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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.11.1951, Az.: V BLw 52/50

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.11.1951
Aktenzeichen
V BLw 52/50
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1951, 10844
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Celle - 11.03.1950

Verfahrensgegenstand

Feststellung des Hoferben

Prozessführer

des minderjährigen Wolfgang M. in H., gesetzlich vertreten durch seinen Vormund, den Hauswart Heinrich M. in H., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in U.,

Prozessgegner

die Ehefrau Martha F. verw. M. geb. S. in H., B.strasse ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in C.,

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 20. November 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Ditges und Filter

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 11. März 1950 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Eine Erstattung der ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten findet nicht statt.

Gründe:

1

Der Bauer Heinrich B. war Eigentümer des in S. Nr. ... gelegenen Vollhofes in Grosse von 37,88,76 ha mit einem Einheitswert von 34.400,- RM, der als Erbhof in der Erbhöferolle eingetragen war und heute ein Hof im Sinne der Höfeordnung ist. Heinrich B. war verheiratet. Aus seiner Ehe ist eine Tochter namens Emma hervorgegangen, die den Landwirt Heinrich Sch. geheiratet hat. Dieser Ehe sind zwei Kinder entsprossen, und zwar die am ... 1915 geborene Tochter Martha, die Antragsgegnerin und jetzige Ehefrau F., und der am ... 1922 geborene Sohn Walter.

2

Die Eheleute Heinrich B. errichteten am 4. Juni 1926 ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzten und ferner bestimmten, dass ihr Enkel Walter Sch. nach dem Tode des zuletzt Versterbenden von ihnen ihr alleiniger Erbe sein solle. Für den Fall, dass kalter Sch. vor Vollendung seines 25. Lebensjahres unverheiratet und ohne Abkömmlinge versterben sollte, bestimmten die Eheleute B. seine Schwester Martha zur Hofnachfolgerin; ausserdem ordneten sie an, daß ihrer Tochter Emma und ihrem Schwiegersohn Heinrich Sch. bis zum 25. Lebensjahre ihres Enkels bzw. ihrer Enkelin die Verwaltung und Nutzniessung an ihrem gesamten Nachlass, insbesondere an ihrem Vollhof, zustehen solle. Für die Zeit nach der Vollendung des 25. Lebensjahres der eingesetzten Erben bedachten die Eheleute B. ihre Tochter und ihren Schwiegersohn mit einem Altenteil.

3

Heinrich B., der seine Ehefrau überlebt hat, ist am 15. Oktober 1932 verstorben und von seinem Enkel Walter Sch. beerbt worden. Seine Schwester Martha hat am 4. Juni 1938 den Landwirtschaftsgehilfen Heinrich M. geheiratet. Sie ist mit ihrem Ehemann, nach H. gezogen, woselbst dieser im Hartsteinwerk gearbeitet hat. Aus dieser Ehe sind zwei Söhne hervorgegangen, und zwar der am 29. Mai 1939 geborene Wolfgang, der Antragsteller, und der am 30. Juni 1940 geborene Manfred M..

4

Walter Sch. ist am 7. September 1942 gefallen. Den Hof haben seine Eltern zunächst weiterhin bewirtschaftet. Auch Heinrich M. fand im Jahre 1942 den Tod. Seine Ehefrau blieb nach diesen Todesfällen weiterhin in H. wohnen, weilte aber häufiger auf dem Hof und betätigte sich dort auch. Sie erwirkte am 27. Juli 1948 einen Erbschein, der sie als Hofnachfolgerin auswies, aber am 26. März 1949 als unrichtig wieder eingezogen wurde.

5

Im März 1946 hat Heinrich Sch., der Vater der Antragsgegnerin, den Hof für die Dauer von 15 Jahren, also bis zum 31. März 1961, an den Landwirt P. verpachtet, der ihn seitdem bewirtschaftet. Am 13. Oktober 1946 iJt der Vater der Antragsgegnerin ebenfalls verstorben. Diese hat Ostern 1947 den Schlächter Franz F. geheiratet, der aus seiner ersten Ehe zwei Kinder mit in die Ehe gebracht hat.

6

Im Jahre 1948 hat die Mutter der Antragsgegnerin, die Witwe Emma Sch., bei dem Amtsgericht beantragt, festzustellen, dass sie oder doch ihr Enkel Wolfgang M. Hoferbe nach Walter M. geworden sei. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber gebeten, sie als Hoferbin festzustellen. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass die Witwe Emma Sch. Hoferbin ist.

7

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht in Celle durch Beschluss vom 5. August 1949 den amtsgerichtlichen Beschluss aufgehoben und festgestellt, dass die Witwe Emma Sch. nicht Hoferbin geworden ist. Im übrigen hat es die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Des Beschwerdegericht hat in dieser Entscheidung dargelegt, dass es sich bei der Einsetzung des Walter Sch. und seiner Schwester Martha um eine Nacherbschaft gehandelt habe, dass der Nacherbfall beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht geregelt gewesen sei, dass infolgedessen Höferecht zur Anwendung komme und die Antragsgegnerin auf Grund des Testaments vom 4. Juni 1926 zur Hoferbin berufen sei, falls sie zur Zeit des Nacherbfalls wirtschaftsfähig gewesen sei, dass anderenfalls ihr ältester Sohn Wolfgang den Hof geerbt habe, weil die Witwe Emma Sch. keinesfalls Hoferbin geworden sei. Da das Amtsgericht in seiner Entscheidung zu der Frage der Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin nicht Stellung genommen hatte, hat das Beschwerdegericht die Sache zur Prüfung dieser Frage an das Amtsgericht zurückverwiesen.

8

Diese Entscheidung ist von keinem der Beteiligten mit der Rechtsbeschwerde angefochten worden.

9

In dem weiteren Verfahren hat das Amtsgericht am 8. Oktober 1949 festgestellt, dass die Antragsgegnerin bei dem Tode ihres Bruders Walter wirtschaftsfähig war und infolgedessen Hoferbin geworden ist.

10

Diese Entscheidung haben die Witwe Emma Sch. und Wolfgang M. mit der sofortigen Beschwerde angegriffen. Sie haben die Feststellung beantragt, dass Wolfgang M. Hoferbe geworden sei. Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung dieser Beschwerde gebeten.

11

Nach Anhörung der Beteiligten und Vernehmung zahlreicher Zeugen hat das Beschwerdegericht durch Beschluss vom 11. März 1950 festgestellt, dass der Antragsteller Wolfgang M. Hoferbe ist.

12

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie die Feststellung erstrebt, dass sie Hoferbin geworden sei.

13

Der Antragsteller hat um Zurückweisung dieses Rechtsmittels gebeten. Die Witwe Emma Sch. ist im September 1950 verstorben.

14

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

15

Das Beschwerdegericht hat seinen Beschluss vom 5. August 1949 zum Ausgangspunkt seiner Entscheidung genommen, nach dem rechtskräftig feststehe, dass die Witwe Emma Sch. als Hoferbin nicht in Betracht komme und der Hof sich entweder auf die Antragsgegnerin oder auf einen ihrer beiden Söhne aus erster Ehe vererbt habe. Das Oberlandesgericht hat dementsprechend zunächst geprüft, ob die Antragsgegnerin am 7. September 1942 wirtschaftsfähig war, und hat diese Frage im Gegensatz zu dem Amtsgericht verneint. Zur Begründung dieser Ansicht hat es ausgeführt: Der Vertreter der vorläufigen Landwirtschaftskammer habe sich in dem Sinne geäussert, dass der Antragsgegnerin die Wirtschaftsfähigkeit abzusprechen sei. Frau F. möge einen bäuerlichen Haushalt ordnungsmässig führen und auch die landwirtschaftlichen. Arbeiten, die auf einem Hofe der hier in Rede stehenden Art von der Bäuerin auszuführen seien, ordentlich verrichten können, denn das habe selbst ihre Mutter nicht in Abrede gestellt. Vielleicht habe die Antragsgegnerin auch die nötigen geistigen Fähigkeiten, sich in kurzer Zeit die Kenntnisse und Erfahrungen anzueignen, die zur technischen und finanziellen Leitung der Wirtschaft auf einem Heidehof von rund 37 ha erforderlich seien. Nach den bestimmten und glaubwürdigen Aussagen der Zeugen M., N., E. und Wilhelm W. sowie der Zeuginnen Sch., T. und E. fehle ihr aber das Wichtigste, nämlich die Lust und Liebe zur Landwirtschaft. Das habe sich nicht etwa erst nach dem Tode ihres Bruders und nach dem ihr damals erteilten Rat eines Richters, die Eltern ungestört auf dem Hof wirtschaften zu lassen, gezeigt, sondern sei schon früher, als die Antragsgegnerin in der Wirtschaft der Eheleute E. tätig gewesen sei, deutlich dadurch in Erscheinung getreten, dass sie sich in ihrer ablehnenden Einstellung zur Landwirtschaft in nichts von einer anderen, aus einer industriellen Grosstadt stammenden landwirtschaftlichen Gehilfin unterschieden habe. Schon damals habe sie ihren Schwiegereltern gegenüber erklärt, sie habe keine Lust zur Landwirtschaft. Nach dem Tode ihres Bruders habe nicht einmal die Aussicht, den Hof in Kürze selbst übernehmen zu können, ihr Interesse für die Landwirtschaft geweckt. Die Antragsgegnerin habe zwar ihren Eltern Geld zur Verfügung gestellt, auch gelegentlich den Trecker gefahren und sich bei dem Zeugen Wilhelm Sch. nach Fruchtfolge und Düngung erkundigt, habe sich aber meist dem Hofe ferngehalten. Wenn sie dort gewesen sei, sei sie sehr spät aufgestanden und nach den Bekundungen ihrer Mutter und des Zeugen Wilhelm W. der Arbeit möglichst aus dem Wege gegangen. Ihre beiden kleinen Kinder seien kein Hinderungsgrund gewesen, rechtzeitig aufzustehen und Interesse für die Landwirtschaft zu zeigen, zumal da ihr für die Betreuung der Kinder ihre Mutter zur Verfügung gestanden habe. Auch der Ehemann der Antragsgegnerin, der zwar vorübergehend als Melker tätig gewesen, aber den Schlachterberuf erlernt habe, habe genau so wenig Lust und Liebe zur Landwirtschaft wie die Antragsgegnerin Das zeige seine Äusserung gegenüber der Zeugin T. Ende des Jahres 1945, er wolle den Hof 5 Jahre lang bewirtschaften und dann anderweitig mehr Geld verdienen. Dem Ehemann der Antragsgegnerin fehle ausserdem, abgesehen vielleicht von der Viehbetreuung, jede landwirtschaftliche Erfahrung. Den Eheleuten F. sei es nur darum zu tun, den Hof als Vermögenswert in die Hand zu bekommen. Wenn ihnen das gelange, würde die ordnungsmässige Bewirtschaftung des Hofes zum Nachteil der allgemeinen Ernährungslage gefährdet. Das würde auch der Fall gewesen sein, wenn die Antragsgegnerin den Hof am 7. September 1942 übernommen hätte. Ihr späteres Verhalten sei nur eine Bestätigung ihrer Einstellung zu diesem Zeitpunkt. Danach sei die Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin damals wie heute zu verneinen, so dass sie als Hoferbin ausscheide.

16

Die Rechtsbeschwerde sieht in diesen Ausführungen eine Verkennung des Begriffs der Wirtschaftsfähigkeit. Sie meint, die Antragsgegnerin sei wirtschaftsfähig, wenn sie, wie das Beschwerdegericht festgestellt habe, einen bäuerlichen Haushalt ordnungsmässig führen, die auf dem Hofe der Bäuerin obliegenden Arbeiten ordnungsmässig verrichten und sich in kurzer Zeit in die selbständige Leitung der Wirtschaft einarbeiten könne, denn damit sei ihre Befähigung zur selbständigen Bewirtschaftung des Hofes bereits festgestellt. Die Rechtsbeschwerde weist ferner darauf hin, dass Heinrich B. die damals 11 Jahre alte Antragsgegnerin offenbar bei der Errichtung des Testaments als Hofnachfolgerin für geeignet gehalten habe und bis zu seinem Tode auch nicht anderer Meinung geworden sei, da er bis dahin an seinem Testament nichts geändert habe, obwohl er seine Enkelin sicher auf ihre Eignung als Ersatzerbin hin beobachtet und geprüft habe und am besten habe, beurteilen können, wer als Hofnachfolger geeignet sei.

17

Die Rechtsbeschwerde wendet sich insbesondere gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, dass der Antragsgegnerin die Lust und Liebe zur Landwirtschaft fehle, und macht geltend, das Beschwerdegericht hätte aus dem Verhalten der Antragsgegnerin bis zum September 1942 nur dann Schlüsse auf ihre Wirtschaftsfähigkeit ziehen können, wenn es auch auf die Gründe für dieses Verhalten eingegangen wäre, was nicht geschehen sei. Die Rechtsbeschwerde führt hierzu aus: Das Beschwerdegericht habe ausser Acht gelassen, dass sich die Antragsgegnerin schon durch die Wahl ihres ersten Ehemanns zur Landwirtschaft bekannt habe, dass aber ihre Eltern mit dieser Wahl nicht zufrieden gewesen seien und sie aus dem Hause getrieben hätten. Damals habe sie sich bei dem Bauern E. als Dienstmagd verdingt, bei dem ihr Verlobter tätig gewesen sei wenn die Antragsgegnerin dort nur die Arbeiten verrichtet habe, die in ihrer Stellung als Dienstmagd verlangt worden seien, so sei das unter den damals obwaltenden Verhätnissen verständlich, und es sei nicht zu billigen, dass das Beschwerdegericht von ihr eine Überarbeit erwartet und daraus, dass diese nicht geleistet worden sei, auf mangelnde Lust und Liebe zur Landwirtschaft geschlossen habe. Ls sei nur natürlich, dass die Antragsgegnerin bei den Eheleuten E. einen pünktlichen Arbeitsschluss erstrebt habe, weil sie in der Freizeit mit ihrem jungen Verlobten habe zusammen sein wollen. Zu Unrecht habe das Beschwerdegericht auch daraus Schlüsse auf ihre Einstellung zur Landwirtschaft gezogen, dass die Antragsgegnerin ihren Schwiegereltern gegenüber erklärt habe, keine Lust mehr zur Landwirtschaft zu haben, denn damit sei nur gesagt gewesen, dass sie sich wegen der Einstellung ihrer Eltern auf dem Hofe nicht mehr wohlfühle und dadurch auch die Lust zur Arbeit auf den Hofe verloren habe. Auch insoweit hätte das Beschwerdegericht auf die Gründe ihrer damaligen Einstellung zur Landwirtschaft eingehen müssen, ehe es daraus für sie ungünstige Schlüsse gezogen habe.

18

Die Rechtsbeschwerde rügt ferner, dass das Beschwerdegericht die Zeit nach dem Tode des Walter Sch. dafür herangezogen habe, der Antragsgegnerin die Wirtschaftsfähigkeit abzusprechen, obwohl es selbst festgestellt habe, dass die Antragsgegnerin nach dem Tode ihres Bruders auf den Rat des früheren Richters in H. ihre Eltern weiterhin ungestört habe wirtschaften lassen. Unter diesen Umständen könne man, so meint die Rechtsbeschwerde, der Antragsgegnerin keinen Vorwurf daraus machen, dass sie sich nicht mehr, als geschehen, in der Wirtschaft betätigt habe, zumal da die Ermittlungen die Richtigkeit ihrer Behauptung ergeben hatten, dass sich ihr Vater nicht in die Bewirtschaftung des Hofes habe hineinreden lassen und der Umgang mit ihm sehr schwierig gewesen sei. Die Rechtsbeschwerde weist darauf hin, dass die Antragsgegnerin nicht nur Geld zur Verfügung gestellt, auf dem Hofe mitgearbeitet und sich bei dem Bauern Sch. Rat geholt habe, sondern dass sie auch seit dem Tode ihres Vaters ständig um den Hof gekämpft und durch alles dieses ihr Interesse für die Landwirtschaft bewiesen habe. Sie wirft dem Beschwerdegericht vor, sich verfahrensrechtlicher Verstösse dadurch schuldig gemacht zu haben, dass nicht aufgeklärt worden sei, wodurch sie die Lust und Liebe zur Landwirtschaft verloren habe, und dass der Vertreter der Landwirtschaftsbehörde in Abwesenheit der Beteiligten und ihrer Vertreter gehört worden sei, so dass diese nicht wüssten, was der Behördenvertreter vorgetragen habe, und nicht in der Lage gewesen seien, hierzu Stellung zu nehmen.

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Diese nur zum Seil gerechtfertigten Rügen konnten nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen.

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I.

Die Rechtsbeschwerde rügt zunächst ganz allgemein in verfahrensrechtlicher Hinsicht, dass Rechtsanwalt Dr. B. als Vertreter des Antragstellers zugelassen worden sei, ohne seine Bevollmächtigung durch eine öffentlich beglaubigte Vollmacht nachgewiesen zu haben, obwohl die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 15. Dezember 1949 den Nachweis seiner Bevollmächtigung gemäss § 13 RFGG verlangt habe. Die Rechtsbeschwerde sagt nicht, welche Rechtsfolgen sie daraus herleiten will. Das kann auch dahingestellt bleiben, denn ein erheblicher Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen müßte, liegt nicht vor. In dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 15. Dezember 1949 heißt es: "Bezüglich der von dem Hauswart Heinrich M. erhobenen sofortigen Beschwerde mag die Vollmacht nachgewiesen werden (§ 13 FGG)." Dem Beschwerdegericht, das nach § 12 RFGG das Vorliegen des Vollmachtsverhätnisses ohnehin von Amts wegen zu prüfen hatte (Schlegelberger FGG § 13 Anm. 19; Keidel FGG § 13 Anm. 3, e), hat der Schriftsatz vom 15. Dezember 1949 keine Veranlassung gegeben, von Rechtsanwalt Dr. B. die Beibringung einer öffentlich beglaubigten Vollmacht zu verlangen. Offenbar hat das Beschwerdegericht den wiedergegebenen Satz nur als eine Anregung zur Nachprüfung des Vollmachtsverhältnisses, nicht aber als einen formellen Antrag aus § 13 RFGG angesehen, denn anderenfalls hätte es den Rechtsanwalt Dr. B. bis zur Erbringung des Nachweises nicht raehr zulassen dürfen (Schlegelberger asO § 13 Anm. 21; Keidel a.a.O. § 13 Anm. 3, e). Eine solche Auffassung legte schon der Wortlaut des betreffenden Satzes nahe, in den von einem Nachweis der Bevollmächtigung in öffentlich beglaubigter Form nicht die Rede ist. Ausserdem hat die Antragsgegnerin es an einer Begründung ihres Begehrens gänzlich fehlen lassen. Nach Lage der Sache konnten für das Beschwerdegericht ernstliche Zweifel an der Bevollmächtigung des Rechtsanwalts Dr. B. nicht bestehen, denn er hatte mit der sofortigen Beschwerde des Antragstellers eine von dem Vormund ausgestellte schriftliche Vollmacht eingereicht. Die Bestellung des Hauswarts Heinrich M. zum Vormund ergab sich aus den Akten VII 663 des Amtsgerichts Hankensbüttel. Es ist danach nicht zu beanstanden, daß das Beschwerdegericht hinsichtlich des Nachweises der Bevollmächtigung nichts veranlasst hat. Das gilt umsomehr, als Rechtsanwalt Dr. B. auch nach dem 15. Dezember 1949 für den Antragsteller tätig gewesen ist, ohne dass die Antragsgegnerin in der Folgezeit auf ihr Verlangen nach einem Nachweis der Bevollmächtigung zurückgekommen ist. Jeder Zweifel an der Bevollmächtigung wurde schliesslich dadurch ausgeschlossen, daß Rechtsanwalt Dr. B. in der Verhandlung vor dem Beschwerdegericht am 11. März 1950 in Anwesenheit des Vormunds für den Antragsteller Wolfgang M. aufgetreten ist. Bei dieser Sachlage konnte das Beschwerdegericht davon ausgehen, daß Dr. B. von dem Vormund bevollmächtigt und die sofortige Beschwerde des Antragstellers von ihm mit Recht eingelegt worden war. Darin, daß das Beschwerdegericht den Nachweis, der Bevollmächtigung des Rechtsanwalts Dr. B. in öffentlich beglaubigter Form nicht verlangt und diesen als Vertreter des Antragstellers zugelassen hat, ist demnach ein verfahrensredlicher Verstoß nicht zu sehen.

21

II.

In der Sache selbst greift die Rechtsbeschwerde in erster Linie die Verneinung der Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin an. Die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit im Einzelfalle ist Tatfrage und unterliegt dabei grundsätzlich nicht der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht, das lediglich zu einer Nachprüfung in rechtlicher Hinsicht berufen ist und infolgedessen auch neues tatsächliches Vorbringen in seiner Entscheidung nicht berücksichtigen kann. In der Rechtsbeschwerdeinstanz kann die Frage der Wirtschaftsfähigkeit nur in der Richtung nachgeprüft werden, ob der Begriff der Wirtschaftsfähigkeit verkannt ist oder ob Verstösse gegen Denkgesetze oder Verfahrensmängel vorliegen.

22

Die Rechtsbeschwerde sieht einen Verfahrensmangel darin, daß das Beschwerdegericht den Vertreter der vorläufigen Landwirtschaftskammer in Abwesenheit der Beteiligten und ihrer Bevollmächtigten zur Frage der Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin gehört habe. Nach der Sitzungsniederschrift vom 11. März 1950 ist der Vertreter der Landwirtschaftsbehörde während der Verhandlung zugegen gewesen und am Schluss der Sitzung zur Sache gehört worden. Ob die Beteiligten und ihre Bevollmächtigten zu diesem Zeitpunkt noch anwesend waren, lässt die Sitzungsniederschrift nicht erkennen. De der Antragsteller zu dem gerügten Verfahren des Beschwerdegerichts keine Stellung genommen hat, ist anzunehmen, daß der Vertreter der Landwirtschaftsbehörde tatsächlich in Abwesenheit der Beteiligten und ihrer Vertreter zur Sache gehört worden ist. Das ist nicht zu billigen. In dem Termin am 11. März 1950 sind nicht nur die Beteiligten gehört, sondern auch zahlreiche Zeugen vernommen worden. Es hätte daher nahegelegen, auch den während der ganzen Verhandlung anwesenden Vertreter der Landwirtschaftsbehörde in Gegenwart der Beteiligten zu Worte kommen zu lassen. Das Beschwerdegericht konnte freilich seine gutachtliche Äusserung auch noch nach der mündlichen Verhandlung einholen. In diesem Falle mußte es aber den Beteiligten von dem Ergebnis dieser weiteren Ermittlungshandlung Kenntnis und zugleich Gelegenheit geben, hierzu Stellung zu nehmen. Das ist nach dem Inhalt der Akten nicht geschehen. Insoweit ist das von dem Beschwerdegericht eingeschlagene Verfahren zu beanstanden. Das gilt umsomehr, als das Beschwerdegericht sich in seiner Entscheidung auf die Stellungnahme des Vertreters der Landwirtschaftsbehörde bezogen, sie also offenbar bei seiner Meinungsbildung verwertet hat. Dieser Verfahrensrmangel erforderte jedoch nicht die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, da es auf die Ansicht des Vertreters der Landwirtschaftsbehörde über die Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin nicht ankommt, sich die Entscheidung des Beschwerdegerichts über diese Frage vielmehr, wie noch darzulegen sein wird, aus anderen Gründen als zutreffend erwies.

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Zu Unrecht wirft die Rechtsbeschwerde dem Beschwerdegericht vor, den Begriff der Wirtschaftsfähigkeit verkannt zu haben. Die Wirtschaftsfähigkeit erfordert, daß der Betreffende nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof ordnungsmässig zu bewirtschaften. Welche Anforderungen in dieser Hinsicht zu stellen sind, richtet sich nach dem jeweils in Rede stehenden Hof. Bei kleineren Höfen sind höhere Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit des Besitzers zu stellen als bei grösseren Höfen, die vor allem die Fähigkeit der Organisation, Planung, Leitung und Menschenbehandlung erfordern. Hier handelt es sich um eine Besitzung von rund 150 Morgen, also um einen größeren Hof. Die Rechtsbeschwerde irrt, wenn sie glaubt, zur Bewirtschaftung dieses Hofes genüge es, daß die Antragsgegnerin einen bäuerlichen Haushalt ordnungsmässig führen und die auf diesem Hofe vorkommenden landwirtschaftlichen Arbeiten ordnungsmässig verrichten könne. Darüber hinaus ist bei der Grosse des Hofes vor allem erforderlich, daß die Antragsgegnerin zur Zeit des Nacherbfalls auch die Fähigkeit zur Planung und Leitung des Betriebes besaß. Die hierzu erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen hat das Beschwerdegericht der Antragsgegnerin abgesprochen, indem es lediglich für möglich gehalten hat, daß sie sich die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen in kurzer Zeit aneignen könne. Das reicht aber nicht aus, um die Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin für den Zeitpunkt des Nacherbfalls anzunehmen, vielmehr setzt dies voraus, daß die Antragsgegnerin damals schon über alle Kenntnisse und Fähigkeiten verfügte, die die selbständige Bewirtschaftung des Hofes erfordert. Daß sie alle diese Fähigkeiten und Kenntnisse zu jener Zeit bereits besessen habe, behauptet die Antragsgegnerin selbst nicht. Sie hält es für ausreichend, wenn sie sich in kurzer Zeit in die selbständige Leitung der Wirtschaft hineinarbeiten kann. Daß sie am 7. September 1942 den an die Wirtschaftsfähigkeit zu stellenden Anforderungen nicht genügt hat, ergibt sich schon daraus, daß die Antragsgegnerin sich einmal bei dem Zeugen Wilhelm Sch. nach der Fruchtfolge erkundigt hat, denn das zeigt, daß sie über diese für die Planung besonders wichtige Frage nicht unterrichtet war. Es ist im übrigen auch nicht ersichtlich, wann und auf welche Weise die Antragsgegnerin die zur Führung des Betriebes erforderlichen Kenntnisse erworben haben sollte. Daraus, daß sie auf dem elterlichen Hof aufgewachsen ist, folgt das noch nicht, und daß sie seitens ihres Vaters die entsprechende Unterweisung erfahren habe, hat sie selbst nicht geltend gemacht. Die einjährige Tätigkeit der Antragsgegnerin in einer Gastwirtschaft scheidet in dieser Hinsicht auch aus, und nach ihrem eigenen Vorbringen hat die Antragsgegnerin während ihrer Tätigkeit bei den Eheleuten E. nur die Arbeiten einer Dienstmagd verrichtet. Dort kann sie also auch nicht in die Leitung eines grösseren Betriebes eingeführt worden sein. Angesichts dieser Sachlage kann die Antragsgegnerin für ihre Wirtschaftsfähigkeit nichts daraus herleiten, daß ihr Großvater ihre Einsetzung als Ersatzanerbin bis zu seinem Tode nicht aufgehoben habe. Zu diesem Zeitpunkt war die Antragsgegnerin erst 17. Jahre alt. Dieses Alter ließ einen sicheren Schluß auf ihre Eignung zur Bewirtschaftung des Hofes noch nicht zu. Zudem bestand für ihren Großvater umsoweniger Veranlassung zu einer Abänderung des Testaments, als er in erster Linie seinen Enkel Walter zum Hofnachfolger ausersehen hatte und auch damit rechnen konnte, daß der Hof der Antragsgegnerin niemals zufallen würde.

24

Das Beschwerdegericht hat der Antragsgegnerin auch die Lust und Liebe zur Landwirtschaft abgesprochen. Daß es auch diesen Gesichtpunkt in den Kreis seiner Betrachtungen gezogen hat, ist an sich nicht zu beanstanden; Lange-Wulff (Die Höfeordnung usw 3. Aufl. Seite 162) weisen mit Recht darauf hin, daß von demjenigen, welcher der Landwirtschaft innerlich völlig fremd gegenübersteht, eine Gefährdung der Hofeswirtschaft mit Sicherheit zu erwarten ist. Ob das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat, angesichts der Einstellung der Antragsgegnerin zur Landwirtschaft sei eine Gefährdung der ordnungsmässigen Bewirtschaftung des Hofes zum Nachteil der allgemeinen Ernährungslage im Falle der Übernahme der Bewirtschaftung durch sie im September 1942 zu besorgen gewesen und noch heute zu besorgen, kann dahingestellt bleiben. Zur Verneinung ihrer Wirtschaftsfähigkeit musste bereits die Feststellung führen, daß die Antragsgegnerin im September 1942 jedenfalls nicht über die Kenntnisse und Erfahrungen verfügte, die zur technischen und finanziellen Leitung des Betriebes erforderlich waren. Es kommt infolgedessen nicht darauf an, ob das Beschwerdegericht mit zutreffender Begründung die erforderliche innere Einstellung der Antragsgegnerin zur Landwirtschaft verneint hat oder ob es, ehe es eine solche Feststellung traf, auf die Gründe hätte eingehen müssen, auf denen diese Haltung beruhte. Für die Entscheidung über die Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin ist es infolgedessen auch unerheblich, daß das Beschwerdegericht über diese Gründe keine Ermittlungen angestellt hat. Der hierin von der Rechtsbeschwerde gefundene Verfahrensverstoss könnte daher, falls er vorliegen sollte, zu einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nicht führen.

25

Nach alledem hat das Beschwerdegericht der Antragsgegnerin die Wirtschsftsfähigkeit zur Zeit des Nacherbfalls mit Recht abgesprochen.

26

III.

Die Rechtsbeschwerde wendet sich weiter dagegen, daß das Beschwerdegricht die Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers festgestellt hat. Das Oberlandesgericht ist bei dieser Entscheidung davon ausgegangen, daß sich bei dem jugendlichen Alter des Antragstellers noch nicht übersehen, lasse, ob er demnächst in der Lage und gewillt sein werde, den Hof ordnungsmässig zu bewirtschaften. Es hat erwogen, daß der Antragsteller nach den Angaben seiner Mutter ein intelligenter Junge sei, der die Aufnahmeprüfung für die Oberschule bestanden habe, und daher die Annahme rechtfertige, daß er die Vorteile des Berufs eines selbständigen Landwirts auf einem mittleren Hofe rechtzeitig erkennen und so in die Landwirtschaft zurückkehren werde, der seine beiden Eltern entstammten. Das Beschwerdegericht hat angenommen, daß das, was heute gelte, für den massgebenden Zeitpunkt des Erbfalls, zu dem der Antragsgegner erst 3 Jahre alt gewesen sei, bestimmt gegolten habe, und daß Bedenken gegen die Annahme nicht beständen, der Antragsteller werde ein brauchbarer Landwirt werden, wenn ihm der Hof zufalle, denn Vormund und Vormundschaftsgericht würden das ihrige tun, um den Minderjährigen in die richtige berufliche Bahn zu lenken.

27

Die Rechtsbeschwerde macht demgegenüber geltend, das Beschwerdegericht habe die Voraussetzungen für eine Hofnachfolge des Antragstellers verkannt, denn eine Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers trotz mangelnder Altersreife könne nur angenommen werden, wenn er in einer Umwelt aufwachsen würde, die dafür spreche, daß er den Weg zur Landwirtschaft und zur landwirtschaftlichen Ausbildung finden werde. Die Rechtsbeschwerde meint, die Ansicht des Beschwerdegerichts, der Antragsteller werde wegen seiner guten geistigen Anlagen rechtzeitig die Vorteile des Berufs eines selbständigen Landwirts erkennen und in die Landwirtschaft zurückkehren, beruhe auf der Annahme eines natürlichen Ablaufs der Dinge, die nicht ohne weiteres berechtigt sei. Die Rechtsbeschwerde weist darauf hin, daß der Antragsteller in einer Stadt aufwachse und, da er seinen Vater im Kriege verloren habe nur von seiner Mutter beeinflusst werden könne, der die Lust und Liebe zur Landwirtschaft abgesprochen worden sei. Sie vermißt die Feststellung positivem Tatsachen, aus denen mit hoher Wahrscheinlichkeit gefolgert werden könne, daß der Antragsteller nach Absolvierung der Schule den Beruf eines Landwirts ergreifen werde, und meint, eine Einflussnahme des Vormunds und des Vormundschaftsgerichts könne einer natürlichen Verbundenheit mit der Landwirtschaft nicht gleichgeachtet werden, zumal da der Vormund keine Landwirt sei und in der Stadt H. lebe.

28

Die Rechtsbeschwerde macht ferner geltend, der Antragsteller müsse nach Absolvierung der Oberschule noch eine dreijährige Lehrzeit durchmachen; er werde aber nicht nach Beendigung der Schulzeit einen Beruf ergreifen, der eine jahrelange Lehre erfordere und dessen Erfolgsaussichten sich deutlich sichtbar laufend verschlechterten, zumal da hinzukomme, daß der Hof bis 1961 verpachtet und bis dahin vermutlich von dem Pächter völlig heruntergewirtschaftet sei.

29

Die Rechtsbeschwerde meint, auch hinsichtlich des Manfred M. könne nicht festgestellt werden, daß er in einer Umwelt aufwachse, die ihn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Weg zur Landwirtschaft werde finden lassen, obwohl er praktischer veranlagt sei als der Antragsteller und daher eher für den Beruf eines Landwirts geeignet erscheine, denn auch er wachse in der Stadt auf und habe durch den Abbruch der Beziehungen zwischen seiner Mutter und seiner Großmutter sowie durch die Verpachtung des Hofes die Verbindung mit dem Anwesen verloren und nunmehr keine Gelegenheit mehr, durch zeitweiligen Aufenthalt auf dem Hofe in das bäuerliche Leben hineinzuwachsen.

30

Die Rechtsbeschwerde folgert aus alledem, es könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, daß Wolfgang und Manfred M. bei einer natürlichen Entwicklung der. Dinge sich für den Beruf des Bauern entscheiden worden. Wenn das aber der Fall sei, so führt die Rechtsbeschwerde weiter aus, sei eine etwaige Wirtschaftsunfähigkeit der Antragsgegnerin für ihr Hoferbenrecht nach § 6 Abs. 5 Satz 2 HöfeO unschädlich, so daß ihre Wirtschaftsfähigkeit nicht zu prüfen und ihr Hoferbenrecht ohne weiteres festzustellen sei.

31

Die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen die Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers sind nicht begründet. Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 22. Mai 1951 (V BLw 117/49) ausgeführt hat, kommt es bei einem Kinde darauf an, ob allein mangelnde Altersreife der Grund der Wirtschaftsunfähigkeit ist, ob die Annahme gerechtfertigt erscheint, das Kind werde nach Neigung und Einfluss durch die Umwelt in die landwirtschaftliche Berufstätigkeit hineinwachsen, oder ob das nicht der Fall ist. Das hat das Beschwerdegericht nicht verkannt, denn es hat Erwägungen darüber angestellt, ob zu erwarten ist, daß der Antragsteller als intelligentes Kind sich unter dem Einfluss seines Vormunds und des Vormundschaftsgerichts dem landwirtschaftlichen Beruf zuwenden werde. Daß das Beschwerdegericht diese Frage bejaht hat, ist nicht zu beanstanden. Zur Zeit des Nacherbfalls war der Antragsteller erst 3 Jahre alt; er befand sich also in einem so kindlichen Alter, daß seine Anlagen noch nicht entwickelt waren und sich aus ihnen daher kein Schluss auf seine künftige Entwicklung und seine späteren Neigungen ziehen liess. Für die Frage, ob allein mangelnde Altersreife seiner künftigen Wirtschaftsfähigkeit entgegenstehe, kam es danach entscheidend auf die Umwelt an, in der der Antragsteller damals aufwuchs. Zu jener Zeit lebte er nicht in Verhältnissen, die ihn der Landwirtschaft entfremden mussten. Seine Eltern wohnten zwar nicht auf dem Hofe, sondern in H.. Dieser Ort ist indessen ein kleines Landstädtchen mit starkem ländlichen Einschlag und bildet nicht eine städtische Umgebung, wie sie bei Städten mittlerer Grosse oder gar bei Großstädten gegeben ist. Auch hat sich die Antragsgegnerin mit ihren Kindern damals noch häufiger auf dem Hofe aufgehalten und der Antragsteller auf diese Weise auch nach dem Nacherbfall ländliche Eindrücke gewonnen. Zudem stammten beide Elternteile sowie die Großmutter des Kindes mütterlicherseits vom Lande. Diese hat sich auch, wie ihr Verhalten in dem vorliegenden Verfahren gezeigt hat, der den Hof betreffenden Interessen des Antragstellers angenommen. Daraus ist zu schliessen, daß sie von jeher die Entwicklung dieses Enkelkindes in dem Sinne beeinflusst haben wird, in ihm das Interesse für die Landwirtschaft zu Decken, zumal da sie ihn auf jeden Fall als späteren Hofnachfolger angesehen hat. Nach den zur Zeit des Nacherbfalls gegebenen und den in den folgenden 5-6 Jahren bestehenden Verhältnissen war danach zu erwarten, der Antragsteller werde in die landwirtschaftliche Berufstätigkeit hineinwachsen. In diesen Jähren kam der Antragsteller auch in erster Linie als späterer Hofeigentümer in Betracht, da die Antragsgegnerin noch nicht wieder verheiratet war und von ihrem Standpunkt aus ihren Sohn Wolfgang als ihren künftigen Hofnachfolger ansehen mußte. Es ist daher anzunehmen, daß die Antragsgegnerin den Antragsteller nicht in einem Sinne beeinflusst hat, der seiner Entwicklung zum Landwirt hinderlich sein konnte. Es mag sein, daß die Wiederverheiratung der Antragsgegnerin und die Verschärfung des Gegensatzes zwischen ihr und ihrer Mutter der Entwicklung einer Neigung des Antragstellers zur Landwirtschaft nicht gerade förderlich gewesen sind. Mit Recht hat das Beschwerdegericht indessen erwogen, der Vormund und das Vormundschaftsgericht würden alles tun, um den Antragsteller in den Beruf eines Landwirts hineinwachsen zu lassen. Der Vormund ist zwar selbst kein Landwirt und lebt in Hankensbüttel, hält aber den Antragsteller für den Hoferben und wird infolgedessen sicher so auf ihn einwirken, wie diese Sach- und Rechtslage es im Interesse seines Mündels erfordert. Daraus, daß der Antrsgsteller inzwischen die Aufnahme in die Oberschule erreicht hat und ein intelligenter Junge sein soll, kann nichts dafür hergeleitet werden, es werde ihm künftig an Interesse für die Landwirtschaft fehlen. Der Besuch einer höheren Schule steht, was keiner weiteren Darlegung bedarf, einer Eignung zum Landwirt nicht nur nicht entgegen, sondern kann dem Antragsteller im Gegenteil späterhin sehr dienlich sein. Wenn die Rechtsbeschwerde meint, der Antragsteller werde nach Ablauf der Schulzeit keine Neigung zeigen, einen Beruf zu ergreifen, dessen Aussichten sich laufend verschlechterteil, so nimmt sie damit eine Entwicklung der Landwirtschaft als feststehend an, die sich heute nicht einmal mit annähernder Sicherheit übersehen läßt. Auch ist ihr entgegenzuhalten, daß der Antragsteller als intelligenter Junge immer mehr Verständnis für die Zeitverhältnisse bekommen und die Vorteile erkennen wird, die der Beruf des Landwirts, nach den Erfahrungen der lebten Jahrzehnte geboten hat. Das muß ihn aber umsomehr zur Landwirtschaft hinführen, als er nach Abschluss seiner Ausbildung im Gegensatz zu vielen anderen Landwirten sogleich einen stattlichen Hof zur Verfügung haben würde, so daß er der Sorge, nach Beendigung der Ausbildung ein geeignetes Tätigkeitsfeld zu finden, enthoben wäre. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, der Hof werde zu diesem Zeitpunkt völlig heruntergewirtschaftet sein, arbeitet sie mit einer durch nichts bewiesenen Unterstellung und übersieht sie vor allem, daß bei schlechter Wirtschaftsführung des Pächters die Landwirtschaftsbehörde zum Eingreifen berufen wäre, die es sicher nicht zulassen würde, daß der Hof gänzlich heruntergewirtschaftet wird.

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Das Beschwerdegericht hat nach alledem mit Recht die Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin verneint, dagegen die Voraussetzungen für eine künftige Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers für den Zeitpunkt des Nacherbfalls als gegeben erachtet und dementsprechend ihn als Hoferben festgestellt. Die Rechtsbeschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 LVR, § § 42, 43, 50 LVO. Zu einer Anordnung nach § 51 LVO über die Erstattung der ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten bestand keine Veranlassung.

Dr. Pritsch Dr. Hückinghaus Dr. Tasche