Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.12.1951, Az.: III ZR 119/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.12.1951
- Aktenzeichen
- III ZR 119/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11276
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 29.03.1951
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 4, 133 - 138
- NJW 1952, 539-540 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Firma W. P. & Sohn in D.-G., Im K.,
Prozessgegner
den Feinmechaniker Wilhelm L. in D.-H., Ka.strasse ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.)
Im Falle des §844 Abs. 2 BGB besteht zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Dritten ein Rechtsverhältnis, auch wenn ein Schaden noch nicht eingetreten ist.
- 2.)
Besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, der Berechtigte werde Unterhalt verlangen können und der Getötete wäre zur Leistung des Unterhalts verpflichtet gewesen, so ist eine Feststellungsklage auf Schadensersatz gemäß §844 Abs. 2 BGB möglich. An die Beweisführung insoweit sind keine hohen Anforderungen zu stellen. (Die Rechtsprechung des Reichsgerichts wird beibehalten RGJW 1911, 153).
- 3.)
Die mutmaßliche Leistungsfähigkeit des Getöteten ist an Hand der zur Zeit der Urteilsfindung bekannten Tatsachen zu prüfen. Hierbei sind das Alter, die Gesundheit, die geistige Befähigung, Schul- und Berufsausbildung, Arbeitswilligkeit und Erwerbsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Da es auf die besonderen Umstände des Einzelfalles ankommt, ist eine bestimmte Altersgrenze, von der an die mutmaßliche Leistungsfähigkeit eines getöteten Kindes erst beurteilt werden kann, nicht festzulegen.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Riese und der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar und Dr. Bock
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 29. März 1951 wird auf ihre Kosten mit der Massgabe zurückgewiesen, dass die festgestellte Verpflichtung der Beklagten nur im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes besteht.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 17. Januar 1949 fuhr der Lastwagen der Beklagten durch die Du. Strasse in H.. Das rechte Vorderrad löste sich, rollte weiter und erfasste die am 9. September 1936 geborene Tochter des Klägers, die tödlich verletzt wurde. Der Kläger ist als Feinmechaniker bei der G. B.-AG tätig. Er war im Zeitpunkt des Unfalls 47 Jahre alt, seit über zehn Jahren leidet er an nervösen Schwächeerscheinungen mit Herzschäden. Sein monatliches Einkommen beträgt etwa 270 DM netto, von dem er seine Ehefrau und zwei Söhne zu unterhalten hat. Ein Sohn studiert Zahnheilkunde, der andere ist in einem Milchgeschäft tätig.
Der Kläger hat Ersatz der Beerdigungskosten verlangt und weiter beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Verkehrsunfall am 17. Januar 1949 noch entstehen wird.
Das Landgericht hat dem Zahlungsanspruch stattgegeben, den Feststellungsantrag jedoch abgewiesen. Auf die vom Kläger eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht das Urteil abgeändert, soweit Klageabweisung erfolgt war, und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger insoweit Schadensersatz zu leisten, als die durch den Verkehrsunfall vom 17. Januar 1949 getötete Tochter des Klägers ihm zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet sein würde.
Mit der Revision begehrt die Beklagte die Abweisung des Feststellungsantrags. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine Bedenken, da das Berufungsgericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat. Die Revision ist jedoch nicht begründet.
I.
Die Revision rügt zu Unrecht, dass der Kläger an der begehrten Feststellung kein rechtliches Interesse habe.
1.)
Zwischen dem Kläger und der Beklagten ist dadurch, dass bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs der Beklagten die Tochter des Klägers getötet wurde, ein Rechtsverhältnis begründet worden. Nach §7 in Verbindung mit §10 KrfzG hat die Beklagte dem Kläger die Beerdigungskosten zu erstatten und insoweit Schadensersatz zu leisten, als die Tochter des Klägers zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet gewesen sein würde. Ein Rechtsverhältnis besteht auch hinsichtlich des letzteren Anspruchs, obgleich insoweit ein Schaden für den Kläger noch nicht eingetreten und der Antritt dieses weiteren Schadens nicht sicher ist. Greiff (Feststellungsklage auf Schadensersatzrente wegen Tötung des mutmasslichen Ernährers? in NJW 51, 689) meint zwar, wenn der Eintritt eines Schadens noch nicht sicher sei, sei ein Rechtsverhältnis nicht gegeben, weil ein Schadensersatzanspruch noch nicht entstanden sei. Es gebe einen Anspruch auf Ersatz ziffernmässig noch zu klärenden Schadens, nicht aber auf Ersatz eines vom Eintritt noch fehlender gesetzlicher Voraussetzungen abhängigen "eventuellen Schadens". Der "eventuelle Schadenersatzanspruch" sei einer Feststellung auch nicht als Ausfluss eines weiteren, diesen möglichen Anspruch umfassenden Rechtsverhältnisses zugänglich, etwa als Ausfluss einer unerlaubten Handlung usw. Denn diese sei ein blosser Tatbestand, der allein noch keine bürgerlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen des Klägers zum unmittelbar oder mittelbar Berührten schaffe. Rechtsbeziehungen entständen erst, wenn die unerlaubte Handlung einen tatsächlichen Schaden verursacht habe. Diese Auffassung, die sich in Widerspruch zu der herrschenden Meinung setzt, ist irrig. Unter einem Rechtsverhältnis ist nicht nur eine (bereits bestehende) konkrete rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen oder zu einem Gegenstand zu verstehen, sondern unter diesen Begriff fallen auch Beziehungen, die als Rechtsfolge künftig hieraus erwachsen (ähnlich RGZ 107, 303 [304]). Auch bedingte oder nur mögliche künftige Beziehungen jener Art können die Grundlage einer Feststellungsklage bilden (RGZ 123, 232 [233]). Ein Rechtsverhältnis liegt daher auch dann vor, wenn eine Verbindlichkeit noch nicht entstanden, aber für den späteren Eintritt derselben der Grund in der Art gelegt ist, dass die Entstehung einer Verbindlichkeit nur von dem Eintritt weiterer Umstände oder dem Zeitablauf abhängt (Hellwig, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozessrechts 1903 Bd. I S. 193 Anm. 4 und S. 383; System des Deutschen Zivilprozessrechts 1. Teil 1912 S. 282; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozessrechts 5. Aufl. S. 371; Baumbach-Lauterbach ZPO 20. Aufl. Anm. 2 D zu §256; Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl. Anm. II 4 zu §256; RGZ 13, 372 [374]; 61, 164 [168]; RG in Gruch Beitr 50, 1074 [1076]; RGZ 86, 374 [376] mit weiteren Nachweisen). Es ist nur erforderlich, dass für die Entstehung eines Anspruchs der Grund in der Art gelegt ist, dass schon eine Rechtsbeziehung besteht, dagegen nicht, dass alle Umstände, von denen die Entstehung des Anspruchs abhängt, bereits eingetreten sind.
2.)
Das rechtliche Interesse des Klägers an der Feststellung dieses Rechtsverhältnisses ist nach der Auffassung des Reichsgerichts, der sich auch die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte angeschlossen hat, nicht bereits durch die binnen zwei Jahren eintretende Verjährung der Ansprüche aus dem Kraftfahrzeuggesetz begründet, sondern liegt nur vor, wenn darüber hinaus eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Unterhaltspflicht eingetreten wäre (RG in WarnRspr 1930 Nr. 160). Lediglich das OLG Freiburg ist demgegenüber der Auffassung, das Interesse an alsbaldiger Feststellung sei nur durch das Bestreiten der Beklagten und die kurze Verjährung des Anspruchs gegeben. Wenn die mutmassliche Leistungsfähigkeit des Getöteten verneint werde, fehle es an einer Voraussetzung des materiellen Anspruchs, der die Grundlage des Rechtsverhältnisses bilde, dessen Bestehen festgestellt werden solle (OLG Freiburg in VersR 1950, 118). Ob die mutmassliche Leistungsfähigkeit des Getöteten Voraussetzung des Feststellungsinteresses oder des materiellen Anspruchs ist, kann hier dahingestellt bleiben. Das Berufungsgericht hat dem Feststellungsantrag zu Recht stattgegeben, da hier eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Bedürftigkeit des Berechtigten und die Leistungsfähigkeit des Getöteten eingetreten wäre. Da diese Umstände sich von der Gegenwart aus niemals mit vollkommener Sicherheit beurteilen lassen, ist nur erforderlich, dass nach der Erfahrung des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die spätere Verwirklichung des Unterhaltsanspruchs nicht ausgeschlossen erscheint, vielmehr mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. An die Beweisführung dürfen keine strengen Anforderungen gestellt werden. Es muss vielmehr dem richterlichen Ermessen ein möglichst weiter Spielraum offen bleiben (RG in JW 1911, 153).
a)
Im vorliegenden Falle lässt sich nicht von der Hand weisen, dass der Kläger in absehbarer Zeit unterhaltsbedürftig wird. Der Kläger leidet mit seinen 49 Jahren an Schwächeerscheinungen mit Herzschäden. Es ist daher nicht nur möglich, sondern auch bis zu einem gewissen Grade wahrscheinlich, dass er infolge dieses Leidens seinem Berufe in absehbarer Zeit nicht mehr nachgehen kann. Es ist fraglich, ob er dann seinen Unterhalt mit 120 bis 130 DM, die er nach 30-jähriger Beitragszahlung als Invalidenrente erhalten würde, bestreiten kann. Dass der Kläger zwei weitere Söhne hat, die ihm im Falle der Bedürftigkeit unterhaltspflichtig werden, ist entgegen der Meinung der Revision nicht von Bedeutung. Der Anspruch des Klägers auf Schadensersatz gegen die Beklagte wird nach §844 Abs. 2 in Verbindung mit §843 Abs. 4 BGB durch den Unterhaltsanspruch gegen seine beiden Söhne nicht ausgeschlossen.
b)
Es besteht auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die getötete Tochter des Klägers im Stande gewesen wäre, unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres eigenen standesgemässen Unterhalts dem Kläger Unterhalt zu gewähren.
Das Reichsgericht hat bei Tötung von 6, 7, 9 und 13 Jahre alten Söhnen den Feststellungsantrag für gerechtfertigt erachtet (RG in WarnRspr 1911 Nr. 123; JW 1909, 314; WarnRspr 1910 Nr. 206). Es meint, in diesen Fällen sei die Möglichkeit, dass der Getötete Unterhalt hätte leisten können, nicht so entfernt, dass mit ihr nicht gerechnet werden könne. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte neigt vielfach dazu, bei der Prüfung der mutmasslichen Leistungsfähigkeit des Getöteten einen strengeren Masstab anzulegen. Das OLG Hamburg hat bei einem 4-jährigen Sohne (DJZ 1904, 752), das OLG Köln und das OLG Dresden bei 5-jährigen Töchtern (JW 33, 1895; OLGRspr BD 20, 267), das OLG Karlsruhe bei einem 7-jährigen Kind (DJZ 1916, 546) die mutmassliche Leistungsfähigkeit verneint. Es wird hierzu ausgeführt, bei derart kleinen Kindern fehle es an jedem Anhalt, ob das Kind so lange am Leben geblieben und zu einem Erwerb gekommen wäre, der es ihm ermöglicht hätte, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen (DJZ 1904, 752). In anderen Entscheidungen haben das OLG Hamburg bei einem 5-jährigen Sohn und das OLG Dresden bei einem 6 1/2-jährigen Jungen die mutmassliche Leistungsfähigkeit bejaht (JR 1926 Nr. 385; JW 1936, 1389). Das OLG Dresden führt allerdings aus, der Anspruch sei in hohem Grade bedingt und ungewiss; das Feststellungsinteresse habe nur einen geringen Streitwert, so dass das Amtsgericht zuständig sei. Das OLG Hamm hält das Feststellungsinteresse auch bei einem 4-jährigen Jungen für gegeben (JW 1932, 2737). Es meint, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge sei anzunehmen, dass der 4-jährige Sohn zu einem Menschen mit normalen körperlichen und geistigen Fähigkeiten herangewachsen und mit 18 Jahren in der Lage gewesen wäre, für seinen Vater zu sorgen. Grasshoff führt in der Anmerkung zu dieser Entscheidung aus, es sei bei solchen Feststellungsklagen richtiger, die Unmöglichkeit des späteren positiven Nachweises der Unterhaltspflicht im Falle der Leistungsklage zu betonen und damit ihre Abweisung zu rechtfertigen. In neuerer Zeit haben das OLG Köln bei einer 2 1/2 jährigen Tochter, das OLG Bamberg bei einem 6-jährigen Kind und das OLG Freiburg bei einem 10-jährigen Jungen den Feststellungsantrag abgewiesen (VersR 1951 3. Sonder-Nr. S. 85; VersWirt 1948, 262; VersR 1950, 118). Das OLG Bamberg führt aus, eine Entscheidung über die mutmassliche Leistungsfähigkeit lasse sich bei einem Kind im Alter von 6 Jahren nicht treffen. Abgesehen von der Länge der Zeit bis zu dem theoretisch frühest möglichen Zeitpunkt für eine Leistungsmöglichkeit fehle es an jeder Beweismöglichkeit darüber, ob überhaupt und wenn ja, in welcher Höhe, das Kind in die Lage kommen werde, seine Eltern ohne Gefährdung seines eigenen standesgemässen Unterhalts zu unterstützen. Dies lasse sich erst bei einem 12-jährigen Kind auf Grund seiner körperlichen und geistigen Entwicklung, seiner Leistungen in der Schule, seiner bisher gezeigten Neigungen und Fähigkeiten beurteilen. Nach Höring (in der Anm. zu dem genannten Urteil in VersWirt 1948, 262) kann die Feststellungsklage nur Erfolg haben, wenn der getötete Minderjährige bereits die Anfänge des erwerbsfähigen Alters erreicht habe, weil erst dann mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit der zukünftige Ablauf der Geschehnisse beurteilt werden könne. Das OLG, Frankfurt hält den Feststellungsanspruch nicht für gerechtfertigt, wenn der Getötete erst 8 Jahre alt gewesen sei und der Kläger mit 33 Jahren im besten Mannesalter stehe (VersWirt 1949, 391). Demgegenüber hat das LG Ulm nur darauf abgestellt, ob eine Möglichkeit bestehe, dass der Getötete unterhaltspflichtig werden konnte (VersWirt 1949, 454).
Bei der Prüfung, ob eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die getötete Tochter des Klägers unterhaltspflichtig werden konnte, ist zu berücksichtigen, dass es auf die besonderen Umstände des einzelnen Falles ankommt, so dass sich eine bestimmte Altersgrenze, von der an die Leistungsfähigkeit des Getöteten beurteilt werden kann, nicht festsetzen lässt. Es muss im einzelnen Fall die Wahrscheinlichleit dafür, dass der Verpflichtete leistungsfähig gewesen wäre, nach den zur Zeit der Urteilsfindung bekannten Tatsachen geprüft werden. Hierbei sind das Alter, die Gesundheit, die geistige Befähigung, die Schul- und Berufsausbildung, der Charakter des Kindes, seine Arbeitswilligkeit und die Erwerbsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Aus diesen Umständen muss sich eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür ergeben, dass der Unterhaltspflichtige leistungsfähig geworden wäre. Dies ist bei der 12-jährigen Tochter des Klägers der Fall. Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung der Veranlagung der 12-jährigen Tochter des Klägers, ihrer Gesundheit und der gesamten Verhältnisse rechtsirrtumsfrei angenommen, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zur Leistung von Unterhalt an den Kläger imstande gewesen sein würde. Es ist bei den Verhältnissen des Klägers nicht gerechtfertigt, bei Beurteilung der mutmassuchen Leistungsfähigkeit einen unterschied zwischen Söhnen und Töchtern zu machen. Es kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung angenommen werden, dass die Tochter des Klägers einen Beruf erlernt hätte. Der Kläger hat hierzu auch vorgetragen, dass er die Absicht gehabt habe, die Tochter Lehrerin werden zu lassen. Ob die Tochter sich verheiratet hätte, kann hier dahingestellt bleiben. Sie hätte möglicherweise auch nach ihrer Verheiratung ihren Beruf weiter ausgeübt. Auf alle Fälle ist wahrscheinlich, dass sie bis zu ihrer Verheiratung den erlernten Beruf ausgeübt hätte.
II.
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den §249 BGB verletzt, ist unzutreffend. Durch das Feststellungsurteil ist nur die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz eines künftig eintretenden Schadens ausgesprochen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern hierin eine Besserstellung des Klägers gegenüber dem Zustand, wie er ohne den Unfall bestanden hätte, liegen soll. Dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens besteht, ist bereits dargelegt. Ob wirklich ein Schäden eintritt, kann erst bei der Leistungsklage geprüft werden.
III.
Die Revision rügt weiter, dass das Berufungsgericht die Aufwendungen, die der Kläger für den Unterhalt und die Ausbildung seiner Tochter hätte machen müssen, auf den Unterhaltsanspruch nicht angerechnet hat. Auch diese Rüge ist nicht gerechtfertigt. Ob die Ersparnisse des Klägers an Unterhalt und Ausbildung für seine Tochter auf seinen Anspruch nach §10 Abs. 2 KrfzG anzurechnen sind, kann hier dahingestellt bleiben. Das rechtliche Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung wäre allenfalls dann ausgeschlossen, wenn bereits bei Erlass des Feststellungsurteils feststehen würde, dass ein Schaden nicht mehr entstehen kann, weil die Beträge, die der Kläger für die Unterhaltung seiner getöteten Tochter hätte aufwenden müssen, den Betrag erreichen oder übersteigen würden, den er von seiner Tochter als Unterhalt erhalten hätte. Dies ist aber nicht der Fall. In welchem Masse der Kläger von seiner Tochter unterstützt worden wäre, kann jetzt noch nicht beurteilt werden, da nicht feststeht, wann der Kläger arbeitsunfähig werden wird. Es besteht daher eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass dem Kläger, selbst wenn die Ersparnisse anzurechnen wären, ein Schaden entstehen wird.
Die Revision der Beklagten erweist sich somit als unbegründet. Da sich aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt, dass die Beklagte nur nach §§7, 10 Abs. 2 KrfzG schadensersatzpflichtig ist, diese Beschränkung aber in der Urteilsformel nicht zum Ausdruck gekommen ist, bedarf die Urteilsformel insoweit einer Ergänzung. Eine Änderung der Urteilsformel, die nur der Klarstellung dient, ist zulässig (Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl. Anm. III zu §563; RGZ 101, 108 [111]; RGJW 1908, 454). Die Revision war daher mit der getroffenen Massgabe zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung ergeht gemäss §97 ZPO.