Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.11.1951, Az.: 3 StR 824/51
Verurteilung wegen fortgesetzten teils einfachen und teils schweren Diebstahls in Tateinheit mit Verwahrungsbruch; Einzelne Begehungsakte einer fortgesetzten Handlung als rechtliche Einheit oder rechtlich selbständige Einheiten; Verurteilung wegen fortgesetzter Urkundenfälschung; Fortgesetzter Diebstahl in Tateinheit mit Verwahrungsbruch und Urkundenfälschung; Straferlass für mehrere Einzelstrafen unter sechs Monaten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.11.1951
- Aktenzeichen
- 3 StR 824/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11788
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 28.04.1951
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwerer Diebstahl u.a.
In der Strafsache
...
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 22. November 1951,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.)
Auf die Revisionen der Angeklagten M. und B. wird das gegen M. wegen Hehlerei und das gegen B. wegen einfachen Diebstahls anhängige Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
Das gegen beide Angeklagte erlassene Urteil des Landgerichts in Frankfurt/M. vom 28. April 1951 wird in der Formel dahin berichtigt, dass die Worte "teils einfachen, teils" gestrichen werden, sowie in Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
Die weitergehenden Revisionen beider Angeklagten werden verworfen.
Der Angeklagte B., der nunmehr zu einen Jahr zehn Monaten Gefängnis verurteilt ist, hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, soweit nicht das Verfahren eingestellt ist.
- 2.)
Die Revisionen der Angeklagten Gr., Johanna R. und S. gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen. Doch fallen in der Formel des gegen Gr. erlassenen Urteils die Worte "teils einfachen, teils" weg.
Die Angeklagten tragen die Kosten ihres Rechtsmittels.
- 3.)
Auf die Revision der Angeklagten A. wird das vorbezeichnete, gegen sie ergangene Urteil aufgehoben, soweit sie des Diebstahlsversuchs und der Hehlerei in Fall 35 schuldig erkannt ist, ausserdem in Gesamtstrafausspruch.
Ihre weitergehende Revision wird verworfen.
- 4.)
Auf die Revision des Angeklagten Go. wird das vorbezeichnete, gegen ihn ergangene Urteil aufgehoben.
- 5.)
Die Aufhebung erstreckt sich jeweils auch auf die insoweit zugrunde liegenden Feststellungen.
Im Umfang der Aufhebung wird - mit Ausnahme des Falles B. - die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
I. Revisionen der Angeklagten Hermann M. und Peter B.
Der Angeklagte M. ist wegen fortgesetzten teils einfachen, teils schweren Diebstahls in Tateinheit mit Verwahrungsbruch, wegen fortgesetzter Urkundenfälschung, wegen fortgesetzter Urkundenunterdrückung und wegen Hehlerei zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Gegen den Angeklagten B. ist wegen fortgesetzten teils schweren, teils einfachen Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung und Verwahrungsbruch, ausserdem wegen Diebstahls in einen weiteren Falle eine Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis ausgesprochen worden.
1.)
Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten M. ist nur zum geringen Teil begründet.
a)
Das Landgericht hat ohne Rechtsirrtum angenommen, der Angeklagte habe sich eines fortgesetzten Verbrechens des schweren Diebstahls in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen des gewinnsüchtigen Verwährungsbruchs schuldig gemachte. Es hat festgestellt, daß er auf Grund eines Gesamtvorsatzes in der Zeit vom Herbst 1947 bis zum 18. März 1950 - von einem einzigen Versuch abgesehen - in einer grossen Anzahl von Fällen in der Eilgutabfertigung des Hauptbahnhofs F. dort lagernde Beförderungsgüter, teilweise auch die dazugehörenden Frachtbriefe entwendet hat, und zwar in sieben Fällen mittels Abreissens der Verpackung. Diese Entfernung der Umhüllung geschah in sechs Fällen in Umkleideraum der Eilgutabfertigung, in einem andern Fall in der dortigen Bereitschaftsbude. Darin hat der Erstrichter mit Rocht ein Ablösen der Verwahrungsmittel im Sinne des § 243 Ziff 4 StGB erblickt. Es macht nichts aus, dass dieses Ablösen nicht im eigentlichen Lagerraum vorgenommen worden ist, sondern in Umkleideraum oder einer Stube, die den in der Eilgutabfertigung beschäftigten Personen zum Aufenthalt diente. Der vom Gesetzgeber den in öffentlichen Verkehrsanstalten befindlichen Beförderungsgegenständen zugedachte erhöhte Strafschutz bliebe grösstenteils wirkungslos, wollte man dieÖrtlichkeit der Tatbegehung auf die der Allgemeinheit zugänglichen Räumlichkeiten beschränken und die dem Bedienungspersonal vorbehaltenen Säume ausnehmen. Der Begriff des Eisenbahnhofes umfasst alledem Betrieb der öffentlichen Verkehrsanstalt unmittelbar dienenden, im Besitz und in der Verwaltung dieser Anstalt stehenden örtlichlkeiten (vgl RGSt 49, 279; RG JW 1924, 1737 Nr. 34).
Irrigerweise hat jedoch das Landgericht die im letzten Fall (Nr. 57) geschilderte Handlung des Angeklagten als Diebstahlsversuch angesehen. Dieser hat den Diebstahl schon durch die gleichzeitige Wegnahme des Frachtbriefes vollendet. Sein weiteres Handeln, mit dem er die Herausgabe des in dem Frachtbrief aufgeführten Gutes erreichen wollte, fällt unter§ 263 StGB. Denn die Gewahrsamserlangung an den zwei Kisten mit Steinhäger, auf die der Prachtbrief lautete, sollte nicht durch Bruch des fremden Gewahrsams, sondern durch Täuschung des ausgebenden Beamten erfolgen. Die Nichtbeachtung dieses Gesichtspunktes beschwert indes den Angeklagten nicht, hat sich vielmehr zu seinem Vorteil ausgewirkt, da auch dieser Fall in den Fortsetzungszusammenhang einbezogen worden ist.
Gegen die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs ist nichts einzuwenden. Nur ist dabei übersehen worden, dass dadurch die Einzelhandlungen ihre rechtliche Selbständigkeit verlieren. Fällt eine derselben unter ein schwereres Strafgesetz, so gilt die Erschwerung für die gesamte, rechtlich eine Einheit bildende Handlung, in der alle leichteren Begehungsformen aufgehen. Infolgedessen konnte der Angeklagte nicht wegen eines teils einfachen, teils schweren Diebstahls verurteilt werden. Da der Mangel auf die Sachentscheidung ohne Einfluss geblieben ist, konnte der Urteilssatz von hier aus berichtigt werden.
b)
Auch gegen die Bejahung einer fortgesetzten Urkundenfälschung nach § 267 StGB bestehen keine Bedenken.
Der Angeklagte hat nach den 15. September 1949 auf Grund eines einheitlichen Vorsatzes in vier Fällen Frachtbriefe, die noch keine Vermerke der Verrechnungsstelle der Eilgutabfertigung über die Zahlung der Frachtgebühren trugen, unbefugt mit diesen an richtigen Platz angebrachten Vermerken versehen und darunter einen Schnörkel als Unterzeichnung gesetzt, um die Unterschrift der an der Verrechnungsstelle tätigen Personen vorzutäuschen. Die nach § 75 Abs. 4 EVO (RGBl 1938 Teil II S. 663) als Ausweis für die Empfangsberechtigung dienenden Frachtbriefe hat er entweder selbst an der Ausgabestelle vorgezeigt oder durch einen Mitbeteiligten vorweisen lassen und dadurch die Aushändigung der in den Briefen bezeichneten Sendungen erlangt. Er hat somit in Ausführung eines einheitlichen Vorsatzes zur Täuschung im Rechtsverkehr unechte Urkunden hergestellt und gebraucht.
Ein Vergehen des Betrugs durch Vorlage der Frachtbriefe mit falsch angefertigten Zahlungsvermerken bei der Ausgabestelle in den wenigen Fällen, in denen der Ausgabebeamte von dem Plan des Angeklagten keine Kenntnis hatte, also getäuscht wurde, hat der Erstrichter verneint. Die Begründung, der ausgebende Beamte habe als Werkzeug der Bundesbahn hinsichtlich der Versandgüter keine selbständige, gültige Vermögensverfügung vornehmen dürfen, ist zwar bedenklich, da es genügt, dass der Beamte dazu in der Lage war (RGSt 64, 226 [228]). Aber diese Beurteilung belastet den Angeklagten nicht, der allein ein Rechtsmittel eingelegt hat; deshalb kann von der Prüfling dieses Gesichtspunktes abgesehen werden.
Da die Frachtbriefe entwendet worden waren, kommt insoweit auch eine Verletzung der §§ 242, 133, 73 StGB in Betracht. Das ist im angefochtenen Urteil nicht hervorgehobene Aber dieses Verhalten ist von der unter a) behandelten fortgesetzten Straftat mitumfasst, bedurfte demnach keiner besonderen Erörterung.
Diese hat der Erstrichter darin gefunden, dass der Angeklagte in einer Anzahl von Fällen, darunter auch den vier vorerwähnten, Frachtbriefe entwendet und teilweise vernichtet hat. Der Umstand, dass das Urteil auch den Fall 25 dazu zählt, in welchem von der Wegnahme eines Frachtbriefes keine Rede ist, ist ohne Bedeutung, da hier rechtlich bedenkenfrei eine fortgesetzte Handlung angenommen worden ist. Das Landgericht hat § 274 Abs. 1 Ziff 1 StGB angewendet unter Hinweis darauf, der Angeklagte habe durch die Beseitigung der Prachtbriefe deren Benutzung als Beweismittel den Berechtigten entziehen wollen. Diese Würdigung ist einwandfrei.
Die Frage, ob nicht allenfalls der Tatbestand des § 348 Abc 2 StGB infolge einer Beamtenstellung des Angeklagten erfüllt ist, ist nicht berührt. Jedoch ist dieser dadurch nicht beschwert.
d)
Das Verhältnis der Urkundenfälschung zum Diebstahl ist nach Auffassung des Erstrichters das der Tatmehrheit. Sie stutzt sich darauf, dass die beiden Ausführungshandlungen zeitlich getrennt gewesen seien, enthält also keinen Rechtsfehler. Dass irgendein zu beiden Teilhandlungen gehörender Teil zur Verwirklichung der Tatbestände der beiden Strafgesetze beigetragen hat, ist nicht festgestellt.
Auch zwischen der Urkundenfälschung und der Urkundenunterdrückung ist Sachzusammenhang angenommen, weil die Einzelhandlungen auseinandergelegen seien und der vom Angeklagten damit verfolgte Zweck ein verschiedener gewesen sei, nämlich einerseits die Ermöglichung des Diebstahls, andererseits die Erschwerung der Nachforschungen. Ob der letztgenannte Gesichtspunkt zutrifft, ist zweifelhaft, da der Angeklagte auch die nichtgefälschten Frachtbriefe zwecks Erlangung der Güter vorgezeigt hat. Aber die Frage der Art des Zusammentreffens ist zu einen erheblichen Teil tatsächlicher Natur, so dass die Entscheidung hierüber als von Feststellungen getragen angesehen werden kann.
e)
Dagegen hat der Erstrichter den Angeklagten zu Unrecht wegen eines Vergehens der Hehlerei (Fall 39) verurteilt.
Der Angeklagte hat aus einen um die Jahreswende 1948/49 verübten Diebstahl von dem Mitangeklagten Peter B. um jene Zeit einen Teil der Beute erhalten. Es ist zwar nicht näher dargelegt, aber nach der Sachdarstellung nicht zu bezweifeln, dass die Tatbestandsmerkmale des § 259 StGB gegeben sind. Indes beträgt die dafür erkannte Strafe zwei Monate Gefängnis. Es ist daher zu prüfen, ob sie auf Grund den Straffreiheitsgesetzes erlassen ist.
Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, ob die zwei weiteren fortgesetzten Straftaten des Diebstahls und der Urkundenunterdrückung, die in Einzelhandlungen vor und nach dem 15. September 1949 ausgeführt worden sind, als nur nachher begangen anzusehen sind oder auch als vorher begangen zu gelten haben.
Hierüber haben sich zwei Meinungen gebildet. Der 1. Strafsenat vertritt die letztere (Urt v. 9. Oktober 1951 - 1 StR 412/51), der 2. Strafsenat die erstere (Urt v. 20. November 1951 - 2 StR 316/51).
Der erkennende Senat hat bereits vorher (Urt v. 28. Juni 1951 - 3 StR 63/50) ausgesprochen, dass die fortgesetzte Tat mit dem letzten Teilakt begangen sei, ohne dazu Stellung zu nehmen, ob sie auch vorher begangen sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob er durch die Entscheidung des 1. Strafsenats im Sinne des § 136 GVG gebunden gewesen wäre. Jedenfalls besteht jetzt kein Anlass zur Anrufung des grossen Senats, weil zwei Ansichten bestehen und ein Fall des § 137 GVG nicht gegeben ist. Der Senat schliesst sich der Auffassung des 2. Senats an.
Massgebend ist § 4 Abs. 1 des Straffreiheitsgesetzes (StrFrG) vom 31. Dezember 1949, der gemäss Abs. 4 a.a.O. auf das vorliegende Verfahren entsprechend anzuwenden ist. Dort sind die Voraussetzungen des Straferlasses für den Fall geregelt, dass wegen mehrerer selbständiger Handlungen auf Gesamtstrafe erkannt wird. Der Gesetzgeber geht also von einer in Sinne des Strafgesetzes selbständigen, demnach abgeschlossenen Straftat aus. Die einzelnen Begehungsakte der fortgesetzten Handlung verlieren aber mit ihrer Zusammenfassung in eine rechtliche Einheit ihre rechtliche Selbständigkeit. Sie sind daher im Sinne des Straffreiheitsgesetzes keine selbständigen Handlungen. Nur die fortgesetzte Tat als solche ist einer selbständigen Beurteilung zugänglich, und zwar mit den Abschluss ihrer letzten Teilhandlung. Erst dann ist sie begangen im Sinne des Straffreiheitsgesetzes, mögen auch einzelne Teilakte vorher ausgeführt sein.
Für diese Auslegung spricht nicht nur der Gesetzeswortlaut. Sie steht auch in Einklang mit dem in Rechtsprechung und Rechtslehre entwickelten Begriff der fortgesetzten Handlung als einer einheitlichen Straftat mit allen sich ergebenden Folgerungen. Insbesondere ist unbestritten, dass sie vom Straffreiheitsgesetz nicht erfasst wird, wenn deren Begehung teils vor, teils nach dem Stichtag liegt. Diese auf Wortlaut und Sinn des Gesetzes sich stützende und die der Fortsetzungstat innewohnende Einheitlichkeit berücksichtigende Rechtsauffassung verdient den Vorzug.
Demnach ist in vorliegenden Fall die wegen Hehlerei verhängte Einzelstrafe von zwei Monaten Gefängnis erlassen. Insoweit war daher des Vorfahren einzustellen.
Da diese Einzelstrafe in die Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis einbezogen ist, unterlag der hierüber ergangene Ausspruch der Aufhebung. Im übrigen war die Revision zu verwerfen.
Bei der neuen Verhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, auch zu den von Angeklagten eingereichten Haftentlassungsantrag Stellung zu nehmen.
2.)
Der Angeklagte D. macht Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend. Das Rechtsmittel erzielte einen Teilerfolg.
a)
Das Vorbringen der Revision, § 265 Abs. 1 StPO sei ausser acht gelassen worden, ist richtig. Im Eröffnungsbeschluss war der Angeklagte eines fortgesetzten Verbrechens des schweren Diebstahls in Tatmehrheit mit einem fortgesetzten Vergehen der Urkundenfälschung beschuldigt worden. Von dieser rechtlichen Würdigung ist das Urteil abgewichen. Da andere Strafgesetze angewendet worden sind, als im Eröffnungsbeschluss angegeben waren, nämlich§ 274 anstatt § 267 StGB, dazu § 133, da ausserdem ein Diebstahlsfall im Gegensatz zum Eröffnungsbeschluss als gesonderte Tat betrachtet worden ist, hätte der Angeklagte auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen werden müssen.
Dieser Verstoss führt jedoch nicht schlechtweg zur Aufhebung des Urteils sondern nur dann, wenn es auf ihm beruht, § 337 StPO. Ob das zutrifft, ist nach Lage des Einzelfalles zu entscheiden (RGSt 52, 305).
Hier ist nicht ersichtlich, wie sich der Angeklagte nach erfolgtem Hinweis anders hätte verteidigen können, als er es ohnehin getan hat. Seine Behauptung, er hätte im Falle der Belehrung Beweisanträge stellen und so eine für ihn günstigere Entscheidung herbeiführen können, geht von einer Verkennung der Sachlage aus. Gegenüber den bereits festgestellten Beweis tat Sachen hätte er eine für ihn bessere Beweislage überhaupt nicht schaffen und eine andere tatsächliche und rechtliche Würdigung weder in der Schuld - noch in der Straffrage erreichen können. Dazu kommt, dass ihn die vom erkennenden Richter vorgenommene Änderung der rechtlichen Beurteilung von Nutzen war. Anstatt Tatmehrheit zwischen Diebstahl und Urkundenvergehen ist Tateinheit angenommen worden. Auch die Herausnahme eines Diebstahlsfalles aus dem Fortsetzungszusammenhang hat sich praktisch zu seinen Gunsten ausgewirkt. Im Hinblick darauf scheidet die Möglichkeit aus, dass bei ordnungsmässigem Verfahren ein anderes Ergebnis erzielt worden wäre.
Mit der Verfahrensrüge kann sich somit der Angeklagte nicht durchsetzen.
b)
Dagegen ist die Sachbeschwerde zum Teil berechtigt.
Fortgesetzter Diebstahl in Tateinheit mit Verwahrungsbruch und Urkundenfälschung ist mit rechtlich einwandfreier Begründung bejaht. Soweit die Anwendung des § 243 Ziff 4 StGB bemängelt wird, handelt es sich um einen unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung des Tatrichters. Dieser hat (unter III 3) festgestellt, der Angeklagte habe die beschädigte Schachtel den beiden Mitangeklagten M. und Gr. übergeben, ferner, er habe mit der Möglichkeit ihrer gewaltsamen Öffnung gerechnet und sie gebilligt, zumal eine andere Art der Öffnung nach den gegebenen Umständen nicht in Frage gekommen sei. Mit dieser nicht ganz geschickten Ausdrucksweise ist gemeint, eine Wegnahme des Schachtelinhalts auf andere Weise als durch Aufreissen der Umhüllung sei nicht möglich gewesen. Da B. nach der Sachdarstellung den ihn treffenden Anteil aus der Bereitschaftsbude mit nach Hause genommen hat, war er sich auch über dieÖrtlichkeit, wo die Verwahrung abgelöst wurde, in klaren. Demnach ist der äussere und innere Tatbestand eines Verbrechens des schweren Diebstahls auch auf seiner Seite gegeben.
Der Erschwerungsgrund ergreift die übrigen in Fortsetzungszusammenhang damit stehenden Einzelhandlungen des einfachen Diebstahls.
Vergebens bekämpft die Revision die Auffassung des Landgerichts, wonach Klebezettel Urkunden im Sinne des § 274 Abs. 1 Ziff 1 StGB sind. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es handle sich nicht um Urkunden im Rechtssinne, soll offenbar besagen, dass die Klebezettel nicht als Urkunden im Sinne des § 26 StGB anzusehen seien. § 274 StGB erfordert indes eine solche Urkundeneigenschaft nicht. Übrigens entsprechen die Klebezettel auch den Voraussetzungen des § 267 StGB (RGSt 76, 385).
Dass die Urkundenunterdrückung zugleich den Tatbestand des§ 133 StGB erfüllt, ist nicht ausdrücklich erklärt, aber dadurch berücksichtigt, dass Tateinheit zwischen diesen beiden Vergehen angenommen ist.
Auch sonst ist in der Einordnung der Taten unter die Strafgesetze ein Rechtsfehler nicht zu erblicken.
Ein solcher liegt jedoch darin, dass der Erstrichter den Angeklagten neben der fortgesetzten Tat noch eines Einzeldiebstahls (Fall 38, im Urteil irrig als 39 bezeichnet) schuldig gesprochen hat, obwohl dieser vor dem 15. September 1949 begangen und hierfür auf eine Gefängnisstrafe von drei Monaten erkannt worden war. Da die Haupttat wegen des Fortsetzungszusammenhangs erst mit der Begehung der letzten Einzelhandlung - etwa um Fastnacht 1950 - vollendet war, lag diese nach dem Stichtag (vgl I 1 e). Aus diesen beiden Straftaten konnte keine Gesamtstrafe gebildet werden, weil die für die frühere Tat verhängte Strafe sechs Monate nicht übersteigt, § 4 Abs. 1 StrFrG. Diese ist erlassen und kommt in Wegfall.
c)
Demzufolge war das Verfahren wegen des Diebstahls Nr. 38 einzustellen, was die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs nach sich zicht. Die Einsatzstrafe von einem Jahr zehn Monaten Gefängnis bleibt bestehen.
Ausserdem war der Urteilssatz aus den unter I 1 a) dargelegten Erwägungen zu berichtigen.
Im übrigen musste die Revision verworfen werden.
Da dieser Fall endgültig erledigt ist, bedurfte es in Gegensatz zu den übrigen Fällen der Urteilsaufhebung keiner Zurückverweisung an das Landgericht.
Die Kosten der Revision waren dem Angeklagten aufzuerlegen. Zur Anwendung des § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO bestand kein Anlass.
II. Revision der Angeklagten Karl Gr., Johanna R. und Artur S.
Gr. ist wegen fortgesetzten einfachen und schweren Diebstahls in Tateinheit mit Verwahrungsbruch zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden, Johanna R. wegen Diebstahls in Tateinheit mit Verwehrungsbruch in fünf Fällen sowie wegen Hehlerei in zwei Fällen zur Gesamtgefängnisstrafe von acht Monaten, Schneider wegen Diebstahls zu sechs Monaten Gefängnis.
1.)
Der Angeklagte Gr. beanstandet die Verletzung sachlichen Rechts. Namentlich verweist er auf die unzulänglichen tatsächlichen Feststellungen des Urteils in dem einzigen Fall (Nr. 35), in dem er eines schweren Diebstahls nach § 243 Ziff 4 StGB für schuldig erklärt worden ist, was seiner Meinung nach zu einer schwereren Strafe geführt hat. Das Rechtsmittel konnte nicht zum Erfolg führen.
Zuzugeben ist allerdings, dass die Ausführungen zu dem Fall 35 ziemlich dürftig sind. Immerhin lässt sich aus dar dazugegebenen Sachdarstellung und aus den Darlegungen unter IV A 2 a des Urteils mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass die Bereitschaftsbude, in der die Verpackung des Versandgutes weggerissen wurde, ein Teil der Eilgutabfertigungsanlagen und damit ein Teil des Eisenbahnhofes ist, in den die in der Beförderung befindlichen Gegenstände unter Ablösung der Verwahrungsmittel gestohlen worden sind. Wegen der Einzelheiten kann auf die Ausführungen unter I 1 a) verwiesen werden.
Mit dem Einwand, die Schachtel sei bereits beschädigt gewesen, des Landgericht hätte aufklären müssen, ob die Entwendung der Hemden daraus nicht schon auf Grund der Beschädigung möglich gewesen wäre, kann der Angeklagte im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Das Landgericht hat mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht festgestellt, der Angeklagte und der Mitangeklagte M. hätten die Verpackung abgerissen; es hat unter Hinweis auf diese Tatsache, auf den Gegenstand und die ertlichkeit der Tat die Merkmale des Beförderungsdiebstahls für gegeben erachtet. Dem ist beizutreten. Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob die Wegnahmehandlung auch ohne die Erschwerungsgründe des § 243 Ziff 4 StGB hätte ausgeführt werden können.
Auch sonst lässt das angefochtene Urteil einen seinen Bestand gefährdenden Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere ist die Bejahung eines tateinheitlich mit dem Diebstahl zusammentreffenden Vergehens des Verwahrungsbruchs zu billigen.
Als Folge ergab sich die Verwerfung der Revision.
Eine Ungenauigkeit liegt nur insofern vor, als ebenso wie im Fall M. die Verurteilung wegen eines fortgesetzten teils einfachen, teils schworen Diebstahls erfolgt ist. Die Formel war durch Streichung der unzutreffenden Worte zu berichtigen.
2.)
Die Angeklagte Johanna R. erhebt ebenfalls die Sachrüge und wehrt sich vor allem gegen die Auffassung, dass das Straffreiheitsgesetz nicht zu ihren Gunsten eingreife. Damit kann sie nicht durchdringen.
Nach den Feststellungen hat sich die Angeklagte in fünf selbständigen Fällen an der Abholung von Beförderungsgütern, die bei der Bilgutabfertigung lagerten, beteiligt und diese gemeinschaftlich mit anderem in rechtswidriger Zueignungsabsicht aus den Gewahrsam der Bundesbahn weggenommen. Der Tatbestand der§§ 133, 242, 73 StGB ist in allen Fällen mit Recht bejaht.
Die Erläuterung der beiden Hehlereifälle ist zwar knapp, enthält indes (unter IV B des Urteils) das Wesentliche zumäusseren und inneren Tatbestand, so dass der Schuldspruch einwandfrei getroffen ist. Auch die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes ist aus richtigen Erwägungen abgelehnt worden. Denn die vor dem 15. September 1949 begangenen Straftaten sind mit vier Einzelstrafen von je drei Monaten Gefängnis und zwei Einzelstrafen von je zwei Monaten Gefängnis geahndet worden. Der Erstrichter hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die daraus zu bildende Gesamtstrafe mehr als sechs Monate Gefängnis betragen müsste. Damit entfiel ein unbedingter Straferlass.
Der Ansicht der Revision, bei einer Mehrheit von Einzelstrafen unter sechs Monaten sei jede einzelne erlassen, so dass sie zu einer Gesamtstrafe gar nicht mehr zusammengezogen werden könnten, kann nicht gefolgt Werden. Sie steht im Widerspruch zu § 4 Abs. 1 des Straffreiheitsgesetzes, wonach für die Frage des Straferlasses für sämtliche vor dem Stichtag begangenen Straftaten, die Höhe der Gesamtstrafe entscheidend ist. Ob auf eine solche zu erkennen ist, richtet sich nach den allgemein strafrechtlichen Bestimmungen. Hier musste das geschehen auf Grund des § 74 StGB.
Einzuräumen ist, dass unter Umständen voneinander abweichende Ergebnisse herauskommen können, je nachdem mehrere Straftaten in einem einzigen Strafverfahren abgeurteilt werden oder in mehreren vor verschiedenen Gerichten, von denen jedes in Unkenntnis des weiteren Verfahrens eine Einzelstrafe unter sechs Monaten für angemessen hält und deshalb das Straffreiheitsgesetz anwendet. Das hat jedoch mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit nichts zu tun. Eine unterschiedliche Behandlung ergibt sich ja bereits aus dem Straffreiheitsgesetz selbst, das einen Straferlass nur vorsieht für nicht verbüsste Freiheits- oder noch nicht gezahlte Geldstrafen. Wer verbüsst oder gezahlt hat, hat an der Vergünstigung keinen Anteil.
Der Hinweis der Verteidigung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. April 1951 in der Sache 4 StR 65/50 geht fehl. Dort war die Sache insofern anders gelagert, als von drei Straftaten nur eine vor dem Stichtag verübt und dafür eine Gefängnisstrafe von fünf Monaten ausgesprochen war. Da die vor dem Stichtag liegenden Straftaten gesondert von den hernach verübten zu betrachten sind, war in dem damaligen Fall die Strafe von fünf Monaten Gefängnis erlassen.
Zu Unrecht macht die Revision ausserdem dem Erstrichter den Vorwurf, er habe hinsichtlich der gegen die Angeklagte R. verhängten Gesamtgefängnisstrafe einen Ausspruch im Urteilssatz unterlassen, welcher Teil dieser Strafe zu vollstrecken sei. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und 3 StrFrG gelten nur für solche Vorfahren, die am Tag seines Inkrafttretens, d.i. am 31. Dezember 1949 bereits abgeschlossen waren (vgl Urteil des BGH v. 5. Juli 1951 - 3 StR 79/51). Denn in diesen Fällen war der erkennende Richter wegen der Erlassung des Gesetzes nach dem Stichtage ausserstande, den für einzelne Straftaten etwa eingetretenen Straferlass zu berücksichtigen. Auf erst hernach anhängig gewordene Strafverfahren, wie das vorliegende, ist die bezeichnete Bestimmung nicht anwendbar.
Das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin musste deshalb verworfen werden.
3.)
Der Angeklagte S. wendet sich mit seiner Sachbeschwerde gegen die Ablehnung von Beihilfe sowie die Verneinung des Fortsetzungszusammenhangs und bezeichnet die Strafe als unangemessen hoch. Zu Unrecht.
Er ist nur wegen eines einzigen in Dezember 1949 ausgeführten Diebstahls in Tateinheit mit Verwahrungsbruch verurteilt. Damit scheidet Fortsetzungszusammenhang ohne weiteres aus. Trotz der Abholung der zwei Kisten an der Ausgabestelle liegt Diebstahl vor. Denn der über die Tatausführung unterrichtete und daran beteiligte Mitangeklagte M., der die Stücke vorher herausgesucht hatte, nahm selber die Ausgabe vor.
Die Art der Teilnahme des Angeklagten S. ist im Urteil nicht näher erörtert. Aus dem festgestellten Sachverhalt im Zusammenhang mit den zu den Taten der übrigen beteiligten Angeklagten gemachten. Ausführungen (unter IV A B) ist jedoch zu ersehen, dass das Landgericht ohne Rechtsirrtum Mittäterschaft angenommen hat.
Der Angeklagte hatte den Plan vorher mit M. besprochen. Seine Mitwirkung bei der Tat war wesentlich, weil er für die Beförderung der zwei schweren Kisten Sorge zu tragen hatte. Die Annahme, er habe sich mit Täterwillen beteiligt, kann daher nicht als fehlerhaft angesehen werden, wenngleich er nur einen geringen Teil der Beute erhalten hat und 90 DM aus deren Erlös. Denn dieser Betrag war nur als Anzahlung gedacht. Wenn der Angeklagte bei der weiteren Verteilung der gestohlenen Sachen und des dafür erlangten Gegenwerts nicht mehr berücksichtigt worden sein sollte, so steht das der Verurteilung wegen Mittäterschaft nicht entgegen.
Auch der Angriff gegen die Strafzumessungserwägungen entbehrt der Grundlage.
Der Revision musste daher der Erfolg versagt werden.
III. Die Revision der Angeklagten Theodora A.
Die Angeklagte ist wegen versuchten Diebstahls und wegen Hehlerei in neun Fällen zur Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr zwei Monaten verurteilt worden. Ihr mit Verletzung des sachlichen Rechts, vor allem der Nichtanwendung des Straffreiheitsgesetzes gerechtfertigter Angriff erzielte einen Teilerfolg.
a)
Die in angefochtenen Urteil vorgenommene Würdigung des Sachverhalte, durch den die Angeklagte sich eines Vergehens das Diebstahlsversuchs schuldig gemacht haben soll (Fall 57), begegnet Bedenken. Die Angeklagte hat einen von M. entwendeten und gefälschten Frachtbrief bei der Verrechnungsstelle der Eilgutabfertigung vorgezeigt, um die Aushändigung der im Brief bezeichneten zwei Kisten Steinhäger zu erlangen. Dafür, dass sie sich an der Wegnahme des Frachtbriefs selbst beteiligt hat, liegt kein Anhaltspunkt vor. Auf ihrer Seite kommt demnach nur die Vorlegung des Frachtbriefes in Betracht.
Dass dieses Tun keine Wegnahmehandlung im Sinne des § 242 StGB darstellt, ist klar. Die Angeklagte hatte auch gar nicht vor, sich den Gewahrsam an dem Beförderungsgut durch Bruch fremden Gewahrsams zu verschaffen. Vielmehr erstrebte sie ihn durch Täuschung der an der Ausgabe tätigen Person, die ihn ihr durch Aushändigung des Gutes überlassen sollte. Dass sie dabei infolge ihrer Unkenntnis der Verhältnisse an die Verrechnungsstelle anstatt an die Ausgabestelle gelangte, spielt keine Rolle. Ohne Belang ist ferner, ob die ausgebende Person zu einer in Sinne des bürgerlichem Rechts selbständigen Verfügung über die Versandgüter befugt war. Der Begriff des Verfügens darf nicht zu eng aufgefasst werden. Er erfordert nicht mehr, als dass durch den von Täter erregten Irrtum der Getäuschte zu einem rechtsgeschäftlichen Handeln bestimmt wird, das rechtlich in seinen Vemögensbestand oder in den eines anderen eingreift.
Dieser Erfolg wäre hier eingetreten, wenn die an der Ausgabestelle tätige Person gemäss ihrer in § 75 Abs. 1, 4 EVO festgesetzten Berechtigung und Verpflichtung auf Grund des vorgewiesenen Frachtbriefs der Angeklagten das darin genannte Gutübergeben hätte. Deren Vorgehen erfüllt daher die Merkmale eines versuchten Betrugs, der rechtlich mit vollendeter Urkundenfälschung zusammentreffen kann, wenn nämlich die Angeklagte von der Fälschung des Frachtbriefs durch den Mitangeklagten M. gewusst hat.
Da es sich um eine gesondert abgeurteilte Straftat handelt, bei der obendrein die Frage der Mittäterschaft oder Beihilfe einer Klärung bedarf, kann die Angeklagte durch die rechtsirrige Annahme von Diebstahl an Stelle von Betrug beschwert sein. Das Urteil musste deshalb insoweit aufgehoben werden.
b)
Dasselbe ist der Fall hinsichtlich einer Hehlerei (Nr. 35), wegen deren die Angeklagte verurteilt worden ist. Nach den Feststellungen hat sie von dem Mitangeklagten M. wiederholt gestohlene Sachen in Kenntnis ihres strafbaren Erwerbs gekauft oder zu deren Absatz bei anderen ihres Vorteils wegen mitgewirkt. Fortsetzungszusammenhang ist wegen der zum Teil erheblichen Zwischenräume abgelehnt, desgleichen Gewerbs- oder Gewohnheitsmässigkeit. Insoweit enthält das Urteil keinen Verstoss gegen das sachliche Recht.
Das Landgericht hat aber die Angeklagte wegen neun Vergehen der Hehlerei für schuldig erachtet, obwohl sie nach der Sachdarstellung sich nur in acht Fällen (15, 21, 24, 25, 27, 32, 33, 39) strafbar gemacht hat. An dem noch dazugezählten Fall 35 war sie überhaupt nicht beteiligt. Hierwegen wurde auf zwei Monate Gefängnis erkannt. Diese Entscheidung kann nicht aufrechterhalten werden.
c)
Dagegen greift die Rüge, die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes sei zu Unrecht unterlassen worden, nicht durch.
Gegen die Angeklagte ist für eine vor dem Stichtag begangene Hehlerei eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten verhängt worden, für eine ebenfalls vorherliegende Hehlerei eine solche von drei Monaten, für vier weitere vorher verübte Hehlereihandlungen je eine solche von zwei Monaten. Da die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigen musste, konnte für sie ein Erlass nicht in Betracht kommen. Ebensowenig hatte das Landgericht sich über die Frage der Vollstreckbarkeit gemäss § 4 Abs. 3 StrFrG zuäussern. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen zur Revision der Johanna R. Bezug genommen.
d)
Die wegen des Diebstahlsversuchs und eines Hehlereifalles erkannten Einzegefängnisstrafen von je zwei Monaten sind in der Gesamtstrafe von einen Jahr zwei Monaten enthalten. Deshalb musste auch der hierüber ergangene Ausspruch aufgehoben werden.
Die weitergehende Revision war zu verwerfen.
IV. Revision des Angeklagten Hans Go.
Der Angeklagte ist wegen Diebstahls in vier Fällen je in Tateinheit mit Verwahrungsbruch zur Gesamtgefängnisstrafe von einen Jahr verurteilt worden. Er erhebt die Verfahrens- und Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel ist begründet.
a)
Zutreffend verweist er darauf, dass § 265 Abs. 1 StPO nicht beachtet worden sei.
Der Eröffnungsbeschluss hatte den Angeklagten ein fortgesetztes Vergehen der Beihilfe zu einen fortgesetzten Vergehen des Diebstahls zur Last gelegt. Inhaltlich des Protokolls ist er auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts nicht hingewiesen, sondern ohne Belehrung, wie oben erwähnt, bestraft worden. Das war unzulässig. Die Verurteilung wegen Täterschaft erfolgte auf Grund eines anderen Strafgesetzes als die wegen Beihilfe. Dasselbe gilt für die Annahme mehrerer Einseistraftaten an Stelle einer fortgesetzten Straftat (RGSt 9, 426 [429]) und für die Bejahung des durch die Diebstahlshandlung gleichzeitig verletzten § 133 StGB.
Dieser Verfahrensverstoss nötigt zur Aufhebung des Urteils, wenn es darauf beruht. Das ist der Fall. Die Sache liegt hier anders als bei dem Angeklagten B.. Denn die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hat die Entscheidung zum Nachteil des Angeklagten Go. beeinflusst.
Anklage und Eröffnungsbeschluss liessen die Möglichkeit einer strengeren rechtlichen Beurteilung als dort angegeben nicht erkennen. Auch der nur wegen Diebstahlsbeihilfe in der Hauptverhandlung gestellte Antrag der Staatsanwaltschaft gab dem Angeklagten keinen Anlass, sich auf eine für ihn ungünstigere Lage vorzubereiten und seine Verteidigung darauf einzurichten. Diese Überraschung und die darin liegende Beschränkung der Verteidigung soll durch § 265 StPO verhindert worden. Die Revision hebt besonders hervor, der Angeklagte sei wegen seines Geständnisses und der Nichterkennbarkeit der von Gericht ins Auge gefassten veränderten rechtlichen Würdigung nicht imstande gewesen, durch näheres Vorbringen und entsprechende Beweisanträge darzutun, dass auf seiner Seite nur Beihilfe vorgelegen sei. Infolgedessen ist nicht auszuschliessen, dass die Unterlassung des gebotenen Hinweises zu seinen Ungunsten auf die Entscheidung eingewirkt hat.
Das Urteil konnte deshalb keinen Bestand haben.
Dass nach dem derzeitigen Stand der Sache das Straffreiheitsgesetz, entgegen der Meinung der Revision, nicht einschlugt, ergibt sich daraus, dass die Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt. Für diesen Fall gilt das oben (unter II 2) Gesagte. Da sämtliche vier Straftaten vor den Stichtag begangen sind, könnte allerdings bedingter Straferlass nach §§ 4 Abs. 1, 2 Abs. 2 StrFrG in Betracht kommen.
Bei der neuen Verhandlung wird der Tatrichter auch die gegen die Strafzumessung vorgebrachten Gesichtspunkte einer Prüfung zu unterziehen haben. Was die Revision zu dem Verhältnis vorträgt, in dem die gegen Go. und B. verhängten Strafen zueinander stehen, ist im Hinblick auf die wesentlich verschiedene Beteiligung dieser beiden Angeklagten und auf das sonstige Verhalten des B. für die tatsächliche Beurteilung beachtlich, zumal bei Go. der Fortsetzungszusammenhang abgelehnt wurde, weil er zu jeder neuen Tat von B. verführt worden musste.
Der Revision des Go. war daher durch Urteilsaufhebung stattzugeben.
Dr. Koeniger
Busch
Scharpenseel
Baldus