Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.10.1951, Az.: V BLw 47/50
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.10.1951
- Aktenzeichen
- V BLw 47/50
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1951, 10920
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Minden - 30.09.1949
- OLG Hamm - 10.05.1950
Rechtsgrundlagen
- § 17 HöfeO
- Art. III Nr. 5 Buchst. c BrMilRegVO Nr. 84
Fundstellen
- NJW 1952, 1110 (Kurzinformation)
- NJW 1952, 664 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Genehmigung eines Hofübergabevertrages (Übergabevertrag vom 21. März 1949 über den Hof P. Nr. ...)
Sonstige Beteiligte
auf die Rechtsbeschwerde der Witwe Marie M. geb. B. in P. Nr. ..., Kreis M., vertreten durch die Rechtsanwälte Notar ... I und ... II in M.,
Amtlicher Leitsatz
Bei der Frage, ob die Bedingungen eines Hofübergabevertrages volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt sind, kommt dem Gesichtspunkt, daß der Generationswechsel auf Höfen grundsätzlich zu fördern ist, erhebliche Bedeutung zu.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 30. Oktober 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Frintrop und Berk
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin werden die Beschlüsse des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 10. Mai 1950 und des Amtsgerichts in Minden vom 30. September 1949 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht in Minden zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin lebte mit ihrem am 23. April 1946 verstorbenen Ehemann, dem Bauern Karl M. in P. Nr. ..., mit dem sie seit 1903 verheiratet war, seit 1907 in der allgemeinen Gütergemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zum gütergemeinschaftlichen Vermögen gehörte der Grundbuch Bd. ... 120 von P. eingetragene Hof, der eine Größe von rund 72 Morgen und einen Einheitswert von 37.800 DM hat; etwa 60 morgen sind Ackerland und etwa 12 Morgen Grünland; an Vieh sind 3 Pferde, 9 Milchkühe, 3 Stück Jungvieh und durchschnittliche 50 Schweine vorhanden. Die Eheleute hatten durch gemeinschaftliches Testament vom 8. Januar 1946 sich gegenseitig zu Erben eingesetzt, sodaß die Witwe mit dem Tode ihres Mannes Eigentümerin des Hofes geworden ist. Aus der Ehe sind acht Kinder hervorgegangen, von denen ein Sohn bereits als Kind verstorben ist.
Durch notariellen Vertrag vom 21. März 1949 hat die Witwe den Hof mit sämtlichem Zubehör, jedoch mit Ausnahme zweier Kühe, "über die die Beteiligten sich einig sind", auf den Sohn Karl übertragen. Der Übernehmer seinerseits hat sich verpflichtet, der Übergeberin folgende Leibzucht zu gewähren:
"Freie Hege und Pflege auf dem Hofe P. Nr. ... in gesunden und kranken Tagen, freie Wohnung daselbst für sich und ihre Kinder Heinrich und Sophie M. in den vier Räumen im Erdgeschoss nach Westen zu, die die Übergeberin jetzt mit ihren beiden Kindern bewohnt, und Mitbenutzung der übrigen zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Hausbewohner bestimmten Angelegenheiten. Frei Licht und freien Brand. Kleidung stellt sich die Übergeberin selbst. Ebenso wird sie für sich selbst auf dem Hofe in den ihr vorbehalten Räumen ihre eigene Wirtschaftsführung behalten, wozu sich der Übernehmer verpflichtet, die der Übergeberin vorbehaltenen zwei Kühe unentgeltlich auf dem Hofe mitzuunterhalten, ihr jährlich ein Schwein im Schlachtgewicht von 4 Zentnern zu liefern, ihr 1/3 des auf dem Hofe wachsenden Obstes, 1/3 der anfallenden Gartenerzeugnisse, des Geflügels und der Eier zu liefern, sowie den Ertrag von den 10 Morgen Land, von denen 5 Morgen rechts und Morgen links der N. Bahn liegen, zur Verfügung zu stellen. Endlich verpflichtet sich der Übernehmer, demnächst der Übergeberin ein standesgemässes Begräbnis zu gewähren."
Die Kinder Heinrich und Sophie sollen zur Abfindung freie Wohnung auf dem Hofe in den Räumen erhalten, die zunächst die Übergeberin innehat, und eine Leibzucht im gleichen Umfang, wie sie die Übergeberin erhält (solange beide Kinder leben, danach eine verringerte Leibzucht); diese Leibzuchtsleistungen sollen nach dem Tode der Übergeberin fällig werden. Für die verheirateten Tochter Marie, Luise und Leonore, die bereits je 4.000 RM und eine Aussteuer erhalten haben, sind noch Abfindungen von je 1.000 DM vorgesehen. Der Sohn Friedrich soll, wenn er vom Hofe abzieht, eine Abfindung von 5.000 DM und für den Fall der Verheiratung ein Schlafzimmer erhalten. Der Übernehmer hat dazu noch die Verpflichtung übernommen, "für den Fall, daß er kinderlos versterben sollte, seinen Bruder Friedrich testamentarisch oder erbvertraglich zum Hoferben einzusetzen."
Das Amtsgericht hat dem Übergabevertrag wegen der Vereinbarung über die zwei Kühe die Genehmigung versagt. Auf sofortige Beschwerde der Übergeberin hat das Oberlandesgericht den Übergabevertrag "unter der Bedingung genehmigt, daß die Vereinbarung, wonach zwei Kühe von der Übertragung ausgenommen und für die Übergeberin und ihre beiden Kinder Heinrich und Sophie unentgeltlich auf dem Hofe zu unterhalten sind und der Ertrag von 10 Morgen Land zur Verfügung zu stellen ist, fortfällt." Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt die Witwe eine bedingungslose Genehmigung des Übergabevertrages.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
1.
Das Oberlandesgericht hat die Genehmigung des Übergabevertrages von einer Bedingung abhängig gemacht und hierzu ausgeführt: Die Vereinbarung, wonach 2 Kühe von der Übergabe ausgenommen seien, die der Übernehmer unentgeltlich zunächst für die Übergeberin und nach deren Tode für seine Geschwister Heinrich und Sophie zu unterhalten habe, mit der weiteren Verpflichtung, den Ertrag von 10 Morgen Land für die Übergeberin und nach deren Ableben für die beiden Geschwister zur Verfügung zu stellen, sie ungewöhnlich. Die Notwendigkeit dieser Vereinbarung könne nicht damit begründet werden, daß die beiden Geschwister bisher Entlehnung auf dem Hofe gearbeitet hätten und dies auch in Zukunft tun würden. Solange das Verhältnis der Beteiligten ungetrübt sei, bedeute diese Leibzuchtsregelung im wesentlichen nur eine Sicherstellung der Berechtigten. Ein Grund für eine derartige Sicherstellung sei jedoch nicht ersichtlich. Der Unterhalt der Übrigen sei durch die übliche Leibzucht gewährleistet. Für die Geschwister könnte, falls sie Wohnung und Unterhalt nicht mehr auf dem Hofe erhielten, unter Würdigung ihrer Arbeitsleistungen Barabfindungen festgestellt werden. Die Milchleistung zweier Kühe übersteige den Bedarf der Übergeberin und ihrer beiden Kinder ganz erheblich. Erst recht könne die weitere Vereinbarung über den Ertrag von 10 Morgen Land nicht gebilligt werden, da eine derartige Abmachung bei Unstimmigkeiten unter den Beteiligung zu Schwierigkeiten führen müsse und vor allem die Wirtschaftsführung des Übernehmers erheblich beeinträchtige und damit für den Hof abträglich sei. Die Vertragsbedingungen wegen der beiden Kühe und der 10 Morgen Land seien daher als volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt anzusehen. An Stelle einer Versagung der Genehmigung sei er es zweckmäßig erschienen, die Genehmigung unter der Bedingung zu erteilen, daß die beanstandeten Bestimmungen des Vertrages fortfielen; darin liege eine Genehmigung des Vertrages, falls er im Sinne der Bedingung geändert werde.
2.
a)
Wenn die Rechtsbeschwerde hierzu rügt, das Beschwerdegericht habe den Vertrag entweder nur im ganzen genehmigen oder die Genehmigung nur im ganzen Versagen, die Genehmigungserteilung aber nicht von einer Bedingung abhängig machen können, so ist dieser Angriff unbegründet. Aus der ausdrücklichen Bestimmung im § 32 Abs. 1 LVO ergibt sich die Zulässigkeit von Auflagen und Bedingungen bei Genehmigungen auf Grund des KRG Nr. 45 und der VO Nr. 84 der BrMilReg (Lange-Wulff, Höfeordnung, 3. Aufl. S. 629 ff, Bem. 651; Kollmeyer, DnotZ 1951, 63 ff; Fischer, GesuR Heft 19, 597 Anm. 4).
Das Beschwerdegericht hat durch die von ihm gemachte Bedingung eine Fortfall der Vertragsbestimmungen wegen der beiden Kühe und der 10 Morgen Land angeordnet. Das Bedeutet, daß, wenn die Vertragsteile den Übergabevertrag vom 21. März 1949 entsprechend ändern, der Übergabevertrag damit endgültig wirksam wird, daß aber, wenn sie an Stelle dieser beseitigten Vertragsbestimmungen etwas anderes festlegen würden, der Übergabevertrag endgültig unwirksam würde und die Beteiligten wegen des neuen Inhalts des Übergabevertrages ein neues Genehmigungsverfahren unter Umständen wieder durch mehrere Instanzen durchführen müßten. Es liegt aber auf der Hand, daß die Vertragsteile die Bestimmungen wegen der Kühe und des Landes nicht ohne weiteres ersatzlos in Fortfall bringen können (vgl. hierzu jedoch unten zu c Absatz cc). Das Beschwerdegericht irrt, wenn es davon ausgeht, daß der Unterhalt der Übergeberin "durch die übliche Leibzucht gewährleistet" sei; es übersieht, daß es der Übergeberin an Bareinkünften fehlen würde, mit denen sie ihr obliegende Beschaffung von Kleidung und Lebensmitteln bestreiten kann, soweit diese ihr nicht auf Grund des Übergabevertrages in Gestalt eines Schlachtschweines, von Obst, Gartenerzeugnissen, Geflügel und eiern anfallen. Dasselbe würde auch bei den beiden Kindern Heinrich und Sophie nach dem Tode der Mutter der Fall sein. Gerade aus dem fortlaufenden Anfall von Milch und dem Ertrag der 10 Morgen Land sollen die Leibzuchtsberechtigten offensichtlich die Mittel erhalten, die sonst üblicherweise in einem Altenteilsvertrag in Gestalt einer Geldrente festgelegt werden. Dadurch, daß das Beschwerdegericht in den Gründen seines Beschlusses andeutet, für die Geschwister des Übernehmers könnten, falls sie Wohnung und Unterhalt nicht mehr auf dem Hofe erhielten, unter Würdigung ihrer Arbeitsleistungen Barabfindungen festgesetzt werden, werden die sich ergebenden Schwierigkeiten nicht ausgeräumt, wird vor allem für den Fall des Verbleibens der beiden Geschwister in der Leibzuchtswohnung und für die Mutter nicht gezeigt, wie sie an Stelle der Einkünfte aus Milch- und Landertrag zu Barmitteln für ihren Unterhalt gelangen sollen. Würde also die Entscheidung des Beschwerdegerichts bestehen bleiben, so würde das nicht zu einer abschließenden Entscheidung über die Genehmigung des Übergabevertrages, sondern notwendig zu einem weiteren Genehmigungsverfahren führen.
b)
Mit Recht bekämpft die Rechtsbeschwerde die Auffassung des Beschwerdegerichts, daß die Vereinbarung wegen der Kühe und des Landertrages volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt sei. Sie macht geltend, daß derartige Sicherungen in Übergabeverträgen keineswegs ungewöhnlich seien, und weist auf zwei Beispielen hin, in denen in der Zeit vor 1933 erheblich stärkere Eingriffe in die Bewirtschaftung von Häfen durch größere Landvorbehalte der Übergeber vorgenommen worden seien. In der Tat hat das Beschwerdegericht den Begriff des "v olkswirtschaftlich nicht Gerechtfertigten" verkannt, nämlich ihn zu eng gefaßt, indem es ihn isoliert lediglich mit dem Blick auf die beiden Bestimmungen des in Frage stehenden Übergabevertrages betrachtet hat.
Beim Hofübergabevertrag handelt es sich um ein Zentralproblem der früheren Anerbenrechte, des früheren Reichserbhofrechts und jetzt der Höfeordnung. Jedenfalls gilt das für die Gegenden mit alter Anerbensitte, insbesondere für die frühere Provinz W. und den hier in Frage stehende Kreis M. Erhebungen von Mayer (DJZ 1934, 1378/9) für das zum Kreise M. gehörige Dorf W. haben ergeben, daß der Generationenwechsel auf den Höfen in diesem Dorf in der Zeit zwischen 1820 und 1900 unter 13 Fällen 138mal durch Übergabevertrag, nur 7mal durch Testament und nur 18mal durch gesetzliche Erbfolge seine Regelung gefunden hat. Riehl (Westfälisches Bauernrecht 1896, 164/5) hat in drei nicht namentlich genannten, aber "ohne jede Tendenz ausgewählten Dörfern" im Gerichtsbezirk P., der ebenfalls zum Kreis M. gehört, unter 60 Fällen des Besitzwechsels auf Höfen innerhalb der Familien 50 mal einen Übergabevertrag und nur 5mal ein Testament (und damit auch nur 5mal die gesetzliche Erbfolge) als Grundlage für einen Hofübergang auf die nächste Generation festgestellt, und zwar während der Zeit von 1848 bis 1894. In 84 oder 83 % der nachgeprüften Fälle ist also der Generationswechsel im Wege eins Hofübergabevertrages vor sich gegangen.
Rechtzeitiger Generationswechsel hält die Wirtschaft auf den Höfen auf der Höhe. Der Gesetzgeber erwartet, daß jeder Hofeigentümer "so wirtschaftet, wie es zur Sicherung der Volksernährung notwendig und nach Lage der ... Verhältnisse möglich ist" (Art V Nr. 11 Buchst. a BrMilRegVO Nr. 84). Die deutsche Landwirtschaft hat die Aufgabe, die Ernährung des deutschen Volkes in größtmöglichen Umfange durch die eigene Erzeugung sicherzustellen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn möglichst viele und leistungsfähige landwirtschaftliche Betreibe von tüchtigen Landwirten bewirtschaftet werden (Henrich, RechtLandw 1950, 104). Es besteht daher ein allgemeines volkswirtschaftliches Interesse daran, daß der Übergang des ländlichen Bodens in die Hand tüchtiger Wirtschafter gefördert wird (Henrich aaO, 106/7); von diesem Gesichtspunkt aus hat auch die Hofübergabe ihre besondere Bedeutung, nämlich nach der Richtung, "daß der Hof des gealterten, abgearbeiteten und in seinen körperlichen Kräften mehr oder weniger geschwächten Eigentümers unter tragbaren Bedingungen rechtzeitig in die Hand eines im besten Mannesalter befindlichen ... Nachfolgers gelangt, dem damit die frühzeitige Gründung einer eigener Familie ermöglicht und in den besten Jahren eine eigene Verantwortung auferlegt wird" (Haegele, Hofübergabe und Hofvererbung in den Westzonen, 1949, 8; vgl. auch Lange-Wulff aaO, S. 276, Bem. 220). Die früher vielfach laut gewordenen Klagen, daß sich der Bauer zu früh auf die Leibzucht zurückziehe (Riehl aaO, 180), sind seit langem nicht mehr begründet und der Sorge gewichen, daß der Bauer sich nicht rechtzeitig zur Hofübergabe entschließt. Das hat vor allem darin seinen Grund, daß im Laufe der letzten hundert Jahre das Leben auch der Landbevölkerung infolge der allgemeinen Verbesserung der Lebens-, Wohnungs- und sonstigen Gesundheitsverhältnisse um ungefähr 20 Jahre verlängert worden ist und damit ohne einen rechtzeitigen Übergang des Hofes auf die nächste Generation die Gefahr besteht, daß die Bewirtschaftung von Höfen in allzu großer Zahl in den Händen überalteter, nicht mehr leistungsfähiger Landwirte, ja in den Händen von Greisen liegt (Meyer aaO, 1379).
Aus diesen (und aus anderen hier nicht weiter interessierenden) Gründen suchte das Reichserbhofrecht durch die Sonderregelung im § 37 Abs. 3 REG und durch Steuervergünstigungen (§ 55 REG; § 42 EHRV) die rechtzeitige Übergabe von Höfen auf die nächste Generation zu fördern. Im § 43 EHRV gab es schließlich sogar sie Handhabe, zwangsweise einen Generationswechsel durch Entscheidung des Anerbengerichts herbeizuführen. Die Frage der Beibehaltung einer solchen Vorschrift ist bei den Vorberatungen zur Schaffung eines neuen Höferechts für die Britische Zone eingehend erwogen, aber schließlich abgelehnt werden (Währmann, RechtdLandw1950, 103), weil unter dem Eindruck der weitgehenden Freiheitsbeschränkungen während der Zeit des Nationalsozialismus nach dem Zusammenbruchs das Bestreben dahin ging, allgemein den Menschen wieder mehr Freiheit zu geben und damit auch den Hofeigentümer gegenüber dem Reichserbhofrecht wieder freier zu stellen, diesem wieder "die Rechtsfreiheit zu geben, die einem freien, selbstverantwortlichen Bauernstande gebührt", und ihm nur dort eine Grenze setzen, wo allgemeine volkswirtschaftliche, insbesondere allgemeine ernährungswirtschaftliche Interessen eine Beschränkung der Rechtsfreiheit erforderlich machen (Henrich aaO, 105). Wenn damit der Gedanke eines Zwangsgenerationswechsels auch hinter der höheren Idee einer möglichst weitergehenden Befreiung von Fesseln und Einschränkungen zurückgetreten ist, so hat sich doch dadurch an dem Grundsatz, dass der rechtzeitige Generationswechsel zu fördern sei, nichts geändert. Er fand sichtbaren Ausdruck durch die Bestimmung im § 19 Abs. 3 HöfeO, wonach der Übergang eines Hofes auf der Hoferben im Wege des Übergabevertrages steuerfrei gestellt wurde. Nachdem diese Vergünstigung durch die Verordnung Nr. 172 der BrMilReg mit Wirkung vom 20. Juni 1948 (Abl MilReg Nr. 27, 982 = VOBlBZ 1948, 344) gefallen ist, kommt es darauf an, im Genehmigungsverfahren (§ 17 Abs. 3 HöfeO in Verb mit Art III Nr. 5 Buchst. c BrMilRegVO Nr. 84) bei Prüfung der Frage, ob "die Vertragsbedingungen volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt sind" und daher die Genehmigung eines Übergabevertrages zu versagen ist, das Gewicht der allgemein und auch im einzelnen Falle für einen rechtzeitigen Generationswechsel sprechenden Gründe mit den bei einzelnen Bestimmungen eines Übergabevertrages sich ergebenden Bedenken zu vergleichen und damit Klarheit zu gewinnen, ob diese Bedenken so schwer wiegen, daß eine Genehmigung nicht zu verantworten ist.
Bei Prüfung dieser Frage kann die geschichtliche Entwicklung auf dem Gebiete der Hofübergabeverträge und vor allem auf dem Gebiete der dabei üblichen Leibzuchtsberechtigungen dem Gericht wertvolle Fingerzeige geben. Ein weitergehender Vorbehalt von Nutzungsrechten an Land und Vieh war durchaus üblich (Riehl aaO, 180; für das dem hier in Frage stehenden Kreis M. benachbarte frühere Land L. vergl. Meyer, Das Kolonatsrecht im Fürstentum Lippe, 1855 S. 484 § § 51, 54 des Gesetzes über die Anerbengüter vom 26.3.1924, Lippische Landesverordnung Bd. 28, 557 ff). Auch nach Haegele (aaO, 27) sind gegen den Vorbehalt der Nutzung (des Nießbrauchs) an einzelnen Grundstücken keine Beanstandungen zu erheben, wohl aber ist Zurückhaltung am Platze bei Vorbehalt des Eigentums an Grundstücken (Haegele S. 25). Im Laufe der Zeit hatten sich die Leibzüchter immer mehr von den Weiterungen und Schwierigkeiten einer eigenen Nutzung von Ackerländereien und einer eigenen Viehhaltung freigemacht und den Bezug einer dem Ausfall solcher Nutzungen entsprechenden erhöhten Geldrente bevorzugt. Nach den Erfahrungen, welche die jetzt abgebenden Hofeigentümer durch die Geldentwertung nach dem ersten Weltkrieg und die Währungsumstellung nach dem zweiten Weltkrieg sowie durch die Preisentwicklung während des letzten Jahres gemacht haben, besteht aber das Bestreben, die vom Übernehmer zu gewährenden Bargeldleistungen einzuschränkenden und an ihrer Stelle wieder den Währungs- und Preisschwankungen weitergehend entzogene Naturalien oder Naturalwerte zu erhalten. Dieses Bestreben kann nicht ohne weiteres als unberechtigt bezeichnet werden. Man kann die abtretenden Hofeigentümer vor allem nicht darauf verweisen, daß es ihnen freistehe, jederzeit eine anderweitige Festsetzung ihrer Geldbezüge auf Grund des Gesetzes betreffend die anderweitige Festsetzung von Geldbezügen aus Altenteilsverträgen vom 18. August 1923 (RGBl 815) zu beantragen; vielmehr ist es verständlich, daß sie es vermeiden wollen, gerichtliche Schritte, die erfahrungsgemäß zu weitergehender Entfremdung führen, zu unternehmen und Wert darauf legen, eine Regelung zu treffen, die nach menschlichen Ermessen eine reibungslose Abwicklung ihrer Rechtsbeziehungen für ihre ganze Lebenszeit sicherstellt. Diesem Bestreben der Hofübergeber wird in der Rechtsprechung auch bereits Rechnung getragen (vgl. OLG Braunschweig in Drpfl 1950, 74 ff: AG Segeberg, RechtdLandw 1951, 128; vgl. entsprechend Henrich RechtdLandw 1951, 144 ff zur Frage der Vereinbarung einer Naturalpacht, weiter noch RechtdLandw 1951, 152 und 258/60).
Die bisherige Aufklärung in den Tatsacheninstanzen reicht nicht aus, um die im Übergabevertrag vorgesehene Landnutzung und auch den Vorbehalt zweier Kühe als volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt anzusehen. Durch die Tatsacheninstanzen muß daher in dieser Hinsicht der Sachverhalt noch weiter aufgeklärt und daraufhin dann erneut über die Genehmigung entschieden werden.
c)
Vor allem werde in der Tatsacheninstanzen auch noch folgende Fragen zu erörtern sein:
aa)
Durch den Übergabevertrag werden zwei bestimmte Kühe ("über die die Beteiligten sich einig sind") von der Übergabe ausgenommen und wird das Eigentum daran der Übergeberin vorbehalten. Allem Anschein nach sollen die Kühe zu gegebener Zeit auch in das Eigentum von Heinrich und Sophie übergeben. Was rechtens sein soll, wenn sie abständig werden oder aus einem sonstigen Grunde verkauft müssen, ist nicht geregelt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob der Verkauf und die Ersatzbeschaffung Sache der Leibzuchtsberechtigten sein und wie sichergestellt werden soll, daß der Milchertrag gerade dieser beiden Kühe in Natur und bei Verkauf der Erlös daraus den Leibzuchtsberechtigten zufließt.
bb)
Bei den 10 Morgen Land ist nicht klar, ob sie im gesamten Anbauplan des Hofes bestellen werden, also der Hofeigentümer über die Bestellungsart zu entscheiden hat oder ob über die Bestellung die Leibzuchtsberechtigten zu bestimmen haben. Eine Klärung in dieser Hinsicht kann von Bedeutung sein für die Frage, ob die Leibzuchtsvereinbarung sich leicht in die Bewirtschaftung des Hofes einfügen läßt oder mit größeren Störungen der Bewirtschaftung verbunden ist. Auch wird noch zu klären sein, wie der Ertrag dieses Landes den Leibzuchtsberechtigten "zur Verfügung zu stellen" ist, insbesondere, ob er ihnen selbst in Natur ob er an eine andere Stelle geliefert werden soll, die das Entgelt dafür dann an die Leibzuchtberechtigten zu zahlen hat.
cc)
Wenn ober unter a) gesagt ist, daß die Vertragsteile die Bestimmungen wegen der Kühe und des Landes nicht ohne weiteres ersatzlos in Fortfall bringen können, so entbindet das doch die Tatsacheninstanz nicht von der Verpflichtung, ohne Rücksicht auf das, was gerade für und gegen eine einzelne Vertragsbestimmung spricht, allgemein zu prüfen, ob bei einer Betrachtung aller Verpflichtungen in ihrer Gesamtheit die Höhe der Leibzuchts- und sonstigen Belastungen nicht über die Kräfte des Hofes hinausgeht und daher vielleicht aus diesem Grunde volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist. Nach den Stellungnahmen der Kreisstelle M. der Landwirtschaftskammer vom 29.7.1949 und 10.2.1950 scheint dies nicht der Fall zu sein. Der Übernehmer des verhältnismässig kleinen Hofes von rund 72 Morgen mit einem Einheitswert von 37.800 DM soll aber Verpflichtungen übernehmen, die auf den ersten Blick recht hoch erscheinen: An die drei verheirateten Schwestern sollen noch zusammen 3.000 DM und an den Bruder Friedrich unter Umständen eine Abfindung von 5.000 DM ein Schlafzimmer gewährt werden. Bei dem Leibzuchtsrecht der beiden Kinder Heinrich und Sophie ist zu berücksichtigen, daß für sie nur Rechte, nicht aber auch Pflichten im Übergabevertrag festgelegt sind, z.B. nicht sonst übliche Verpflichtung zur Verrichtung anfallender Arbeiten in Haus und Hof und uU auch auf dem Acker nach dem Maß ihrer Kräfte. Dabei sind die Leibzuchtsleistungen an sich wohl schon als reichlich bemessen anzusprechen: Zu freier Hege und Pflege, freier Wohnung, frei Licht und frei Brand kommt noch der Ertrag von zwei Kühen und 10 Morgen Land, ein Schwein im Schlachtgewicht von 4 Zentern auch für die beiden Kinder allein nach dem Tode der Mutter. Der Umfang des Obst- und Gartenbaues sowie der Geflügelhaltung wird noch näher aufzuklären sein, damit auch die aus der Lieferung des Drittels dieser Erträge sich ergebende Belastung annähernd ermittelt werden kann. Unter Berücksichtigung dieser Hinweise erscheinen genaue Berechnungen der aus Leibzuchts- und sonstigen Verpflichtungen sich zusammensetzenden Gesamtbelastung geboten, damit der Hof nicht über seine Kräfte beansprucht wird.
dd)
Nach § 3 Abs. 2 Schlußsatz des Übergabevertrages verpflichtet sich der Übernehmer, "für den Fall, daß er kinderlos verstirbt, seinen Bruder Friedrich testamentarisch oder erbvertraglich zum Hoferbin einzusetzen." Diese Bestimmung ist wegen Verstosses gegen § 2302 BGB nichtig. Unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 139 BGB wird mit den Vertragsteilen zu erörtern sein, ob damit der gesamte Übergabevertrag als nichtig anzusehen ist. Das könnte dahin führen, daß wegen offensichtlicher Nichtigkeit die Genehmigung zu versagen ist (BGHZ 1, 124 und OGHZ 2, 303 = RechtdLandw 1950, 12/13). Unter Umständen werden die Vertragsteile aber das von ihnen erstrebte Ziel durch Abschluß eines zusätzlichen Erbvertrages mit Einsetzung des Übernehmers als Vorerben und des Bruders Friedrich als Nacherben oder in ähnlicher Weise erreichen können.
3.
Da es hiernach noch weitgehend an der erforderlichen tatsächlichen Aufklärung fehlt, erschien es zweckmässig, die Sache nicht an das Beschwerdegericht, sondern an das Amtsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens zu übertragen war.