Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.01.1952, Az.: 3 StR 1153/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.01.1952
- Aktenzeichen
- 3 StR 1153/51
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1952, 11924
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 26.09.1951
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- JZ 1952, 282 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1952, 436-437 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
fahrlässiger Tötung
Prozessgegner
die Angestellte Christa H. aus W.-E., W.strasse ..., geboren am ... 1933 in E.,
Amtlicher Leitsatz
§ 40 JGG ist uneingeschränkt weiter in Geltung (im Anschluss an die einhellige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte).
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 3. Januar 1952 unter Mitwirkung des Bundesrichters Krauss als Vorsitzenden und der Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Dr. Sauer, Scharpenseel und Dr. Baldus als beisitzende Richter beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 26. September 1951 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Gegen die Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der Strassenverkehrsordnung auf drei Wochen Jugendarrest erkannt worden. Nach § 40 JGG kann ein Urteil, in dem lediglich Zuchtmittel oder Erziehungsmaßregeln angeordnet sind, vom Verurteilten nur angefochten werden, wenn es auf Anordnung der Fürsorgeerziehung lautet. Zu Unrecht hält der Verteidiger die Vorschrift für heute unanwendbar. Die sämtlichen veröffentlichten Entscheidungen der Oberlandesgerichte vertreten den Standpunkt, dass § 40 JGG weiterhin geltendes Recht sei (vgl. OLG Bamberg vom 11. Mai 1946 in SJZ 1947, 36; OLG München vom 26. Januar 1948 in MDR 1948, 429; OLG Hamm vom 2. Juni 1948 in HESt 1, 125; OLG Schleswig vom 7. September 1949 in SchlHA 1949, 346). Durchgreifende Gründe gegen diese allgemeine Rechtsprechung sind nicht ersichtlich. Die Rechtsmittelbeschränkung beruht auf dem Gedanken, dass der Richter erster Instanz den Erziehungsbedürfnissen am besten Rechnung tragen könne und dass seine Entscheidung im Interesse einer wirksamen und schnellen Erziehung endgültig sein dürfe, sofern es sich um leichtere, die Zukunft des Jugendlichen nicht belastende Maßnahmen handle. Die Beschränkung kann umsoweniger als rechtsstaatlichem Denken widersprechend und auf nationalsozialistischen Erwägungen beruhend erachtet werden, als bereits § 35 des Jugendgerichtsgesetzes von 1923 die Anfechtbarkeit der Urteile des Jugendrichters in ähnlichem Umfang beschränkt hat.
Die Revision der Angeklagten musste daher als unzulässig verworfen werden.