Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.11.1951, Az.: IV ZR 37/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.11.1951
- Aktenzeichen
- IV ZR 37/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11350
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bremen - 05.01.1951
Rechtsgrundlagen
- § 2313 BGB
- § 3 des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 2.9.1948
- § 3a des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 2.9.1948
Fundstellen
- BGHZ 3, 394 - 402
- DNotZ 1952, 81-86
- JZ 1952, 118 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1952, 138-139 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Frau Erna M., B.-H., H.,
Prozessgegner
die Ehefrau Traute L., geb. M., B.-H., H.,
Amtlicher Leitsatz
Zweifelhafte Grundstücksbelastungen sind bei der Berechnung des Pflichtteils nur dann ausser Ansatz zu lassen, wenn sie zur Zeit des Erbfalls zweifelhaft waren, und zur Zeit der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs noch in voller Höhe zweifelhaft sind. Sind sie in diesem Zeitpunkt hinsichtlich eines bestimmten Betrages nicht mehr zweifelhaft, so sind sie insoweit unter die Passiven des Nachlasses aufzunehmen.
Bei einem 1947 eingetretenen Erbfall können zur Zeit des Erbfalls Belastungen der von Kriegssachschäden betroffenen Grundstücke zweifelhafte Verbindlichkeiten gewesen sein. In Höhe der 10 : 1 umgestellten Beträge sind sie jetzt nicht mehr zweifelhaft. Die in Höhe der restlichen 9/10 entstandene Umstellungsgrundschuld ist dagegen mindestens so lange eine zweifelhafte Verbindlichkeit, als noch nicht festgestellt werden kann, wie weit sich der Verzicht nach §3 a des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 2. September 1948 erstrecken wird.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Raske, Dr. Hartz, Johannsen und Dr. Kregel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 5. Januar 1951 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt einen Teilbetrag eines ihr zustehenden Pflichtteilsanspruchs. Der Pflichtteilsanspruch beträgt 1/8 des Wertes des Nachlasses ihres an 12. Mai 1947 verstorbenen Vaters. Der Nachlass besteht aus beweglichem Vermögen, dessen Wert zur Zeit des Erbfalls 37.617,14 RM betrug, und 5 Grundstücken, von denen 3 von Kriegssachschäden betroffen sind. Die Parteien streiten über die Bewertung der Grundstücke und ihrer Belastungen.
Die buchmässigen Belastungen der Grundstücke betrugen am Tage des Erbfalls nach Angaben der Klägerin 326.062,48 RM und nach Angaben der Beklagten 330.208,73 RM. Die Klägerin ist der Ansicht, dass nur bei den von Kriegssachschäden nicht betroffenen Grundstücken die volle Grundstücksbelastung abgesetzt werden könne. Bei den von Kriegssachschäden betroffenen Grundstücken könne die Belastung nur mit 1/10 des Nominalbetrages entsprechend dem umgestellten Betrag berücksichtigt werden. Hinzuzurechnen sei die Umstellungsgrundschuld insoweit, als nicht ein Verzicht nach §3 a des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich zu erwarten sei. Danach seien Belastungen nur in Höhe von 199.363,32 RM anzusetzen. Den Gesamtwert der Grundstücke beziffert sie auf 328.530,- DM.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 10.000,- DM zu verurteilen.
Die Beklagte ist den Ausführungen der Klägerin entgegengetreten. Nach der von ihr angestellten Berechnung ist der Nachlass überschuldet. Sie hat daher beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Beklagte entsprechend dem Klagantrag verurteilt. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision, mit der die Beklagte die Abweisung der Klage weiter verfolgt. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision, mit der die Verletzung des §2313 BGB gerügt wird, ist unbegründet.
§2311 Abs. 1 Satz 1 BGB besagt, dass bei der Berechnung des Pflichtteils der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde zu legen ist. Diese Vorschrift bestimmt den Zeitpunkt, für den die Berechnung des Nachlasswertes zu erfolgen hat. Wertsteigerungen oder Wertminderungen, die die einzelnen Nachlassgegenstände nach dem Erbfall erlitten haben, bleiben bei der Berechnung des Pflichtteils ausser Betracht. Die §§2312 ff enthalten sodann Bestimmungen darüber, nach welchen Grundsätzen die Errechnung des Nachlasswerts im einzelnen zu erfolgen hat. §2313 bestimmt, dass ungewisse oder unsichere Rechte sowie zweifelhafte Verbindlichkeiten vorbehaltlich einer späteren Ausgleichung ausser Ansatz zu lassen sind.
Ist der Nachlasswert zur Zeit des Erbfalls zu ermitteln und enthält §2313 Grundsätze für die Berechnung dieses Wertes, dann ist auch bei der Entscheidung der Frage, welche zum Nachlass gehörigen Rechte ungewiss oder unsicher und welche Nachlassverbindlichkeiten zweifelhaft sind, auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen. Rechte und Verbindlichkeiten, auf die im Zeitpunkt des Erbfalls die Voraussetzungen des §2313 Abs. 2 Satz 1 noch nicht zutreffen, können auch dann nicht ausser Ansatz bleiben, wenn diese Voraussetzungen nach dem Erbfall und vor Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs eingetreten sind. Mit Rücksicht auf die in §2313 angeordnete Ausgleichspflicht ist aber bei Rechten und Verbindlichkeiten, für die zur Zeit des Erbfalls die Voraussetzungen des §2313 Abs. 2 Satz 1 vorlagen, stets zu prüfen, ob diese Voraussetzungen auch noch in den Augenblick vorliegen, in dem der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wird. Erscheinen sie in diesem Zeitpunkt als vollwertig, dann sind sie bei der Berechnung des Nachlasswertes zu berücksichtigen, auch wenn sie im Zeitpunkt des Erbfalls unsicher, ungewiss oder zweifelhaft waren. Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet und den Rechtsstreit danach zutreffend entschieden.
Das Berufungsgericht hat davon abgesehen, den Wert des zum Nachlass gehörigen Aktivvermögens selbst festzustellen. Es ist vielmehr von den Angaben der Beklagten ausgegangen. Dieses Vorgehen, das auch von der Revision nicht gerügt wird, ist hier nicht zu beanstanden. Die Parteien hätten sich über die Bewertung der Nachlassgegenstände einigen können. Diese Einigung wäre für die Gerichte bindend gewesen. Ist eine solche Einigung bindend, dann können auch die eigenen Angaben desjenigen, der den Pflichtteilsanspruch zu erfüllen hat, Grundlage für die Berechnung dieses Anspruchs sein, wenn der Berechtigte dadurch nicht beschwert wird. Die Klägerin macht einen Teilbetrag geltend. Dieser ist selbst dann begründet, wenn das Aktivvermögen nicht höher bewertet wird, als die Beklagte angibt. Wenn die Beklagte vorbringt, dass die von Kriegssachschäden betroffenen Grundstücke zur Zeit des Erbfalls unveräusserlich gewesen seien, so schliesst das nicht aus, dass für die Wertberechnung doch von den von der Beklagten angegebenen normalen Verkaufswerten auszugehen war. Sollten die Grundstücke in den Jahren 1947 und 48 tatsächlich unveräusserlich gewesen sein, so haben sie dadurch doch nicht an ihrem inneren Wert eingebüsst. Eine Sache, der an sich ein bestimmter Wert zukommt, wird nicht dadurch wertlos, dass für sie zeitweilig kein Käufer gefunden werden kann. Sind allerdings die Umstände, auf denen die Schwierigkeiten bei der Veräusserung beruhen, nicht nur vorübergehender Natur, dann können sie auch dazu führen, dass der Wert der Sache selbst geringer zu bemessen ist. Dass solche wertmindernden Umstände schon zur Zeit des Erbfalls vorgelegen hatten, hat die Beklagte nicht behauptet. Noch in der Berufungsbegründung hat sie vorgetragen, dass der Wert des aktiven Nachlassvermögens am Tage des Erbfalls 308.457,41 RM betragen habe. Eine Wertminderung hat sie erst für die spätere Zeit behauptet. Diese Wertminderung hat das Berufungsgericht mit Recht unberücksichtigt gelassen, da der Wert zur Zeit des Erbfalls festzustellen war. Die Revision hat hiergegen auch keine Einwände erhoben.
Der Ansicht der Revision, dass das unbewegliche Vermögen bei der Berechnung des Pflichtteils überhaupt ausser Ansatz bleiben müsse, da es mit Rücksicht auf den kommenden Lastenausgleich als unsicheres oder ungewisses Recht im Sinne des §2313 Abs. 2 Satz 1 anzusehen sei, kann nicht beigetreten werden. Das Eigentum an Grundstücken gehört zwar zu den Rechten in Sinne des §2313. Diese Rechte sind dann ungewiss, wenn ihr rechtlicher Bestand zweifelhaft ist. Sie sind unsicher, wenn es fraglich ist, ob sie verwirklicht werden können. Alle anderen Umstände, die weder den rechtlichen Bestand als solchen, noch die Rechtsverwirklichung betreffen, berühren nur den Wert des Rechts, ohne dass das Recht damit zu einem Ungewissen oder unsicheren im Sinne des §2313 Abs. 2 Satz 1 wird. Das Eigentum an den Nachlassgrundstücken ist in diesen Sinne weder unsicher noch ungewiss. Dass der Erblasser Eigentümer dieser Grundstücke war, war nicht zweifelhaft. Eine Ungewissheit hinsichtlich der Verwirklichung des Eigentums kam nicht in Frage, denn das Eigentum war in der Person des Erblassers bereits verwirklicht. Mangels einer gegenteiligen Behauptung ist davon auszugehen, dass der Erblasser im Zeitpunkt des Erbfalls als Eigentümer eingetragen und im Besitz der Grundstücke war.
Als Verbindlichkeiten in Sinne des §2313 Abs. 2 Satz 1 sind auch die dinglichen Belastungen der zum Nachlass gehörigen Grundstücke anzusehen. Der Umfang dieser Verbindlichkeiten war zur Zeit des Erbfalls nicht zweifelhaft, soweit sie auf den unbeschädigten Grundstücken ruhten. Diese Belastungen sind danach von dem Berufungsgericht mit Recht in voller Höhe in Ansatz gebracht worden.
Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die auf den von Kriegsschäden betroffenen Grundstücken ruhenden dinglichen Lasten im Zeitpunkt des Erbfalls als zweifelhafte Verbindlichkeiten im Sinne des §2313 Abs. 2 Satz anzusehen waren. Zweifelhaft ist eine Verbindlichkeit dann, wenn es zweifelhaft ist, ob sie rechtlich besteht oder ob sie tatsächlich verwirklicht werden kann. Handelt es sich bei der Verbindlichkeit um eine Geldschuld, eine Hypothek oder eine Grundschuld, dann kann diese Zweifelhaftigkeit sich auch auf einen ziffernmässig bestimmten Teil beschränken. Das Berufungsgericht hat tatsächlich festgestellt, dass diese Voraussetzungen für die genannten Verbindlichkeiten vorlagen. Ein Rechtsirrtum ist insoweit nicht erkennbar. Die Verbindlichkeiten bestanden buchmässig in ihrer alten Höhe weiter.
Es war aber zweifelhaft, ob und in welcher Höhe sie verwirklicht werden konnten. Es entsprach im Jahre 1947 der allgemeinen Rechtsüberzeugung, dass Hypotheken und Grundschulden an den von Kriegssachschäden betroffenen Grundstücken nicht wie unter normalen Umständen ohne Rücksicht auf die Lage des Grundstückseigentümers geltend gemacht werden konnten. Die Frage, in welcher Weise die Rechte an diesen Grundstücken durch die Lage des Schuldners beeinflusst waren, ist im rechtswissenschaftlichen Schrifttum wiederholt und eingehend erörtert worden (vgl. die Abhandlungen in DRZ 1946, 9, 102, 103; 1947, 8, 141, 143, 172 u NJW 1946/47, 165). Während teilweise angenommen wurde, dass diese Rechte gemäss §242 BGB unmittelbar in ihren Bestand betroffen seien, wurde überwiegend die Ansicht vertreten, dass vorläufig nur auf Grund der in den verschiedenen Zonen geltenden gesetzlichen Bestimmungen Stundungen gewährt oder Verfahren, in denen solche Rechte geltend gemacht wurden, ausgesetzt werden konnten und die endgültige Regelung dem Gesetzgeber überlassen bleiben müsse. Da die Institutsgläubiger, Banken und Sparkassen, seit dem Aufhören der Nutzungsentschädigungen des Reiches auf Wunsch ihrer Schuldner bei zerstörten oder beschädigten Pfandobjekten grundsätzlich jede Kapitalstilgung ausgesetzt haben und da den sonstigem Gläubigern zur Zeit der Geldentwertung in der Regel wenig daran gelegen war, ihre Rechte durch RM-Beträge ablösen zu lassen, sind Verfahren zur Durchsetzung solcher Rechte sowie gerichtliche Vertragshilfe- und Aussetzungsverfahren nur selten vorgekommen (vgl. Wachs DRZ 1947, 172 [175]). "Bis auf wenige Ausnahmen ist denn auch in den seit Kriegsende verflossenen 2 1/2 Jahren eine solche Geltendmachung nicht verlautbart. Es ist alles in der Schwebe, niemand weiss, wie es um die Hypotheken steht." (Tietz NJW 46/47, 165). Diese Ausführungen kennzeichnen treffend die Ungewissheit, die im Jahre 1947 hinsichtlich der Grundpfandrechte an den von Kriegsschäden betroffenen Grundstücken bestand. Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, dass auch im Gebiet der freien Hansestadt B. die Gläubiger derartige Ansprüche nicht verwirklichen konnten, da die Gerichte den betreffenden Schuldner weitgehenden Rechtsschutz im Wege der Vertragshilfe gewährten. Infolge dieser Ungewissheit mussten diese Grundpfandrechte als zweifelhafte Verbindlichkeiten im Sinne des §2313 Abs. 2 Satz 1 angesehen werden.
Diese Verbindlichkeiten können aber, wie die an den Anfang gestellten Ausführungen ergeben, mit Rücksicht auf die in §2313 vorgeschriebene Ausgleichspflicht nur insoweit bei der Errechnung des Pflichtteiles ausser Ansatz bleiben, als sie auch jetzt noch zweifelhaft sind. Mit Recht hat das Berufungsgericht danach weiter geprüft, ob die früheren Grundstücksbelastungen auch jetzt noch ganz oder teilweise als zweifelhafte Verbindlichkeiten anzusehen sind. Die Vorinstanzen sind, ohne dass die Parteien dem widersprochen haben, davon ausgegangen, dass die Grundstücksbelastungen auf Grund des Umstellungsgesetzes und der dazu ergangenen DVO im Verhältnis 10 : 1 umgestellt sind. Daraus ergibt sich, dass diese Belastungen in Höhe von 1/10 ihres ursprünglichen Betrages nicht mehr unsicher sind. Das Berufungsgericht hat danach zu Recht die Belastungen in dieser Höhe unter die Passiven des Nachlassvermögens aufgenommen.
In Höhe der restlichen 9/10 ihres ursprünglichen Betrages sind nach §1 des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 2. September 1948 Umstellungsgrundschulden entstanden. Diese Umstellungsgrundschulden dienen, wie §3 des Gesetzes ergibt, ausschliesslich dazu, etwaige Ansprüche aus Schuldnergewinnen unter Berücksichtigung des Lastenausgleichs sicherzustellen. Wie die Revision selbst zugibt, schafft das Gesetz zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 2. September 1948 hinsichtlich der Grundstücksbelastungen keine endgültige Regelung. Das endgültige Schicksal dieser Grundschulden wird, wie es in der amtlichen Begründung zu dem Gesetz heisst (Öfftl. Anzeiger für das vereinigte Wirtschaftsgebiet vom 24. September 1948), erst bei der Gesamtregelung des Lastenausgleichs bestimmt werden. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob schon aus diesem Grunde die Umstellungsgrundschulden überhaupt bis zur endgültigen Regelung des Lastenausgleichs als zweifelhafte Verbindlichkeiten im Sinne des §2313 Abs. 2 Satz 1 eingesehen werden müssen. Denn in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall handelt es sich um Umstellungsgrundschulden, die auf von Kriegsschäden betroffenen Grundstücken ruhen. Hinsichtlich dieser Umstellungsgrundschulden steht dem Schuldner ein Anspruch auf einen mindestens teilweisen Verzicht nach Massgabe der Bestimmungen des §3 a des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich zu. Die Beklagte hat bereite bei den zuständigen Stellen den Verzicht auf diese Umstellungsgrundschulden beantragt. In welcher Höhe dieser Verzicht tatsächlich ausgesprochen wird, kann erst errechnet werden, wenn der für den 21. Juni 1948 geltende Einheitswert festgestellt ist. Eine Feststellung dieses Einheitswertes hat nach Massgabe der Bestimmungen des Gesetzes vom 10. März 1949 (WiGBl S. 25) betreffend Fortschreibungen und Nachfeststellungen von Einheitswerten des Grundbesitzes auf den 21. Juni 1948 zu erfolgen. Solange diese Feststellung nicht erfolgt ist, kann nicht entschieden werden, in welcher Höhe die Umstellungsgrundschulden tatsächlich jetzt bestehen. Aus diesen Grunde sind sie als zweifelhafte Verbindlichkeiten im Sinne des §2315 Abs. 2 Satz 1 anzusehen und bei der Pflichtteilsberechnung ausser Ansatz zu lassen. Das Berufungsgericht hat nun in Übereinstimmung mit dem Landgericht unter Berücksichtigung des Zerstörungsgrades der Grundstücke und der von den Parteien gemachten Wertangaben errechnet, in welcher Höhe ein Verzicht auf die Umstellungsgrundschuld zu erwarten ist.
Nur in dieser von ihm errechneten Höhe hat es die Umstellungsgrundschulden bei den Passiven des Nachlasses ausser Ansatz gelassen. Dieses Verfahren verstösst gegen §2313 BGB. Die Berechnung, die die Vorinstanzen vorgenommen haben, haben, da die massgebenden objektiven Grossen, die Einheitswerte für den 21. Juni 1948, nicht bekannt waren, nur den Charakter einer Schätzung, Derartige für den Umfang von Nachlassverbindlichkeiten massgebliche Schätzungen hat der Gesetzgeber durch die Vorschrift des §2313 Abs. 2 Satz 1 ausschliessen und stattdessen die betreffende Verbindlichkeit zunächst unberücksichtigt wissen wollen, wie die Motive (Bd. 5, 407) deutlich erkennen lassen. Die Beklagte ist aber durch diesen Gesetzesverstoss des Berufungsgerichts nicht beschwert. Denn er hat nur zur Folge, dass zu ihren Gunsten mehr Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt worden sind, als es zulässig ist. Die Klägerin wird davon gleichfalls nicht berührt, da der von ihr geltend gemachte Teilbetrag auch bei der vom Berufungsgericht vorgenommenen Berechnung in voller Höhe zugesprochen worden ist.
Der künftige Lastenausgleich als solcher kann bei der Berechnung des Nachlasswertes wenigstens zur Zeit nicht berücksichtigt werden. Es kann im Augenblick noch nicht einmal bestimmt werden, ob er überhaupt bei einem vor der Währungsreform eingetretenen Erbfall den Nachlass als solchen belastet. Nur dann könnte er als Nachlassverbindlichkeit von den aktiven Nachlassvermögen abgesetzt werden. Es ist auch denkbar, dass er nur diejenige Person treffen wird, die am Tage der Währungsreform Inhaber des Vermögens war. In diesem Falle könnte er in den hier zu entscheidenden Fall für die Berechnung des Pflichtteils bedeutungslos sein. Selbst wenn er aber den Nachlass als solchen treffen sollte, steht doch nicht fest, welche Vermögenswerte davon betroffen werden und welcher Art und Höhe die Belastung sein wird. Im Augenblick ist die Lastenausgleichspflicht daher allenfalls eine zweifelhafte Verbindlichkeit im Sinne des §2313 Abs. 2 Satz 1, die bei der Berechnung des Pflichtteils ausser Ansatz zu bleiben hat.
Der Hinweis der Revision, dass die Beklagte einen ihr etwa zustehenden Ausgleichsanspruch nach §2313 mit Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse der Klägerin vermutlich nicht mehr werde verwirklichen können, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Der Gesetzgeber hat mit dem §2313 bewusst eine klare und eindeutige Regelung getroffen. Massgebend dafür war, "dass der Pflichtteilsberechtigte durch den Pflichtteil materiell in Geld soviel erhalten soll, wie er erhalten würde, wenn er zu dem dem Pflichtteil entsprechenden Bruchteil Erbe wäre" (Motive a.a.O.). Als Erbe würde er den mit einer aufschiebend bedingten Verbindlichkeit belasteten Wert zunächst ganz erhalten. Zweifelhafte Verbindlichkeiten sind den aufschiebend bedingten gleichgestellt worden, da der Gesetzgeber davon ausging, dass auch sie den Bestand des Nachlasses zunächst nicht mindern. Der Gesetzgeber ist sich durchaus bewusst gewesen, dass die Ausgleichsansprüche nach §2313 im Einzelfall gefährdet sein können. Er hat aber, wie die Motive (Bd. 5, 408) weiter ergeben, bewusst davon abgesehen, dem Erben oder dem Pflichtteilsberechtigten Sicherheitsleistungen aufzuerlegen. Daraus folgt, dass die Erwägung, der Ausgleichsanspruch des Erben nach §2313 könne gefährdet sein, bei der Auslegung dieser Vorschrift keine entscheidende Bedeutung haben soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.