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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.10.1951, Az.: V BLw 46/50

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.10.1951
Aktenzeichen
V BLw 46/50
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1951, 10919
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 16.05.1950

Fundstelle

  • NJW 1952, 1112 (Kurzinformation)

Verfahrensgegenstand

Feststellung der Hoffolge nach dem am 16. Juli 1945 gestorbenen Bauern Eduard Scheff

Prozessführer

der Frau Juliane S., verw. S., geb. L. in K., H.str. ...,

Prozessgegner

1.) Frau Toni P., geb. S., K.,H., vertreten durch Rechtsanwalt ... in K.

2.) Frau Dora H., geb. S., K., Kreis E., S., Rentnerheim, vertreten durch Rechtsanwalt ... in K.

3.) Arbeiter Richard S., E. bei N., F., vertreten durch Rechtsanwalt ... in K.

4.) Elektriker Heinrich V., F.,

5.) Karl V., F.,

6.) Helene V., F.,

Amtlicher Leitsatz

Die Voraussetzung des § 58 Abs. 2 Buchst a LVO, dass der Anerbe aus sonstigen Gründen noch nicht oder noch nicht endgültig feststehe, ist nicht gegeben wenn zur Zeit des Inkrafttretens der Höfeordnung bei Kenntnis der Sach- und Rechtslage eine klare Entscheidung darüber, wer Anerbe geworden ist, ohne weiteres möglich war.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 30. Oktober 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Oechßler sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Frintrop und Berk beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des III. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. Mai 1950 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Eine Erstattung der den Antragsgegnern ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten findet nicht statt.

Gründe:

1

I.

Der am 16. Juli 1945 gestorbene Bauer und Viehhändler Eduard Sch. Eigentümer des im Grundbuch von H. Bd ... eingetragenen Hofes in der Grosse von 11,3178 ha, der einen Einheitswert von 16.200 DM hat. Er war seit 8.8.1914 mit der Antragsteller in in kinderloser Ehe verheiratet. Eduard Sch. dessen Eltern schon früher gestorben waren, hatte vier Geschwister:

die am ... 1871 geborene Dora verwitwete H.,

die am ... 1877 geborene Toni verwitwete P.,

den am ...1879 geborenen Richard Sch.,

die im März 1917 gestorbene Helene verheiratete V..

2

Diese hatte fünf Kinder: Else, Kurt (im 2. Weltkrieg gefallen), Heinrich, Karl, Helene.

3

In den Akten des Amtsgerichts Kiel IV 328/45 sind als weitere gesetzliche Erben des Eduard Sch. genannt: Schlachter Alfred Sch. in L., Margarete St., geborene Sch. in B., Frieda N. geborene Sch. in A.. Wie diese Personen mit Eduard Sch. verwandt sind, ist aus den Akten nicht ersichtlich.

4

Eduard Sch. hat zwei, gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau errichtete, notarielle Testamente vom "25. September 1936" (richtig 1935) und vom 3. Oktober 1935 und ein privatschriftliches Testament vom 11. Juli 1945 hinterlassen.

5

In dem Testament vom 25. September 1935 wird bestimmt, die Eheleute hätten 1914 sich in einem Testament gegenseitig zu Erben eingesetzt. Diese gemeinschaftliche letztwillige Verfügung werde in vollem Umfange aufrechterhalten und für alle Fälle wiederholt. Der Vater des Eduard Sch. werde diesem seine zum Erbhof erklärte Bauernstelle durch. Übergabevertrag überlassen. Der Ehemann besitze ei nen in unmittelbarer Nähe der väterlichen Stelle gelegenen Grund besitz mit Scheune und Kate, ferner die Parzelle A. des ersten Kartenblatts der Gemarkung H. in Grosse von 1,1285 ha und eine im S.weg gelegene Kiesgrube. Dieser Grundbesitz würde mit der Übernahme des Erbhofs zu diesem kommen. Der Ehemann brauche aber zu seinem Viehhandel Kredit, den ihm die V. in K. eingeräumt habe. Zur Sicherung habe er zwei Sicherheiten von 2.500 und 3.500 RM eintragen lassen. Um diesen Kredit beibehalten und evtl. ausweiten zu können, habe er diesen Grundbesitz mit Schenkungsvertrag vom heutigen Tag auf seine Ehefrau übertragen. Er solle aber nach dem beiderseitigen Ableben an den Erbhof fallen. Es solle also dieser Besitz nach dem Tode des Längstlebenden an den jeweiligen Erbhofbauern des Erbhofs fallen.

6

Im Testament vom 3. Oktober 1935 heisst es:

"Wir widerrufen das von dem Ehemann zu den Akten IV 570/14 des Amtsgerichts Kiel hinterlegte Testament und bestimmen im Einklang mit dem Inhalt des Testaments vom 25. September 1935, dass wir uns gegenseitig zu Erben einsetzen. Es soll also das Testament vom 25. September 1935, und zwar auch hinsichtlich aller Bestimmungen in vollem Umfange gelten."

7

Im Testament vom 11. Juli 1945 sagt Eduard Sch.

"In Anbetracht der mir bevorstehenden Op-eration gebe letzten Willen bekannt: Im Fall dass die Opperation mit meinem Absterben verlaufen sollte, erbt meine Frau mein gesammtes Vermögen. Dazu gehört Hypothek Mark 8.500. Sollte meiner Frau von anderer Seite der Erbhof streitig gemacht werden, so gehört ihr das ganze Tote und Leben Inventar."

8

Er führt dann weiter aus, welche wirtschaftlichen Erfolge er erzielt hat, und bestimmt, dass die gesamten Geschäftsgelder seiner Frau zufallen sollen und dass auch das Milchgeschäft auf sie übergehen solle.

9

Am 20. November 1948 beantragte die Antragstellerin beim Amtsgericht Kiel, ihr einen Erbschein zu erteilen und in diesem die Hoferblolge zu bescheinigen. Die Antragsgegner zu 1 bis 6 erhoben dagegen Einwendungen.

10

In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Kiel am 25. Februar 1950 stellte die Antragsteller in den Antrag, festzustellen, dass sie Alleinerbin nach Eduard Sch. und damit Hoffolgerin geworden ist.

11

Die Antragsgegner zu 1 bis 3 stellten den Antrag, festzustellen, dass Frau Juliane Sch. nur Vorerbin, die Antragsgegner und ihre Geschwister dagegen Nacherben geworden sind.

12

Durch Beschluss vom 25. Februar 1950 hat das Amtsgericht Kiel festgestellt, dass die Antragsteller in Hoferbin nach dem Bauern Eduard Sch. geworden ist.

13

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner zu 1 bis 3 hat das Oberlandesgericht in Schleswig durch Beschluss vom 16. Mai 1950 den angefochtenen Beschluss abgeändert und festgestellt, dass die Antragstellerin Hofesvorerbe nach dem Bauern Eduard Sch. geworden ist. Die weitergehenden Anträge beider Parteien wurden zurückgewiesen. Die Begründung geht dahin: Jeder Erbfall sei grundsätzlich dem Recht unterworfen, das zur Zeit des Erbfalls gelte. Ausnahmefälle des § 58 Abs. 2 LVO lägen nicht vor. Die Witwe habe also die Stellung des Anerben nach § 12 EHFV und damit nach § 59 Abs. 2 HöfeO die rechtliche Stellung eines überlebenden Ehegatten nach § 6 Abs. 3 und § 8 Abs. 3 HöfeO. Sie sei also nur Hofesvorerbe. Für die Feststellung, dass die Antragsgegner und ihre Geschwister Hofesnacherben geworden seien, bestehe, kein Raum. Denn es stehe noch gar nicht fest, wer nach dem Tode der Hofesvorerbin Nacherbe werde.

14

Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragstellerin die Feststellung, dass sie Hoferbin geworden sei.

15

II.

Die Rechtsbeschwerde konnte keinen Erfolg haben.

16

Der Erblasser ist am 16. Juli 1945 gestorben. Soweit Erbfälle vor Inkrafttreten der Höfeordnung eingetreten sind, finden auf sie die bisher geltenden Bestimmungen, also das Erbhofrecht, Anwendung, soweit nicht einer der in § 58 Abs. 2 Buchst a bis c LVO aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

17

1.)

Die Rechtsbeschwerde rügt, das Beschwerdegericht habe das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 a nicht angenommen. Bei Inkrafttreten der Höfeordnung habe objektiv der Anerbe noch nicht festgestanden. Die Auslegung und Gültigkeit der mehrfachen Testamente sei durchaus nicht eindeutig gewesen. Das ergebe sich schon daraus, dass das Gericht hierüber habe Beweis erheben müssen und dass zwei Instanzen zu entgegengesetzten Ergebnissen gekommen seien. Diese Rüge geht fehl. Zunächst ist nicht richtig, dass Beweis erhoben werden musste, sofern nicht etwa die Beiziehung der Akten über die Testamentseröffnung und die Feststellung des Wortlauts der Testamente oder die Entgegennahme unverlangter und nicht erforderlicher Erklärungen dritter Personen als Beweiseinzug angesehen wird. Es ist auch nicht richtig, dass die beiden Vorinstanzen darüber in Zweifel waren, welche Stellung die Witwe des Erblassers nach Erbhofrecht habe. Die entgegengesetzten Entscheidungen beruhen auf anderen Erwägungen. Objektiv stand fest, wie die Rechtslage nach Erbhofrecht war. Obwohl der Erblasser seiner Ehefrau sein ganzes Vermögen und auch den Erbhof durch Testament zuwenden wollte, konnte er dies nur mit den Beschränkungen des § 12 EHFV erreichen.

18

Es ist zwar bestritten, ob in allen Fällen, in denen objektiv der Anerbe nach Erbhofrecht festgestellt werden kann, auch die Anwendung des § 58 Abs. 2 a Höfeo ausgeschlossen ist. Diese Auffassung vertritt Barnstedt (MDR 1950, 526), sonst wird in Schrifttum und Rechtsprechung vielfach die Auffassung vertreten, auch eine Ungewissheit der Beteiligten über die richtige Rechtslage könne zur Folge haben, dass der Anerbe nicht endgültig feststehe. Im einzelnen gehen dabei die Ansichten auseinander. Das Oberlandesgericht Celle steht zwar auf dem Standpunkt, es müssten ernstliche Zweifel über die Person des Anerben bestehen und die Tatsache allein, dass das Recht des Anerben von irgend jemand bestritten oder in Zweifel gezogen wurde, sei noch kein Grund für die Annahme, der Anerbe habe bei Inkrafttreten der Höfeordnung nicht endgültig festgestanden (Beschluss vom 31.1.1949 7 Wlw 674/48 - und vom 5.7.1948 7 Wlw 208/48 - Herminghausen in RdL 1950 S 212 Nr. 131 und 132). Es hält aber im Anschluss an Wöhrmann (ArchZivPrax 1950, 47)einen Nachlass für ungeregelt, wenn die Erbfolge an sich hätte feststehen müssen, tatsächlich aber unter den Beteiligten zweifelhaft war, z.B. gerade dann, wenn die unzulässigerweise als Vollerbin eingesetzte Witwe eines nach dem Zusammenbruch, aber vor der Aufhebung des Erbhofgesetzes gestorbenen Bauern sich für die Vollerbin hielt und als solche den Hof in Besitz genommen hatte. Denn es hätten damals allgemein und besonders in bäuerlichen Kreisen erhebliche Zweifel bestanden, ob für die ehemaligen Erbhöfe noch ein Sonderrecht, ob insbesondere das Reichserbhofrecht noch gegolten habe (vgl. Beschluss vom 28.2.1949 7 Wlw 647/48 und 31.3.1949 7 Wlw 624/48 - Herminghausen in RdL 1950, 212 Nr. 131 und 137). Diese Auffassung geht zu weit. Eine Mittelmeinung vertreten mit eingehender Begründung Wulff in RdL 1950, Sp 83 und Lange-Wulff Nr. 294 S 329. Danach müsse eine objektive Ungewissheit vorliegen. Darüber, ob sie vorliege, solle die Beurteilung maßgebend sein, die vorurteilslos und von einem normalen Maß von Sach- und Rechtskunde getragen sei. Blieben dabei ernstliche Zweifel, so stehe die Anerbenfolge nicht fest. Einen Anhalt gebe, ob ein Rechtskundiger nach sorgfältiger Beurteilung nach der Sach- und Rechtslage bis zum 24. April 1947 die Anrufung des Gerichts empfohlen hätte. Es bedarf hier keines Eingehens auf diese Einzelheiten, denn hier konnte über die Erbfolge nach Erbhofrecht kein begründeter Zweifel bestehen. In den Fällen aber, in denen bei Kenntnis der Sach- und Rechtslage eine klare Entscheidung nach Erbhofrecht ohne weiteres möglich war, liegt ein Fall des § 58 Abs. 2 a LVO nicht vor. Von dieser Auffassung gehen auch die Entscheidungen des OGHBZ vom 30.11.1949 II BLw 69/49 (RdL 1950, 81) und des erkennenden Senats vom 24.4.1951 - V BLw 107/49 - (RdL 1951, 179) aus.

19

An ihr wird festgehalten. Das Beschwerdegericht hat also mit Recht das Vorliegen der Ausnahme des § 58 Abs. 2 a HöfeO nicht als gegeben erachtet.

20

2.)

Die Rechtsbeschwerde rügt weiter, das Beschwerdegericht soi auf die Anwendbarkeit des § 58 Abs. 2 c überhaupt nicht eingegangen, obwohl der Vorderrichter die Entscheidung auf die Tatsache gestützt habe, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Dreijahresfrist noch nicht abgelaufen sei. Die Rechtsbeschwerde vertritt selbst die Auffassung, die Frist sei noch nicht verstrichen gewesen, durch die den Beteiligten die Möglichkeit eingeräumt werde, durch Beschreitung des Rechtswegs die Anwendbarkeit der Höfeordnung herbeizuführen. Die Rüge ist unbegründet.

21

Nach § 58 Abs. 2 c LVO ist ein Nachlass ungeregelt, und unterliegt den Bestimmungen der Höfeordnung, wenn nach deren Inkrafttreten innerhalb von 3 Jahren, vom Tode des Eigentümers an gerechnet, in einem gerichtlichen Verfahren die Erbfolge gemäss den Bestimmungen des Erbhofrechts zu Recht in Frage gestellt wird. Damit ist gesagt, dass innerhalb einer bestimmten Frist vom Tode des Erblassers an in einem gerichtlichen Verfahren gegen den, der sich als Anerbe gebärdet, geltend gemacht werden kann, dass er auf Grund Erbhofrechts nicht die Stellung des Anerben habe. Hat dieser Angriff Erfolg, so ist für die Weiterregelung der Erbfolge die Höfeordnung maßgebend. Nun ist aber im vorliegenden Fall kein Angriff gegen die Anerbin erfolgt, sondern diese selbst hat eine Rechtsstellung in Anspruch genommen, die ihr nach Erbhofrecht nicht zukommt. Sie kann mit diesem Anspruch auch nicht durchdringen, da sie nach Erbhofrecht die Stellung als endgültige Anerbin nicht hat. Die Einwendungen der Antragsgegner bezwecken nicht, die Erbfolge nach Erbhofrecht in Frage, sondern sie im Gegenteil sicher zu stellen. Die Voraussetzung des § 58 Abs. 2 c LVO sind also, auch abgesehen von der Einhaltung der Frist, nicht gegeben. Es bedarf daher keiner Prüfung, ob auf die Frist von 3 Jahren die Verordnung des Präsidenten des Zentraljustizamts für die britische Zone über die Hemmung von Verjährungs- und ähnlichen Fristen auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts und der bürgerlichen Rechtspflege vom 16. Dezember 1946 und die Verordnung über die Verlängerung dieser Frist vom 17. Dezember 1947 (GVBl BZ 1947, 9, 174) Anwendung finden.

22

Die Rechtsbeschwerde ist daher unbegründet.

23

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 10 LVR in Verbindung mit § § 42, 43, 50 und 51 LVO. Es besteht kein Anlass, anzuordnen, dass die ausserhalb des Verfahrens den Antragsgegnern entstanden Koston erstattet werden.

Dr. Pritsch Dr. Hückinghaus Dr. Oechßler