Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.10.1951, Az.: 2 StR 246/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.10.1951
- Aktenzeichen
- 2 StR 246/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11497
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 02.03.1951
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- JZ 1952, 46 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Münzverbrechens
Prozessgegner
1. den Kraftfahrer Werner Johann Adolf B., geboren am ... 1923 in H.,
2. den Textilingenieur Josef von D., geboren am ... 1909 in L.,
3. den Kaufmann Friedrich Heinrich S., geboren am ... 1909 in H.,
4. den Kaufmann Horst Leo Franz He., geboren am ... 1908 in K.,
5. den Chemiker Heinz Günther Hi., geboren am ... 1908 in K.,
Amtlicher Leitsatz
Ein Inverkehrbringen i.S. des § 146 StGB liegt auch darin, daß der Fälscher oder dessen Helfer die gefälschten Noten einer Bank übergibt, die sie an die Notenbank zum Umtausch gegen anderes Geld weiterleiten soll, weil die betreffende Notensorte zur Einziehung aufgerufen ist.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke, als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Kirchner Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Henneka Bundesrichter Werner als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 2. März 1951 werden verworfen. Jedoch ist der Angeklagte Hi. wegen erfolgloser Beihilfe zu einem Münzverbrechen verurteilt.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Die Angeklagten B., von D. und S. fassten im Frühjahr 1950 den Entschluss, gemeinsam belgische 1.000-Franken-Noten zu drucken. Diese Noten sollte der Direktor einer belgischen Bank gegen Zahlung von 50 % des Nennbetrages übernehmen, in ein Safe der Bank legen und Ende 1950, wenn diese Notensorte ausser Kurs gesetzt würde, an die Nationalbank als echte abliefern. Die Herstellungsversuche scheiterten. Deshalb beschlossen die Angeklagten, 20- und 50-DM-Scheine im Nennbetrage von einigen Millionen anzufertigen und dem Bankdirektor zu demselben Preise zu überlassen. Auch in diesem Falle misslangen die Versuche der Angeklagten. Daraufhin nahmen sie gemeinschaftlich ihre Bemühungen, 1.000-Franken-Noten herzustellen, wieder auf und zogen zu diesem Zweck den Angeklagten He. hinzu, den sie in ihren Plan einweihten. Dieser setzte sich mit dem Angeklagten Hi. in Verbindung, damit er ihm einen geeigneten Mann für die Nachahmung des Wasserzeichens besorge. Hi. sagte nach anfänglichem Sträuben zu und schickte den früheren Mitangeklagten L. zu He.. L. traf He. bei seinem Besuch nicht an, kam jedoch kurz darauf zufällig mit ihm zusammen und erklärte sich zur Mitarbeit bereit. Anfang September 1950 fand eine gemeinschaftliche Besprechung der Angeklagten von D., He. und S. mit L. statt, in der man die bisherigen technischen Erfahrungen austauschte. Ende September 1950 lieferte L. zwei Klischees und einige damit gefertigte Probedrucke an H. ab. Dieser gab ein Klischee und die Probedrucke an S. weiter, der sie B. aushändigte, damit dieser sie einem für den Plan gewonnenen Drucker vorzeige. B. tat dies auch. Der vermeintliche Drucker war jedoch ein Polizeiagent. Die Angeklagten wurden deshalb verhaftet.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat die Strafkammer die Angeklagten B., von D., S. und He. wegen Verabredung eines Münzverbrechens und den Angeklagten Hi. wegen Beihilfe zur Verabredung eines Münzverbrechens verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten sind im Ergebnis unbegründet.
I.
Verfahrensrügen.
1.
Die Anklage legt den Angeklagten ein versuchtes Verbrechen nach den §§ 146, 43, 47 StGB zur Last. In der Hauptverhandlung sind die Angeklagten ausweislich der Sitzungsniederschrift darauf hingewiesen worden, dass auch eine Verurteilung nach § 49 a StGB in Frage komme. Der Angeklagte S. meint hierzu, der Vorderrichter hätte ihn darauf aufmerksam machen müssen, dass er seiner Entscheidung "die neue Fassung von § 49 a zugrunde legen" werde. Dies ist aber auch geschehen. Der Hinweis der Strafkammer ist gar nicht anders zu verstehen, als dass sie die Anwendung des § 49 a StGB in der letzten, geltenden Fassung in Betracht siehe. § 265 StPO ist deshalb nicht verletzt.
2.
Der Angeklagte He. behauptet Verstösse gegen die §§ 244, 261, 264 StPO, führt jedoch entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 S 2 StPO keine Tatsachen hierzu an. Diese Rüge ist somit unzulässig.
3.
Die Verfahrensrüge des Angeklagten Hi., die eine Verletzung des § 244 StGB geltend nacht, ist nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO bei dem Landgericht eingegangen und deshalb ebenfalls unzulässig.
II.
Die Sachbeschwerden.
1.
Die Annahme der Strafkammer, dass die Angeklagten B., von D., S., He. sowie L. sich verabredet haben, inländisches oder ausländisches Papiergeld nachzumachen (§§ 49 a Abs. 2, 146 Abs. 1 StGB), begegnet nach den Feststellungen keinen rechtlichen Bedenken. Es beschwert die Angeklagten B., von D. und S. auch nicht, dass die Strafkammer bei ihnen nur eine Verabredung für gegeben hält. Die Angeklagten B., S. und He. bringen vor, sie hätten nur die Anfertigung eines Probedrucks geplant, die endgültige Entschlussfassung sei von einer Billigung dieses Druckes durch den belgischen Bankdirektor abhängig gewesen. Damit greifen sie jedoch nur in unzulässiger Weise die Urteilsfeststellungen an. Nach ihnen ging die Verabredung der Angeklagten gerade nicht nur auf die Herstellung eines Probedrucks, sondern von vornherein auf die Anfertigung grosser Mengen falscher Noten, die sie so gut nachmachen wollten, dass der Bankdirektor sie ihnen abnehmen würde. Ein Fall, wie ihn das Reichsgericht in RGSt 69, 3 entschieden hat, liegt deshalb nicht vor.
2.
Der Sachverhalt ergibt auch, dass die Angeklagten in der Absicht gehandelt haben, das nachgemachte Geld als echtes in Verkehr zu bringen. Zwar erfüllt die geplante Übergabe der Noten an den Bankdirektor noch nicht dieses Merkmal des § 146 StGB, weil er die Unechtheit der Noten kannte. Es ist auch zweifelhaft, ob die in Aussicht genommene Weiterleitung der belgischen Noten durch den Bankdirektor an seine Bank tatbestandsmässig ist; denn das Urteil lässt nicht erkennen, ob der Bankdirektor die Noten in sein, der Bank allein nicht zugängliches Safe legen oder der Bank zur eigenen Verwendung überlassen sollte. Nur im letzten Falle wären die Noten als echte weitergegeben. Ein Inverkehrbringen liegt jedoch in der beabsichtigten Weiterleitung der belgischen Noten durch den Bankdirektor oder dessen Bank an die belgische Nationalbank.
Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 67, 167; BGH St 1, 143), die im Schrifttum allgemeine Billigung gefunden hat, ist Inverkehrbringen der Vorgang, durch den der Täter das falsche Geld derart aus seinem Gewahrsam entlässt, dass ein anderer tatsächlich in die Lage versetzt wird, sich des falschen Geldes zu bemächtigen und mit ihm nach seinem Belieben umzugehen, es insbesondere weiterzuleiten. Das Entscheidende ist hierbei, daß der Empfänger über die Noten nach seinem Ermessen verfügen kann. Dass er sie weiterleitet, ist nur die Gewöhnliche, nicht die notwendige Folge hiervon. Eine solche tatsächliche Verfügungsmöglichkeit über die belgischen Noten sollte der Nationalbank eingeräumt werden, die deren Unechtheit nicht kannte. Damit würden sie als echte in Verkehr gebracht sein. Dem steht es nicht entgegen, dass die belgischen 1.000-Franken-Noten Ende 1950 ausser Kurs gesetzt werden sollten. Denn der Plan der Angeklagten ging dahin, die unechten Noten so rechtzeitig der Nationalbank einzureichen, dass sie noch wie echte eingelöst werden könnten, also noch innerhalb der Umlaufzeit. Was der Bankdirektor mit den deutschen Noten machen sollte, stellt das Urteil nicht ausdrücklich fest. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe nach kann es jedoch nicht zweifelhaft sein, dass er sie ebenfalls als echte in Verkehr bringen sollte; denn die Angeklagten rechneten auch hier mit einer Vergütung in Höhe von 50 % des Nennbetrages.
Die Angeklagten haben also die Herstellung unechter Noten in der Absicht verabredet, sie als echte in Verkehr zu bringen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob schon in dem Vorzeigen gefälschter Noten ein "Gebrauchmachen" im Sinne des § 146 StGB liegt (so RGSt 14, 161, dagegen das Schrifttum, z.B. Kohler in VDB 3, 223; Frank Anm. II zu § 146; Olshausen Anm. 4 zu § 146).
3.
Die Angeklagten B., S. und He. berufen sich ferner auf § 49 a Abs. 4 StGB. Sie haben jedoch nach den wiedergegebenen Urteilsfeststellungen in keinem Zeitpunkt ihre Verabredung freiwillig und endgültig aufgegeben oder die Begehung eines Münzverbrechens zu verhindern gesucht. Sie haben sich im Gegenteil bis zu ihrer Verhaftung alle bemüht, das geplante Verbrechen aus zuführen. Das gilt auch von dem Angeklagten He.. Er hat zwar nur ein Klischee an den Drucker weiterleiten lassen und das andere zurückbehalten, jedoch nicht, um die Begehung des verabredeten Verbrechens zu vereiteln, sondern um sich hierbei nicht ausschalten zu lassen, wie die Strafkammer ausdrücklich hervorhebt. Seine Revision bezeichnet diese Folgerung als denkgesetzlich nicht zwingend. Das braucht sie aber auch nicht zu sein. Es genügt, daß sie möglich ist. Nur der denkgesetzlich unmögliche Schluss ist Rechtsverstoss.
4.
Schliesslich macht die Revision des Angeklagten B. noch geltend, es liege § 151 StGB vor, so dass die Anwendung des § 49 a StGB ausgeschlossen sei. Dieser Angriff scheitert schon daran, dass nach den Feststellungen der Strafkammer das von den Angeklagten hergestellte Klischee nicht ohne weitere erhebliche Verbesserungen für den gedachten Zweck verwendbar und deshalb keine zur Herstellung von Papiergeld dienliche Form gewesen ist (RGSt 65, 203).
5.
Die allgemeine Sachbeschwerde hat der Angeklagte Hi. fristgemäss erhoben. Insoweit bedarf deshalb das Urteil weiter der Nachprüfung. Der Angeklagte Hi. hat nach der Annahme der Strafkammer dem Angeklagten He. zu der Anfertigung des Wasserzeichens wissentlich durch Zuführung des L. Hilfe geleistet und hierbei gewusst, daß He. Falschgeld herstellen wollte. Hi. hat also die Begehung eines Münzverbrechens selbst unterstützen wollen, nicht eine Verabredung hierzu. Eine Bestrafung wegen Beihilfe zur Verabredung eines Münzverbrechens scheidet deshalb aus. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob eine Beihilfe zu einer Verabredung i.S. des § 49 a Abs. 2 StGBüberhaupt rechtlich möglich ist. Der von Hi. gewollte Tatbeitrag hat allerdings das in Aussicht genommene Verbrechen nicht gefördert; denn es ist zu einem Verbrechen nach § 146 StGB nicht gekommen. Seine Handlung ist insoweit erfolglos geblieben und deshalb nur eine versuchte Beihilfe. Das aber ist gerade der Fall des § 49 a Abs. 3 StGB (LK 6. Aufl Anm. 2, 12; RGSt 57, 243; "Misslungene Anstiftung"). Der Angeklagte Hi. musste daher wegen erfolgloser Beihilfe nach §§ 49 a Abs. 3, 146 StGB verurteilt werden.
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend abgeändert. Der Strafausspruch ist von der unrichtigen Fassung des Schuldspruchs ersichtlich unbeeinflusst geblieben. Offenbar handelt es sich nur um ein Vergreifen im Ausdruck; denn die Strafkammer schliesst ihre Rechtsausführungen mit der Bemerkung ab, dass der Angeklagte nach den §§ 49 a Abs. 3, 146 StGB zu bestrafen sei, und führt diese Bestimmungen auch im Entscheidungssatz an. Ihre Anwendung setzt aber gerade eine erfolglose Beihilfe voraus, während eine Verurteilung wegen einer erfolgreichen Beihilfe zu der Verabredung eines Verbrechens, wenn überhaupt nur auf die Vorschriften der §§ 49, 49 a Abs. 2 StGB gestützt werden könnte. Die Strafkammer hat also die Strafe richtig dem verletzten Strafgesetz entnommen.
Auch sonst enthalten die Strafzumessungsgründe keinen den Angeklagten Hi. beschwerenden Rechtsirrtum. Die Strafkammer nimmt an, dass es zu einer Zusammenarbeit zwischen He. und L. nicht gekommen wäre, wenn der Angeklagte Hi. dem L. nicht den Angeklagten He. als künftigen Auftraggeber bezeichnet hätte. Diese Feststellung ist tatsächlicher Art und in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbar. Deshalb begegnet es keinen Bedenken, daß die Strafkammer der Vermittlerrolle des Angeklagten Hi. erhebliche Bedeutung für die Geldfälscher beimisst und sie strafschärfend verwertet. Im übrigen geben die Strafzumessungsgründe zu Bemerkungen keinen Anlass.