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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.10.1951, Az.: IV ZB 61/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.10.1951
Aktenzeichen
IV ZB 61/51
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1951, 11380
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Freiburg/Brsg. - 13.04.1951

Fundstellen

  • DNotZ 1952, 127-128
  • JZ 1952, 182 (amtl. Leitsatz)

Sonstige Beteiligte

1. der Ehefrau Johanna L. geb. Z., F./B., H. str. ..., vertreten durch Rechtsanwalt ...

2. der Öffentlichen Sparkasse in F./B.

Amtlicher Leitsatz

Die in dem Urteil des Senats vom 4. Juni 1951 (IV ZR 14/50) für die Anwendung des §18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG auf eine Auseinandersetzung zwischen Ehegatten entwickelten Grundsätze gelten auch für die Auseinandersetzung zwischen Eltern und Kindern.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige weitere Beschwerde der öffentlichen Sparkasse in F./B. vom 7. Mai 1951 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Freiburg/Brsg. vom 13. April 1951 in der Sitzung vom 24. Oktober 1951

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde hat die Öffentliche Sparkasse in F./B. zu tragen.

Gründe:

1

Die Antragstellerin war in erster Ehe verheiratet mit dem im Jahre 1916 verstorbenen Zahnarzt Emil B.. Seine Erben waren die Antragstellerin und ihr in Jahre 1914 geborener Sohn Hans B. Bei der Erbteilung wurde Hans B. als Eigentümer des zum Nachlass gehörenden Grundstücks eingetragen. Dieses Grundstück verkaufte die Antragstellerin, die inzwischen wieder geheiratet hatte und zum Vormund für ihren Sohn bestellt worden war, im Jahre 1925 für 27.000,- RM und gewährte mit dem Erlös ihrem zweiten Ehemann ein Darlehen. Zur Sicherung für die Forderung ihres Sohnes Hans B. wurde an dem Grundstück des Ehemanns eine Hypothek in Höhe von 27.000,- RM bestellt. Das Grundstück wurde 1927 verkauft. Die auf die Hypothek ausgezahlten 25.000,- RM verwandte die Antragstellerin zum Erwerb eines Hausgrundstücks in F., eingetragen im Grundbuch von F. Band ..., Heft 20. Zur Sicherung der Forderung ihres Sohnes aus der Verwendung der 25.000,- RM wurde für ihn eine Darlehenshypothek von 25.000,- Goldmark an dem Grundstück bestellt. Der Anspruch des Sohnes gegen, die Antragstellerin belief sich im Zeitpunkt seiner Volljährigkeit im Jahre 1935 noch auf 23.600,- RM. In den folgenden Jahren wurde die Hypothek geteilt und in Höhe von 12.500,- RM an einen Gläubiger der Antragstellerin abgetreten. Als Ausgleich für die dadurch verringerte Sicherheit wurde für den Sohn eine Höchstbetragshypothek von 12.500,- RM an den Grundstück einer Kommanditgesellschaft bestellt, an der die Antragstellerin als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt war Schliesslich wurde nach gegenseitiger Verrechnung und Löschung der beiden für den Sohn eingetragenen Hypotheken die auf 20.500,- RM festgestellte Restforderung des Sohnes durch eine neue Hypothek von 20.500,- Goldmark an dem Grundstück der Antragstellerin gesichert. Diese wurde am 2. Dezember 1943 eingetragen; ihre Umstellung ist streitig.

2

Die Antragstellerin hat beantragt festzustellen, dass Hypothek und Forderung im Verhältnis 1 : 1 umzustellen seien. Das Amtsgericht hat dem entsprochen und angenommen, dass es sich um eine Forderung aus einer Auseinandersetzung zwischen Eltern und Kindern im Sinne des §18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG handle. Die sofortige Beschwerde des grundschuldverwaltenden Instituts hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Auf die weitere Beschwerde hat das Oberlandesgericht die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Es hält die weitere Beschwerde für unbegründet, sieht sich aber an einer entsprechenden Entscheidung durch einen Beschluss des BayObLG vom 27. Oktober 1950 (NJW 1951, 25) gehindert.

3

Das Oberlandesgericht hält die weitere Beschwerde, die nicht von einem Rechtsanwalt unterschrieben ist, für zulässig, weil die Sparkasse als grundschuldverwaltendes Institut insoweit als Behörde zu betrachten sei. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 12. Juli 1951 (NJW 1951, 799) dargelegt, dass die Stellen, denen die Verwaltung dieser Grundschulden übertragen sind, durch diese Übertragung allein nicht zu Behörden werden. Auf diese Ausführungen, an denen der Senat festhält, wird verwiesen. In vorliegenden Fall ist die weitere Beschwerde jedoch zulässig, weil die Öffentliche Sparkasse eine rechtsfähige öffentliche Anstalt ist. Damit kommt ihr die Stellung einer Behörde im Sinne des §29 Abs. 1 Satz 3 FGG zu.

4

Das Oberlandesgericht hat in seinen Vorlagebeschluss ausgeführt:

5

Zur Anwendung des §18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG sei es nicht erforderlich, dass es sich um die Teilung von bisher gemeinschaftlichem Vermögen handle. Es genüge vielmehr, dass die Verbindlichkeiten zwischen den dort aufgezählten Personengruppen im Rahmen der für sie als Ehegatten oder als Eltern und Kinder typischen Rechtsbeziehungen entstanden seien. Von einem gewöhnlichen Darlehensanspruch müsse sich die Verbindlichkeit insofern unterscheiden, als sie auf Grund der besonderen verwandtschaftlichen Beziehungen entstanden sein müsse, die zwischen Ehegatten oder Eltern und Kindern bestehen. Die Vermögensgemeinschaft, die §18 Abs. 1 Ziff 3 voraussetze, könne sich daher auch durch ehemännliche oder elterliche Verwaltung und Nutzniessung ergeben.

6

Diese Auffassung entspricht der des Senats. Der Senat hat zu dieser Frage zunächst in einem Beschluss vom 19. Februar 1951 (NJW 1951, 355) und sodann ergänzend in einem Urteil vom 4. Juni 1951 (IV ZR 14/50) Stellung genommen. In diesem Urteil ist ausgeführt, dass es darauf ankomme, ob wirtschaftlich ein gemeinsamer Vemögensbestand vorhanden war. Ein solcher gemeinsamer Vermögensbestand könne schon dadurch geschaffen werden, dass Vermögen der Ehegatten oder der Eltern und der Kinder miteinander vermischt werden. Die Rechtfertigung für eine solche weite Auslegung dieser Bestimmung ergibt sich aus der engen rechtlichen und persönlichen Verbindung zwischen Schuldner und Gläubiger. In Verhältnis zwischen Eheleuten und zwischen Eltern und Kindern sind regelmässig die durch die Ehe oder die Verwandtschaft begründeten Beziehungen mitbestimmend dafür, dass Vermögen oder Einkünfte des einen Teils dem anderen zur Verfügung gestellt werden, Vermischt dieser die beiden Vermögensmassen miteinander, so erwirbt derjenige, der die Beträge dem anderen hingegeben hat, in der Regel eine Auseinandersetzungsforderung im Sinne des §18 Abs. 1 Zifff. 3 UmstG. Das wird nur dann nicht der Fall sein, wie auch das Oberlandesgericht in seinem Vorlagebeschluss zutreffend ausgeführt hat, wenn die Beträge ausnahmsweise nicht wegen der durch die Ehe oder die Verwandtschaft begründeten Beziehungen, sondern aus anderen, insbesondere etwa rein geschäftlichen Erwägungen, hingegeben worden sind. Soweit etwa durch eine solche weite Auslegung des Begriffs der Auseinandersetzung im Einzelfall für den Schuldner Härten entstehen, muss es ihm überlassen bleiben, das Vertragshilfeverfahren in Anspruch zu nehmen.

7

An diesen in dem vorbezeichneten Urteil entwickelten und auch in der Rechtslehre und Rechtsprechung überwiegend vertretenen Grundsätzen hält der Senat fest. In jenen Urteil handelte es sich um eine Auseinandersetzung zwischen Ehegatten. Für die Auseinandersetzung zwischen Litern und Kindern gelten jedoch die gleichen Erwägungen. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob insbesondere die ehemännliche Verwaltung und Nutzniessung am eingebrachten Gut der Frau nach Sinn und Zweck der Verwaltung und Nutzniessung am Kindesvermögen völlig gleichsteht. Die für die Anwendung des §18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG massgebenden Gesichtspunkte sind jedenfalls auch insoweit für beide Verhältnisse gleich. Soweit das BayObLG in seinem Beschluss vom 20. Oktober 1950 (NJW 1951, 24) eine engere Auffassung vertritt, kann ihr nicht zugestimmt werden. Das BayObLG will die bevorzugte Umstellung nur solchen Gläubigern zukommen lassen, "die entweder bereits an einer Vermögensgemeinschaft unmittelbar beteiligt waren oder die künftig Eigentum oder Miteigentum an einem Sachvermögen erlangt hätten, wenn sie nicht mit einer Geldforderung abgefunden worden wären." Damit wird jedoch nicht hinreichend berücksichtigt, dass, wie oben dargelegt, gerade auch die engen persönlichen Beziehungen, jedenfalls bei Ehegatten und zwischen Eltern und Kindern, zu Vermischungen des beiderseitigen Vermögens führen können und dass die bevorzugte Umstellung auch bei Auseinandersetzungen solcher gemeinsamen Vermögensbestände gewährt werden muss. Mit Recht ist daher das Oberlandesgericht Freiburg der Auffassung, dass der hier vorliegende Sachverhalt die Anwendung des §18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG rechtfertigt. Dabei kann es nicht von Bedeutung sein, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, dass die Antragstellerin bei der Veräusserung des Hauses und den späteren Veränderungen in Bestand der Hypothek nicht als Inhaberin der elterlichen Gewalt, sondern als Vormünderin tätig geworden ist. Entscheidend ist, dass die Verfügungen über das Vermögen ihres Sohnes, die zu ihren Gunsten stattfanden, nicht deshalb durchgeführt wurden, weil sie sein Vormund, sondern weil sie seine Mutter war. Schuldner ihres Sohnes ist sie nicht in ihrer Eigenschaft als Vormund, sondern als seine Mutter geworden. Die Auseinandersetzung musste daher hier zwischen Mutter und Sohn stattfinden.

8

Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass es sich hier nicht um eine rein geschäftsmässige Darlehensforderung handelt sondern um Vermögensverfügungen, die mit Rücksicht auf die engen persönlichen Beziehungen zwischen Mutter und Sohn ausgeführt worden sind.

9

Die weitere Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. Die Kostenentscheidung folgt aus Art. 2 §6 Abs. 4 der 40. DVO zum UmstG.

Dr. Lersch Raske Dr. Hartz Johannsen Kregel