Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.11.1951, Az.: IV ZR 40/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.11.1951
- Aktenzeichen
- IV ZR 40/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11612
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 18.04.1950
- Landgericht in Detmold - 17.06.1949
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 4, 84 - 91
- NJW 1952, 263-264 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. des Schmiedes Wilhelm M., B., O. Strasse ...,
2. des Schlossers Heinrich M., B., K.str. ...,
Prozessgegner
1. den Schlosser Friedrich M., B., M.str. ...,
2. den Reichsbahn-Obersekretär Hermann M., H., S.strasse ...,
3. den Konstrukteur Fritz G., D., K.str. ...,
4. die Ehefrau Margot K. geb. G., D., K.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Es gehört nicht zur Teilungsversteigerung, den Überschuss des Versteigerungserlöses unter die Teilhaber zu verteilen. Bezieht der Versteigerungsrichter dennoch die Verteilung des Überschusses in den Teilungsplan ein, so kann ein hierbei etwa benachteiligter Teilhaber nach Rechtskraft des Teilungsplanes - in entsprechender Anwendung der für die Vollstreckungsversteigerung entwickelten Grundsätze - einen Bereicherungsanspruch geltend machen.
- 2)
Bei der Teilungsversteigerung ergreift die Beschlagnahme die Forderung gegen den Ersteher nur, soweit das für die Durchführung des Verfahrens notwendig ist, jedoch nicht hinsichtlich des Überschusses aus dem Versteigerungserlös. Der Ersteher kann daher Geldforderungen an die aufzuhebende Gemeinschaft gegen die Forderung der Gemeinschaft auf den Versteigerungserlös in Höhe des Überschusses aufrechnen, sobald ihm der Zuschlag erteilt ist.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Raske, Dr. Hartz, Johannsen und Dr. Kregel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 18. April 1950 wird aufgehoben.
Das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Detmold vom 17. Juni 1949 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien gehören zu den Erben des am ... Januar 1939 gestorbenen Hermann M.. Die Kläger zu 1 und 2 und die Beklagten zu 1 und 2 sind Söhne des Erblassers; die Kläger zu 3 und 4 sind der Ehemann und die Tochter einer 1945 gestorbenen Tochter des Erblassers. Zum Nachlass gehörte ein Grundstück mit Wohnhaus und Schmiede. Das Wohnhaus wurde 1945 durch Bombenwurf stark beschädigt. Es wurde 1945/46 zunächst durch einen weiteren Miterben, August M., und später durch die Beklagten wieder aufgebaut. Das Grundstück wurde 1947 zwangsversteigert, um die Erbengemeinschaft aufzuheben. Das Amtsgericht schlug das Grundstück zunächst den Klägern und drei weiteren Miterben zu. Auf Beschwerde der Beklagten erteilte das Landgericht diesen den Zuschlag. Der Beschluss wurde den Beklagten am 30. Dezember 1947 zugestellt. Das Oberlandesgericht wies die weitere Beschwerde der anderen Miterben zurück. Die Beklagten hatten auf Grund des Zuschlages einen Betrag von 20.887,46 RM durch Zahlung zu berichtigen. Das Amtsgericht setzte auf den 2. April 1948 Verteilungstermin an. Dieser wurde auf Weisung der Militärregierung aufgehoben, nachdem die Kläger sich dorthin gewandt hatten. Die Militärregierung entschied unter dem 4. Juni 1948, es lägen keine Gründe vor, in die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts einzugreifen. Der Bescheid ging am 18. August 1948 beim Amtsgericht ein. Das Amtsgericht setzte neuen Verteilungstermin auf den 22. September 1948 an. In dem neuen Teilungsplan wurde der bar zu zahlende Betrag des Meistgebots von 20.887,46 RM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 2. Dezember 1947 als Teilungsmasse in voller Höhe in DM eingesetzt. Bei der Schuldenmasse wurden die schon vor der Währungsreform von den Beklagten mit einem Restbetrage von 7.664,28 RM und auch die von August M. angemeldeten Forderungen für Bauaufwendungen gleichfalls zum vollen Nennbetrag in DM berücksichtigt. Der Kläger zu 2 widersprach dem und beantragte, "diese Beträge in RM und in abgewerteten Beträgen festzustellen." Er verfolgte diesen Widerspruch jedoch nicht. Der Teilungsplan schloss mit der Feststellung, dass jedem der 7 Miterben 1.582,49 DM zustehe. Die Beklagten erklärten im Termin, sie könnten und wollten nicht zahlen. Das Amtsgericht verkündete daraufhin den Beschluss, dass die Forderungen gegen die beiden Ersteher auf die Berechtigten übertragen würden.
Die Kläger sind der Meinung, die Aufwendungen der Beklagten für den Aufbau des Hauses müssten im Verhältnis 10 : 1 auf DM umgestellt werden. Das Amtsgericht habe daher im Teilungsplan 9/10 von 7.664,28 = 6.897,85 DM zuviel zugunsten der Beklagten eingesetzt. Es stehe somit jedem der sieben erbberechtigten Stämme noch ein Betrag von 985,41 DM zu.
Sie haben beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger zu 1 und 2 je 985,41 DM und an die Kläger zu 3 und 4 zusammen ebenfalls 985,41 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagten haben um Klagabweisung gebeten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
I.
Landgericht und Oberlandesgericht sind zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage zulässig ist. Sie ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Teilungsplan des Versteigerungsgerichts inzwischen rechtskräftig geworden ist, insbesondere auch der Kläger zu 2 seinen Widerspruch nicht weiterverfolgt hat. (Vgl. Jaeckel-Güthe 7. Aufl. Anm. 1 zu §113 ZVG; RGZ 58, 156; 64, 196; 72, 346). Dieser für die Vollstreckungsversteigerung aufgestellte Grundsatz ist auch für die Teilungsversteigerung nach §180 ZVG entsprechend anwendbar. Zwar gehört die Verteilung des Erlösüberschusses unter die Miterben nach dem Gesetz nicht mehr in das Zwangsversteigerungsverfahren. Es ergibt sich weder aus §753 BGB noch aus dem ZVG eine solche Zuständigkeit des Versteigerungsrichters. Kommt ein Nachlassgrundstück zur Zwangsversteigerung, so hat die Teilung des Erlöses unter den Gemeinschaften grundsätzlich im Erbauseinandersetzungsverfahren (§§86 ff FGG), nicht dagegen im Versteigerungsverfahren zu erfolgen. Dieses hat sich im allgemeinen bei der "Kaufgelderverteilung" auf die Ermittlung des für die Erbengemeinschaft verbleibenden Überschusses des Erlöses zu beschränken (RG vom 30.9.1918 - IV 222/18 -). Trotz dieser Rechtslage wird es jedoch als zulässig angesehen, wenn das Versteigerungsgericht sich im Einverständnis mit den Beteiligten auch mit der Verteilung des Überschusses befasst (RGZ 119, 321). Im vorliegenden Falle waren alle Beteiligten damit einverstanden, zumindest hat niemand von ihnen der Verteilung als solcher widersprochen. Aus diesem allgemeinen Einverständnis und der Tatsache, dass der Kläger zu 2 seinen Widerspruch nicht weiter verfolgt hat, ist jedoch nicht zu folgern, dass alle Beteiligten die im Teilungsplan festgestellten Ansprüche anerkannt haben und deshalb etwa endgültig an den Teilungsplan gebunden sind. Wenn auch der Teilungsplan rechtskräftig und für die Parteien formell verbindlich geworden ist, weil keine von ihnen ein Rechtsmittel eingelegt hat und der eingelegte Widerspruch nicht fristgemäss erfolgt ist (§115 Abs. 1 ZVG, §878 Abs. 1 ZPO), so bleibt doch hier ebenfalls die Möglichkeit, einen Bereicherungsanspruch gemäss §878 Abs. 2 ZPO, §812 BGB geltend zu machen (vgl. RGZ 119, 321 [326]).
II.
Das Berufungsgericht hat die Revision ausdrücklich wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zugelassen, ob §18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG bei Aufwendungsersatzansprüchen eines Miterben gegen die Erbengemeinschaft anzuwenden sei. Auf diese auch vom Landgericht und allen Prosessbeteiligten in erster Linie erörterte Frage kommt es jedoch bei dem vorliegenden Sachverhalt nicht an. Es kann auch dahingestellt bleiben, inwieweit im einzelnen Bedenken gegen den Teilungsplan bestehen. Denn die Kläger sind durch diesen im Ergebnis nicht benachteiligt worden.
Durch den Zuschlag sind die Beklagten gemäss §90 Abs. 1 ZVG Eigentümer des Grundstücks geworden. Nach §104 ZVG wurde der Beschluss, durch den das Landgericht den Zuschlag erteilt hat, mit der Zustellung an die Beklagten, dem 30. Dezember 1947, wirksam. Mit diesem Tage ist für die weitere Auseinandersetzung unter den Miterben der Versteigerungserlös an die Stelle des Grundstücks getreten. Denn soweit ein Recht am Grundstück - hier das Gesamthandeigentum der Erbengemeinschaft - erlischt, setzt es sich als Recht auf Befriedigung aus dem Versteigerungserlös fort (Jaeckel-Güthe 7. Aufl. Anm. 2 zu §91 ZVG; Wilhelmi 2. Aufl. Anm. 3 zu §91 ZVG). Als bisherige Eigentümerin hatte die Erbengemeinschaft nunmehr einen Geldanspruch auf Zahlung des Betrages von 20.887,46 RM gegen die Ersteher. Dieser Betrag war nach den §§180, 107 Abs. 2 ZVG im Verteilungstermin bar zu berichtigen. Die Beklagten konnten die ihnen obliegende Leistung aber auch schon vor dem Termin erbringen. Im vorliegenden Falle sind die Beklagten von ihrer Schuld gegenüber der Erbengemeinschaft in Höhe von mindestens 7.664,28 RM schon mit Wirkung vom 30. Dezember 1947 gemäss §389 BGB durch Aufrechnung frei geworden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils haben die Beklagten unstreitig für den Wiederaufbau des Wohnhauses einen Betrag von 7.664,28 RM aufgewendet. Das Berufungsgericht hat rechtlich bedenkenfrei einen Ersatzanspruch der Beklagten gegen die Erbengemeinschaft aus §683 BGB bejaht. Es kann daher dahingestellt bleiben, inwieweit er auch aus den §§812 ff BGB, ferner aus den §§2038, 748 BGB begründet gewesen sein kann. Die Voraussetzungen für eine auf den 30. Dezember 1947 zurückwirkende Aufrechnung liegen vor (§§387, 389 BGB). Es handelte sich um gegenseitige Forderungen, da seit diesem Zeitpunkt dem Anspruch der Beklagten gegen die Erbengemeinschaft auf Ersatz ihrer Aufwendungen die Forderung der Erbengemeinschaft gegen die Beklagten als Ersteher des Grundstücks gegenüberstand. Beide Forderungen gingen auf Zahlung von Geld und waren daher ihrem Gegenstande nach gleichartig. Die Beklagten konnten die ihnen gebührende Leistung fordern. Denn ihr Ansprach bestand bereits, als ihnen das Grundstück zugeschlagen wurde. Er war auch fällig, da der Geschäftsführer ohne Auftrag wie der Beauftragte Aufwendungen grundsätzlich sofort ersetzt verlangen kann, nachdem er sie erbracht hat (§§683, 670 BGB, vgl. auch §669 [Anspruch auf Vorschuss], §256 [Verzinsung aufgewendeter Beträge]). Die Beklagten konnten die ihnen obliegenden Leistungen auch schon bewirken. Die Aufrechnungsbefugnis des Erstehers im Zwangsversteigerungsverfahren unterliegt zwar auf Grund der Beschlagnahmewirkung, die die Anordnung der Zwangsversteigerung ausübt (§§20 ff ZVG), gewissen Beschränkungen. Rechtsprechung und Rechtslehre sind für die Vollstreckungsversteigerung weitaus überwiegend der Ansicht, dass die Forderung gegen den Ersteher in gleicher Weise wie das Grundstück vor dem Zuschlag in vollem Umfange der Beschlagnahme unterworfen sei und dass der Ersteher mit Gegenforderungen gegen einen Hebungsberechtigten oder den bisherigen Eigentümer erst dann aufrechnen könne, wenn das Vollstreckungsgericht diesen im Verteilungstermin die Forderung gegen den Ersteher übertragen habe (RGZ 64, 308; 72, 346; 84, 8; Jaeckel-Güthe 7. Aufl. Anm. 6 zu §115 ZVG; Krech-Fischer, 1929 Anm. 4 zu §118 ZVG; Wilhelmi Anm. 5 zu §118 ZVG; Reinhard-Müller 3./4. Aufl. Anm. VIII 2 zu §107; Korintenberg-Wenz 6. Aufl. Anm. 2 zu §107 ZVG; a.M. für die Aufrechnung gegenüber einem Realgläubiger Berolzheimer in BZ f R 1914, 379 [381]). Dabei wird vielfach zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Übertragung im eigentlichen Sinne nicht in Frage komme, soweit dem Vollstreckungsschuldner (= Eigentümer) ein Teil des Erlöses - auf eine Eigentümergrundschuld oder als Überschuss - zugeteilt wird (vgl. Reinhard-Müller Anm. I, 4 zu §118 ZVG). Jedoch wird auch insoweit eine ausdrückliche oder stillschweigende "Zuweisung" des Erlösüberschusses für erforderlich gehalten, um diesen von der "Verstrickung der Beschlagnahme" zu lösen (vgl. Reinhard-Müller Anm. VIII 2 zu §107 und II 1 c zu §128 Abs. 2 ZVG). Das OLG Dresden hat darüber hinaus die Auffassung vertreten, die Verfügungsgewalt des Vollstreckungsgerichts über die dem bisherigen Eigentümer zustehende Forderung gegen den Ersteher beruhe darauf, dass der Versteigerungserlös in erster Linie zur Befriedigung der Realgläubiger dienen solle. Soweit der Erlös hierzu nicht gebraucht werde, also dem bisherigen Eigentümer gebühre, könne der Ersteher ihm gegenüber aufrechnen, und zwar auch schon vor der Feststellung der Teilungsmasse (OLG 13, 12; vgl. zu dieser Entscheidung auch Jaeckel-Güthe, Anm. 6 zu §115 ZVG).
Ob und inwieweit die vorerörterten Meinungen zutreffen, kann hier dahingestellt bleiben; denn es handelt sich im vorliegenden Falle um eine Teilungsversteigerung, für die die Vorschriften des ersten und zweiten Abschnitts des ZVG nach §180 nur entsprechend anzuwenden sind. Hierbei braucht auch nicht auf die Streitfrage eingegangen zu werden, ob die Beschlagnahmevorschriften der §§20, 23 ZVG bei der Teilungsversteigerung überhaupt anwendbar sind (vgl. Stillschweig in JW 1926, 2226 zu OLG Königsberg ebenda). Zumindest sind die Wirkungen der Beschlagnahme hier gering; insbesondere bleiben die Teilhaber zur Veräusserung ihrer Anteile sowie zur gemeinsamen Verfügung über das Grundstück befugt (vgl. Jaeckel-Güthe Anm. 7 zu §180 ZVG). Das rechtfertigt die Annahme, dass bei der Teilungsversteigerung die Beschlagnahme des Grundstücks und der Forderung gegen den Ersteher diese nur ergreift, soweit das für die Durchführung des Verfahrens erforderlich ist. Hinsichtlich des für die Verteilung unter den Gemeinschaftern verbleibenden Überschusses aus dem Versteigerungserlös ist hierfür kein Grund ersichtlich. Für diese Ansicht spricht auch, dass der eigentliche Zweck der Teilungsversteigerung sich darin erschöpft, an die Stelle des in Natur nicht teilbaren Gegenstandes der Versteigerung eine Geldsumme treten zu lassen, die verteilt werden kann und dass die Verteilung des Erlösüberschusses, wie schon erörtert, nicht zu den gesetzlichen Aufgaben des Versteigerungsrichters gehört. Deshalb hat auch der Verteilungstermin hier eine andere Bedeutung als bei der Vollstreckungsversteigerung. Sofern die Gemeinschafter nicht über die Verteilung einig sind, hat der Versteigerungsrichter sich grundsätzlich darauf zu beschränken, nach Abzug der Kosten etwaige Realgläubiger zu befriedigen und den Erlösüberschuss festzustellen, während dessen Verteilung nötigenfalls von den Gemeinschaftern im Klagewege auszutragen ist. Es ist zwar anerkannt, dass der Versteigerungsrichter auch bei der Teilungsversteigerung den Teilhabern - gemeinsam - die Forderung gegen den Ersteher "übertragen" könne. Aber diese "Übertragung" der Forderung auf den Überschuss hat nur formale Bedeutung, weil sie den Teilhabern schon seit dem Zuschlag zusteht; sie enthält nur eine Feststellung, dass sie ihnen in der bezeichneten Höhe verbleibt (ähnlich Reinhard-Müller, Handausgabe 7. Aufl. Anm. 8 a zu §180 ZVG unter Hinweis auf RGZ 119, 322 [330]). Insoweit bedarf es bei der Teilungsversteigerung auch keiner besonderen "Zuweisung". Eine solche mag bei der Vollstreckungsversteigerung vielleicht geboten sein, weil dort ein Überschuss die Ausnahme ist. Die Teilungsversteigerung wird im Gegensatz dazu aber gerade betrieben, um einen zur Verteilung geeigneten Erlösüberschuss in Geld zu erzielen; er ergibt sich bei ihr auch regelmässig.
Die Beklagten haben die hiernach zulässige Aufrechnung der Erbengemeinschaft gegenüber schon im Zwangsversteigerungsverfahren erklärt, indem sie dort auch schon vor der Währungsreform ihre Ansprüche auf Aufwendungsersatz zur Berücksichtigung im Teilungsplan geltend gemacht haben. Hieraus ging ihr Aufrechnungswille mit hinreichender Deutlichkeit hervor, auch wenn dabei das Wort "aufrechnen" nicht gebraucht worden ist. Die Beklagten haben überdies vorsorglich noch in diesem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 22. April 1949 (Bl. 7 GA) aufgerechnet. Die Aufrechnung hat bewirkt, dass die beiderseitigen Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in dem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenüber getreten sind (§389 BGB). Dieser Zeitpunkt war hier mit der Zustellung des Zuschlagsbeschlusses an die Beklagten gegeben. Hierbei ist unerheblich, ob die Aufrechnung als vor oder erst nach der Währungsreform erklärt angenommen wird. Es braucht hier nicht erörtert zu werden, ob eine Aufrechnungserklärung, die nach der Währungsreform abgegeben worden ist, gemäss §389 BGB allgemein auf den Zeitpunkt der früher eingetretenen Aufrechnungslage zurückwirkt. Denn die Besonderheiten des vorliegenden Falles rechtfertigen es, die Grundgedanken des Beschlusses des Grossen Senats für Zivilsachen vom 20. Juni 1951 - BGHZ 2, 300 (insbesondere 305, 308) anzuwenden. Dabei ist vor allem bedeutsam, dass der zunächst auf den 2. April 1948 angesetzte Verteilungstermin auf Betreiben der Kläger auf Weisung der Militärregierung aufgehoben worden ist, ohne dass hierfür - wie die Prüfung der Militärregierung ergeben hat - ein sachlicher Grund gegeben war. Es wäre auch bei dieser Sachlage unbillig, die aufrechnungsberechtigten Beklagten zugunsten der Kläger Nachteile aus Vorgängen tragen zu lassen, die ihrer Einflussmöglichkeit entzogen waren, sich vielmehr in der Einflußsphäre der Kläger abgespielt haben.
Infolge der Aufrechnung stand der Erbengemeinschaft schon bei Eintritt der Währungsreform keine höhere Hauptforderung gegen die Beklagten mehr zu, als ein Betrag von 20.887,46 RM abzüglich 7.664,28 RM = 13.223,18 RM. Von diesem Betrage muss daher für die Auseinandersetzung unter den Miterben ausgegangen werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Forderung nunmehr im Verhältnis 10 : 1 oder 1 : 1 umzustellen war. Denn der Teilungsplan, der die beiderseitigen Forderungen getrennt zum vollen Nennwert in D-Mark eingesetzt hat, kommt damit im Ergebnis zu einer Umstellung 1 : 1. Mehr steht den Klägern keinesfalls zu.
Das Urteil des Berufungsgerichts war daher aufzuheben. Unter Änderung des landgerichtlichen Urteils war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §91 ZPO.