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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.01.1952, Az.: V BLw 31/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.01.1952
Aktenzeichen
V BLw 31/51
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1952, 12163
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Hamm - 04.04.1951

Verfahrensgegenstand

Genehmigung eines Übergabevertrages

Prozessführer

der Frau Johanna K. in B., Kreis H., vertreten durch die Rechtsanwälte ... und ... in P.,

Prozessgegner

1. die Ehefrau Anna G. geb. K., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in P.,

2. deren Ehemann, den Bauern Eduard G., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in P.,

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 15. Januar 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Hesemann und Feldmann

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 4. April 1951 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen. Ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandene Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

1

I.

Nach dem Ableben ihrer Schwester, der Witwe Mathilde von Kö. geb. W. (14.2.1943), ist die Witwe Josefine K. geb. W., weil bei Inkrafttreten der Höfeordnung ein Verfahren auf Bestimmung des Anerben noch anhängig war (§ 54 EHRV und § 58 Abs. 2 Buchst a LVO), als Hoferbin des "M.hofes" in B. festgestellt worden (Beschl. des AG Höxter vom 19.3.1949 - LwH 19 - und des OLG Hamm vom 6.9.1949 - 4 bWLw 160/49). Der Meisenhof ist 63,88 ha gross, er hat einen Einheitswert von 59.000 DM und steht im Grundbuch Bd. 7 Bl 298 von B. noch auf den Namen der Witwe von Kö. eingetragen. Der Hof war früher Erbhof und ist jetzt Hof im Sinne der Höfeordnung.

2

Während das vorbezeichnete Feststellungsverfahren vor dem Amtsgericht in Höxter noch schwebte, schloss die Witwe Josefine K. mit ihrer Tochter Anna (Ehefrau G., Antragstellerin zu 1) am 22.1.1949 einen Vertrag (Nr. 49 der Urkundenrolle des Notars Dr. A. in P.), durch den sie vom Meisenhof "den Teil der Hofstätte nebst altem Wohnhaus und Wirtschaftsgebäude, welcher rechts vom Wege liegt, welcher über den Hof nach oben führt, einschliesslich des auf der rechten Hälfte gelegenen Hofraumes und Grundstücks dahinter" und ausserdem nach den 69 Morgen grossen Grundstücksplan "R.berg" auf diese Tochter übertrug. Die Tochter übernahm dafür die Verpflichtung, der Mutter lebenslänglich ein Taschengeld von monatlich 15 DM zu zahlen, ihrer Schwester Theresia ein freies lebenslängliches Wohnrecht nebst häuslicher Versorgung zu gewähren und dieser Schwester als Abfindung eine Fläche von 20 Morgen aus dem R.berg zu Eigentum zu übertragen. Am selben Tage schloss sie mit ihrer älteren Tochter, der Frau Johanna K. geschiedene von Kölln (Antragsgegnerin), unter Zuziehung ihres einzigen Sohnes August einen weiteren Vertrag (Nr. 50 der Urkundenrolle des Notars Dr. A.), durch den sie dieser Tochter "den restlichen Teil des Hofes ..., soweit sie hierüber nicht durch den Vertrag vom heutigen Tage mit den Eheleuten G. verfügt hat, ... zu Eigentum ... mit lebendem und totem Inventar" übertrug. Auch diese Tochter hatte der Mutter ein Taschengeld zu gewähren und ihrem Bruder sowie ihrer Schwester Maria, verheiratete Ernst, als Abfindung je 20 näher bezeichnete Morgen Land zu Eigentum zu übertragen.

3

Am 1./2.9.1949 stellte der Notar Dr. A. namens der Eheleute G. beim Landwirtschaftsgericht den Antrag auf Genehmigung des Vertrages vom 22.1.1949 (Nr. 49 seiner Urkundenrolle). Der weitere Vertrag vom 22.1.1949 (Nr. 50 der Urkundenrolle des Notars Dr. A.) wurde von keinem der Vertragsbeteiligten zur Genehmigung eingereicht. Vielmehr reichte der Notar F. in P. mit Antrag vom 1.9.1949 bei der vorläufigen Landwirtschaftskammer am 5.9.1949 einen zwischen der Witwe Josefine K. und der Antragsgegnerin am 29.8.1949 abgeschlossenen Vertrag zur Genehmigung ein, durch den der gesamte Hof auf diese Tochter übertragen werden soll. Am 13.9.1949 wurde dieser Genehmigungsantrag von der vorläufigen Landwirtschaftskammer an das Landwirtschaftsgericht weitergereicht (3 LwH 16/49 des AG Höxter). Über die Genehmigung dieses Vertrages vom 29.8.1949 ist bisher keine Entscheidung ergangen. Die Witwe Josefine K. ist am 25.7.1950 verstorben. Als gesetzlicher Hoferbe kommt ihr einziger Sohn August in Frage, dem bereits der elterliche Hof in Bo. zugefallen ist.

4

Das Landwirtschaftsgericht hat durch Beschluss vom 28.8.1950 die Genehmigung des mit den Eheleuten G. abgeschlossenen Vertrages vom 22.1.1949 abgelehnt, weil der Vertrag eine unwirtschaftliche Zerschlagung des M.hofes bedeute und auch zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führe, letzteres weil der Ehemann G. bereits einen Hof von 92 Morgen in P. besitze. Auf die sofortige Beschwerde der Eheleute G. hat das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 4.4.1951 den Vertrag unter der Bedingung genehmigt, dass die Ehefrau G. die Abfindungsansprüche zweier Schwestern der Witwe Josefine K. (der Ehefrau Pe. und der Ehefrau Ha.) aus dem Erbfall vom 14.2.1943 in Höhe von je 13.766,66 DM übernimmt. Die in dem Vertrage für die Schwester Theresia festgesetzte Landabfindung hat es jedoch nicht genehmigt. Bei den für den M.hof bestehenden Verhältnissen, insbesondere der starken Verschuldung, hält es eine Verteilung desselben in zwei landwirtschaftliche Betriebe nicht für eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung, auch nicht für eine unwirtschaftliche Zerschlagung, vor allem nicht für einen Ausschluss der Erbfolge nach Höferecht.

5

Die Antragsgegnerin, die in beiden Vorinstanzen der Genehmigungserteilung widersprochen hat (der Bruder August hat es abgelehnt, Erklärungen zur Frage der Genehmigung abzugeben), erstrebt mit der Rechtsbeschwerde eine Aufhebung des Beschwerdebeschlusses und Versagung der Genehmigung. Die Antragsteller bitten um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

6

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig.

7

Im Verfahren in Landwirtschaftssachen ist wie zur sofortigen Beschwerde so auch zur Rechtsbeschwerde (sofern gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, was im vorliegenden Fall nicht in Frage kommt) nur ein Beteiligter berechtigt, dessen Recht durch die Entscheidung der Vorinstanz unmittelbar beeinträchtigt ist (§ 10 LVR in Verbindung mit § 23 Abs. 2 LVO). Als Beteiligte an einem Verfahren kommen alle Personen in Betracht, deren Rechte oder Pflichten durch die Regelung der Angelegenheit unmittelbar betroffen werden können; im Zweifel bestimmt das Gericht, wer als Beteiligter anzusehen ist (§ 13 Abs. 4 LVO). Das Beschwerdegericht hat die Antragsgegnerin als am Verfahren beteiligt angesehen. Es ist nun zwar nicht zu beanstanden und sogar erwünscht, dass der Kreis der Beteiligten weit gezogen wird, damit eine möglichst umfassende Regelung erreicht und durch Nichtberücksichtigung eines wirklichen Beteiligten nicht die Rechtskraft der ergehenden Entscheidungen gegenüber nichtberücksichtigten Beteiligten in Frage gestellt wird, es hat aber nicht ohne weiteres jede Person, die vom Gericht als beteiligt angesehen worden ist, auch ein Beschwerderecht; eine Zulassung als Beteiligter bindet nicht das Rechtsmittelgericht (vgl. Beschl. des erkennenden Senats vom 3.4.1951, V BLw 5/50; BGHZ 1, 343 = RechtdLandw 1951, 191 = DNotZ 1951, 352), vor allem aber ist nach § 23 Abs. 2 LVO für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderlich, dass die das Rechtsmittel einlegende Person durch die angefochtene Entscheidung wirklich in einem Recht unmittelbar beeinträchtigt ist. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.

8

Das Beschwerdegericht führt zur Frage der Rechtsbeeinträchtigung der Antragsgegnerin aus: Wenn der Übergabevertrag vom 22.1.1949 zugunsten der Antragstellerin durch Genehmigung rechtswirksam werde, könne die im Übergabevertrag vom 29.8.1949 enthaltene Bestimmung der Antragsgegnerin zur Alleinerbin des ganzen M.hofes nicht wirksam werden, soweit sie mit der Bestimmung der Antragstellerin zu 1 zur Hoferbin eines Teiles des Hofes in Widerspruch stehe. Denn die Hoferbenbestimmung durch Übergabevertrag sei nicht wie die durch letztwillige Verfügung frei widerrufbar, sondern gleiche infolge der durch den Vertrag begründeten rechtsgeschäftlichen Bindung einer Hoferbenbestimmung durch vertragsmässige Verfügung von Todes wegen. So wie nach § 2289 BGB eine spätere Verfügung von Todes wegen unwirksam sei, soweit sie das Recht des vertragsmässig Bedachten beeinträchtigen würde, sei in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift die Hoferbenbestimmung durch Übergabevertrag unwirksam, soweit sie mit der Hoferbenbestimmung aus einem früher abgeschlossenen Übergabevertrag in Widerspruch stehe. Von der Entscheidung über die Genehmigung im gegenwärtigen Verfahren könne daher das Recht der Antragsgegnerin aus dem Übergabevertrag vom 29.8.1949 unmittelbar betroffen werden.

9

Das Ergebnis dieser Erwägungen ist nicht frei von Rechtsirrtum. Die Erwägungen führen folgerichtig zu einem gegenteiligen Ergebnis, nämlich dahin, dass die Übertragsnehmerin aus dem Vertrag vom 22.1.1949 in ihrem Recht als beeinträchtigt angesehen werden könnte, wenn der Übergabevertrag mit der Antragsgegnerin vom 29.8.1949 in vollem Umfange genehmigt würde. Von einer Rechtsbeeinträchtigung der Antragsgegnerin kann dagegen keine Rede sein. Sie hat in Kenntnis des Umstandes, dass mit ihrer Schwester Anna der Vertrag über einen Teil des Hofes (Nr. 49 der Urkundenrolle des Notars) bereits von der Mutter als Eigentümerin des Hofes abgeschlossen war, anschliessend den Vertrag über den Rest des Hofes (den grösseren Teil desselben mit Inventar; Nr. 50 der Urkundenrolle des Notars) mit der Mutter abgeschlossen. Als sie den Vertrag mit der Mutter schloss, wusste sie also, dass die Mutter verpflichtet war, der Schwester Anna die im Vertrage mit dieser festgelegten Hofteile zu Eigentum zu übertragen. Wenn sie später am 29.8.1949 einen Übergabevertrag mit der Mutter über den ganzen Hof abschloss, so wusste sie dabei ebenfalls, dass die Mutter zur Übertragung des Eigentums an dem der Schwester Anna durch den Vertrag vom 22.1.1949 zugedachten Hofteil verpflichtet war und verpflichtet blieb, solange dieser Vertrag vom 22.1.1949 nicht durch einen neuen Vertrag der Vertragsteile wieder aufgehoben war oder seine Unwirksamkeit feststand. Eine Erfüllung von Pflichten, die der Mutter gegenüber dieser Tochter Anna aus dem Vertrag vom 22.1.1949 oblagen, und die den Rechten der Antragsgegnerin aus dem Vertrage vom 22.1.1949 wie aus dem Vertrage vom 29.8.1949 vorgingen, kann aber für die Antragsgegnerin keine Rechtsbeeinträchtigung darstellen. Die Antragsgegnerin steht mit der Antragstellerin unmittelbar in keinerlei Rechtsbeziehungen; aus den von ihr mit der Mutter abgeschlossenen Verträgen hat sie nur Ansprüche gegen die Mutter auf Eigentumsübertragung. Eine Genehmigung oder Nichtgenehmigung eines mit einer andern Partei abgeschlossenen Vertrages hat daher keine unmittelbaren, sondern nur mittelbare Wirkungen für die Antragsgegnerin selbst. Die Antragsgegnerin kann mit Bezug auf den Vertrag der Antragstellerin nur aus der Rechtsstellung der Mutter abgeleitete Rechte geltend machen und infolgedessen keine bessere Rechtsstellung haben, als sie die Mutter selbst hatte. Die Mutter aber war verpflichtet, in Erfüllung des Vertrages vom 22.1.1949 der Antragstellerin das Eigentum an den im Vertrage festgelegten Teilen des Hofes zu verschaffen und auch zur Herbeiführung der erforderlichen Genehmigung mitzuwirken. Wie die Erteilung der Genehmigung keine Rechtsbeeinträchtigung für die Mutter, sondern eine Besserstellung, nämlich eine Befreiung von bisher für die bestehenden Verfügungsbeschränkungen dargestellt haben würde (vgl. Beschl. des erkennenden. Senats vom 13.3.1951, V BLw 108/50; BGHZ 1, 267 = RechtdLandw 1951, 189 = DNotZ 1951, 345), kann auch die erst nach dem Tode der Mutter im gegenwärtigen Verfahren durch das Beschwerdegericht erteilte Genehmigung keine Rechtsbeeinträchtigung darstellen, mag nun die Antragsgegnerin für sich die Hoferbenstellung in Anspruch nehmen oder diese dem einzigen Bruder August als gesetzlichem Hoferben zustellen, wie das Beschwerdegericht mit Recht angenommen hat; denn auch der Erbe einer Vertragspartei ist aus denselben Gründen wie die Vertragspartei selbst bei einer Genehmigungserteilung auf Grund von Art IV KRG Nr. 45 und Art. III BrMilRegVO Nr. 84 nicht berechtigt, Beschwerde gegen die uneingeschränkt erteilte Genehmigung eines genehmigungspflichtigen Vertrages einzulegen (Beschluss des erkennenden Senats vom 30.10.1951, V BLw 63/50). Wenn das Beschwerdegericht den Vertrag vom 22.1.1949 nicht uneingeschränkt, sondern nur unter einer Bedingung genehmigt hat, so bedeutet auch das keine Beeinträchtigung, sondern nur eine Besserstellung der Antragsgegnerin, weil durch diese Bedingung eine Entlastung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Abfindungen aus dem Erbfall vom 14.2.1943 (von 2 × 13.766,66 = 27.533,32 DM) herbeigeführt werden soll und herbeigeführt wird.

10

Ob es sich bei dem Vertrag vom 22.1.1949 um einen echten Hofübergabevertrag handelt oder nicht, kann dahingestellt bleiben; denn die vorstehend entwickelten Grundsätze zur Frage des Beschwerderechts gegen Genehmigungserteilungen gelten nicht nur für Veräusserungsverträge im allgemeinen, sondern auch für Hofübergabeverträge (OGHZ 2,316 = RechtdLandw 1950, 14; Beschl. des erkennenden Senats vom 20.11.1951, V BLw 80/50 und vom 11.12.1951, V BLw 87/50). Auch würde der Umstand kein Beschwerderecht geben, dass für die Genehmigung eines Hofübergabevertrages das Landwirtschaftsgericht zuständig ist (§ 17 Abs. 3 HöfeO), für die Genehmigung eines sonstigen Veräusserungsvertrages aber die Landwirtschaftsbehörde (Nr. 14 BrMilRegVO Nr. 84 und § 31 LVO); denn eine Genehmigungserteilung durch das Gericht kann nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die Landwirtschaftsbehörde zuständig gewesen sei (Beschl. des erkennenden Senats vom 30.1.1951, RechtdLandw 1951, 129, = NJW 1951, 803, sowie Beschl. des erkennenden Senats vom 20.11.1951, V BLw 54/50).

11

Ohne dass auf die sachlichen Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss eingegangen werden kann, war daher die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 LVR in Verb mit §§ 42, 43, 50 LVO. Ein Anlass, die Erstattung aussergerichtlicher Kosten im Rechtsbeschwerdeverfahren auf Grund des § 51 LVO anzuordnen, bestand nicht.

Dr. Pritsch Dr. Hückinghaus Dr. Tasche