Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.10.1951, Az.: IV ZB 43/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.10.1951
- Aktenzeichen
- IV ZB 43/51
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1951, 11282
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf
- Landgerichts in Kleve - 13.04.1951
Rechtsgrundlage
- § 6 Abs. 4 der 40. DVO zum UmstG
Fundstellen
- DNotZ 1952, 128-129
- NJW 1952, 305 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
die im Grundbuch von R. Band ... Blatt 949 in Abteilung III unter Nr. 3 und 4 eingetragenen Hypotheken in Höhe von je 1.500,- RM
Sonstige Beteiligte
1. a) Ludwig N. in R. Krs. Mo., b) Theodor N. in R. Krs. Mo.,
2. Johannes Na. in R. Krs. Mo., sämtlich vertreten durch Notar Dr. Sch. in M.
3. R. Girozentrale und Provinzialbank in D.,
Amtlicher Leitsatz
Die mit der Verwaltung der Staatsgrundschulden beauftragten Stellen sind "Beteiligte" des Umstellungsverfahrens. Ihnen können deshalb auch Kosten auferlegt werden.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die weitere sofortige Beschwerde der R. Girozentrale und Provinzialbank vom 30. April 1951 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Kleve vom 13. April 1951 am 24. Oktober 1951
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde wird auch insoweit zurückgewiesen, als sie die Kosten des Verfahrens betrifft.
Die Kosten der weiteren Beschwerde hat die R. Girozentrale und Provinzialbank in Düsseldorf zu tragen.
Gründe:
Zwischen den Beteiligten ist die Frage streitig, ob zwei Hypotheken und die ihnen zugrunde liegenden Forderungen in Anwendung des §18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG im Verhältnis 1:1 umzustellen sind. Das Amtsgericht hat den darauf gerichteten Anträgen der Beteiligten zu 1) und 2) entsprochen. Die Beschwerde des grundschuldverwaltenden Instituts ist vom Landgericht zurückgewiesen worden. Das Landgericht hat ebenso wie das Amtsgericht die Kosten des Verfahrens dem grundschuldverwaltenden Institut auferlegt. Gegen den Beschluss des Landgerichts hat das Institut weitere Beschwerde eingelegt. Darauf hat das Oberlandesgericht in Düsseldorf am 29. Juni 1951 über die weitere Beschwerde in der Hauptsache entschieden und sie zurückgewiesen. Soweit jedoch die sofortige weitere Beschwerde die Kostenentscheidung betrifft, hat es die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Das Oberlandesgericht möchte der Beschwerde insoweit stattgeben, sieht sich aber daran durch abweichende Beschlüsse des Oberlandesgerichts in Hamm gehindert.
Die Voraussetzungen des §28 Abs. 2 FGG sind gegeben. Zu entscheiden ist über die Anwendung des Art. 2 §6 Abs. 4 der 40. DVO zum UmstG. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung angenommen, dass es sich bei den in Art. 2 §6 der 40. DVO geregelten Angelegenheiten um solche der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne des §1 FGG handelt. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass das Oberlandesgericht in der Hauptsache bereits über die weitere Beschwerde entschieden hat und nur noch die Kostenentscheidung aussteht. §20 a FGG kann nicht zur Anwendung kommen. Denn da die weitere Beschwerde sich auch gegen die Entscheidung in der Hauptsache richtete, war sie auch wegen der Kosten zulässig. Die Vorlage an den Bundesgerichtshof und dessen Entscheidung ist aber ein Teil des Verfahrens über die weitere Beschwerde. Die Vorlage eröffnet daher nicht wie ein Rechtsmittel eine neue Instanz, sondern überträgt nur in dem Verfahren über die weitere Beschwerde die Entscheidung, soweit sie nicht durch das Oberlandesgericht getroffen wird, dem Bundesgerichtshof.
Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Die Kosten könnten nicht den Grundstückseigentümern oder den Gläubigern auferlegt werden, weil es zu diesem Verfahren nur durch die Weigerung des grundschuldverwaltenden Instituts, der Beschwerdeführerin, gekommen sei. Ihr könnten aber die Kosten nicht auferlegt werden, weil sie nicht im eigenen Namen, sondern im Auftrag des Bundes gehandelt und dessen Rechte wahrgenommen habe. Der Bund geniesse aber nach §10 KostO Gebührenfreiheit.
Auf diese Erwägungen des Oberlandesgerichts kommt es indessen nicht entscheidend an. Das Oberlandesgericht Hamm hat seine Entscheidungen vom 8. Juni und 3. Oktober 1950 (Rechtspfleger 1950, 522), von denen das vorlegende Oberlandesgericht abweichen will, mit Recht allein darauf gegründet, dass nach §6 Abs. 4 der 40. DVO zum UmstG die Kosten des Verfahrens den am Verfahren Beteiligten aufzuerlegen seien, und dass nach der ausdrücklichen Bestimmung des §6 Abs. 1 Satz 3 dieser Verordnung auch die mit der Ausübung und Verwaltung der Staatsgrundschulden beauftragten Stellen "Beteiligte" seien. Demgemäss können die Kosten, über die gemäss Art. 2 §6 Abs. 4 der 40. DVO zu entscheiden ist, auch dem grundschuldverwaltenden Institut auferlegt werden. Das hat der Senat schon in seinem Beschluss vom 12. Juli 1951 (IV ZB 5/51) ausgeführt.
Damit ist aber, wie auch in jenem Beschluss dargelegt ist, noch nicht darüber entschieden, ob §10 KostO zur Anwendung kommen kann. Diese Vorschrift schliesst nicht aus, dass einer durch sie begünstigten Stelle durch gerichtliche Entscheidung Kosten auferlegt werden. Das ergibt sich schon daraus, dass die Gebührenfreiheit nach §10 KostO nicht von der Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entbindet, auf die sich die Kostenpflicht auch erstreckt (§§1, 11 Abs. 1 KostO). Für diese Auslagen behält daher die Kostenentscheidung in jedem Falle ihre Bedeutung. Die Frage, ob §10 KostO zur Anwendung kommt, ist demgemäss erst bei dem Kostenansatz (§13 KostO) vom Kostenbeamten zu prüfen. Dabei ist er nicht an einen in der Entscheidung über die Sache selbst enthaltenen Ausspruch des Gerichts darüber gebunden, dass Gebührenfreiheit bestehe.
Die weitere Beschwerde war daher auch insoweit zurückzuweisen, als sie die Kostenentscheidung betrifft.
Auch die Kosten der weiteren Beschwerde waren der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.