Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.01.1952, Az.: II ZR 35/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.01.1952
- Aktenzeichen
- II ZR 35/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 11552
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstrasse - 13.02.1951
- Landgerichts in Frankenthal - 31.07.1950
Prozessführer
des Rechtsanwalts und Weingutsbesitzers Dr. Leonhard V., M., H.str. ...,
Prozessgegner
den Kaufmann Otto P., L., G.,
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Haidinger, Dr. Benkard und Dr. Kuhn
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstrasse vom 13. Februar 1951 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Frankenthal vom 31. Juli 1950 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger kaufte am 10. Mai 1948 unter Vorlage eines behördlicherseits erteilten Teil-Entnahmescheins, der zum Bezuge von 5.000 Liter Weisswein berechtigte, von dem Beklagten 3.600 Liter Mussbacher Königsbacherweg, Jahrgang 1945, und 1.800 Liter Königsbacher Reiterpfad des gleichen Jahrgangs zum amtlichen Schätzungspreise.
Der Entnahmeschein wies die Evangelische Kirche der Pfalz als Bezugsberechtigte und den Beklagten als Lieferungsverpflichteten aus. Der Wein sollte von der Protestantischen Landeskirche der Pfalz als Abendmahlswein verwendet werden.
Die Parteien vereinbarten, dass der Beklagte den Wein in Flaschen abfüllen sollte, deren Beschaffung einschliesslich Korken dem Kläger oblag. Der Kläger übergab zum Ausgleich für den Kaufpreis dem Beklagten einen Scheck über RM 21.960, den dieser seiner Bank zur Gutschrift übergab. Nachdem der Kläger die Flaschen und Korken nicht zur Verfügung gestellt hatte, setzte der Beklagte ihm mit Schreiben vom 2. Juni 1948 hierzu eine Nachfrist bis zum 15. Juni 1948 unter der Androhung des Rücktritts vom Vertrage nach deren fruchtlosem Ablauf. Der Kläger widersprach der Fristsetzung, stellte jedoch dem Beklagten die benötigten Flaschen ohne die dazugehörigen Korken am 14. Juni 1948 zur Verfügung. Hierauf erklärte der Beklagte seinen Rücktritt vom Vertrage und überwies noch vor dem Währungsstichtage den Kaufpreis auf das Bankkonto des Klägers zurück. Dieser verweigerte die Annahme des Geldes, das der Beklagte nunmehr auf einem Sonderkonto bei seiner Bank einzahlte.
Der Beklagte hat den Wein nicht geliefert. Aus diesem Grunde hat der Kläger Klage auf Lieferung und Herausgabe der Flaschen erhoben. Der Rechtsstreit ist bezüglich des Herausgabeanspruchs vom Landgericht rechtskräftig entschieden worden.
Zur Begründung des von ihm geltend gemachten Anspruchs auf Lieferung des Weines hat der Kläger vorgetragen, er habe den Wein im eigenen Namen und für eigene Rechnung gekauft. Der Umstand, dass der Entnahmeschein die Evangelische Kirche als Empfangsberechtigte des Weines bezeichnet habe, sei nach erfolgter Aufhebung der Zwangsbewirtschaftung im Weinhandel ohne Bedeutung.
Der Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Er hat geltend gemacht, dass dem Kläger die Sachbefugnis fehle. Er habe aus dem Verhalten des Klägers bei den Kaufverhandlungen entnehmen müssen, dass dieser im Namen der Kirche handle. In dieser Annahme sei er durch die Ausführungen des Klägers in dem nachfolgenden Briefwechsel bestärkt worden. Diese Umstände, verbunden mit dem Inhalt des Entnahmescheins und dem wiederholten Hinweis des Klägers über den Verwendungszweck des Weines als Abendmahlswein, hätten ihn, da er selbst der protestantischen Kirche angehöre, veranlasst, den Kaufvertrag zu schliessen, was er unter den damaligen wirtschaftlichen Verhältnissen sonst abgelehnt haben würde. Nachdem die Kirche erklärt habe, kein Interesse mehr an der Lieferung des Weines zu haben, halte er sich an den Vertrag nicht mehr gebunden, der schon bei seinem Abschluss unmittelbar vor der Währungsumstellung ein für ihn offensichtliches Verlustgeschäft bedeutet habe. Es könne ihm nicht zugemutet werden, den Wein dem Kläger zu seiner freien Verfügung zu liefern.
Das Landgericht hat den Anspruch des Klägers auf Lieferung des Weines abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts dahin abgeändert, dass es den Beklagten zur Lieferung verurteilt hat. Hiergegen wendet sich die Revision, mit der der Beklagte die Wiederherstellung des Urteils erster Instanz erstrebt. Der Kläger hat um Zurückweisung der Revision gebeten.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger den Kaufvertrag mit dem Beklagten in eigenem Namen und für eigene Rechnung geschlossen habe. Hieraus hat es die rechtliche Folge gezogen, dass der Kläger zur Klage sachlich befugt sei.
Hiergegen hat die Revision eine verfahrensrechtliche Rüge erhoben. Sie führt aus, das Berufungsgericht sei zu diesem Ergebnis gelangt, indem es den Beklagten mit einem von ihm rechtzeitig vorgetragenen Angriffsmittel zu Unrecht ausgeschlossen habe. Der Beklagte habe vorgetragen, dass er über den Empfang des Schecks eine Quittung auf den Protestantischen Landeskirchenrat ausgestellt habe. Der Kläger habe zwar behauptet, sofort widersprochen zu haben, dies sei aber nicht richtig, der Beklagte habe die Quittung vielmehr widerspruchslos entgegengenommen. Das Berufungsgericht habe darauf den Kläger über die von ihm aufgestellte Behauptung vernommen, den vom Beklagten angebotenen Gegenbeweis jedoch nicht erhoben.
Das Berufungsgericht, das in der Ausstellung der Quittung auf den Landeskirchenrat ein Indiz dafür gesehen hat, dass der Kläger nicht im eigenen Namen und für eigene Rechnung den Kaufvertrag getätigt habe, musste den von dem Beklagten angetretenen Beweis erheben. Dieser Beweisantritt war zwar erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gestellt worden, er lag aber zeitlich vor Verkündung des Beweisbeschlusses, durch den es die Vernehmung des Klägers über das gleiche Beweisthema anordnete. Bei einer solchen Prozesslage war es unzulässig, den Beklagten mit seinem Verteidigungsmittel aus dem Gesichtspunkte der Prozessverzögerung auszuschliessen (RG in LZ 1927 Nr. 21 Spalte 49). Auch der Umstand, dass der Kläger in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht anwesend war und daher sofort vernommen werden konnte, dagegen nicht die vom Beklagten benannte Zeugin, rechtfertigte die Anwendung des § 529 Abs. 2 ZPO nicht, da keine Verpflichtung der Parteien im ordentlichen Verfahren besteht, die Zeugen zu stellen.
II.
Dieses verfahrensrechtliche Bedenken kann jedoch auf sich beruhen, denn der Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch, der den gestellten Klaganspruch rechtfertigt.
In der Regel wird das Motiv, der mit dem Geschäft verfolgte Zweck, nicht Inhalt des Vertrages. Im Regelfalle geht es den Verkäufer einer Ware nichts an, in welcher Weise der Käufer über die Kaufsache zu verfügen beabsichtigt. In beiden Hinsichten liegt es aber im vorliegenden Falle anders. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass der bei Vertragsabschluss durch die Anordnung des Oberregierungspräsidiums Hessen-Pfalz vom 29. Oktober 1945 blockierte Wein durch die zuständige Behörde nur wegen seines Verwendungszweckes, den Gläubigen beim Abendmahl gereicht zu werden, freigegeben worden ist. Der Vortrag beider Parteien ist eindeutig. Der Kläger betonte bei den Kaufverhandlungen und bei den nachfolgenden schriftlichen Auseinandersetzungen die sittliche Verpflichtung des Beklagten, den Wein der Protestantischen Landeskirche zur Verfügung zu stellen. Der Beklagte glaubte im Zeitpunkte des Vertragsabschlusses, sich dieser moralischen Verpflichtung umsoweniger entziehen zu können, als er selbst dieser Kirche angehörte. Hierin allein lag seine Lieferungsbereitschaft. Dieser Zweck des Vertrages, der seinen Abschluss überhaupt erst möglich machte, da die Erteilung des Entnahmescheins seitens der zuständigen Behörde auf ihm beruhte, ist Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages geworden. Nur dieser Zweck rechtfertigte das wirtschaftliche Opfer, das dem Beklagten in einer Zeit zugemutet wurde, in der die Währungsumstellung für jeden erkennbar unmittelbar bevorstand. Die Protestantische Landeskirche hat an der Lieferung des Weines kein Interesse mehr. Dem Kläger nunmehr den Wein zur freien kommerziellen Auswertung zu überlassen, widerspricht dem Vertragsinhalte. Hierauf hat der Kläger keinen vertraglichen Anspruch. Dieser geht nach Lage der Dinge nicht auf Lieferung von Wein zu seiner freien Verfügung - ein solcher Vertrag wäre zur Zeit seines Abschlusses infolge der Weinbewirtschaftung unmöglich gewesen -, sondern auf Versorgung der Protestantischen Kirche mit Wein zu Abendmahlszwecken. Dies hat das Berufungsgericht verkannt. Es hält zwar den Vertrag im Sinne der obigen Ausführungen für zweckgebunden, erachtet dies aber infolge der inzwischen erfolgten Aufhebung der Zwangswirtschaft für "völlig gleichgültig". Dieser letzteren Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden. Nicht die Aufhebung der Weinbewirtschaftung, auch nicht die Währungsumstellung ist der Grund, dass dem Kläger der mit der Klage geltend gemachte Anspruch nicht zusteht, sondern sein vertraglicher Anspruch geht lediglich auf Lieferung des Weines für die vorgesehenen Zwecke der Protestantischen Landeskirche der Pfalz. Diesen Antrag hat aber der Kläger nicht gestellt. Wenn das Berufungsgericht weiter ausführt, dass beide Parteien mit der Möglichkeit gerechnet haben, dass das Interesse der Kirche nach Vertragsabschluss wegfallen könnte, so kann ihm auch hierin nicht gefolgt werden, da diese Annahme, wie der Revision zuzugeben ist, jeder tatsächlichen Begründung entbehrt.
Rechtfertigt somit der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag nicht den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch, so war unter Aufhebung des Berufungsurteils das im ersten Rechtszuge ergangene Urteil wieder herzustellen. Es erübrigte sich daher, auf die weiteren Angriffe der Revision einzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.