Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.10.1951, Az.: II ZR 109/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.10.1951
- Aktenzeichen
- II ZR 109/50
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1951, 10955
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 3, 248 - 253
- DB 1951, 977 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1952, 176-177 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- NJW 1952, 100-101 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Pensionskasse der Hamburger Hochbahn Aktiengesellschaft, H., S.strasse ...,
Prozessgegner
Walter H., H., F. L.strasse ...,
Amtlicher Leitsatz
Eine Pensionskasse ist verpflichtet, ihre Rentenempfänger gleichmässig zu behandeln. Sie hat dafür zu sorgen, daß die ihr von dem früheren Arbeitgeber zu den Renten gezahlten Zuschüsse gleichmässig für alle ihre Mitglieder überwiesen werden, es sei denn, daß für eine Ausnahmebehandlung einzelner Mitglieder ein triftiger Grund vorliegt.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Haidinger, Dr. Fischer und Dr. Kuhn beschlossen:
Tenor:
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Gründe:
I.
Der Kläger war etwa 33 Jahre lang bei der Hamburger Hochbahn Aktiengesellschaft (HHA) tätig, zuletzt als Zugschaffner. Da er seit 1937 Mitglied der NSDAP gewesen war, wurde er im Zuge der Entnazifizierung am 31. Juli 1945 von der HHA unter gleichzeitiger Kündigung des Angestelltenverhältnisses entlassen. Im Entnazifizierungsverfahren wurde er dann später als "Entlasteter" in die Gruppe V eingestuft. Seine gegen die HHA erhobene Klage auf Wiedereinstellung, hilfsweise auf Zahlung einer Pension oder Entschädigung, wurde vom LAG Hamburg rechtskräftig abgewiesen, und zwar der Hilfsantrag mit der Begründung, daß die HHA für die Pensionsansprüche nicht passiv legitimiert sei, weil der Kläger sie gegen die jetzige Beklagte geltend machen könne. Daraufhin verlangte er von der Beklagten, deren Mitglied er auf Grund seines Arbeitsverhältnisses gewesen war, die Zahlung einer monatlichen Rente ab 1. August 1945 in Höhe von 93,62 RM und ab 1. Juli 1948 in gleicher Höhe in DM. Die Beklagte, die im Jahre 1922 gegründet worden war, bestritt unter Hinweis darauf, daß sie im Jahre 1924 ihre Tätigkeit eingestellt hatte und erst vom 1. April 1946 ab, also erst nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Dienste der HHA, mit einer neuen Satzung wieder aufgelebt war, ihre Passivlegitimation und führte im übrigen aus, daß auch die "Rentenhilfskasse der HHA", die in der Zeit ihres Ruhens die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Arbeitnehmer der HHA übernommen hatte, nach ihren Richtlinien nur freiwillige Hilfsleistungen gewährt habe, auf die kein Rechtsanspruch bestehe. Zudem sei nach den Richtlinien und auch nach ihrer eigenen Satzung die für eine Ruhegeldrente erforderliche Voraussetzung, daß der Pensionär ohne eigenes Verschulden von der Gesellschaft entlassen worden sei, beim Beklagten nicht gegeben. Ausserdem sei eine etwaige Rente für die Zeit nach der Währungsreform nicht in voller Höhe, sondern nur im Verhältnis 10: 1 umzustellen. Die HHA leiste seit der Währungsreform zwar bis zur endgültigen Regelung der Vermögensverhältnisse der Beklagten die restlichen 90 % aus eigenen Mitteln, doch handle es sich hierbei nur um einen freiwilligen Zuschuß der HHA, für den die Beklagte nicht hafte. Das Landgericht und Oberlandesgericht gaben der Klage in vollem Umfange statt. Die Revision der Beklagten wies der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone durch Urteil vom 10. März 1950 (OGHZ 3, 255) insoweit zurück, als die Beklagte zur Zahlung der Rente für die Zeit vom 1. April 1946 bis 30. Juni 1948 in Höhe von monatlich 93,62 RM und ab 1. Juli 1948 in Höhe von monatlich 9,36 DM verurteilt worden war. Wegen der vom Kläger geforderten Mehrbeträge hob der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone das angefochtene Urteil auf und verwies insoweit die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten an das Berufungsgericht zurück.
Das Berufungsgericht sprach nach erneuter Verhandlung und Beweisaufnahme dem Kläger durch Teilurteil vom 30. August 1950 für die Zeit vom 1. Juli 1948 bis 31. Mai 1950 über die ihm bereits zuerkannte Rente von DM 9,36 hinaus weitere DM 84,26 monatlich zu und wies die Klage insoweit ab, als ab Mai 1950 eine höhere Rente als DM 9,36 gefordert wurde. Nachdem beide Parteien hiergegen Revision eingelegt hatten, schloß die HHA mit dem Kläger zur Erledigung des gesamten Rechtsstreits mit Ausnahme von dessen Kosten einen Vergleich. Daraufhin haben beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, nach § 91 a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.
II.
Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist nach § 91 a ZPO über dessen Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Einschätzung der beiderseitigen Erfolgsaussichten, der hierbei entscheidende Bedeutung zukommt, muß dazu führen, der Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
1.)
Soweit die Beklagte bereits durch das Teilurteil des OGH zur Zahlung verurteilt ist, treffen sie ohne weiteres die Kosten.
2.)
Was die Klagansprüche betrifft, die den Gegenstand des Teilurteils des Berufungsgerichts vom 30. August 1950 bildeten, so hatte die Rechtsverteidigung der Beklagten auch insoweit keine Aussicht auf Erfolg. Der Streit der Parteien ging bei diesen Ansprüchen darum, ob der Kläger von der Beklagten für die Zeit seit dem 1. Juli 1948 die volle Rente von DM 93,62, also über den ihm bereits zuerkannten Betrag von monatlich DM 9,36 hinaus weitere DM 84,26 verlangen kann. Dieser klägerische Anspruch war unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gerechtfertigt; denn die Beklagte hatte unter Verletzung der ihr nach § 35 BGB und § 21 VAG obliegenden Pflicht, den Kläger in gleicher Weise wie alle anderen Rentenempfänger zu behandeln, nicht dafür gesorgt, daß für ihn von der HHA zu der Rente derselbe Zuschuß von 90 % gezahlt wurde, wie für die anderen Rentenempfänger. Der OGH und das Berufungsgericht wollten allerdings die Entscheidung über diesen Schadensersatzanspruch darauf abstellen, ob die HHA den Zuschuß gezahlt oder verweigert hätte, wenn er durch die Beklagte von ihr angefordert worden wäre. Der OGH führte hierzu aus, wenn feststehe, daß die HHA die Zahlung des Zuschusses an den Kläger ablehne, so sei damit der Klage insoweit der Boden entzogen. Diese Rechtsansicht war für das Berufungsgericht nicht bindend und hätte demgemäß auch für die Entscheidung des Revisionsgerichts über die vom Kläger erneut eingelegte Revision keine bindende Wirkung haben können. Die auf § 565 Abs. 2 ZPO beruhende Bindung des Revisionsurteils beschränkte sich auf die rechtliche Beurteilung, aus der heraus die Aufhebung des ersten Berufungsurteils erfolgt war, nämlich auf die Ausführungen, daß der Rentenanspruch des Klägers nach § 24 UmstG im Verhältnis 10: 1 umzustellen ist. Darüber hinaus kam den Rechtsausführungen des Revisionsurteils keine bindende Wirkung zu (vgl. BGH Lindenmaier-Möhring Nachschlagewerk § 565 Abs. 2 ZPO Nr. 1). Der angeführten Rechtsauffassung des OGH hätte auch nicht beigetreten werden können. Entgegen der Ansicht des OGH stand es nämlich keineswegs in dem freien Belieben der HHA, den Kläger von den ihren übrigen Pensionären gewährten Zuschüssen auszuschliessen. Es ist vielmehr anerkannten Rechts, daß der das ganze Recht beherrschende Grundsatz, Gleiches gleich zu behandeln, auch für den Unternehmer gilt, der den Angehörigen oder Pensionären seines Betriebes freiwillige Unterstützungen zuwendet, und daß dieser Grundsatz ihm eine Rechtspflicht zur Gleichbehandlung aller seiner Betriebsangehörigen auferlegt, die es ihm verbietet, einzelne Angehörige oder Pensionäre willkürlich, d.h. ohne triftigen Grund von solchen Zuwendungen auszuschliessen (RAG 33, 172 [176]; 36, 12 [16]; 38, 252 [258]; 39, 65; 42, 141 [143]; Raiser ZgesHandR 111, 84 und das dort angeführte weitere Schrifttum). Die HHA war hiernach ungeachtet der Freiwilligkeit der Zuschüsse nicht berechtigt, den Zuschuß für den Kläger, wenn er durch die Beklagte angefordert wurde, zu versagen, nachdem sie ihn den übrigen Pensionären gewährte. Daß sie einen triftigen Grund zu einer solchen Ausnahmebehandlung des Klägers gehabt habe, hat die Beklagte selbst nicht behauptet. Der von ihr angeführte Umstand, daß der Kläger aus politischen Gründen entlassen worden war, kann als triftiger Grund nicht anerkannt werden. Dem ersten Revisionsurteil ist darin beizutreten, daß mit der Einstufung des Klägers in die Gruppe der Entlasteten die Bedenken gegen seine frühere politische Haltung ausgeräumt sind, so daß die HHA aus seiner Entlassung nun auch nicht mehr die Berechtigung herleiten konnte, ihn schlechter als die nicht aus politischen Gründen entlassenen Pensionäre zu behandeln. Ob die HHA den Kläger als einzigen oder neben ihm auch noch andere aus politischen Gründen entlassene Pensionäre in dieser Weise gegenüber den anderen Pensionären zurückgesetzt hat, ist unerheblich, weil in beiden Fällen ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vorlag (so auch LAG Hannover in BB 50, 217 mit Anm. und LAG Hamburg in BB 49, 687).
Bestand hiernach für die HHA die rechtliche Verpflichtung, den den übrigen Pensionären gewährten Zuschuß in gleicher Weise auch für den Kläger an die Beklagte zum Zwecke der Weiterleitung an ihn zu zahlen, so verletzten die Vorstandsmitglieder der Beklagten, die als solche aus den bereite dargelegten Gründen dem Kläger gegenüber verpflichtet waren, dafür zu sorgen, daß er in gleicher Weise, wie die anderen Pensionäre, den Zuschuß erhielt, diese Verpflichtung, wenn sie in ihrer gleichzeitigen Eigenschaft als Vertretungsberechtigte der HHA unter Mißachtung der dieser obliegenden Rechtspflicht die Zuschußzahlung des Klägers seitens der HHA ablehnten, wie das die Revision der Beklagten selbst vortrug. Auf Grund dieser groben Pflichtverletzung war die Beklagte dem Kläger zum Ersatz des ihm hierdurch entstandenen Schadens, also zum Ersatz des entgangenen Zuschußes verpflichtet.
Diese Schadensersatzpflicht der Beklagten hätte aber auch dann bestanden, wenn ein solches Zusammenwirken der HHA und der Beklagten zum Nachteil des Klägers nicht vorgelegen hätte. Die Beklagte durfte sich auch dann, wenn ihre Vorstandsmitglieder nicht gleichzeitig in ihrer Eigenschaft als Vertretungsberechtigte der HHA über die Zuschußzahlung zu entscheiden gehabt hätten, nicht mit der Verweigerung des Zuschusses durch die HHA zufrieden geben, sondern wäre auf Grund ihrer Verpflichtung, für die Gleichbehandlung des Klägers zu sorgen, gehalten gewesen, den Rechtsanspruch auf Zahlung des Zuschusses gegenüber der HHA nötigenfalls klageweise geltend zu machen. Es ist anerkannten Rechts, daß der Grundsatz der Gleichbehandlung dem Berechtigten einen klagbaren Anspruch auf die dem Gebot der Gleichbehandlung entsprechenden Leistungen gibt (vgl. die oben angeführte Rechtsprechung und Literatur). Dieser Anspruch steht zwar regelmässig dem Betriebsangehörigen bezw. Pensionär selbst zu, weil der Unternehmer in aller Regel die Zuschüsse unmittelbar ohne Einschaltung einer dritten Stelle an die Berechtigten auszahlt. Im vorliegenden Fall hat jedoch die HHA ausdrücklich die Beklagte mit der Anforderung, Berechnung und Auszahlung der Zuschüsse betraut und deshalb auch den Kläger wegen seiner in dem arbeitsgerichtlichen Prozeß hilfsweise geltend gemachten Ruhegehaltsansprüche an die Beklagte verwiesen. Bei dieser Sachlage hätte sie gegenüber einer klageweisen Inanspruchnahme durch die Beklagte nicht deren Sachbefugnis zur Erhebung des Anspruchs bestreiten können, ohne sich dem Vorwurf der Arglist auszusetzen. Die Beklagte hätte also den Anspruch auf Zahlung des verweigerten Zuschusses für den Kläger gegen die HHA nötigenfalls auch im Wege der Klage durchsetzen können. Es konnte hiernach entgegen der Auffassung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone nicht darauf ankommen, ob die HHA den angeforderten Zuschuß zahlte oder verweigerte. Vielmehr war die Beklagte dem Kläger in jedem Falle zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie den Zuschuß zunächst schuldhaft nicht angefordert und dann den angeforderten aber grundlos verweigerten Zuschuß nicht eingeklagt hat. Die Höhe des durch dieses pflichtwidrige Verhalten der Beklagten entstandenen Schadens deckt sich mit dem dem Kläger dadurch entgangenen Zuschuß. Er war in gleicher Weise auch für die Zukunft zu gewähren, weil es nur an dem pflichtwidirgen Verhalten der Beklagten gelegen hätte, wenn ihn der Klüger auch künftig nicht erhalten hätte.
Da hiernach die Rechtsverteidigung der Beklagten gegenüber diesen Klagansprüchen keine Aussicht auf Erfolg hatte, sind ihn nach § 91 ZPO auch insoweit die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
3.)
Die Erfolgsaussichten des vor der Erledigung der Hauptsache noch in der Berufungsinstanz anhängig gewesenen Restanspruchs in Höhe von DM 74,89 bedürfen keiner Prüfung, weil diesem Anspruch wegen seiner verhältnismässigen Geringfügigkeit sowie im Hinblick darauf, daß durch seine Geltendmachung keine besonderen Kosten mehr entstehen können, unter sinngemässer Anwendung des § 92 Abs. 2 ZPO kein Einfluß auf die Kostenentscheidung zukommen kann. Demgemäß sind die gesamten Kosten des Rechtsstreits von der Beklagten zu tragen.
III.
Auch § 4 des Rentenaufbesserungsgesetzes vom 11. Juni 1951 (BGBl. I 379) kann zu keiner anderen Kostenentscheidung führen. Diese Bestimmung erfasst ersichtlich nur die Fälle, in denen der Rechtsstreit allein auf Grund dieses Gesetzes seine Erledigung findet. Dies ist hier nicht der Fall. Die Erledigung ist hier auf Grund des zwischen der HHA und dem Beklagten abgeschlossenen Vergleiche eingetreten, der nicht nur die durch das genannte Gesetz eingeführte Rentenaufbesserung berücksichtigt, sondern die gesamten, also auch die darüber hinausgehenden Klagansprüche umfasst. Zudem waren die klägerischen Ansprüche aus den dargelegten Gründen schon ohne dieses Gesetz unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gerechtfertigt. Deshalb kann auch die sich hieraus nach § 91 a ZPO ergebende Folge, daß die Beklagte die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, nicht durch § 4 des Gesetzes beeinflußt werden.