Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.10.1951, Az.: II ZR 48/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.10.1951
- Aktenzeichen
- II ZR 48/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11105
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 30.03.1950
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1952, 35-36 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Bauingenieurs Alfred B. in E. T.str. ...,
Prozessgegner
den Bauunternehmer Hans A. in E., Z.,
Amtlicher Leitsatz
Über den Rechtsbegriff der zur Auskunfterteilung verpflichtenden Geschäftsbesorgung. Auch tatsächliche Handlungen, nicht nur Rechtsgeschäfte, die in den Rechtskreis eines Dritten eingreifen, können eine Geschäftsbesorgung im Sinne der §§ 677, 681, 666 BGB darstellen.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Haidinger, Dr. Benkard und Dr. Kuhn für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 30. März 1950 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger betrieb seit 1938 in L. ein im dortigen Handelsregister eingetragenes Bauunternehmen unter der Firma "Alfred B., Bahnbau - Eisenbeton und Tiefbau", das in den letzten Jahren des Krieges hauptsächlich von der OT für deren Aufgaben eingesetzt war. Im März 1945 wurde das Unternehmen auf Veranlassung der OT nach Coburg verlagert. Der Kläger traf persönlich in E. die erforderlichen Anordnungen und ließ nur den Buchhalter V. mit einigen wenigen Bürokräften dort zurück mit dem Auftrage, nach Abwicklung der Geschäfte baldigst nach Coburg nachzukommen.
Nach Behauptung des Klägers hat V. die Abwesenheit des Klägers von Essen dazu ausgenutzt, um durch Diebstahl, Unterschlagungen und Fälschungen alle für ihn erreichbaren Vermögenswerte des klägerischen Unternehmens in seine Hand zu bringen und ein eigenes Unternehmen aufzuziehen. Tatsächlich hat Vomfelde bereits im Mai 1945 ein Baugeschäft in E. eröffnet sowie bei der Gewerbepolizei und der Handwerkerschaft meldet, und zwar zunächst unter der Bezeichnung "V. vorm. B." Später hat er das Geschäft nur noch unter dem Namen V. betrieben. Der Kläger behauptet auch, V. habe über ihn falsche Gerüchte verbreitet, insbesonderen daß er geflohen sei und nicht mehr zurückkehren würde, weil er bei der OT Offizier gewesen sei. Durch diese falschen Ausstreuungen habe V. erreicht, daß nicht nur die Angestellten des Klägers sich für das neu gegründete Unternehmen des V. anwerben ließen, sondern auch bewirkt, daß die Militärregierung am 30. März 1946 das Vermögen des Klägers gemäß Gesetz 52 sperrte.
Unstreitig ist, daß Vomfelde sein neues Unternehmen in den Räumen des dem Kläger gehörigen Unternehmens betrieben und dabei die gesamte Büroeinrichtung benutzt hat. Auch behauptet der Kläger, daß er für das Baugeschäft seinen gesamten Gerätepark sich angeeignet habe.
Unstreitig ist auch, daß V. kurz vor dem Einrücken der alliierten Truppen bei der Bank des Klägers, der Bank der D. A. AG in E., Schecks über je 50.000 RM zur Einlösung vorgelegt hat, die er mit dem Faksimile der Unterschrift des Klägers versehen hatte. Er hat auf diese Schecks die Summe von 100.000 RM erhalten und ist auf die Strafanzeige der Bank am 17. Mai 1946 in Untersuchungshaft genommen worden. Daraufhin ist auf Anordnung der MilReg auch über das Vermögen des V. die Sperre gemäß Gesetz 52 verhängt worden. Durch Urteil der Strafkammer in Essen vom 30. April 1948 ist V. wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Rückfallbetrug in 2 Fällen und wegen Rückfallbetrugs in 2 Fällen zu 2 1/2 Jahren Gefängnis und 3 Jahren Ehrverlust verurteilt worden.
Zum Treuhänder über das am 30. März 1946 gesperrte Vermögen des Klägers ist von der MilReg der Wirtschaftsprüfer Peter J. bestellt worden, der damals verschiedene größere Industrievermögen, darunter des Privatvermögen der Familie Kr., zu beaufsichtigen hatte.
Am 28. Mai 1946 teilte J. seinen Auftrag dem Kläger mit, wobei er sich als "von der MilReg bestellter Vermögensverwalter" bezeichnete. Unstreitig ist jedoch, daß er keine Bestallungsurkunde nach Formular P C 13 der MilReg erhalten hatte und auch späterhin nicht erhalten hat.
Als V. verhaftet war, wurde J. auch von der Frau des V. zum Verwalter des Vermögens von V. berufen, was kurze Zeit darauf von der MilReg. gebilligt wurde, ohne daß auch hierfür J. eine Bestellungsurkunde gemäß Gesetz 52 ausgehändigt wurde.
Anfang Juni 1946 bestellte J. seinerseits den Beklagten als "Untertreuhänder" für beide Vermögensmassen und teilte dies auch der MilReg mit. Ferner erteilte er auf einen Briefbogen mit der Aufschrift "Wirtschaftstreuhänder Peter J. als von der Militärregierung bestellter Vermögensverwalter" dem Beklagten eine Bescheinigung vom 4. Juni 1946, worin er zum Ausdruck brachte, daß er als beauftragter Vermögensverwalter der englischen Militärregierung den Beklagten zum Treuhänder der Firma B. und des V. ernannt habe.
Der Beklagte ist Ostflüchtling; er hatte nach seinen Angeben vor dem 2. Weltkrieg in Königsberg ein Bauunternehmen betrieben und gibt an, gelernter Bautechniker zu sein. Er hat während des Krieges 1941/42 in Warschau ein eigenes Baugeschäft gehabt, das vornehmlich. Straßen-, Eisenbahn- und Barackenbau im früheren Generalgouvernement zum Gegenstand hatte. Nach dem Zusammenbruch kam er nach Westdeutschland, meldete am 3. Januar 1946 in Gladbeck (Westfalen) ein Bau- und Transportunternehmen an, das er bereits seit dem 1. Juni 1945 betrieben haben will, da es ihm gelungen sei, reichlich Geräte für die Ausführung von Bauten nach dem Westen zu schaffen.
Vomfelde hatte bald nach der Gründung seiner Bauunternehmung in Essen verschiedene Bauaufträge erhalten, und zwar u.a. 5 Aufträge auf Wiederherstellung großer bombenbeschädigter Gebäude, die ihm durch den bauleitenden Architekten, Regierungsbaumeister Ju. in E., erteilt waren. Als Ju. von der Verhaftung des Vomfelde erfuhr, wandte er sich mit Schreiben vom 20. Juli 1946 an den Beklagten als den Treuhänder der Firma Willi V. und teilte ihm mit, daß er der Firma V. die erteilten Aufträge mit sofortiger Wirkung entziehe und mit der Durchführung dieser Bauvorhaben eine andere Baufirma beauftragen werde. Gleichzeitig ersuchte er den Beklagten in seiner Eigenschaft als Treuhänder, die Abwicklung der Bauvorhaben einzuleiten und kurzfristig abzuschließen. Bereits am 24. Juli 1946 richtete Ju. an den Beklagten unter der Adresse: "An die Bauunternehmung Hans A. in G." ein weiteres Schreiben mit dem Auftrage, die der Firma V. erteilten aber wieder entzogenen Bauaufträge zu übernehmen und die Wiederaufbauarbeiten durchzuführen.
Der Kläger, der im Frühjahr 1946 wieder nach E. übergesiedelt war und seit dem 24. Oktober 1946 von der MilReg die Genehmigung im Rahmen des Art IV/6 a des Gesetzes 52 erhalten hat, seinen Betrieb wieder selbst zu führen, verlangt mit der vorliegenden Klage von dem Beklagten Auskunftserteilung und Rechnungslegung über die Führung der Bauunternehmung V. und über die Führung des Bauunternehmens, das er ab 1. August 1946 geführt hat.
Der Kläger behauptet, daß das Baugeschäft V. tatsächlich sein (des Klägers) Baugeschäft gewesen sei, das der Beklagte zunächst als Verwalter geführt, am 1. August 1946 selbst übernommen und alsdann als sein eigenes Geschäft betrieben habe. Der Kläger begründet sei ne Auffassung damit, daß V. das von ihm im Mai 1945 gegründete Baugeschäft nicht mit eigenen, sondern mit den Mitteln des Klägers aufgebaut hätte, die er auf ungetreue und betrügerische Weise dem Geschäft seines früheren Arbeitgebers entzogen gehabt habe. Insbesondere habe sich V. die zum Betrieb notwendigen Barmittel durch die erwähnten Scheckfälschungen und andere Veruntreuungen auf Kosten des Klägers beschafft, sich auch des Geräteparks des Klägers und dessen Büroeinrichtung bemächtigt. Die Bauaufträge habe er unter Vorlage eines gefälschten Kaufvertages, wonach ihm das Geschäft des Klägers verkauft worden sei, hereingeholt und die Zuweisung der erforderlichen Arbeitskräfte beim Arbeitsamt durch die unwahre Behauptung erwirkt, seine Firma sei Rechtsnachfolgerin der Baufirma des Klägers.
Der Beklagte hat nach Behauptung des Klägers im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit J., der sich später als erheblich vorbestrafte Persönlichkeit herausgestellt habe, das unternehmen V. an sich gebracht. Das Verlangen des Klägers, seinen Vertrauensmann, einen Direktor Sc., in das Unternehmen aufzunehmen und Sc. evtl. zum Treuhänder zu machen, habe J. durch seine Beziehungen bei der Militärregierung zu hintertreiben verstanden, habe seinerseits den Beklagten zum Treuhänder berufen und schließlich aus eigener Machtvollkommenheit dem Beklagten das Geschäft V. überlassen. J. habe auch durch Täuschung der Militärregierung erreicht, daß der Beklagte mit der Fortführung der der Firma V. erteilten Bauaufträge beauftragt worden sei. Daraufhin habe der Beklagte ein Baugeschäft auf seinen Namen angemeldet und in dieses Geschäft das Geschäft des V. überführt, das in Wirklichkeit das Baugeschäft des Klägers gewesen sei. Dabei habe der Beklagte auch die Geräte des Klägers übernommen, die sich seinerzeit V. angeeignet gehabt habe. Der Beklagte habe als Gegenwert für das übernommene Geschäft V. auf ein Sperrkonto des V. den Betrag von 14.262,85 DM eingezahlt, der den bilanzmäßigen Wert der Firma V. dargestellt habe.
Der Kläger macht geltend, daß ihm gegen den Beklagten aus dem geschilderten Tatbestand. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag und unerlaubter Handlung zustünden. Der Beklagte habe gewußt, daß er sich ein fremdes, nämlich das Geschäft des Klägers angeeignet habe und sei verpflichtet, alles, was er übernommen habe, auch seinen Gewinn aus der Übernahme des Geschäfts, herauszugeben. In der vorliegenden Klage hat er zunächst beantragt,
- 1.)
dem Kläger über die Führung der unter dem Namen Willi V. betriebenen Bauunternehmung. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen,
- 2.)
dem Kläger über die Führung der seit dem 1. August 1946 unter dem Namen des Beklagten betriebenen Bauunternehmung Auskunft, zu erteilen und Rechnung zu legen.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er hat die Behauptungen des Klägers bestritten und geltend gemacht, daß er durchaus gutgläubig sich von J. zum Treuhänder des Unternehmens V. habe bestellen lassen. Er sei im übrigen von J. nur beauftragt worden, ihn bei der Verwaltung der Baufirma des in Haft befindlichen V. technisch zu beraten, und er habe daher auch nur in technischer Einsicht in der genannten Firma nach dem Rechten gesehen. Das Verhältnis zwischen dem Kläger und V. sei ihm damals nicht bekannt gewesen. Die Bauaufträge, die ihm von dem Regierungsbaumeister Ju. zur Weiterführung übertragen worden seien, habe er durchgeführt, aber mit eigenen Geräten, nicht mit den Geräten der Firma V. Alles Gerät, das dem Kläger gehört habe, sei diesem später wieder übergeben worden.
Der Beklagte bestreitet insbesondere, das Geschäft V. ab 1. August 1946 übernommen zu haben. Er habe auch eine Beteiligung daran ausdrücklich abgelehnt. Die Zahlungen, die er auf das Sperrkonto geleistet habe, seien nicht als Gegenwert für die Übernahme des Geschäfts erfolgt; es habe sich dabei vielmehr um solche Gelder gehandelt, welche V. noch für die Zeit vor der Übernahme der Aufträge durch den Beklagten zugestanden hätten.
Hierauf hat der Kläger erwidert, der Beklagte habe in Gladbeck zunächst nur ein Transportgewerbe betrieben. Das Bauunternehmen in Essen habe er erst mit Hilfe des dem Kläger gehörenden Unternehmens V. errichten können. Der Beklagte habe auch die Zusammenhänge, insbesondere die früheren Beziehungen des Klägers zu V. genau gekannt. Er habe die "Treuhandschaft" nur übernommen, um sich später das Geschäft aneignen zu können. Der Regierungsbaumeister Ju. habe lediglich deshalb seine Zustimmung zu der Übernahme der ursprünglich V. erteilten Bauaufträge gegeben, weil ihm mitgeteilt worden sei, daß der Beklagte dessen Geschäft übernommen habe. Diese Übernahme sei am 1. August 1946 erfolgt. Der Beklagte habe ausdrücklich bei den Verhandlungen mit dem Kläger jede Beteiligung des Klägers abgelehnt und erklärt, daß er das Geschäft nur allein haben wolle. J. habe es verstanden, die Militärregierung über die wirkliche Sachlage zu täuschen. Der Beklagte habe das gewußt.
Schließlich hat der Kläger noch geltend gemacht, daß das ganze Geschäft, betreffend die Übernahme des Betriebes V., gegen das Gesetz 52 verstoßen habe und daher nichtig gewesen sei.
Das Landgericht in Essen hat durch Urteil vom 9. April 1949 nach den Klageanträgen erkannt. Auf die dagegen vom Beklagten eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht in Hamm durch Urteil vom 30. März 1950 das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, der die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe:
I.
Für die Revisionsinstanz ist davon auszugehen, daß V., wie das Berufungsurteil unterstellt, den eingerichteten Betrieb des Klägers sich widerrechtlich angeeignet hat, und daß dieser Betrieb mit dem Unternehmen des V. vereinigt worden ist. Es muß aber auch nach dem Parteivorbringen unterstellt werden, daß der Kläger noch aus einem anderen Rechtsgrunde der Alleinberechtigte an dem Unternehmen V.s war. V. war Handlungsgehilfe des Klägers, als er Ende März 1945 vom Kläger den Auftrag übernahm, mit einigen Angestellten der Firma B. die Geschäfte der Firma in E. abzuwickeln. Da von keiner der Parteien behauptet ist, daß dieses Dienstverhältnis gekündigt worden sei, so war anzunehmen, daß V. während des Bestehens seines Dienstverhältnisses als Handlungsgehilfe des Klägers ein Konkurrenzunternehmen gegründet hat, als er am 17. Mai 1945 unter der Bezeichnung "V. vorm. B." seinen Betrieb anmeldete, den er später unter dem Namen "Willi V." geführt hat. Wenn auch dieses Unternehmen des V. kein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 HGB war, weil V. nicht wie der Kläger mit seinem Unternehmen gem. § 2 LGB im Handelsregister eingetragen war, sondern, nur in der Handwerkerrolle, so kann es doch nicht zweifelhaft sein, daß V. in diesem Konkurrenzunternehmen Geschäfte im Handelszweige seines Prinzipals getätigt hat, so daß §§ 60, 61 HGB anwendbar sind. Aus dem Aktenvermerk des Rechtsanwalts Le. vom 27. Mai 1946, der ebenfalls zum Parteivorbringen gemacht worden ist, ergibt sich, daß der Kläger Anfang Mai 1946, also bald nach seiner Rückkehr nach Essen, in die Geschäftsräume des V. gegangen ist und verlangt hat, daß ihm die gesamte Firma V. übertragen werde. Es ist also zu unterstellen, daß der Kläger durch diese Erklärung mindestens in die Geschäfte eingetreten ist, die V. in dem unter seinem Namen betriebenen Konkurrenzunternehmen gemacht hat.
II.
a)
Das Berufungsgericht hat den 1. Klageantrag auf Auskunft und Rechnungslegung, der sich auf die Zeit bis 31. Juli 1946 bezieht, abgewiesen, weil es auf Grund der Aussagen der in der Berufungsinstanz als Zeugen vernommenen früheren Angestellten des J., Dr. Br. und N., nicht für erwiesen erachtet, daß der Beklagte in der Zeit bis 31. Juli 1946 im Unternehmen V. eine verwaltende Tätigkeit übernommen hat. Es hält die nach dieser Richtung vorgetragenen Schreiben des J. worin er den Beklagten zum Treuhänder des Vermögens des V. felde bestellt, ebenso wie die eigenen Schreiben des Beklagten, worin dieser sich als Treuhänder des Unternehmens V. bezeichnet, für unerheblich, weil es nicht für erweislich erachtet, daß der Beklagte außer einer technischen Beratung und einer rein technischen Beaufsichtigung der laufenden Bauarbeiten irgendwelchen Einfluß auf die Leitung des Unternehmens genommen habe.
Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden.
Das Berufungsgericht faßt den Rechtsbegriff der zur 1 Auskunft verpflichtenden Geschäftsbesorgung nach §§ 677, 681, 666 BGB zu eng auf, wenn es den Nachweis verlangt, daß der Beklagte in der Zeit, bis 31. Juli 1946 einen leitenden Einfluß auf das Unternehmen V. ausgeübt habe. Schrifttum und Rechtsprechung haben den Begriff der Geschäftsführung sehr weit ausgelegt. (Palandt BGB 9. Aufl Anm. 2 a zu 677; Staudinger-Nipperdey, Anm. 4 zu § 677; RGK BGB 9. Aufl Vorb 2 vor § 662). Es werden von der herrschenden Meinung nicht nur Rechtsgeschäfte, sondern auch tatsächliche Handlungen als Geschäftsbesorgung im Sinne der vorgenannten Bestimmungen angesehen, sofern nur in den Interessen- und Rechtskreis eines anderen eingegriffen worden ist. Wenn daher der Beklagte, wie das Berufungsgericht feststellt, auch nur die technischem Aufsicht bei den Bauten geführt und technische Ratschläge gegeben haben sollte, so hat der Beklagte damit ebenfalls bereits eine Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinne des § 677 BGB getätigt. Der Zeuge B., dessen Aussage des Berufungsgericht für ausschlaggebend ansieht, bekundet sogar, daß dem Beklagten die Verwaltung des Geräteparks des V. übertragen gewesen ist. Diese und die Beaufsichtigung der dem Unternehmen V. übertragenen Bauten sind also Handlungen und Tätigkeiten, die als eine Geschäftsbesorgung im Sinne des § 677 BGB angesehen werden können, die ihn gemäß §§ 681, 666 BGB zur Auskunft und Rechnungslegung verpflichten. Der Beklagte muß also diejenigen Bauten genau bezeichnen, auf denen er im Betriebe des V. eine Tätigkeit ausgeübt hat, er muß ferner mitteilen, welche Geräte oder sonstigen Gegenstände des Unternehmens V. bei der Durchführung dieser Bauten benutzt worden sind, welche Preise oder sonstigen Abmachungen er mit den Auftraggebern abgesprochen hat, überhaupt alles, was für die Fortführung der Bauten während der Zeit seiner Aufsichtstätigkeit von Richtigkeit sein kann. Ob und inwieweit er auch Rechnung zu legen hat, wird nach der von ihm zu erteilenden Auskunft zu beurteilen sein. Grundsätzlich muß er aber auch zur Rechnungslegung verurteilt werden, weil § 666 BGB in Verbindung mit §§ 681, 677 BGB den Geschäftsbesorger verpflichtet, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen.
Der Umstand, daß der Beklagte bis zum 31. Juni 1946 nur als Gehilfe oder im Auftrage, jedenfalls auf Veranlassung des J. tätig geworden ist, steht der Annahme einer Geschäftsbesorgung ohne Auftrag nicht ohne weiteres entgegen. Die Annahme, daß die Führung eines fremden Geschäfts vorliegt, wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Geschäftsführer durch die Führung zugleich eigene Interessen wahrnimmt. Es genügt, daß der Geschäftsführer den Willen oder wenigstens das Bewußtsein hat, zugleich für einen anderen zu handeln, d.h. ein fremdes Geschäft zu führen, das nicht nur zum eigenen, sondern auch zum Rechtskreis eines anderen gehört. Dieses Bewußtsein, das Geschäft für einen anderen zu führen, wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß der Geschäftsführer einem Dritten gegenüber privatrechtlich zur Besorgung verpflichtet ist (vgl. Palandt 9. Aufl Bem. 2 e zu § 677 BGB). Der Umstand, daß der Beklagte von J. beauftragt war, würde also nicht ohne weiteres sein Bewußtsein ausschließen, daß das Geschäft auch gleichzeitig in den Rechtskreis des Klägers eingriff. Bei einem Geschäft, das seiner Natur nach sowohl ein eigenes wie ein fremdes für denjenigen sein kann, der es besorgt, kommt es auf die Willensrichtung des Geschäftsbesorgers, also darauf an, ob er das Bewußtsein und den Willen hat, auch für einen anderen tätig zu sein (RGJW 37, S 1630, Palandt 9. Aufl Anm. 2 b zu § 677 BGB). Darüber, ob der Beklagte nicht den Willen oder doch wenigstens das Bewußtsein gehabt hat, mit der technischen Beaufsichtigung der Bauten und der Verwaltung des Geräteparks gleichzeitig ein Geschäft des Klägers zu führen, spricht sich das Berufungsurteil nicht aus, da es von der rechtsirrigen Ansicht ausgeht, daß nur, wenn der Beklagte auf die Verwaltung des Unternehmens V. einen maßgeben den Einfluß ausgeübt hätte, eine ihn zur Auskunft verpflichtende Geschäftsbesorgung vorliegen würde. Das Berufungsurteil unterliegt daher hinsichtlich der Entscheidung über den Klageantrag zu 1) bereits deshalb der Aufhebung, damit die fehlende Feststellung über die Willensrichtung des Klägers getroffen werden kann. Sollte das Berufungsgericht bei erneuter Verhandlung zu dem Ergebnis kommen, daß der Beklagte bei der Verwaltung des Geräteparks und der technischen Beaufsichtigung der Bauten des V. nur ein eigenes Geschäft, d.h. einen ihm von J. erteilten Auftrag ausführen wollte, so würde zu prüfen sein, ob nicht § 687 Abs. 2 BGB Platz greift, also ob der Beklagte wider besseres Wissen die von ihm geführten Geschäfte als eigene Geschäfte besorgt hat. Nach dieser Richtung war vom Kläger behauptet, daß der Beklagte in arglistigem Zusammenwirken mit J. bestrebt gewesen sei, das Unternehmen V. wirtschaftlich an sich zu bringen. Daß der Beklagte bereits durch Verwaltung des Geräteparks und die technische Beaufsichtigung der Bauten des Unternehmens V. gleichzeitig in den Rechtskreis des Klägers eingriff, wäre danach dem Beklagten bekannt gewesen. Denn es war behauptet, daß der Beklagte über die Untreue des V. genau unter richtet war, zugleich auch über die Tatsache, daß J. selbst das Unternehmen V. als dem Kläger gehörig bezeichnet hatte. (Schriftsatz vom 12. Januar 1951 Bl 65 ff GA; Schriftsatz vom 23. September 1949 Bl 124 R, 125 GA). Falls diese Behauptungen sich bei erneuter Verhandlung als zutreffend erweisen sollten, würde der Klageantrag zu 1) aus § 687 Abs. 2 in Verb mit §§ 681, 666 BGB begründet sein.
b)
Den Klageantrag zu 2) sieht das Berufungsgericht deshalb nicht als begründet an, weil es nicht für erwiesen erachtet, daß der Beklagte das Unternehmen des V. rechtsgültig übernommen habe. Hierbei hat das Berufungsgericht jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, eine Reihe von Tatumständen unberücksichtigt gelassen, die der Verneinung einer Übernahme des Unternehmens V. durch den Beklagten entgegenstehen würden: so die Behauptung, daß der Beklagte dem Gewerbeaufsichtsamt in Gladbeck gegenüber angegeben habe, er habe zwei E.er Großfirmen, B. und V., erworben und sei daher im Besitz eines vollständigen Geräteparks und zahlreicher Bauaufträge (landgerichtliches Urteil S. 4 oben Bl 89 R GA), ferner die von dem Zeugen Vo. bekundete Tatsache, wonach der Beklagte dem zuständigen Finanzamt in Essen und der Allgemeinen Ortskrankenkasse ebenda die Übernahme des Geschäfts angezeigt hat, sowie die Behauptung im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Seite 4, der Beklagte habe die gleiche Mitteilung der Industrie und Handelskammer in Essen gemacht. Das Berufungsgericht setzt sich auch nicht mit der Aussage des Zeugen Vo. auseinander, der bekundet hat, der Beklagte habe Ende Juli 1946 das Geschäft V. endgültig übernommen, die Arbeiter des Unternehmens auf seine Person verpflichtet und allen Auftraggebern mitgeteilt, daß er die Firma V. übernommen habe. Auch der Abschlußbericht des Rechtsanwalts Le., der gleichfalls diese Tatsachen vermerkt, ist im Berufungsurteil nicht berücksichtigt.
Vor allem aber ist die Begründung nicht durchgreifend, mit der das Berufungsgericht verneint, daß der Beklagte das, ihm durch den Zeugen N. gemachte Angebot zur Übernahme des Unternehmens V. durch Überweisung des Betrages von 14.262,85 DM angenommen habe. Eier sind der Aktenvermerk vom 14. März 1947 und die Schreiben vom 17. und 24. März 1947 (Mappe D Bl 132, 146, 150) nicht ausreichend gewürdigt. Sie lassen nämlich erkennen, daß diese Summe auf Grund des bilanzmäßig festgestellten Vermögens des Unternehmens des V. errechnet ist. Der Beklagte selbst hatte die Herabsetzung des im Aktenvermerk (Bl 132) von N. verlangten Betrages in seinem Brief vom 17. März 1947 dadurch auf 14.262,85 DM errechnet, daß er unter anderem die Position "Kreditoren" von 7.915,30 DM absetzte, die er nach dem Vorschlag des N. übernehmen, deren Bezahlung ihm also obliegen sollte. Die Briefe des Beklagten vom 17. und 24. März 1947 deuten also darauf hin, daß der Beklagte das Unternehmen V. mit Aktiven und Passiven übernehmen wollte, zumal er die lt. Schreiben vom 17. März 1947 errechneten 14.262,85 DM such tatsächlich auf das Sperrkonto des V. überwiesen hat. Mit diesen Schreiben ist die Feststellung des Berufungsgerichts, die sich auf die Aussagen der Zeugen Br. und N. stützt, nicht ohne weiteres zu vereinbaren, daß nämlich mit der genannten Summe lediglich derjenige Betrag gezahlt werden sollte, den V. für die Herstellung der ihm fristlos gekündigten Bauten noch au fordern hatte. Eine derartige Auslegung des Schreibens würde angesichts der ziffernmäßig feststehenden Errechnung des genannten Betrages gegen das Denkgesetz verstoßen.
Danach kommt es auf die weiteren Rügen der Revision nicht mehr an.
Es kann allerdings nicht anerkannt werden, daß im vorliegenden Falle die absolute Revisionsrüge des § 551 Ziff 7 ZPO durchgreift. Das Berufungsgericht hat den zur Begründung der Klageanträge vorgetragenen Sachverhalt durchaus gewürdigt, also nicht ohne Entscheidungsgründe gelassen, hat auch an zwei Stellen die Frage untersucht, ob der Beklagte die Behörde, getäuscht hat, um die Genehmigung zum Betriebe eines Bauunternehmens zu bekommen. Das Berufungsgericht hat aber unterlassen, den weiteren rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen, der vom Kläger nach der Richtung vorgebracht war, daß der Beklagte in arglistigem Zusammenwirken mit J. darauf ausgegangen sei, das Unternehmen V. an sich zu bringen, um so zu verhindern, daß der Kläger durch Einsetzung eines eigenen Vertrauensmannes das Unternehmen V. auf das er Anspruch erhoben hatte, fortführen könnte (vgl. Klageschrift zu 5 Bl 4 R, Schriftsatz vom 3. September 1948 zu III und Schriftsatz vom 23. September 1949 Bl 124/125 GA). Auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt könnte es in der weiteren Verhandlung ankommen, falls der erhobene Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung nach den erneut au treffenden Feststellungen aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung sich wiederum nicht als gerechtfertigt erweisen sollte. Der Beklagte würde dann dem Kläger aus dem Gesichtspunkt des § 826 BGB schadenersatzpflichtig sein. Es ist aber in der Rechtsprechung anerkannt, daß auch Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung zur Auskunfterteilung und Rechnungslegung verpflichten, weil allgemein der Rechtsgedanke Anerkennung gefunden hat, daß dem Schadensersatzberechtigten ein Anspruch auf Auskunft bei Rechtsverhältnissen zu gewähren ist, deren Wesen es mit sich bringt, daß der Berechtigte entschuldbarerweise über Bestehen und Umfang seines Rechts sich im Ungewissen befindet, der Verpflichtete dagegen in der Lage ist, unschwer Auskunft zu erteilen (vgl. RGRK BGB 9. Aufl. Bd. 2 S 506, Enneccerus-Lehmann 13. Aufl 1950 § 20 S 90 RGZ 158 S 379).
Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, den auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war.