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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.10.1951, Az.: III ZR 129/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.10.1951
Aktenzeichen
III ZR 129/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11138
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln
OLG Köln - 26.10.1950

Fundstelle

  • MDR 1952, 214-215 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Witwe Anna Sch. geb. Br. in E., B.strasse ...,

Prozessgegner

die Grossgemeinde H., vertreten durch den Gemeinderat, dieser vertreten durch den Bürgermeister,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Wäre ein Erfolg auch ohne das Handeln des Beklagten in etwa gleicher Art und Weise und ohne beachtenswerte zeitliche Differenz eingetreten, so fehlt es, wenn nicht an einer conditio sine qua non, so doch am haftungsbegründenden Kausalzusammenhang.

  2. 2)

    Führt das Handeln des Beklagten zu einem im Sinne von Nr. 1 beachtlichen früheren Eintritt des Erfolges, so ist eine haftungsbegründende Kausalität gegeben.

  3. 3)

    Hat der Einsturz eines Gebäudes in dessen Zustand seine Ursache und wäre er mit Gewissheit auch ohne das Handeln des Beklagten erfolgt, so entfällt eine Haftung des Beklagten für den Einsturz als solchen.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Riese und der Bundesrichter Prof. Dr. Meiß, Dr. Pagendarm, Dr. Kleinewefers und Dr. Bock

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 26. Oktober 1950 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist Eigentümerin eines in der Klosterstrasse in E. belegenen Grundstücks. Bei einem Fliegerangriff am 31. Oktober 1944 wurde das auf dem Grundstück stehende Zweifamilienhaus durch Fliegerbomben beschädigt.

2

In einem unterirdischen Kanal fliesst unter der Klosterstrasse der Duffesbach. Etwa zehn Meter von dem Anwesen der Klägerin traf eine Sprengbombe den Kanal. Hierdurch wurde das Wasser des Duffesbachs am natürlichen Ablauf gehindert. Es staute sich zunächst in einem Bombentrichter und floss späterhin in eine in der Nähe gelegene Kiesgrube ab. Hierbei nahm das Wasser den Weg an dem Haus der Klägerin vorbei. Der Abflussgraben erreichte eine solche Breite und Tiefe, dass durch die Wassermassen das Erdreich und die Fundamente unter dem Haus der Klägerin zum Teil weggeschwemmt wurden und das Haus einstürzte.

3

Nach dem Fliegerangriff hat die Beklagte an dem Abflussgraben Baggerarbeiten ausführen lassen. Die Klägerin behauptet, durch diese Arbeiten sei dem Wasser ein Abfluss an ihrem Hause vorbei in die Kiesgrube gebahnt worden. Die Arbeiten der Beklagten seien die alleinige Ursache für den erfolgten Einsturz. Die Beklagte habe auch schuldhaft gehandelt, da sie dem Wasser einen anderen Abflussweg habe bahnen müssen.

4

Die Klägerin hat von der Beklagten Ersatz des durch den Einsturz entstehenden Schadens, der noch nicht bezifferbar sei, verlangt und einen entsprechenden Feststellungsantrag gestellt.

5

Das Landgericht hat die Klägerin mit der Klage abgewiesen, ihre gegen das Urteil eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen.

6

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, das Handeln der Beklagten sei nicht kausal für den eingetretenen Schaden. Es komme nicht darauf an, ob das Wasser aus dem Bombentrichter, in dem es angestaut gewesen sei, bereits einen Abfluss in Richtung auf das Haus der Klägerin gefunden habe oder der Abfluss des Wassers bei Beginn der Baggerarbeiten noch nicht begonnen hatte. Das Wasser würde auf jeden Fall den Weg am Hause der Klägerin vorbei genommen haben. Der Beitrag der Beklagten zum Abfluss des Wassers sei derart unwesentlich, dass er im Vergleich zu dem, was die Naturkraft bewirkt habe, keine Bedeutung habe. Die Beklagte habe lediglich in den bereits vorhandenen Ursachenablauf eingegriffen, und zwar in einer rechtlich unbeachtlichen Weise.

7

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Revision. Sie begehrt Verurteilung der Beklagten. Diese hat Zurückweisung der Berufung beantragt.

Entscheidungsgründe:

8

Die Revision musste Erfolg haben.

9

I.

1.)

In materieller Hinsicht wird eine Verkennung des ursächlichen Zusammenhangs geltend gemacht, und im Rahmen dieser Rüge gleichzeitig in prozessualer Hinsicht eine Verletzung des §286 ZPO gerügt. Es sei vorgetragen und unter Beweis gestellt worden, dass der Wasserspiegel in dem Bombentrichter nicht mehr gestiegen sei, also ausschliesslich das Handeln der Beklagten den Abfluss und damit den Einsturz des Hauses herbeigeführt habe.

10

2.)

Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum adäquaten Kausalzusammenhang sind nicht rechtsirrtumsfrei.

11

Es ist zwar richtig, dass eine Haftung entfiele, wenn das aufgestaute Wasser sich bereits selbsttätig einen Abfluss am Hause der Klägerin vorbei gebahnt hatte und der Einsturz des Hauses mit Gewissheit in etwa gleicher Art und Weise und ohne beachtenswerte zeitliche Differenz auch ohne das Handeln der Beklagten erfolgt wäre. Es fehlte alsdann, wenn nicht bereits an einer konditio sine qua non, so doch mindestens an einem haftungsbegründenden adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Handeln der Beklagten und dem erfolgten Einsturz des Hauses der Klägerin.

12

3.)

Eine haftungsbegründende Kausalität kann aber dann nicht verneint werden, wenn die unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin zutreffen sollte, das Eingreifen der Beklagten habe erst den Abfluss des Wassers - mindestens in Richtung auf das Haus der Klägerin zu - ermöglicht, und ohne das Baggern wäre ein Fliessen nicht erfolgt. Dann ist das Handeln der Beklagten unzweifelhaft eine Bedingung, ohne die das Haus nicht unterspült und - nach dem Vortrag der Klägerin - auch nicht zum Einsturz gekommen wäre. Das Baggern wäre dann aber auch eine adäquate Ursache des Schadens. Wenn das Ableiten grösserer Wassermengen durch weiches Erdreich ohne festen Uferrand und an Häusern vorbei erfolgt, so ist es nicht aussergewöhnlich, dass Erdmassen weggeschwemmt werden und ein Bauwerk in Mitleidenschaft gezogen wird. Ein solcher Erfolg liegt nicht ausserhalb jeder Lebenserfahrung.

13

4.)

Das Berufungsgericht lässt erkennen, dass es - wenn auch ohne nähere Darlegung seiner Meinungsbildung - davon ausgegangen ist, das Haus der Klägerin sei unter allen Umständen eingestürzt. Eine solche Feststellung wäre im Rahmen des Ersatzanspruchs wegen des Hauseinsturzes rechtlich erheblich. Sollte feststehen, dass das Haus z.B. infolge der Fliegerschäden - wie die Beklagte behauptet - auch ohne das Baggern, wenn auch zeitlich später, eingestürzt wäre, so würde insoweit eine Haftung für den Einsturz als solchen entfallen, denn dann lag die Ursache des Einsturzes bereits in dem Zustande des Objekts. Nicht ausgeschlossen wäre dann aber eine Haftung für den Schaden, den die Klägerin dadurch etwa erlitten hat, dass der Einsturz infolge der von der Beklagten getroffenen Massnahmen zeitlich früher erfolgt ist, als er sich sonst ereignet hatte.

14

5.)

Eine Haftung der Beklagten aus Amtspflichtverletzung erfordert jedoch ein Verschulden. Konnte die Beklagte nicht mit einem durch ihr Eingreifen herbeigeführten Einsturz des Hauses rechnen, so fehlt es hieran.

15

Ein Verschulden der Beklagten könnte aber bereits darin liegen, dass sie es, wie die Klägerin behauptet, pflichtwidrig unterlassen hat, dem Wasser einen anderen Abfluss zu schaffen, um eine erkennbare Beeinträchtigung des Anwesens der Klägerin zu verhindern. Bei der Beurteilung sind jedoch die Verhältnisse der damaligen Zeit zu berücksichtigen. Ein Verschulden setzte voraus, dass die Beklagte überhaupt in der Lage war, die erforderlichen Erdbewegungen auszuführen. Es kommt vor allem auch darauf an, ob die Beklagte die zu den Erdarbeiten notwendigen Arbeitskräfte zur Verfügung hatte oder hätte erhalten können.

16

II.

Wie sich aus I 2-4 ergibt, kommt es darauf an, ob der Abfluss des Wassers durch die vorgenommenen Arbeiten ermöglicht worden ist. Das Berufungsgericht hat diese Feststellung von seinem irrigen Standpunkt aus unterlassen. Mit Rücksicht auf diesen Rechtsirrtum war das angefochtene Urteil aufzuheben. Es war auf die durch weitere Zeugen unter Beweis gestellten Behauptungen der Klägerin einzugehen, das Wasser habe in dem Bombentrichter stets unverändert bis etwa einen Meter unter dem oberen Rand gestanden, und allein die Arbeiten der Beklagten hätten dem Wasser den Weg zu ihrem Anwesen gebahnt, weil in diesem Fall das Handeln der Beklagten nach den vorstehenden Darlegungen ihre Haftung, - sei es für den Einsturz sei es für dessen zeitlich früheren Eintritt - unter Umständen begründen könnte.

17

Deshalb bedurfte es keines näheren Eingehens auf die prozessuale Rüge der Revision, ein Beweisantritt sei übergangen worden, eine Rüge, die nur dann Erfolg haben konnte, wenn der Beweisantritt aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Letzteres ist nicht der Fall. Aus dem Urteil ist der Beweisantritt auch dann ersichtlich, wenn auf den Schriftsatz, der den Beweisantritt enthält, ordnungsgemäss Bezug genommen worden ist. Ob die Wendung des Berufungsurteils, es werde "wegen der Einzelheiten auf den Inhalt der Akten Bezug genommen", insoweit genügt, kann zweifelhaft sein, da diese allgemeine Bezugnahme im vorliegenden Fall kaum ein ausreichend klares Bild des Sachverhalts gibt, sodass es für den Revisionsrichter nicht einwandfrei erkennbar ist, dass der oben angeführte Beweisantritt aus dem Tatbestand des Urteils hervorgeht. Hier hätte notfalls eine Berichtigung des Tatbestandes beantragt werden müssen. Einer Entscheidung dieser Frage bedurfte es aber nicht, weil schon wegen des materiellen Rechtsverstosses das Urteil aufzuheben war.

18

Es ist weiter nicht erkennbar, wie das Berufungsgericht zu der Annahme kommt, der Einsturz des Hauses sei auch sonst erfolgt. Eine solch bedeutsame Feststellung hätte einer eingehenderen Begründung bedurft, vor allem um klarzustellen, ob der Einsturz in dem damaligen Zustand des Hauses selbst seine Ursache hatte. Auch insoweit bedarf es weiterer Aufklärung.

19

Die Sache war daher zur anderweiten Verhandlung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Dr. Riese Dr. Pagendarm Dr. Kleinewefers Bundesrichter Prof. Dr. Meiß ist durch Krankheit an der Unterschrift verhindert Dr. Riese Bock