Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1951, Az.: 1 StR 689/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.12.1951
- Aktenzeichen
- 1 StR 689/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 10667
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Ravensburg - 04.09.1951
Verfahrensgegenstand
Erschwerte Unzucht mit Männern
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 21. Dezember 1951,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter
Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Ravensburg vom 4. September 1951 im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
1.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier vollendeter Verbrechen und eines versuchten Verbrechens wider die Sittlichkeit nach § 175 a Nr. 3 StGB als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zur Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt.
2.
Die Revision rügt zum Schuldspruch die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie kann insoweit keinen Erfolg haben.
Die Revision vermisst einen Ausspruch darüber, ob § 175 a StGB auch heute noch anwendbar sei. Wie der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung wiederholt entschieden hat (vgl NJW 1951, 121 und hinsichtlich des § 175 StGB BGHSt 1,80), ist § 175 a geltendes Recht.
Unzutreffend ist ferner die Meinung der Revision, wechselseitige Onanie falle nicht unter den Begriff des "Unzuchttreibens" im Sinne der §§ 175, 175 a StGB (BGHSt 1,80).
Fehl gehen auch die Angriffe, die die Revision m einzelnen gegen den Schuldspruch erhebt. Das Landgericht hat in den Fällen Mach. und Seifr. den Tatbestand des vollendeten Verbrechens gegen § 175 a Nr. 3 StGB und im Falle Matth. den Tatbestand des versuchten Verbrechens gegen diese Strafbestimmung zur äusseren und inneren Tatseite rechtsirrtumsfrei dargetan.
Im Falle Mach, hat das Landgericht entgegen der Meinung der Revision nicht den Begriff der Verführung verkannt. Es hat festgestellt, dass der Angeklagte zunächst vergebens versucht hat, den jungen Burschen unter Ausnutzung seiner geschlechtlichen Unerfahrenheit und geringen Widerstandskraft durch Berühren und Abtasten der Brust und des Gesässes, sowie durch das Versprechen von Geld, einer Lederhose und eines Trachtenanzugs zur Unzucht geneigt zu machen, und dass er sich beim zweiten Zusammensein den Burschen durch die sofortige Hingabe von 2 DM, beim dritten. Treffen durch das Versprechen von 5 DM willfährig gemacht hat. Nach diesen Feststellungen ist es also nicht so, dass Mach. ohne Beeinflussung seines Willens durch den Angeklagten zur Unzucht bereit gewesen sei und sich dazu ohne weiteres preisgegeben habe, hiernach nicht verführt worden sei (RGSt 70, 199; 71, 111); der vorausgegangene erfolglose Beeinflussungsversuch des Angeklagten konnte und musste auch in den beiden späteren erfolgreichen Fällen mitberücksichtigt werden. Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, hat sich Mach. auch später mit dem Angeklagten trotz dessen Geldversprechungen nicht mehr eingelassen. Keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken begegnet auch die Annahme, der Angeklagte habe die Verbrechen in Fortsetzungszusammenhang begangen (RGSt 71, 111 und RG HRR 1940, 185). Jedenfalls ist er nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht zwischen den beiden vollendeten Unzuchtshandlungen nicht Tatmehrheit angenommen und den früheren erfolglosen Versuch nicht als selbständiges Verbrechen der versuchten erschwerten Unzucht zwischen Männern nach § 175 Nr. 3 StGB gewertet hat.
Was die Revision im übrigen zu den Fällen Seifr. und Matth. vorbringt, sind unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung, die nach keiner Richtung hin einen Rechtsfehler erkennen lässt.
3.
Im Ergebnis begründet ist dagegen die Revision, soweit sie sich gegen die auf § 20 a Abs. 1 StGB gestützte Verurteilung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers wendet.
Das Landgericht hat sie auf den Hang des Angeklagten zur Verführung minderjähriger männlicher Personen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht und nach den förmlichen Voraussetzungen auf den ersten Absatz des § 20 a StGB gestützt. Es hat aber als eine der beiden Vorverurteilungen im Sinne dieser Bestimmungen das Urteil des Landgerichts München I vom 12. März 1940 herangezogen, obwohl der Angeklagte durch dieses Urteil nicht wegen Sittlichkeitsverbrechens, sondern wegen Diebstahls verurteilt worden ist. Stellt das Gericht nur einen auf ein besonderes Gebiet beschränkten verbrecherischen Hang fest, so kann es als Vorverurteilungen im Sinne des § 20 a Abs. 1 nur solche Urteile verwerten, durch die der Täter wegen einer auf dem besonderen Gebiet liegenden Straftat verurteilt worden ist. Das Landgericht hätte hiernach ausser dem Urteil des Landgerichts in Ravensburg vom 23. Oktober 1947 nur dasjenige des Landgerichts München I vom 15. November 1937 heranziehen dürfen. Durch dieses Urteil ist der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen wegen versuchter Verführung Minderjähriger zu gleichgeschlechtlicher Unzucht in Tateinheit mit widernatürlicher Unzucht nach §§ 175, 175 a Nr. 3, 43, 73 StGB bestraft worden; Rückfallverjährung nach § 20 a Abs. 3 StGB ist ersichtlich nicht eingetreten. Da der Angeklagte durch das angefochtene Urteil dreier Verbrechen schuldig erkannt worden ist, sind an sich auch die Voraussetzungen des § 20 a Abs. 2 StGB gegeben. Diese Bestimmung ist jedoch als ergänzende Vorschrift nur dann anwendbar, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind.
Der Strafausspruch gibt noch aus einem anderen Grunde zu rechtlichen Bedenken Anlass. Nach den Feststellungen des Urteils ist der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts München vom 29. März 1951 wegen eines in München verübten Diebstahls zur Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden, die er am Tage der Verurteilung vom 4. September 1951 noch nicht verbüsst hatte. Da er die beiden Unzuchtshandlungen in den Fällen Mach. und Matth. vor der Verurteilung vom 29. März 1951 begangen hatte, hätte das Landgericht zwischen den Einzelstrafen für diese beiden Fälle und der Gefängnisstrafe von acht Monaten nach §§ 79, 74 StGB eine Gesamtstrafe bilden und die Strafe für den Unzuchtsfall Seifr. als selbständige Strafe festsetzen müssen.
4.
Das Urteil war hiernach, ohne dass noch auf die von der Revision zur Bemessung der einzelnen Freiheitsstrafen und der Gesamtstrafe vorgebrachten, übrigens unbegründeten, Rügen des näheren eingegangen zu werden brauchte, im gesamten Strafausspruch aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zurückzuverweisen.
Im übrigen war die Revision als unbegründet zu verwerfen.
5.
In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht bei der Erörterung der Frage, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher auf dem Gebiete der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen ist, den Sachverhalt der den Verurteilungen vom 15. November 1937 und 23. Oktober 1947 zu Grunde liegenden Straftaten wenigstens zusammenfassend darzulegen haben (vgl die grundlegende Entscheidung RGSt 68, 149, 156 ff; ferner BGH St 1, 94, 100 ff).
Dr. Peetz
Mantel
Dr. Geier
Jagusch