rahmen des gesetzlich Möglichen" zu helfen. Hiermit räumt der Beklagte selbst ein, daß hinsichtlich der Art der Hinterlegung immerhin rechtliche Zweifel bestehen konnten. Mit Recht führt deshalb das Berufungsgericht aus, es hätte dem Beklagten, wenn er selbst den Auftrag des Klägers bearbeitet hätte, auf Grund der von ihm als Rechtsanwalt zu fordernden Rechts- und Gesetzeskunde nicht entgehen dürfen, daß zumindest Bedenken bestanden hätten, ob der Bruder des Klägers wirksam in Annahmeverzug gewesen wäre; angesichts der unklaren Währungsverhältnisse, die gerade der Grund des Streites zwischen dem Kläger und seinen Geschwistern gewesen seien, hätte er besonders sorgfältig prüfen müssen, ob jede im Augenblick mögliche Sicherung vor späteren Einwendungen gegen die schuldbefreiende Wirkung der Hinterlegung beachtet worden sei. Er hätte den Kläger auf die Bedenken aufmerksam machen müssen und ihm anraten müssen, den gesamten Pflichtteilsbetrag in einer Summe und tatsächlich anzubieten, um sicher zu gehen. Wenn der Bürovorsteher W. den Auftrag selbständig habe bearbeiten dürfen, hätte er auch in der Lage sein müssen, die bestehenden Bedenken zur erkennen; denn der Kläger, der einem Rechtsanwalt einen Auftrag erteile, müsse sich darauf verlassen können, daß dieser Auftrag mit der Sachkunde eines Rechtsanwalts bearbeitet werde. W. hätte notfalls den Beklagten oder seinen amtlich bestellten Vertreter um nähere Anweisung bitten müssen, wenn er sich selbst der Entscheidung nicht sicher gewesen wäre. Darin, daß er die Bedenken nicht erkannt habe oder ihnen nicht nachgegangen sei, liege ein Verschulden, das der Beklagte gemäß §§ 278, 276 BGB zu vertreten habe. Das gleiche gelte auch, soweit das Verhalten eines amtlich bestellten Vertreters des Beklagten in Frage stehe (RGZ 163, 377 ff).
Die Revision hält - entgegen der Entscheidung des Vorprozesses - einen Annahmeverzug für gegeben, da der Bruder des Klägers im voraus, nämlich mit dem Brief vom 10. März 1946 und auch mündlich, erklärt habe, daß er Zahlung nicht annehmen werde. Auf das darauf mit Schreiben vom 5. Oktober 1946 vorgenommene, nach § 295 BGB ausreichende wörtliche Angebot habe er nicht geantwortet und damit seine Ablehnung der Zahlung zum Ausdruck gebracht.
Wie die Entscheidung des Vorprozesses aber gezeigt hat, war die Beurteilung der Sach- und Rechtslage keineswegs so zweifelsfrei, wie der Beklagte meint. Selbst wenn man mit der Revision ein wörtliches Angebot im Hinblick auf das Verhalten der Geschwister des Klägers für genügend ansehen könnte, wäre in dem Schreiben des Beklagten vom 5. Oktober 1946 ein ordnungsmäßiges, den Annahmeverzug begründendes Zahlungsangebot nicht zu erblicken. In diesem Schreiben wurde nicht die Zahlung des geschuldeten Pflichtteilsbetrages von 2.452,28 EU angeboten, sondern unzulässigerweise auf die bereits am 24. April 1946 hinterlegten 1.000 RM verwiesen und nur wegen der Summe von 1.452,28 RM eine wirkliche Zahlung angeboten. Die Hinterlegung der 1.000 EU war gegenstandslos. Der Kläger war zu dieser Hinterlegung nicht berechtigt, weil sie der Befreiung von einer - schon damals überhaupt nicht mehr vorhandenen - Vermächtnisschuld dienen sollte. Der Schuldner ist weder zu. Teilzahlungen noch zu Teilhinterlegungen berechtigt (§ 266 BGB; RGZ 108, 337 [340 unten]). Ein Annahmeverzug des Klägers und seiner Geschwister hat also weder hinsichtlich der am 24. April 1946 hinterlegten 1.000 RM noch hinsichtlich der am 5. Oktober 1946 angebotenen 1.452,28 RM bestanden.
Wenn der Bürovorsteher des Beklagten diese Bedenken nicht erkannt und nicht den sicheren Weg, den gesamten Pflichtteilsbetrag in einer Summe und tatsächlich anzubieten, gewählt hat, so liegt hierin eine die Haftung des Beklagten gemäß §§ 278, 276 BGB begründende Fahrlässigkeit.
IV.
Die Revision vertritt weiter die Auffassung, daß das vom Berufungsgericht angenommene Verschulden des Beklagten oder seines Bürovorstehers den geltend gemachten Schaden nicht verursacht, habe, da nach der Sach- und Rechtslage im Jahre 1946 die Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches durch Zahlung oder Hinterlegung nur bei Zustimmung des Pflichtteilsberechtigten möglich gewesen sei. Die hierzu gegebene rechtliche Begründung ist zum Teil neu und steht auch mit dem sonstigen Vorbringen des Beklagten nicht völlig in Einklang, Während der Beklagte nach den bisherigen Ausführungen sich gegenüber dem Vorwurf der schuldhaften Vertragsverletzung damit verteidigt hat, daß der Bruder des Klägers wirksam in Annahmeverzug versetzt worden sei und daß - entgegen der Entscheidung des Vorprozesses - die Hinterlegung schuldbefreiende Wirkung gehabt habe, vertritt er nunmehr auch die Auffassung, daß es mit Rücksicht auf gewisse Besonderheiten des Pflichtteilsanspruches schlechthin unmöglich gewesen sei, den Bruder des Klägers einseitig gegen seinen Willen in Annahmeverzug zu versetzen.
1.
Fach Ansicht der Revision soll der Pflichtteilsanspruch, der an sich mit dem Erbfall entsteht (§ 2317 BGB), in Abweichung von der Regel des § 271 BGB nicht schon mit der Entstehung des Anspruchs, sondern erst durch den "Abruf" des Gläubigers fällig werden. Zur Begründung weist die Revision darauf hin, daß die Pfändung des Pflichtteilsanspruches nach § 852 Abs. 1 ZPO nur zulässig sei, wenn er vertraglich anerkannt oder rechtshängig geworden sei. Er solle nicht gegen den Willen des Berechtigten geltend gemacht werden können. Der Berechtigte solle in seinem Entschluß, ob und wann er einen Pflichtteilsanspruch in Abweichung von dem letzten Willen des Erblassers geltend machen wolle, frei bleiben. Diesem Gedanken trage die für die Erbschaftssteuer geltende Regelung insofern Rechnung, als die Steuerschuld des Pflichtteilsberechtigten nicht wie beim Erben mit dem Erbfall, sondern erst mit der Geltendmachung, des Pflichtteilsanspruchs entstehe.
Es ist richtig, daß der Berechtigte über die Geltendmachung des Pflichtteils frei bestimmen soll und daß ihm der Pflichtteil als solcher "nicht gegen seinen Willen aufgedrängt" werden kann. Abgesehen davon, daß der Schuldner den Gläubiger regelmäßig auch vor Fälligkeit in Annahmeverzug versetzen kann (Palandt BGB 9. Aufl § 271 Anm. 2 a), haben im vorliegenden Fall die Geschwister des Klägers deutlich erklärt, daß sie ihre Pflichtteilsrechte geltend machen wollen. Gerade zu diesem Zweck haben sie am 12. März 1946 die ihnen ausgesetzten Vermächtnisse ausgeschlagen und am 16. Mai 1946 Auskunfterteilung und Abschätzung des Nachlasses begehrt (Bl 14, 15 GA). Mögen sie auch von vornherein eine Erfüllung ihrer Pflichtteilsansprüche in Gestalt einer in bar zu leistenden Reichsmark-Zahlung abgelehnt und stattdessen die Eintragung von Hypotheken auf dem Nachlaßgrundstück verlangt haben, so ist dies nur eine besondere Form der Geltendmachung ihres Pflichtteilsanspruchs. An der Fälligkeit dieses Anspruchs wird hierdurch nichts geändert. Fällig ist eine Forderung immer schon dann, wenn der Gläubiger die Leistung verlangen kann. Nicht erforderlich ist, daß er sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit auch tatsächlich geltend macht. Zum Eintritt der Fälligkeit und des Verzuges ist es nicht, einmal erforderlich, daß der Berechtigte den Betrag des Pflichtteils angibt, den er fordert, oder daß die Berechnung schon erfolgt ist; denn die Berechnung ergibt sich aus dem Gesetz. Bietet die Berechnung Schwierigkeiten, so kann für den Schuldner § 285 BGB in Betracht kommen. (Staudinger BGB 9. Aufl § 2317 Bern 2, 4. Abs. S 957, RGZ 25, 312).
Der Versuch der Revision, die Pflichtteilsansprüche als sog. "verhaltene Ansprüche" zu kennzeichnen, geht fehl. Allerdings gibt es als "genaue Umkehrung der Regel des § 271, Abs. 2 BGB" Fälle, in denen der Schuldner nicht vor dem festgesetzten Zeitpunkt leisten, der Gläubiger aber die Leistung vorher fordern darf (Staudinger BGB 9. Aufl § 271 Bern 3 Abs. 2; Enneccerus-Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse 1950, § 24 I 2 c S 100; Planck-Siber, BGB 4. Aufl § 271 Erläut 2, nennt diese seit Langheiniken als "verhalten" bezeichneten Ansprüche "mahnungsfällig"). Bei Pflichtteilsforderungen, die reine Geldsummenforderungen darstellen (RGZ 104, 195 [196] 116, 5 [7] RG LZ 1915 Sp 223 Nr. 4; RG SeuffArch 81 S 214), sind jedoch keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine Abweichung von der Regel des § 271 Abs. 2 BGB mit den Wirkungen einer - ganz anderen Zwecken dienenden - "Abrufsvereinbarung" rechtfertigen könnten.
Die Vorschrift des § 852 Abs. 1 ZPO, die nur eine beschränkte Pfändbarkeit von Pflichtteilsansprüchen zuläßt, beruht auf der Erwägung, daß es Fälle gibt, in denen der Pflichtteilsberechtigte "aus anerkennenswerten Gründen" seinen Anspruch nicht geltend machen will (vgl. Hotz BGB Bd. 5 S 418), Es kann zugleich im Interesse des Pflichtteilsberechtigten liegen, den Erben nicht mit Pflichtteilsverbindlichkeiten zu belasten. Deshalb soll kein Dritter, auch nicht der Staat, den Pflichtteilsberechtigten zur Geltendmachung seines Pflichtteils zwingen können. Aus diesem Grunde wird der Pflichtteilsanspruch erst mit der Geltendmachung steuerpflichtig (Erbschaftssteuergesetz § 2 Abs. 1 Nr. 1). Aus diesen Besonderheiten des Pflichtteilsanspruchs läßt sich aber nicht der Schluß ziehen, daß der Erbe auch dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte wie im vorliegenden Fall unter Ausschlagung eines Vermächtnisses seinen Pflichtteil ausdrücklich geltend gemacht hat, die Pflichtteilsschuld nur auf "Abruf" begleichen dürfe. Entgegen der Ansicht der Revision ist der Erbe also nicht gehindert, den Pflichtteilsberechtigten wegen der "vollfälligen" Pflichtteilsschuld "einseitig" in Annahmeverzug zu versetzen und sich alsdann gemäß den für alle schuldrechtlichen Forderungen geltenden Vorschriften der §§ 372 ff BGB durch Hinterlegung von seiner Schuld zu befreien.
2.
Die Revision hält die vom Berufungsgericht festgestellten Mängel der Hinterlegung für den geltend gemachten Schaden weiter deshalb nicht für ursächlich, weil der Pflichtteilsberechtigte im Jahre 1946 wegen der eingetretenen Währungsverschlechterung eine ihm angebotene Reichsmark-Zahlung auch bei Fälligkeit seines Anspruchs nicht hätte anzunehmen brauchen. Nach der vor der Militärregierungsverordnung Nr. 92 ("Mark gleich Mark") herrschenden Rechtsauffassung hätte der Pflichtteilsberechtigte den Reichsmarknennbetrag seiner Forderung zurückweisen können. Die Verordnung Nr. 92 hätte sich keine rückwirkende Kraft beigelegt und auch nach ihrem allgemeinen Inhalt keine Wirkung, für Vorgänge der Vergangenheit gehabt. Die streitige Hinterlegung sei mehr als ein halbes Jahr vorher erfolgt und werde deshalb von dieser Verordnung nicht berührt.
a)
Es ist nicht richtig, daß schon im Jahre 1946, als die streitige Hinterlegung vorgenommen wurde, eine herrschende Rechtsauffassung bestanden hätte, nach welcher Pflichtteilsberechtigte ohne weiteres eine nach dem derzeitigen Wert des Nachlasses richtig errechnete Reichsmark-Zahlung hätten als ungültig, zurückweisen können. Eine Entscheidung zu der Frage, ob Pflichtteilsansprüche zum Nennwert in Reichsmark getilgt werden konnten, ist, soweit ersichtlich, bisher überhaupt nicht bekannt geworden. Wie die Übersicht bei Duden in, DRZ 1947, 287 ff zeigt, bestand in den Jahren 1946/1947 noch keine einheitliche Auffassung darüber, was bei dem Angebot von Reichsmark-Zahlungen für Auseinandersetzungsansprüche aus Rechtsgemeinschaften bei den in einer Zeit geordneter Geldverhältnisse begründeten Forderungen oder bei sonstigen in irgendeiner Beziehung zu Sachwerten stehenden Forderungen rechtens war. Es hat zwar auch bei reinen Reichsmarkforderungen nicht an Versuchen gefehlt, unter Anwendung des § 242 BGB und unter Preisgabe des Grundsatzes "Mark gleich Mark" dem Tauschwertverfall der Reichsmark durch Einräumung von Leistungs- oder Annahmeverweigerungsrechten Rechnung zu tragen, obwohl klar war, daß hiermit das Problem nicht gelöst werden konnte, sondern daß eine Lösung nur hinausgeschoben wurde. Alle diese Versuche entsprachen jedoch nicht der Rechtslage, wie die MilRegVO Nr. 92 und auch die Währungsgesetze gezeigt haben. Die Verordnung, Nr. 92 hat die Rechtslage nicht geändert, sondern die Fortgeltung des Satzes "Mark gleich Mark" nur klargestellt (OGHZ 1, 42 [50]; OLG Hamburg HER 1950, 421 f; 1951, 236 f). Alle Reichsmarkforderungen waren ohne Rücksicht darauf, wann und auf welche Weise sie entstanden und fällig geworden waren, und ohne Rücksicht auf die Wertveränderung des Geldes und die dem Schuldner verbliebenen Sachwerte zum Nennbetrage in Reichsmark zu begleichen.
Zu diesen Forderungen gehörten als reine Nachlaßverbindlichkeiten auch die Pflichtteilsansprüche des Klägers und seiner Geschwister, Diese Geldsummenforderungen wurden nach der zur Zeit des Erbfalls maßgebenden zulässigen Bewertung auf je 2.452,28 DM errechnet. Gegen die Richtigkeit dieser Reichsmarkberechnung als solcher wurden keine Einwendungen erhoben. Der Bruder Arthur des Klägers nahm die Zahlung des Reichsmarkbetrages als Erfüllung an. In diesem Falle ist also die Pflichtteilsforderung durch Zahlung erloschen. Der Bruder Walter lehnte die Annahme des Reichsmarkbetrages ab, erkannte aber später die Richtigkeit der Reichsmarkberechnung noch dadurch, an, daß er diesen im Verhältnis 1: 1 auf D-Mark umgestellten Betrag im Vorprozeß als Pflichtteil einklagte.
Für eine solche Umstellung wäre nach § 18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG aber ebensowenig wie im Falle des Arthur Bresser Raum gewesen, wenn die Pflichtteilsforderung im Jahre 1946 durch eine den §§ 372, 376 BGB entsprechende Hinterlegung getilgt worden wäre. Auch bei den im Falle des Fortbestehens nach der vorbezeichneten Vorschrift im Verhältnis 1: 1 umzustellenden Forderungen war eine Hinterlegung als Erfüllungsersatz zulässig (OGHZ 3, 85 [89]; von Caemmerer SJZ 1950 Sp 12). Das Erlöschen einer Forderung kann nach § 13 Abs. 3 Satz 2 UmstG im Falle einer "freiwillig" angenommenen Zahlung nicht anders beurteilt werden als eine nach Annahmeverzug vorgenommene Hinterlegung. Es wäre, insbesondere nicht einzusehen, weshalb Gläubiger, die mit Rücksicht auf den durch die Verordnung Nr. 92 ausdrücklich klargestellten Grundsatz Mark gleich Mark die Zahlung des geschuldeten Reichsmarkbetrages angenommen haben, anders und ungünstiger behandelt werden sollen als diejenigen, die sich der Annahme widersetzt und den Schuldner zur Hinterlegung des Schuldbetrages veranlaßt haben.
b)
Es wird nicht verkannt, daß gerade bei den in § 18 Abs. 1 Satz 3 UmstG genannten Ansprüchen die in der Zeit des Währungsverfalls durch Zahlung oder durch Hinterlegung erfolgte Tilgung häufig zu Ergebnissen geführt hat, die als unbillig und mit dem Rechtsgefühl nicht vereinbar empfunden werden. Mit Recht weist von Caemmerer (aaO) darauf hin, daß man zweifeln könne, ob der Gesetzgeber nicht doch der Anregung hätte folgen sollen, die Zahlbarkeit solcher Ansprüche bis zur Währungsreform hinauszuschieben. Ha das aber nicht geschehen ist, war es nur folgerichtig, bis zum Währungsstichtag die volle Zahlungskraft der Reichsmark anzuerkennen und deshalb alle bis dahin erloschenen Reichsmarkverbindlichkeiten - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - lach § 13 Abs. 3 Satz 2 UmstG von der Umstellung auszuschließen Hit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber bewußt jede "rückwirkende Aufwertung" nach dem Vorbild des Uwertungsrechts von 1925 abgelehnt, in der Reichsmarkzeit abgewickelte Rechtsverhältnisse sollen als endgültig erledigt gelten, Nachzahlungsansprüche kommen in keinem Fall mehr in Betracht.
Aus diesen Gründen hat das Berufungsgericht mit Recht die von Münzel vertretene Auffassung abgelehnt, die im Ergebnis entgegen dem Gesetz zu einer uneingeschränkten Aufwertung aller von § 18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG umfaßten Forderungen um neun Zehntel ihres Reichsmarkbetrages führen würde (ArchZivPräx 150, 417 ff; MDR 1949, 519 ff; 1950, 133 ff, DRZ 1949, 471). Die Revision hat sich nicht mehr auf die von Münzel vertretene Ansicht berufen.
Wie das Berufungsgericht im übrigen zutreffend unter Hinweis auf Münzel ausführt, bestimmt § 13 Abs. 3 Satz 2 UmstG lediglich, was gelten soll, wenn eine Reichsmarkverbindlichkeit bis zum 21. Juni 1948 bereits erloschen war. Ob eine früher begründete Forderung erloschen war, kann nur auf Grund, der vor dem Inkrafttreten des Umstellungsgesetzes bestehenden Rechtslage beantwortet werden. Bei der Beurteilung wird auch die Währungsgesetzgebung als Hilfsmittel der Auslegung herangezogen werden können und müssen. Die Pflichtteilsansprüche sind trotz ihrer Bemessung nach dem Wert des Nachlasses reine Geldsummenforderungen. Da für alle derartigen Betragsschulden der Grundsatz "Mark gleich Mark" durch die Verordnung Nr. 92 ausdrücklich aufrechterhalten worden ist, konnten auch Pflichtteilsverbindlichkeiten vor der Währungsreform zum Nennbetrag in Reichsmark beglichen und deshalb gemäß §§ 372, 376, 378 BGB durch Hinterlegung bei Verzicht auf das Rücknahmerecht getilgt werden. Trotz der nicht zu verkennenden Harte, die darin liegt, daß der Gläubiger von der Hinterlegungsstelle nur 6,5 % des Nennwerts in D-Mark erhält, läßt sich angesichts der klaren Bestimmung, des § 13 Abs. 3 Satz 2 UmstG keine andere Entscheidung treffen. Es wäre auch überhaupt nicht möglich, den Wert zu bestimmen, den der vom Schuldner aufgewandte Reichsmarkbetrag für diesen hatte und für den Gläubiger bei Empfang gehabt hätte. Hit dem Umstellungsgesetz war beabsichtigt, eine einfache, klare und schnelle, wenn auch schematische und summarische Regelung der Rechtsbeziehungen zu schaffen. Bei der Anwendung eines solchen Gesetzes, das im wesentlichen auf dem Ordnungsprinzip beruht, können im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit nicht alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden, um in jedem Fall zu einem das Rechtsgefühl befriedigenden, billigen Ergebnis zu gelangen. Die hierdurch entstehende Rechtsunsicherheit würde dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechen (vgl. hierzu von-Caemmerer SJZ 1950 Sp 8 ff).
c)
Die Revision verkennt offenbar nicht, daß die Verordnung Nr. 92 für alle Betragsschulden, also auch für Pflichtteilsforderungen gilt, und legt deshalb besonderen Wert auf den Hinweis, daß im vorliegenden Fall Zahlungsangebot und Hinterlegung etwa ein halbes Jahr vor dem Inkrafttreten dieser Verordnungen vorgenommen seien und daß "Zweck und Ziel der Verordnung Nr. 92 und der Währungsgesetzgebung durch die Vorgänge des Jahres 1946 nicht beeinträchtigt werften und daß er kein Argument für ihre rechtliche Beurteilung bieten könnten". Hier verkennt, die Revision jedoch Zweck und Ziel der Verordnung Nr. 92, die ersichtlich für die vor ihrem Inkrafttreten liegenden Vorgänge keine andere rechtliche Beurteilung gelten lassen wollte als für die späteren Tatbestände. Gerade wenn berücksichtigt wird, daß die Verordnung Nr. 92 "eine Vorbereitungsmaßnahme für eine geplante umfassende, mit einem Lastenausgleich verbundene Währungsreform" sein sollte (OGEZ 1, 42 [50]), besteht kein Anlaß, die Tilgung der von einer Grundstücksbewertung abhängigen Geldsummenforderung unter Anwendung des § 242 BGB anders zu behandeln als sonstige Reichsmark-Forderungen.
d)
Mit dem Obersten Gerichtshof (a.a.O. S 49) kann, davon ausgegangen werden, "daß die Verordnung Nr. 92 die Geltung der §§ 157, 242 BGB nicht schlechthin, sondern nur zu dem Ziel und in der Begrenzung ausschließen wollte, zu vermeiden, daß mittels dieser Vorschriften der Satz "Mark gleich Mark" wie in der Aufwertungszeit als solcher ausgeschaltet werden könnte".
aa)
Soweit also zwingende gesetzliche Vorschriften, wie sie z.B. die Verordnung Nr. 92 enthält, nicht entgegenstehen, können auch die besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse, die sich vor der Währungsreform insbesondere aus einem Mißverhältnis zwischen Geldleistung und Sachleistung ergeben hatten, Berücksichtigung finden. Ein Beispiel hierfür bietet die von der Revision angeführte Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. Februar 1951 - II ZR 33/50 - (Lindenmaier-Möhring Nr. 1 Bl 1 zu § 18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG). Diese Entscheidung steht jedoch in keiner Weise der im vorliegenden Fall getroffenen Entscheidung des erkennenden Senats entgegen. Die angeführte Entscheidung betrifft einen Fall, in dem der Beklagte noch nicht Gläubiger einer Geldforderung geworden war, die durch Hinterlegung hätte erfüllt werden können. Gegenstand des Rechtsstreits war vielmehr eine Verbindlichkeit des Beklagten, die auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet war und die erst mit der Abgabe dieser Willenserklärung zur Begründung einer Geldforderung geführt haben würde. Mit Recht geht die Entscheidung davon aus, daß sich der Wortlaut der Verordnung Nr. 92 lediglich auf die Erfüllung von Verbindlichkeiten bezieht, die eine Geldzahlung zum Gegenstand haben, und daß Zweck und Ziel der Verordnung nur darin bestehen, die Abwicklung bestehender Geldverbindlichkeiten zu erleichtern und in dieser Hinsicht die Hemmnisse zu beseitigen, die sich aus den naheliegenden Versuchen der Geldgläubiger ergaben, die Annahme der angebotenen Reichsmarkzahlungen hinaus zuschieben; es sei aber nicht möglich, diesen Anwendungsbereich über das Gebiet der Abwicklung bestehender und fälliger Geldverbindlichkeiten hinaus auszudehnen und auf die Begründung von Geldverbindlichkeiten in Reichsmark-Währung zu erstrecken.
Aus den gleichen Erwägungen ist auch, in der von der Revision weiter angeführten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone, vom 16. Dezember 1948 - II ZS. 27/48 - (Betriebsberater 1949, S 109) mit Recht im Falle der Ausübung eines Wiederkaufsrechts für ein verkauftes Grundstück eine sich aus § 242 BGB ergebende Befugnis anerkannt worden, einen Aufschub für die Geltendmachung dieses Rechts bis zur Behebung der Geldentwertung und bis zur Rückkehr normaler Wirtschaftsverhältnisse zu verlangen. Für die mehr oder minder von Sachbewertungen abhängigen Geldsummenforderungen, zu denen auch die Pflichtteilsforderungen gehören, laßt sich ein solcher Aufschub jedoch nicht rechtfertigen.
Die schließlich noch von der Revision erwähnte Entscheidung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 1951 - V ZR 15/50 - (Lindenmaier-Möhring Nr. 1 Bl 1 zu § 497 BGB) betrifft ebenfalls die im Jahre 1947 erfolgte Ausübung eines Wiederkaufsrechts und die Frage der Umstellung des auf Grund des Wiederkaufs in Reichsmark begründeten Wiederkaufspreises. Der V. Zivilsenat hat in dieser Entscheidung aber dahingestellt gelassen, ob der Beklagte im Hinblick auf die Geldentwertung zur Verweigerung auch einer ihm ordnungsmäßig angebotenen Reichsmark-Zahlung berechtigt gewesen wäre; ein wirksames Zahlungsangebot des Klägers und Annahmeverzug des Beklagten wurden verneint, da erst mit der Genehmigung des Kreisbauernvorstehers am 21. Juni 1947 die Wirksamkeit des Wiederkaufs festgestanden habe, die Zahlung daher erst nach diesem Zeitpunkt mit Gläubigerverzug begründender Wirkung habe angeboten werden können, aber nicht angeboten worden sei.
bb)
Die Revision hat sich zur Begründung ihrer Ansicht, daß die im Jahre 1946 angebotene Reichsmark-Zahlung nicht die geschuldete Leistung, sondern allenfalls eine Teilleistung gewesen sei, auf die enge Beziehung des Pflichtteilsanspruchs zum Nachlaß und seinen wirklichen Wert berufen; bei der Berechnung von Auseinandersetzungs- und Pflichtteilsansprüchen dürfe nicht von gebundenen Reichsmark-Preisen ausgegangen werden (OLG Stuttgart, NJW 1949 S 548 mit Anm. von Kohler; LG Tübingen, NJW 1949, 328; MDR 1950, 362 f). Entscheidend sei der "innere Wert" des Nachlasses (EG in SeuffArch 81 Nr. 132). Diese Entscheidung des Reichsgerichts betrifft den Fall der Aufwertung eines Pflichtteilsanspruchs nach § 242 BGB und führt hierzu aus daß bei der Berechnung eines Pflichtteils wohl vom Verkaufswert auszugehen sei, daß aber ein davon abweichender "innerer Wert", insbesondere ein höherer Ertragswert, berücksichtigt werden müsse. Aus dieser einen Aufwertungsfall des Jahres 1923 betreffenden Entscheidung läßt sich jedoch nicht der Schluß ziehen, daß bei der Pflichtteilsbewertung im Jahre 1947 irgendwie die von den gesetzlich zulässigen Höchstpreisen abweichenden "Schwarzmarktpreise" hätten berücksichtigt werden können (OLG Hamburg, WDR 1950, 420 [422]).
Die Revision hat schließlich noch für die Frage der Bewertung des Pflichtteils auf die Ausführungen Kohlers über "Pflichtteil und Preisstop" in NJW 1951, 548 f verwiesen, Kohler schlägt vor, den vom gesetzlichen Höchstpreis abweichenden, höheren "inneren" Wert eines Grundstücks bei der Pflichtteilsberechnung in der Weise zu berücksichtigen, daß zunächst der dem gesetzlichen Höchstpreis entsprechende Pflichtteilsbetrag bezahlt wird und daß, soweit später mit Zustimmung der zuständigen Preisbehörde ein höherer Preis erzielt werde oder die gesetzliche Preisbegrenzung entfalle, Nachzahlungen zu leisten seien. Ob diesem Vorschlag zuzustimmen ist, kann hier dahingestellt bleiben, weil schon der bei Zugrundelegung des gesetzlichen Höchstpreises errechnete Pflichtteil einen "vollfälligen" Anspruch darstellt, dessen Erfüllung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Rechts zu beurteilen ist.
Auch wenn berücksichtigt wird, daß die Pflichtteilsverbindlichkeit des Klägers nicht von vornherein auf einen bestimmten Geldbetrag lautete, daß dieser vielmehr erst it. Wege der Bewertung des Nachlasses festgestellt werden mußte, ohne daß wegen des Tauschwertverfalls der Reichsmark und der bestehenden Preisbestimmungen der "wirkliche, innere Wert" ermittelt werden konnte, kann man nach Inhalt und Zweck der Währungsgesetzgebung nicht zu dem Ergebnis gelangen, daß alle derartigen "Auseinandersetsungsforderungen, deren Reichsmarkbeträge bei dem - seitlich überhaupt nicht genau zu bestimmenden - Beginn des Währungsverfalls noch nicht ziffernmäßig feststanden, gegen den Willen der Forderungsberechtigten nicht durch Zahlung oder Hinterlegung zum Erlöschen gebracht werden konnten. Hätte man eine solche große Gruppe von Ansprüchen von der allgemeinen Regelung der Verordnung Nr. 92 und der Währungsgesetzgebung, die im Interesse der Schaffung klarer Verhältnisse sich vorwiegend von Ordnungsaufgaben hat leiten lassen, ausschließen wollen, so hätte dies einer besonderen Ausnahmeregelung bedurft.
e)
Ob und unter welchen Voraussetzungen es schließlich aus dem Gesichtspunkt der Zahlung "zur Unzeit" gerechtfertigt sein kann, bei "unmittelbar vor der Währungsreform" angebotenen Reichsmark-Zahlungen den Annahmeverzug des ablehnenden Gläubigers und damit auch die schuldbefreiende Wirkung einer. Hinterlegung zu verneinen (vgl. Harmening-Duden, Währungsgesetze, UmstG § 13 Anm. 34 Abs. 4 aE; Duden DRZ 1948 S 338; von Caemmerer SJZ 1950 Sp 12), kann unerörtert bleiben; denn im vorliegenden Fall sind die im Februar 1946 entstandenen Pflichtteilsansprüche unverzüglich mit Rücksicht auf den im Hai 1946 gestellten Antrag der Pflichtteilsberechtigten auf Grund einer vom Kreisschätzer Seele vorgenommenen Feststellung und Bewertung des Nachlasses berechnet worden. Die daraufhin bereits im Oktober 1946 angebotene Zahlung hätte bei der gegebenen Rechtslage nicht unter Berufung auf Treu und Glauben als "unzeitig" zurückgewiesen werden können (ebenso z.B. für Vermächtnisforderungen OLG Köln MDR 1947, 91 [OLG Köln 07.05.1947 - 201 U 345/46]; OLG Hamm TOR 1949, 470, 1950, 114; für Reichsmarkverbindlichkeiten, die auf Grund der Geltendmachung von Vorausvermächtnissen und Teilungsanordnungen entstanden sind OLG Hamburg, MDR 1950, 420 ff 1951, 236 ff [OLG Hamburg 20.04.1950 - 3 U 133/49]; abweichend LG Tübingen für Vermächtnisforderungen in NJW 1949, 827; für Auseinandersetzungsforderungen in MDR 1950, 362; OLG Oldenburg MDR 1951, 105 [OLG Oldenburg 11.05.1950 - Wlw 51/50]).
V.
Wie die im Jahre 1946 vorgenommenen Hinterlegungen bei einer späteren Währungsreform rechtlich behandelt werden würden, war nicht vorauszusehen. Die Gläubiger legten aber auf die sofortige Tilgung von Reichsmarkverbindlichkeiten zum Nennbetrage besonderen Wert, weil sie hierin zumindest eine Chance sahen, sich vor einer, späteren Belastung, die von ihnen drückender empfunden werden könnte, zu schützen. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß im Jahre 1946 niemand sagen konnte, "ob ein solcher Versuch glücken würde". Da die Währungsgesetzgebung aber - anders als die Aufwertung - jede Rückwirkung und Ausgleichung nach § 242 BGB abgelehnt hat, haben die zum Zweck der Schuldentilgung vorgenommenen Hinterlegungen tatsächlich den erstrebten Erfolg gehabt. Soweit Forderungen - durch Zahlung, Hinterlegung oder Aufrechnung - erloschen waren, werden sie durch das Umstellungsgesetz nicht mehr betroffen (§ 13 Abs. 3 Satz 2 UmstG). Da der Bürovorsteher Wilde schuldhaft unterlassen hat, die Voraussetzungen für die vom Kläger erstrebte schuldtilgende Hinterlegung zu schaffen, hat der Kläger einen Schaden erlitten, für den der. Beklagte haftet.
Das Berufungsgericht hat den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Bürovorstehers Wilde und dem wegen Fortbestehens der Pflichtteilsforderung durch § 13 Abs. 1 Ziff 3 UmstG eingetretenen Schaden rechtsirrtumsfrei bejaht. Die Revision hat zwar insoweit um Nachprüfung gebeten, aber hierfür auch keine weitere Begründung geben können. Sie hat die Feststellung des Berufungsgerichts, daß sich der Kläger im Jahre 1946 ohne besondere Schwierigkeiten die zur ordnungsmäßigen Hinterlegung der Reichsmark-Nennbeträge erforderlichen Mittel hätte beschaffen können, nicht angegriffen.
VI.
Nicht gerechtfertigt ist die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe keine Feststellung getroffen, daß die hinterlegten Beträge die gesamte Pflichtteilsforderung ausgemacht hätten. Das Berufungsgericht hat auf Grund des insoweit unstreitigen Klagvorbringens ausdrücklich festgestellt, daß die Geschwister des Klägers - den Reichsmark-Wert des Pflichtteils als solchen seinerzeit nicht in Zweifel gezogen hätten. Danach steht fest, daß die Geschwister des Klägers die Höhe der Reichsmark-Bewertung des Pflichtteils anerkannt haben, so daß die diesem Nennbetrag entsprechende Zahlung nach dem Grundsatz "Mark gleich Mark" nicht als unzulässige Teilleistung, angesehen werden konnte. Die mit der Revision vorgetragene Behauptung, daß der Kreisschätzer Seele "für Grundstück und Mobiliar nur niedrige Vorkriegswerte" angesetzt habe, ist im Revisionsrechtszug unbeachtlich. Im übrigen kommt es auf diese den gesetzlichen Preisbeschränkungen entsprechende Schätzung nicht mehr an. Entscheidend ist, daß die Geschwister des Klägers die Reichsmarkberechnung des Pflichtteils als solche anerkannt haben.
VII.
1.
Die Revision rügt schließlich noch, daß das Berufungsgericht den Einwand, der Kläger habe schuldhaft die Anrufung des Vertragshilferichters nach § 21 Abs. 1 UmstG unterlassen, rechtsirrig behandelt habe. Obwohl dieser Einwand nach Lage des Falles nur die Höhe betreffe, sei die Prüfung unzulässigerweise im Vorverfahren über, den Grund des Anspruchs erfolgt (§ 304 ZPO). Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, daß die Frage des mitwirkenden Verschuldens auch dann, wenn von vornherein feststeht, daß sie nicht zur völligen Beseitigung des Schadensersatzanspruches führen kann, im Verfahren über den Grund des Anspruches geprüft werden kann. Allerdings hätte das Berufungsgericht diese Prüfung auch dem Fachverfahren über die Höhe des Anspruchs vorbehalten können. Notwendig war dies aber nicht (Stein-Jonas-Schönke ZPO 19. Aufl § 304 Anm. I 2b ß Noten 31-33, mit Nachweisen). Auf Grund der Verneinung des Verschuldens steht fest, daß der Beklagte dem Kläger den gesamten Schaden zu ersetzen hat.
2.
Gegen die Würdigung der Frage des Mitverschuldens bestehen auch in sachlicher Hinsicht keine rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht hat im einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen es einen Antrag nach § 21 Abs. 1 UmstG für aussichtslos hält; ob die hierzu von der Revision vorgetragenen weiteren Gesichtspunkte (Verlust ruf Bankguthaben, Lastenausgleich) zu einer Herabsetzung der Pflichtteilsforderung geführt haben würden, kann dahingestellt bleiben; denn aus den vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen durfte der Kläger jedenfalls einen solchen Antrag für aussichtslos halten, so daß ihm kein Verschulden vorgeworfen werden kann. Es bedurfte deshalb auch keiner Nachprüfung der Behauptung des Klägers, daß der Bürovorsteher Wilde ihm ausdrücklich die Einleitung eines Vertragshilfeverfahrens abgeraten habe.
3.
Endlich hat das Berufungsgericht auch eine Haftung des Beklagten für die dem Kläger durch Einlegung der Berufung im Vorprozeß entstandenen Kosten ohne Rechtsirrtum bejaht. Auch insoweit kann von einem Mitverschulden des Klägers keine Rede sein. Die Revision hat hiergegen auch keine Einwendungen mehr erhoben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Meiß
Dr. Gelhaar
Dr. Bock
Rietschel