Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.10.1951, Az.: V BLw 84/51
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.10.1951
- Aktenzeichen
- V BLw 84/51
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1951, 10918
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 16.08.1951
Rechtsgrundlagen
- § 1 LVR
- § 3 Abs. 1 LVO
- § 23 LVO
- § 24 LVO
Verfahrensgegenstand
die Zwangsversteigerung der im Grundbuch von B. Band ..., Blatt 63, und von P. Band ..., Blatt 204 eingetragenen Grundstücke
Prozessführer
des Kaufmanns Wilhelm L. in S., vertreten durch Rechtsanwalt M. in S.,
Prozessgegner
den Gartenbaudirektor Otto L. in W., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. van ... in W.
Amtlicher Leitsatz
In einem Verfahren zum Zwecke der Zwangsversteigerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks ist gegen einen oberlandesgerichtlichen Beschluß, in dem über einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 9 a der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 26. Mai 1933 entschieden wird, die Rechtsbeschwerde nicht gegeben.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 24. Oktober 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch und der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 16. August 1951 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Eine Erstattung der aussergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
Gründe:
Die Parteien sind Miteigentümer zu je 1/2 der eingangs bezeichneten Grundstücke. Bei ihnen handelt es sich um zwei Höfe. Der in P. gelegene Hof umfaßt 61,65 ha und hat einen Einheitswert von 125.100,- DM. Der Hof im B. hat eine Größe von 38,58 ha mit einem Einheitswert von 101.300,- DM. Die Anteile des Antragstellers an diesen Besitzungen sind mit einer Grundschuld von 175.000,- DM zu Gunsten der Landes-Kreditanstalt in H. belastet. Der Antragsteller ist persönlich haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft Hermann A. H. Baumschulen in W., der Antragsgegner deren Kommanditist. Da diese Firma durch die Auswirkungen des Krieges in schwierige finanzielle Verhältnisse geraten ist, will der Antragsteller auf Drängen der Gläubiger einen Teil seines Grundbesitzes im Interesse dieser Gesellschaft verwerten. Er hat deshalb, nachdem eine Einigung mit dem Antragsgegner nicht zu erzielen war, die Zwangsversteigerung der beiden Höfe zum Zwecke der Auseinandersetzung beantragt. Das Amtsgericht hat daraufhin die Zwangsversteigerung angeordnet.
Der Antragsgegner hat beantragt, auf Grund des § 9 a der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 26. Mai 1933 das Zwangsversteigerungsverfahren für die Dauer von 6 Monaten einstweilen einzustellen. Der Antragsteller hat diesem Antrage widersprochen. Das Amtsgericht hat den Einstellungsantrag durch Beschluß vom 3. Juli 1951 zurückgewiesen. Diese Entscheidung hat der Antragsgegner mit der sofortigen Beschwerde angegriffen, die von dem Oberlandesgericht in Oldenburg (Senat für Landwirtschaftssachen) durch Beschluß vom 16. August 1951 zurückgewiesen worden ist.
Die von dem Antragsgegner hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Nach § 9 a Abs. 3 ZwW gilt § 6 ZwVV für die Verfahren auf Grund des § 9 a entsprechend. Im § 6 Abs. 3 ZwVV ist bestimmt, daß gegen die ergehenden Entscheidungen die sofortige Beschwerde stattfindet, daß aber eine weitere Beschwerde nicht gegeben ist. Das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde steht dem Antragsgegner danach nicht zu. Das verkennt er auch nicht, denn er hat ausdrücklich erklärt, daß es sich bei dem von ihm eingelegten Rechtsmittel nicht um eine weitere Beschwerde, sondern um eine Rechtsbeschwerde auf Grund der Verordnung über die Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen vom 15. Oktober 1948 handle.
Die Ansicht des Antragsgegners, gegen den angefochtenen Beschluß sei die Rechtsbeschwerde nach § 1 LVR gegeben, ist irrig. Nach dieser Vorschrift ist die Rechtsbeschwerde nur gegen die in der Hauptsache gemäß § 23 LVO ergehenden Entscheidungen der Oberlandesgerichte gegeben. Im vorliegenden Falle handelt es sich aber nicht um eine Entscheidung in der Hauptsache, sondern lediglich um eine Zwischenentscheidung, da durch sie das Verfahren der Instanz nicht abgeschlossen wird. Ausserdem ist die Entscheidung auch nicht gemäß § 23 LVO einlassen. Diese Vorschrift gilt nur für diejenigen Verfahren, die den Landwirtschaftsgerichten durch § 1 LVO zugewiesen sind. Dort sind die Zwangsvollstreckungsverfahren nicht angeführt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 LVO tritt zwar bei der Zwangsvollstreckung in land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke das Amtsgericht an die Stelle des Vollstreckungsgerichts und das Oberlandesgericht an die Stelle des Beschwerdegerichts. Hierdurch ist indessen nur die Zuständigkeit im Verfahren der Zwangsvollstreckung in land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke geregelt worden. Dagegen ist es hinsichtlich der Gestaltung des Zwangsvollstreckungsverfahrens selbst bei den Vorschriften der Zivilprozeßordnung geblieben. Mit Recht hat der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone in seiner Entscheidung vom 18. Januar 1950 (OGHZ 3, 164) dies daraus gefolgert, daß im § 1 LVO die Zwangsvollstreckungsverfahren nicht erwähnt sind, daß ferner nach § 24 LVO auch die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen und Vergleichen, die im Verfahren in Landwirtschaftssachen ergehen, nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung stattfindet und daß auch die Besonderheiten des Verfahrens der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen das in den § § 12-25 LVO geregelte Verfahren nicht zulassen. Der Senat ist mit dem Obersten Gerichtshof für die Britische Zone, auf dessen Entscheidung im übrigen verwiesen wird, der Ansicht, daß das Zwangsvollstreckungsverfahren nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung und des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung durchzuführen ist. Die Vorschriften des § 23 LVO und des § 1 LVR können daher im vorliegenden Falle nicht zur Anwendung kommen.
Die Rechtsbeschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den § § 10 LVR, 42, 43, 50 IVO. Zu einer Anordnung auf Grund des § 51 LVO bestand keine Veranlassung.