Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.11.1951, Az.: 3 StR 569/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.11.1951
- Aktenzeichen
- 3 StR 569/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 10603
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 21.05.1951
Verfahrensgegenstand
Hehlerei u.a.
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 15. November 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Baldus
Bundesrichter Sarstedt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 21. Mai 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte H. ist wegen Sachhehlerei (§ 259 StGB) in Tateinheit mit einem Vergehen nach §§ 1, 5, 16 Abs. 1 Ziff 1 und 4 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten, der Angeklagte R. wegen Beihilfe zu der von H. begangenen Tat zu einer Strafe von vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Dem Angeklagten N. wurde die Untersuchungshaft angerechnet.
Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagte Revision eingelegt und rügen mit ihr die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen sowie des sachlichen Rechts.
Die Rechtsmittel sind begründet.
I.
Zur Revision des Angeklagten H..
Was zunächst die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei angeht, so sind nach den Feststellungen des Urteils die Voraussetzungen des § 259 StGB in objektiver Einsicht gegeben. Danach hat der Angeklagte Ende Januar 1951 die von den jugendlichen Zeugen B. und S. bei ihren Arbeitgeber, der Firma "D." in Du., gestohlenen Klischees erworben, indem er dem Mitangeklagten M. die Genehmigung zu deren Ankauf erteilte. Das Vorbringen der Revision, die hierzu gemachten Ausführungen des Urteils seien in sich widerspruchsvoll, trifft nicht zu. In Wahrheit handelt es sich dabei nur um einen unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung des Landgerichts. Zwar hatte der Angeklagte, wie das Urteil feststellt, dem Mitangeklagten R. die grundsätzliche Weisung erteilt, nur einwandfreie Sachen anzukaufen und die Ankäufe vorschriftsmässig zu verbuchen. Auch hatte er selbst in zahlreichen anderen Fällen den Ankauf von Jugendlichen abgelehnt. Damit ist jedoch die Annahme des Landgerichts denkgesetzlich zu vereinbaren, dass es sich hier, wo der Angeklagte die Jugendlichen und ein Stück des zum Verkauf angebotenen Metalls gesehen hatte, nur um eine "leere Ausrede" handle, wenn er dem Mitangeklagten R. gesagt habe, er könne die Klischees ankaufen, sofern es eine reine Sache sei. Ebensowenig liegt ein Rechtsverstoss darin, dass das Landgericht den entsprechenden Schluss auch aus der Tatsache gezogen hat, dass der Mitangeklagte R. den Ankauf dann "ohne weiteres" getätigt habe. Diese Folgerung ist gleichfalls denkgesetzlich möglich. Zwingend braucht eine solche Folgerung nicht zu sein.
Durchgreifenden Bedenken unterliegen hingegen die Ausführungen des Urteils zur inneren Tatseite der Hehlerei. Die Anwendung des § 259 StGB setzt vorsätzliches Handeln voraus. Der Täter muss insbesondere wissen, dass die ihm angebotene Sache durch eine strafbare Handlung erlangt ist. Dieser Vorsatz kann als unmittelbarer oder auch als bedingter festgestellt werden: Dann weiss der Täter oder rechnet mit der Möglichkeit, dass ein strafbarer Vorerwerb der Sache vorliegt. Oder es ist ein vermuteter Vorsatz festgestellt: Die äusseren Umstände bei dem Erwerb sind geeignet gewesen, dem Täter die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der Sache aufzudrängen. Im letzten Falle wird dann kraft gesetzlicher Beweisregelung vermutet, dass der Täter um den strafbaren Erwerb der Sache tatsächlich gewusst hat. Hingegen genügt es nicht, dass der Täter zu dieser Überzeugung bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt nur hätte gelangen können.
Ob das Landgericht insoweit von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist, erscheint nicht unzweifelhaft. Schon der Ausgangspunkt ist verfehlt, indem das Landgericht sagt, der Versuch der - beiden - Angeklagten, die Verantwortung für den Ankauf sich gegenseitig zuzuschieben, um auf diese Weise beide straffrei auszugehen, könne schon deshalb nicht richtig sein, weil er eine wirksame Bekämpfung der Seuche der Metallhehlerei praktisch unmöglich mache. Von diesem kriminalpolitischen Ziel, jene Seuche zu unterbinden, kann niemals die Beantwortung der Frage abhängig sein, ob und inwieweit im einzelnen Falle die Einlassungen der Angeklagten zutreffen oder nicht. Massgeblich sind dafür allein die getroffenen tatsächlichen Feststellungen. Diese ergeben aber nicht mit hinreichender Deutlichkeit, dass das Landgericht die Überzeugung erlangt habe, der Angeklagte H. habe um die strafbare Herkunft des von den Jugendlichen angebotenen Metalls gewusst oder habe diese den Umständen nach annehmen müssen. Das Urteil sagt nur, der Angeklagte habe erkennen "müssen", dass es sich bei den Klischees nicht um Trümmerschrott gehandelt habe, und er habe unschwer erkennen "können", dass es Material der D. gewesen sei. Sprechen diese Wendungen des Urteils schon an sich für die Möglichkeit, dass das Landgericht damit ein fahrlässiges Handeln des Angeklagten als ausreichend erachtet habe, so kommt hinzu, dass, wie an anderer Stelle des Urteils angeführt ist, der Angeklagte das ihm von dem Mitangeklagten R. vorgezeigte Klischee nur flüchtig besehen und dass er bei einem späteren Besuch der Jugendlichen, bei dem er wieder zugegen gewesen sei, den Ankauf weiterer Klischees mit der Erklärung abgelehnt habe, Material von der "D." kaufe er nicht an. Wenn das Landgericht dann noch bemerkt, die Feststellungen über die Art und die Herkunft des Materials sowie über die Person der Verkäufer habe der Angeklagte auch bei der Kürze der ihm zur Verfügung stehenden Zeit treffen können, so ist nicht mit Sicherheit auszuschliessen, dass das Landgericht der Auffassung gewesen sei, es genüge, wenn der Angeklagte bei zureichender Aufmerksamkeit und Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt den strafbaren Vorerwerb der angebotenen Klischees hätte erkennen können. Ein nur fahrlässiges Verhalten des Angeklagten würde aber seine Verurteilung wegen Hehlerei nicht rechtfertigen.
Selbst wenn jedoch die Ausführungen des Urteils dahin zu verstehen wären, dass das Landgericht den Vermutungstatbestand des § 259 StGB als erfüllt angesehen hätte, so bilden die dafür angeführten Tatsachen nicht ohne weiteres solche Umstände im Sinne des Gesetzes, die dem Angeklagten das Wissen um die strafbare Herkunft der Klischees hätten vermitteln müssen. Weder die Tatsache, dass Klischees kein Material sind, das alle Tage im Schrotthandel angeboten wird, noch der Gesichtspunkt, dass es sich bei den Klischees nicht um Trümmerschrott handeln konnte, sind Umstände, die den Angeklagten zwingend zur Annahme eines strafbaren Vorerwerbs der Klischees führen mussten. Material, das im Schrotthandel nicht täglich gehandelt wird, braucht, weil es seltener angeboten wird, nicht unbedingt gestohlen zu sein. Dass aber die Klischees, für den Angeklagten erkennbar, nicht zum Trümmerschrott gehörten, besagt ebenfalls über eine nicht einwandfreie Herkunft für sich allein noch nichts, weil Trümmerschrott ebenso gut durch eine strafbare Handlung erlangt, sein kann, wie die zahlreichen Metalldiebstähle an und auf Trümmergrundstücken erkennen lassen. Für einen strafbaren Vorerwerb hätte allerdings die Tatsache sprechen können, dass es sich bei den Klischees um Material der "D." handelte. Dass aber der Angeklagte das erkannt hat, geht aus dem Urteil nicht hervor. Wenn es darin heisst, der Angeklagte habe dies aus dem Text der Klischees unschwer ersehen können, so steht dem entgegen, dass an anderen Stellen des Urteils gesagt ist, der Angeklagte habe das ihm von dem Mitangeklagten R. vorgezeigte Klischee nur flüchtig gesehen und er habe bei einem weiteren Besuch der jugendlichen. Diebe, nachdem er sich das Material angesehen hatte, den Ankauf mit dem Bemerken abgelehnt, Material von der "D." kaufe er nicht an.
Da somit die Darlegungen des Urteils zur inneren Tatseite der Hehlerei nicht ausreichen, um insoweit die Verurteilung des Angeklagten zu tragen, kann diese nicht aufrecht erhalten werden.
Dagegen ist die Rechtsansicht des Landgerichts, der Angeklagte habe gegen die Vorschriften des § 16 Abs. 1 Ziff 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und des § 16 Abs. 1 Ziff 4 in Verbindung mit § 5 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen verstossen, im Gegensatz zu der Meinung der Revision nicht zu beanstanden. Da dem Angeklagten die nach § 1 Abs. 1 a.a.O. erforderliche Erlaubnis zum Erwerbe von Altmetall nicht erteilt wer und da er nach seinem eigenen Geständnis in mehreren Fällen unechte Metalle in Kenntnis dieser Tatsache angekauft hat, hat er sich nach § 16 Abs. 1 Ziff 1 a.a.O. strafbar gemacht. Der Hinweis der Revision auf den Erlass des Reichs- und Preussisehen Wirtschaftsministers vom 11. Oktober 1937 - IV 38783/37 - geht fehl. Dieser Erlass, der lediglich eine Erleichterung der damals von Staats wegen angeordneten Erfassung von Altmetall bezweckte, greift hier nicht Platz. Er ist schon deshalb nicht anwendbar, weil er sich nur auf solche Sammler von Altmetall bezog, die selbst kein Lager unterhielten und die gesammelte Ware täglich an einen Rohproduktenhändler ablieferten. Diese Voraussetzungen treffen auf den Angeklagten, der einen Rohproduktenhandel auf einem von der "D." gemieteten Grundstück betreibt, nicht zu.
Daher bestand für das Landgericht kein Anlass, jenen Erlass hier heranzuziehen. Das war auch nicht, wie die Revision meint, aus dem Grunde geboten, weil der Angeklagte der Auffassung gewesen sei oder jedenfalls unter Umständen hätte sein können, dass der Inhalt des Erlasses auf ihn zutreffe. Wie aus dem Urteil hervorgeht, hat der Angeklagte sich weder unmittelbar auf diesen Erlass berufen noch auch nur in dem Sinne sich darauf bezogen, dass er geglaubt habe, einer Erlaubnis nach § 1 a.a.O. nicht zu bedürfen. Er hat vielmehr ausdrücklich zugegeben, gegen diese Bestimmung verstossen zu haben, indem er ohne die danach erforderliche Erlaubnis unedle Metalle angekauft habe. Damit kann in der Nichtberüclcsichtigung des Erlasses vom 11. Oktober 1937 ein Rechtsfehler nicht gefunden werden.
Ebenso ist ein Verstoss des Angeklagten gegen § 5 a.a.O. rechtsirrtumsfrei dargetan. Der Angeklagte hat, wie im Urteil festgestellt ist, die Jugendlichen gesehen und auch nach ihrer körperlichen Erscheinung als minderjährig erkannt. Da er die Klischees von ihnen erworben hat, ist somit seine Verurteilung aus § 16 Abs. 1 Ziff 4 a.a.O. ebenfalls zu Recht erfolgt.
Dennoch musste wegen der unklaren und missverständlichen Ausführungen des Urteils zur inneren Tatseite der Hehlerei dessen Aufhebung in vollem Umfange erfolgen, weil es sich nach der Annahme des Landgerichts um eine einheitliche Tat handelt und die Beschränkung der Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt unzulässig ist.
Das Urteil weist im übrigen noch insofern einen Mangel auf, als dem Angeklagten im Eröffnungsbeschlusse Hehlerei in Tateinheit mit Vergehen gegen die angeführten Bestimmungen des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen in mindestens vier Fällen zur Last gelegt war, während das Landgericht nur einen Fall der Hehlerei in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Gesetz über den. Verkehr mit unedlen Metallen als erwiesen angesehen und dieserhalb verurteilt hat, ohne in den übrigen Fällen auf Freisprechung zu erkennen. Das wäre aber erforderlich gewesen und muss daher in der Formel des neuen Urteils zum Ausdruck gebracht werden.
II.
Zur Revision des Angeklagten R..
Das Vorbringen der Revision ist zwar unbeachtlich, da es sich in unzulässigen Angriffen gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts erschöpft. Indessen kann ihr der Erfolg deshalb nicht versagt bleiben, weil der Angeklagte der Beihilfe zu der von dem Mitangeklagten H. begangenen Tat schuldig befunden ist, das Urteil gegen diesen aber nicht bestehen bleiben und eine Verurteilung wegen Beihilfe nicht erfolgen kann, solange die Tat, zu der die Beihilfe geleistet sein soll, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht einwandfrei festgestellt und gewürdigt ist. Allein aus diesem Grunde kann das Urteil gegen den Angeklagten R. gleichfalls keinen Bestand haben.
Zu bemängeln ist jedoch ebenso wie bei dem Mitangeklagten. H. das Fehlen eines Freispruches in den Fällen, in denen das Landgericht nicht zu einer Verurteilung des Angeklagten gekommen ist, obwohl dieser im Eröffnungsbeschlusse in mindestens sechs Fällen einer strafbaren Handlung beschuldigt war. Auch hier ist die Freisprechung in der Urteilsformel nachzuholen.
Es sei aber bemerkt, dass die Gründe, aus denen das Landgericht von einer Verurteilung des Angeklagten als selbständiger. Täter abgesehen hat, nicht überall bedenkenfrei sind. Soweit eine Bestrafung des Angeklagten wegen Hehlerei abgelehnt worden ist, sind zwar im Ergebnis Einwendungen nicht zu erheben. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob die Ansicht des Landgerichts zutreffend ist, der Angeklagte habe nicht seines Vorteils wegen gehandelt. Die Annahme einer Hehlerei scheitert nach den im Urteil getroffenen Feststellungen jedenfalls daran, dass der Angeklagte durch sein Handeln das Tatbestandsmerkmal des "Ansichbringens" im Sinne des § 259 StGB nicht erfüllt hat. Denn Ansichbringen bedeutet hier die Erlangung tatsächlicher Verfügungsgewalt durch abgeleiteten Erwerb zu eigenen Zwecken des Täters, und zwar dergestalt, dass ihm eine selbständige Verfügung ermöglicht wird (vgl RGSt Bd 64, 326). An diesen Voraussetzungen fehlt es bei dem Vorgehen des Angeklagten.
Auch ist es nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht eine Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens gegen § 16 Abs. 1 Ziff 1 in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen für nicht zulässig gehalten hat, weil er nach dem als erwiesen erachteten Sachverhalt nicht Stellvertreter des Mitangeklagten H. im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 a.a.O. gewesen sei.
Dieser Gesichtspunkt kann jedoch nicht Platz greifen, soweit es sich um einen Verstoss gegen § 5 a.a.O. handelt. Das in dieser Vorschrift enthaltene Verbot richtet sich nicht nur gegen den, der einen Altmetallhandel im Rahmen des § 1 a.a.O. betreibt, bzw. gegen dessen Stellvertreter, sondern gegen jedermann (OLG Hamm DRZ 1928 Nr. 246). Demnach macht sich nach § 16 Abs. 1 Ziff 4 oder auch nach Abs. 2 a.a.O. strafbar, wer Gegenstände der in § 1 a.a.O. bezeichneten Art von Minderjährigen erwirbt, ganz gleich, ob im übrigen die Voraussetzungen des § 1 a.a.O. vorliegen oder nicht. Das trifft nach den Feststellungen des Urteils auch auf den Angeklagten zu. Er hat von den Jugendlichen B. und Sc., deren Minderjährigkeit, wie aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden muss, er erkannt hat, Klischees angekauft. Damit hat er gegen § 5 a.a.O. verstossen, so dass das Landgericht insoweit die Möglichkeit, den Angeklagten aus § 16 a.a.O. als Täter und nicht nur unter Anwendung des § 49 StGB als Gehilfen zu bestrafen, zu Unrecht verneint hat.
III.
Nach alledem muss, da das Urteil gegen beide Angeklagte in vollem Umfange aufzuheben ist, die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden, das damit Gelegenheit erhält, von sich aus erneut die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen und diese unter Berücksichtigung der aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkte zu würdigen.
Koeniger
Scharpenseel
Baldus
Sarstedt