Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.12.1951, Az.: 3 StR 961/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.12.1951
- Aktenzeichen
- 3 StR 961/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 10252
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 17.08.1951
Verfahrensgegenstand
Beleidigung
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 6. Dezember 1951,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Sarstedt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung
Oberstaatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 17. August 1951 unter Aufrechterhaltung der ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Der Angeklagte ist der Beleidigung schuldig.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Strafe und über die Kosten des Verfahrens, einschliesslich der Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Zutreffend hat das Landgericht in dem Verhalten des Angeklagten gegenüber der damals noch nicht vierzehn Jahre alten Schülerin Irmgard H. eine Beleidigung (Vergehen nach § 185 StGB) erblickt. Der Angeklagte hat das Mädchen gefragt, ob sie auch "unten", nämlich am Geschlechtsteil, schöne Haare habe. Er hat ferner mit seiner Hand eine Bewegung gegen den Unterleib des Mädchens gemacht, ohne dass sich erweisen liess, er habe dadurch den Entschluss, das Mädchen unsittlich zu berühren, betätigt. Es ist ihm nach der Überzeugung des Tatrichters auch nicht zu widerlegen, dass er das Mädchen für älter als vierzehn Jahre gehalten hat. Es liegt deshalb nicht, wie die Anklage annimmt, der Versuch eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, sondern nur eins einfache Beleidigung (§ 185 Halbsatz 1 StGB) vor.
Das Landgericht hat das Verfahren eingestellt, weil zur Zeit der Urteilsfällung der Vormund der Verletzten, das Jugendamt (Amtsvormundschaft) der Stadt M., Strafantrag noch nicht gestellt hatte. Der Strafantrag ist am 31. August 1951 fristgerecht nachgeholt. Das ist auch in der Revisionsinstanz zulässig (RGSt 67, 120 [124]). Die Revision der Staatsanwaltschaft ist daher begründet. Da der Sachverhalt feststeht, kann unter Aufhebung des die Einstellung des Verfahrens verfügenden Urteilsspruchs der Schuldspruch von hier aus gefällt werden. Dagegen ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die verwirkte Strafe an das Landgericht zurückzuverweisen.
Krauss
Busch
Scharpenseel
Bundesrichter Sarstedt ist infolge Versetzung an der Unterzeichnung verhindert. Krauss