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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.11.1951, Az.: 2 StR 370/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.11.1951
Aktenzeichen
2 StR 370/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11433
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgerichts in Hannover - 18.04.1951

Verfahrensgegenstand

fahrlässiger Körperverletzung

Prozessgegner

den Bauhilfsarbeiter Richard M. in H., gehören am ... 1917 in B. z.Zt. in der Untersuchungshaftanstalt H. in Untersuchungshaft,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. November 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Kirchner Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ... bei der Verhandlung und erster Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 18. April 1951

    1. im Schuldspruch dahin gelindert, dass er wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs in zwei Fällen, wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Übertretung der Strassenverkehrsordnung sowie wegen einer weiteren Übertretung der Straßenverkehrsordnung - sämtliche Straftaten begangen jeweils in Tateinheit mit fortgesetztem Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Führerschein - verurteilt ist,

    2. im Strafausspruch, soweit der Angeklagte "wegen fortgesetzten Fahrens ohne Führerschein" verurteilt ist, und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

  2. II.

    Zur Bildung einer Gesamtstrafe und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

  3. III.

    Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges in zwei Fällen, wegen fortgesetzten Fahrens ohne Führerschein, wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Übertretung der Strassenverkehrsordnung sowie wegen einer weiteren Übertretung der Strassenverkehrsordnung zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis sowie zu einer Haftstrafe von 2 - zwei - Wochen verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Seine Revision ist zum Teil begründet.

2

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig, § 344 Abs. 2 S. 2 StPO.

3

Zum Schuldspruch rügt die Revision ausdrücklich nur die Verletzung des § 139 a StGB, weil es an einem Strafantrag fehle. Der Angriff ist nicht verständlich. Die Strafverfolgung nach § 139 a StGB setzt keinen Strafantrag voraus. Der Angeklagte ist ausserdem gar nicht nach dieser Bestimmung verurteilt. Die Strafkammer meint, dass "die Strafbarkeit für die Fahrerflucht nach dem Grundsatz der "Nichtzumutbarkeit" " entfalle. Diese Ansicht ist allerdings rechtsirrig; denn § 139 a StGB mutet es demjenigen, der einen Verkehrsunfall verursacht hat, gerade zu, sich der Feststellung seiner Person nicht durch Flucht zu entziehen. Der Angeklagte ist jedoch durch die Nichtanwendung des § 139 a StGB, nicht beschwert.

4

Die auf die allgemein erhobene Sachbeschwerde hin gebotene weitere Nachprüfung des Urteils ergibt, dass die Feststellungen die Anwendung der einzelnen aus dem Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils ersichtlichen Strafbestimmungen rechtfertigen. Rechtsirrig ist es nur, dass die Strafkammer das fortgesetzte Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Führerschein als ein selbständiges Vergehen angesehen hat; denn zwischen dieser Straftat und den übrigen, die der Angeklagte während der Benutzung der beiden Kraftfahrzeuge beging, besteht Tateinheit (RGSt 59, 317). Insoweit bedarf das Urteil der Abänderung. Der Irrtum nötigt, auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe.

5

Im übrigen unterliegt der Schuldspruch keinen Bedenken. Die Strafkammer hat unter Beachtung der in RGSt 68, 216 ausgesprochenen Grundsätze zutreffend angenommen, dass die Straftaten, die der Angeklagte während der Benutzung des zweiten Kraftwagens ausführte, sachlich zusammentreffen. Daran ändert nichts, dass sie mit dem fortgesetzten Verstoss gegen § 24 Nr. 1 KFG in Tateinheit stehen (BGHSt 1, 67).

6

Ausdrücklich rügt die Revision noch die Verletzung des § 42 b StGB. Der Angeklagte hat die Straftaten im Zustande verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen. Er ist schon fünfmal wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs vorbestraft und weder durch die Verbüssung der Strafe noch durch eine frühere Unterbringung in einer Heilanstalt gebessert worden. Die Strafkammer hält es deshalb für sicher, dass er auch in Zukunft auf dieselbe Weise gegen die Rechtsordnung verstossen werde. Sie legt im einzelnen dar, dass hierin eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit liege. Schliesslich stellt sie fest, dass diese Gefahr nur durch die Unterbringung des Angeklagten in einer Anstalt beseitigt werden könne. Damit ist die Anwendung des § 42 b StGB ausreichend begründet.

7

Auch sonst enthält das Urteil keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten.

Dr. Moericke Dr. Kirchner Dr. Dotterweich Werner Dr. Sauer