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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.12.1951, Az.: 2 StR 304/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.12.1951
Aktenzeichen
2 StR 304/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 10896
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgerichts in Göttingen - 25.01.1951

Verfahrensgegenstand

Betruges u.a.

Prozessgegner

1.) den Kaufmann Paul H. aus W., S.weg ... geboren am ... 1905 in B.,

2.) die kaufmännische Angestellte Ruth H. aus B., H.strasse ..., geboren am ... 1930 in B.,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke, als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Kirchner Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Henneka Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 25. Januar 1951 werden verworfen.

Die Angeklagten haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat die Angeklagten verurteilt und zwar Paul H. "wegen Betruges und wegen betrügerischen und zugleich einfachen Bankrotts zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis" und Ruth H. "wegen Schuldnerbegünstigung gemäss § 242 KO" zu einer Geldstrafe von 100 DM, im Nichtbeitreibungsfalle eine Gefängnisstrafe von 20 Tagen.

2

Die Angeklagten rügen mit ihrer Revision Verletzung des sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel sind unbegründet.

3

I.

Revision des Paul H..

4

a)

Betrug:

5

Nach dem Urteil erwirkten bereits im Juni 1949 Gläubiger gegen den Angeklagten, der schon im Mai einigen gegenüber seine augenblickliche Zahlungsunfähigkeit erklären musste. Zahlungsbefehle und liessen im Juli 1949 Pfändungen vornehmen. Am 1. Juli 1949 bestand eine Überschuldung von 22.500 DM, die sich in der Folgezeit ständig erhöhte. Seit Mitte August 1949 war der Angeklagte zahlungsunfähig und konkursreif.

6

Trotzdem hat der Angeklagte von Sommer 1949 an bis zur Konkurseröffnung einem Teil seiner Lieferanten versprochen, innerhalb einer bestimmten Frist Zahlungen zu leisten, und dadurch sie zur Gewährung der Stundung einer fälligen Forderung und zur Unterlassung von Zwangsmassnahmen bestimmt. Das Urteil lässt auch ersehen, welchen Gläubigern der Angeklagte solche bestimmten Zahlungen zugesichert hat und in welcher Höhe sie durch die Stundung und Unterlassung von Zwangsmassnahmen geschädigt worden sind.

7

Weiter hat der Angeklagte nach Mitte August 1949 Bestellungen aufgegeben und frühere Bestellungen angemahnt; er hat damit seinen Vertragsgegner gegenüber vertragliche Verpflichtungen zu einer bestimmten Leistung übernommen und stillschweigend seinen Willen und seine Fähigkeit zur Erfüllung zum Ausdruck gebracht. Die Annahme des Gerichts, dass er damit seinen Vertragsgegnern auch ohne ausdrückliche Erklärung Falsches vorgespiegelt und sie über seine Kreditwürdigkeit getäuscht und zur Lieferung bestimmt hat, ist bedenkenfrei (RGSt 70, 151; BGH 1 StR 171/51 Urteil vom 8. Mai 1951).

8

Dem Urteil ist auch zu entnehmen, welche Lieferanten er dadurch zu Lieferungen veranlasst und in welcher Höhe er sie geschädigt hat.

9

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte seine Unfähigkeit zur Einhaltung seiner Zahlungsversprechen und zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen gekannt. Er war sich bewusst, dass seine Vertragsgegner durch die weitere Stundung, das Absehen von Zwangsmassnahmen und die Ausführung von Bestellungen Schaden erleiden würden. Er hat die Täuschungshandlungen vorgenommen, um den Besitz der bestellten Waren zu erlangen oder ihn zu behalten. Er wollte also auf Kosten der Lieferanten sich einen unberechtigten Vermögensvorteil verschaffen.

10

Die Strafkammer hat demnach den äusseren und inneren Tatbestand eines Betrugs ohne Rechtsirrtum bejaht. Auch die Annahme eines Betrugsversuchs in den Fällen, in denen der Angeklagte die Lieferungen nicht erhalten hat, ist bedenkenfrei. Dass die Strafkammer eine fortgesetzte Tat angenommen hat, beschwert den Angeklagten nicht.

11

Das Vorbringen der Revision hinsichtlich des Betrugs richtet sich nur gegen die tatsächliche Beweiswürdigung und ist in der Revision unzulässig.

12

b)

Konkurs:

13

1.)

Am 31. Januar 1950 hat das Amtsgericht den Antrag des Angeklagten auf Einleitung eines Vergleichsverfahrens abgelehnt und das Anschlusskonkursverfahren eröffnet. Am 15. Juli 1949 hatte der Angeklagte mit seiner Tochter, der Mitangeklagten Ruth H., einen schriftlichen Vertrag über den Verkauf eines Opel-Personenkraftwagens abgeschlossen. Auf Grund eingehender Würdigung der in der Hauptverhandlung festgestellten Beweistatsachen ist die Strafkammer überzeugt, dass dieser Vertrag ein nichtiges Scheingeschäft gewesen ist mit dem Zweck, den Kraftwagen dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Die Erwägungen, mit denen sie ihre Überzeugung begründet, lassen keine Widersprüche oder Verstösse gegen Denkgesetze ersehen. Die Revision hiergegen stützt sich unzulässigerweise auf neue Tatsachen oder greift die tatrichterliche Beweiswürdigung an.

14

Die Strafkammer erblickt in der Handlung des Angeklagten ein Verbrechen nach § 239 Abs. 1 Nr. 2 KO. Das Urteil lässt nun zwar nicht ersehen, welche der beiden Begehungsmöglichkeiten des § 239 Abs. 1 Nr. 2 KO die Strafkammer als gegeben ansieht. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte aber nicht nur den Kaufvertrag abgeschlossen, sondern auch im Konkursverfahren das Eigentumsrecht seiner Tochter auf Grund des Scheingeschäftes dem Konkursverwalter gegenüber geltend gemacht; er hat damit das Tatbestandsmerkmal der "Aufstellung" erfüllt (LeipzK § 239 KO II, 2; RGSt 62, 288). Aus den Feststellungen ergibt sich weiter, dass der Angeklagte den Kaufvertrag als Scheingeschäft gewollt und in der Absicht gehandelt hat, dadurch seine Gläubiger durch die Entziehung des Kraftwagens zu benachteiligen. Die Annahme eines Verbrechens nach § 239 Abs. 1 Nr. 2 KO ist somit bedenkenfrei. Dass das Gericht nicht geprüft hat, ob in derselben Handlung nicht auch eine Teilnahme des Angeklagten an dem von der Mitangeklagten Ruth H. begangenen Verbrechen nach § 242 Abs. 1 Nr. 2 KO liegt, beschwert den Angeklagten nicht.

15

2.)

Gegen die Feststellung, dass der Angeklagte als Vollkaufmann nach §§ 1, 38 HGB zur Führung von Büchern verpflichtet gewesen ist und er diese so unordentlich geführt hat, dass sie keine Übersicht über seinen Vermögensstand gewährten, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hat Barentnahmen in Höhe von 13.000 DM nicht verbucht, so dass sie als Kassenbestand erschienen. Bei dieser Sachlage gewährten die Bücher keine Übersicht über seinen Vermögensstand.

16

Der Angeklagte gibt selbst zu, dass er bewusst diese Entnahmen nicht verbucht, also vorsätzlich, gehandelt hat. Seiner Angabe nach enthalten die nicht verbuchten Summen. Privatentnahmen und Ausgaben für Schwarzkäufe von Benzin. Er bringt vor, dass er angenommen habe, Privatentnahmen nicht verbuchen zu müssen und die Schwarzkäufe nicht verbuchen zu dürfen, offenbar aus steuerlichen Rücksichten. Er beruft sich demnach auf einen Irrtum über den Inhalt der in § 38 HGB niedergelegten Buchführungspflicht.

17

Die Pflicht, Bücher zu führen, dient dazu, die Vermögenslage des Kaufmanns ersichtlich zu machen. Es ergibt sich ohne weiteres hieraus, dass der Vortrag der Einnahmen und Ausgaben unbedingt notwendig ist. Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein zur Buchführung verpflichteter Vollkaufmann glauben kann, Barentnahmen für seinen persönlichen Gebrauch nicht verbuchen zu müssen und dadurch seinen Vermögensstand verschleiern zu können. Das Urteil enthält keine Tatsachen, die das der allgemeinen Erfahrung widersprechende Vorbringen des Angeklagten unterstützen, so dass insoweit ein Irrtum nicht vorgelegen haben kann.

18

Die Ausgaben für Schwarzkäufe von Benzin hat der Angeklagte nicht eintragen wollen, da die Geschäfte nicht erlaubt waren. Demnach liegt hier kein Irrtum über den Inhalt der Buchführungspflicht vor. Das Vorbringen des Angeklagten zeigt nur das für die strafrechtliche Schuld unbeachtliche Motiv seiner Handlung, nämlich die Absicht der Verdeckung einer anderen ordnungswidrigen Tat.

19

Es braucht demnach nicht erörtert zu werden, ob ein Irrtum über den Inhalt der Buchführungspflicht rechtlich beachtlich wäre, da der Angeklagte nicht geirrt hat.

20

Dass die Bücher nicht von dem Angeklagten, sondern von seiner Tochter geführt wurden, ist rechtlich unerheblich. Er bestreitet auch nicht, dass er die unrichtige Buchführung gekannt und gewollt hat. Ohne Einfluss ist die Tatsache, dass der Angeklagte mit Vertrag vom 2. August 1949 das Einzelhandelsgeschäft in R. an seine Ehefrau verkauft hatte und die Nichtbuchungen zum Teil auch dieses Geschäft umfasst haben. Aus dem Urteil ist zu entnehmen, dass dieser Kauf ebenfalls ein Scheingeschäft gewesen und der Angeklagte der tatsächliche Inhaber des Einzelhahdelsgeschäftes geblieben (RGSt 49, 321).

21

Die Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO ist daher nicht zu beanstanden.

22

Entsprechend der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts hat das Landgericht in Tateinheit zwischen den beiden Verfehlungen gegen die Konkursordnung angenommen. Dies widerspricht der vom Bundesgerichtshof vertretenen Auffassung, wonach mehrere selbständige Bankerotthandlungen nicht dadurch zu einer rechtlichen Einheit zusammengefasst werden, dass sie sich auf dieselbe Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung beziehen (BGHSt 1, 186). Der Angeklagte ist dadurch jedoch nicht beschwert.

23

Die Strafzumessungsgründe lassen sowohl bezüglich der Verurteilung wegen Betrugs als auch wegen des betrügerischen und des einfachen Bankrotts keinen Rechtsirrtum erkennen.

24

II.

Ruth H..

25

1.)

Die Strafkammer hat festgestellt, dass die Angeklagte das Eigentum auf Grund des Scheinvertrages vom 15. Juli 1949 im Konkursverfahren beansprucht und durch Klage gegenüber dem Konkursverwalter Freigabe des Kraftwagens verlangt hat, um ihn der Konkursmasse zu entziehen und dem Vermögen ihres Vaters zu erhalten. Sie hat also im Interesse ihres Vaters, über dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden war, in dem Verfahren eine erdichtete Forderung geltend gemacht. Unter Forderung ist auch ein dinglich-rechtlicher Anspruch zu verstehen (RGSt 64, 312). Sie war sich auch bewusst, dass der Kaufvertrag nur ein Scheinvertrag und daher ihr Herausgabeanspruch erdichtet gewesen ist, und dass sie durch, ihr Vorgehen die Gläubiger benachteiligte. Die Revision greift hier unzulässigerweise ausschliesslich die tatrichterliche Beweiswürdigung an.

26

Die Annahme eines Verbrechens nach § 242 Abs. 1 Nr. 2 KO ist somit nicht zu beanstanden.

27

Die Angeklagte ist dadurch nicht beschwert, dass das Gericht eine Prüfung unterlassen hat, ob sie durch dieselbe Handlung nicht auch eine Beihilfe zu einem Verbrechen des Paul H. nach § 239 Abs. 1 Nr. 2 KO, § 49 StGB begangen hat (RGSt 21, 293; 42, 110).

28

2.)

Die Verurteilung wegen eines Verbrechens der Schuldnerbegünstigung nach § 242 Abs. 1 Nr. 1 KO zeigt keinen Rechtsirrtum. Die Strafkammer sieht ein Beiseiteschaffen darin, dass die Angeklagte den Kraftwagen im April 1950 ohne Wissen und Genehmigung des Konkursverwalters von G. nach B. gebracht und damit den sofortigen Zugriff des Konkursverwalters erschwert hat. Diese Annahme, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

29

Zweifel könnten nur bestehen hinsichtlich des inneren Tatbestandes. Das Urteil begnügt sich mit der Feststellung, dass die Angeklagte vorsätzlich gehandelt habe, da "sie sämtliche Tatbestandsmerkmale wissentlich und willentlich verwirklicht" hat. § 242 Abs. 1 Nr. 1 KO erfordert ein Beiseiteschaffen im Interesse des Gemeinschuldners. Nach den Feststellungen hatte der Konkursverwalter der Angeklagten den Besitz und die Benutzung des Wagens in G. gestattet. Sie nahm ihn ohne sein Wissen mit, als sie nach B. übersiedelte. Daraus ist zu schliessen, dass sie bei der Mitnahme in erster Linie ihr eigenes Interesse verfolgte, indem sie den Wagen in gleicher Weise wie in G. benutzen wollte. Dadurch ist aber nicht ausgeschlossen, dass sie zugleich auch im Interesse des Gemeinschuldners handelte. Dessen Interesse diente es, wenn der Wagen dem alsbaldigen Zugriff des Konkursverwalters entzogen, die Verwertung erschwert und die Möglichkeit der leichteren dauernden Entziehung geschaffen wurde. Aus den Feststellungen kann entnommen werden, dass die Angeklagte auch diesen Zweck bei der Mitnahme des Wagens nach Braunschweig verfolgte, da sie bereits den erdichteten Herausgabeanspruch erhoben hatte, um den Wagen der Konkursmasse zu entziehen. Die Revision greift auch in diesem Falle nur unzulässigerweise die tatrichterliche Beweiswürdigung an oder bringt neue, in der Revision unbeachtliche, Tatsachen vor.

30

Die Strafkammer hat Tateinheit zwischen den beiden strafbaren Handlungen nach § 242 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 KO angenommen. Dies ist rechtsirrig (RGSt 66, 268; BGHSt 1, 186). Die Angeklagte ist dadurch nicht beschwert.

31

Die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

Dr. Moericke Dr. Kirchner Dr. Dotterweich Henneka Dr. Sauer